Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 40 vom 24.9.2003 Seite 1091 bis 1106

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen  und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen  und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003

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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen
 und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein
vom 9. Juli 2003

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 9. Juli 2003 aufgrund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 48  des Heilberufsgesetzes vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen.

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), geändert am 11. Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 356), wird wie folgt geändert:

1
In § 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

2
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Weiterbildungsordnung“ die Wörter „ und den vom Vorstand verabschiedeten Durchführungsempfehlungen" eingefügt. Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:  „Die in der Anlage angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten.“

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ist in hauptberuflicher Stellung grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und in der Regel ganztägig durchzuführen.“

d) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wer die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt hat, hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.“

e) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
„ (9) Ist die Weiterzubildende oder der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte einer ermächtigten Apothekerin oder eines ermächtigten Apothekers tätig, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden angemessen Gelegenheit gegeben wird, ihre oder seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Diese schriftliche Vereinbarung muss bei der Anmeldung zur Weiterbildung vorgelegt werden.“

3
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat eine Apothekerin oder ein Apotheker die Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen in mehreren Gebieten erlangt, so dürfen die Bezeichnungen verwandter Gebiete nebeneinander geführt werden. Die Gebiete nach § 4 Abs. 1 gelten als miteinander verwandt.“

b) Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.

4
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. "

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„ Die oder der Ermächtigte hat mit der oder dem Weiterzubildenden nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen Richtlinien einen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden regelmäßig Fachgespräche zu führen.“

Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden 4 und 5.

5
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „der“ vor dem Wort „Weiterbildungsstätte“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

6
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Sind die Weiterzubildenden nicht an der Weiterbildungsstätte ihrer ermächtigten Apothekerin oder ihres ermächtigten Apothekers tätig, so müssen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.
(3) Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der von der Weiterzubildenden oder von dem Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen Aufgaben schriftlich zu dokumentieren.“

b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 4 und 5.

7
In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 5“ ersetzt durch die Angabe „ § 48 Abs. 7“.

8
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Halbsatz „,und zwar ist für jedes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreterinnen“ durch das Wort „Stellvertreterin“ ersetzt.
c) In Absatz 5  Satz 3 wird der Halbsatz „, und zwar ist für jedes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
d) In Absatz 6  Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersatzlos gestrichen.

9
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als zwei der Antragstellerinnen oder Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

10
In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „im übrigen“ ersatzlos gestrichen.

11
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„ (1) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die diesen bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mitgliedsstaates der Europäischen Union“ durch die Wörter „der in Absatz 1 genannten Staaten“ ersetzt.

12
§ 17 wird wie folgt gefasst:
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Einführung einer neuen Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung kann die Ermächtigung zur Weiterbildung von der Apothekerkammer auf Antrag entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 bis zu sechs Jahren erteilt werden. Bei Bedarf kann die Ermächtigung bis zu weiteren sechs Jahren erteilt werden.
(2) Wer bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung bereits als Apothekerin oder Apotheker tätig war und nachweist, dass sie oder er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Weiterbildungszeit vorgesehen ist, in dem Gebiet oder Teilgebiet tätig gewesen ist, kann nach dem erfolgreichen Besuch von anerkannten Seminaren abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung zum Führen dieser Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung erwerben. Über Art und Umfang der zu besuchenden Seminare entscheidet die Apothekerkammer. Der Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung für neu eingeführte Gebiete oder Teilgebiete muss innerhalb der doppelten ganztägigen Weiterbildungszeit nach Einführung des Gebietes oder Teilgebietes von einem Kammermitglied gestellt werden.
(3) Die Apothekerkammer kann für die neu eingeführten Gebiete, Teilgebiete und Bereiche die ersten Prüfungsausschüsse in Abweichung von § 9 Abs. 1 befristet mit Apothekerinnen oder Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich noch nicht besitzen, aber aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer geeignet sind.“

13
§ 18 wird wie folgt gefasst:
§ 18 Anerkennung von Bezeichnungen
Die bisher von einer Apothekerkammer ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung."

14
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung erhält folgende Fassung:

„Anlage zur Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

1
Gebiet Offizin-Pharmazie

Offizin-Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patientinnen und Patienten und Ärztinnen und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken ein.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- in der Wirkungsweise von Arzneimitteln einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken,

- in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich solcher Arzneimittel, die zu alternativen Therapierichtungen oder an Tieren angewandt werden,

- in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,

- in der Pharmazeutischen Betreuung von Patientinnen und Patienten,

- in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

- in der Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in Apotheken,

- in physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren,

- in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Mitteln zur Hygiene und Körperpflege,

- in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,

- in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

- in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika,

- in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen einschließlich Gesundheitsberatung,

- in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte,

- in der Organisation und Leitung einer Apotheke,

- in der betrieblichen Aus- und Fortbildung des Apothekenpersonals,

- in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Klinischer Pharmazie oder

- Arzneimittelinformation oder

- Theoretischer und Praktischer Ausbildung

oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Pharmazeutischer Technologie oder

- Pharmazeutischer Analytik oder

- Öffentlichem Gesundheitswesen.

2
Gebiet Klinische Pharmazie

Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung und pharmazeutische Betreuung aller im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten umfasst und für deren sicheren, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz sorgt. Dies schließt insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, Arzneimitteldistribution, Arzneimittelinformation und -beratung, Aus-, Fort, Weiterbildung von Fachpersonal, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen, Controlling des Verbrauchs und die Etablierung von Arzneimitteltherapierichtlinien mit dem Ziel der Optimierung des Arzneimitteleinsatzes im Krankenhaus ein.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- in der Wirkungs- und Funktionsweise, Bewertung, Auswahl, Bereitstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten,

- in der Erbringung von patientenorientierten pharmazeutischen Leistungen,

- in Krankheitslehre, Arzneimitteltherapie und klinischer Ernährung,

- in der Sammlung, Wertung und Weitergabe von pharmazeutischen Informationen,

- in der Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission und anderen Kommissionen des Krankenhauses,

- in der angewandten Pharmakoökonomie,

- in der Erkennung, Sammlung und Bewertung der Risiken zu Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,

- in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Diagnostika und Reagenzien,

- Maßnahmen zur Sicherung des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln,

- Maßnahmen zur Sicherung der sachgerechten Arzneimittelanwendung,

- in der Aus- Fort-, Weiterbildung von Fachpersonal,

- in der Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen und Studien,

- in Hygiene im Krankenhaus,

- in Methoden der Labordiagnostik, einschließlich Mikrobiologie,

- Entsorgung von Arzneimitteln und Gefahrstoffen,

- in der Organisation und Leitung einer Krankenhausapotheke.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Offizin-Pharmazie oder

- Arzneimittelinformation oder

- Pharmazeutischer Technologie oder

- Pharmazeutischer Analytik oder

- Theoretischer und Praktischer Ausbildung

oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Öffentlichem Gesundheitswesen.

3
Gebiet Arzneimittelinformation

Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- in Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln (Präklinik/ Phase I-III),

- in post-marketing-surveillance (Phase IV),

- in der Entwicklung von Darreichungsformen,

- in Biopharmazie,

- über Zulassungsanforderungen an Arzneimittel in Europa,

- nationale und europäische Zulassungsverfahren,

- in der Sammlung, Wertung und Weitergabe von pharmazeutischen und medizinischen Informationen,

- in der Erstellung von pharmazeutisch-medizinisch-wissenschaftlichen Informationen,

- in Informations- und Kommunikationstechniken,

- in der Sammlung und Bewertung von Meldungen über Arzneimittelrisiken sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,

- im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneistoffe, ihren Zubereitungen oder Medizinprodukten,

- in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen Epidemiologie und Statistik,

- über Medizinprodukte,

- in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

- in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Arzneimittelinformation einschließlich des Besuchs von Seminaren.

Als Weiterbildungsstätten kommen in Frage

- Apotheken

- Krankenhausapotheken

- Pharmazeutische Betriebe,

- Wissenschaftliche Einrichtungen,

- Behörden und andere Institutionen,

soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in begründeten Ausnahmefällen.

4
Gebiet Pharmazeutische Technologie

Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,

- in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,

- in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,

- in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,

- über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,

- über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,

- über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart,

- über Pharmakokinetik,

- in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel,

- über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen,

- in Maschinenkunde,

- über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,

- in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

- in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,

- über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance,

- in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils,

- in den betreffenden Rechtsgebieten,

- im Kostenmanagement.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in Pharmazeutischer Technologie in der Arzneimittelherstellung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem pharmazeutisch-technischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von Seminaren.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Pharmazeutischer Analytik

oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Arzneimittelinformation oder

- Öffentlichem Gesundheitswesen oder

- Klinischer Pharmazie.

5
Gebiet Pharmazeutische Analytik

Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- in physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden,

- in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen,

- in der Planung, Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung von analytischen Verfahren,

- in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,

- in der Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform, der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge,

- in der Inprozess- und Qualitätskontrolle,

- in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,

- in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

- in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,

- in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,

- in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen,

- in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie des analytischen Gutachtens,

- in den betreffenden Rechtsgebieten,

- in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten,

- Kostenmanagement.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in Pharmazeutischer Analytik in der Arzneimittelprüfung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem Hochschulinstitut, in einem analytischen Laboratorium oder einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von Seminaren.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Pharmazeutischer Technologie oder

- Toxikologie und Ökologie

oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Arzneimittelinformation oder

- Öffentlichem Gesundheitswesen oder

- Klinischer Pharmazie.

6
Gebiet Toxikologie und Ökologie

Toxikologie und Ökologie ist das Gebiet der Pharmazie, das die arzneistoff-toxikologischen, chemisch-toxikologischen, umwelt-toxikologischen und  forensisch-toxikologische Untersuchungen sowie mit diesen im Zusammenhang stehende analytische Methoden zur Untersuchung der Pharmakokinetik und klinisch-chemischen Methoden zum Nachweis von Stoffen umfasst. Dies schließt Kenntnisse über ökologische Gleichgewichte und deren Störung durch umweltschädigende Substanzen ein.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- in der Entwicklung, Anwendung und Bewertung von toxikologisch-analytischen Verfahren,

- in der Erfassung, Quantifizierung und Bewertung der schädlichen Wirkungen von Fremdstoffen in geeigneten Modellsystemen unter definierten Bedingungen,

- in chemischen, biologischen und physikalischen Analysenmethoden,

- über Pharmakokinetik und Toxikokinetik,

- in Wirkungen und Auswirkungen der die ökologischen Gleichgewichte beeinflussenden Stoffe,

- in der Entwicklung geeigneter analytischer Methoden zur Feststellung ökologischer Störfaktoren,

- in der Interpretation von Untersuchungsergebnissen und der Erstellung von Gutachten,

- in Maßnahmen zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe sowie zur Risikoverminderung,

- in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

48 Monate in einer geeigneten Einrichtung der Toxikologie und Ökologie einschließlich des Besuchs von Seminaren.

Als Weiterbildungsstätte kommen Laboratorien industrieller Betriebe, Untersuchungsämter, Hochschulinstitute, Einrichtungen der Bundeswehr und andere Institutionen in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Kann eine praktische Tätigkeit im Labor nicht gewährleistet werden, ist eine eingeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte möglich.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 18 Monate

- in Pharmazeutischer Analytik.

7
Gebiet Klinische Chemie

Klinische Chemie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich insbesondere mit chemischer, physikalischer, immunologischer und mikrobiologischer Untersuchung biologischen Untersuchungsmaterials befasst.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- über Biochemie, Physiologie, Pathobiochemie und Pathophysiologie,

- in den analytischen Methoden unter besonderer Berücksichtigung immunologischer, enzymatischer und elektrophoretischer Analysenverfahren,

- über den Metabolismus von Arzneistoffen,

- in der Qualitätssicherung von Labormethoden, insbesondere der prä-analytischen Phase, statistischen Qualitätskontrolle und der diagnostischen Validität von Methoden,

- in der Labororganisation, einschließlich des Einsatzes elektronischer Medien, der Arbeitssicherheit und der Lösung von Entsorgungsproblemen,

- in klinisch-chemischen Untersuchungsmethoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Substraten, Enzymen, Metaboliten, Hormonen und Elektrolyten,

- in speziellen biochemischen und genetischen Untersuchungsmethoden,

- in drug-monitoring,

- in der Beeinflussung von Labordaten durch Arzneimittel,

- in der Herstellung und Qualitätssicherung von Labordiagnostika,

- in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

36 Monate in einer als geeignet anerkannten Einrichtung einschließlich des Besuchs von Seminaren. In der Weiterbildungszeit müssen mindestens sechs Monate praktische Tätigkeit in einem zugelassenen klinischen Laboratorium abgeleistet werden. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate in

- Klinischer Pharmazie oder

- Pharmazeutischer Analytik oder

- Toxikologie und Ökologie

oder bis zu 6 Monate in

- Arzneimittelinformation.

8
Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung

Theoretische und Praktische Ausbildung ist das Gebiet der Pharmazie, das die Wissensvermittlung an pharmazeutisches oder nichtpharmazeutisches Personal oder andere Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte benötigen, zum Inhalt hat. Dies schließt die pädagogische, methodische und didaktische Aufbereitung und Vermittlung der jeweils geforderten Lernziele und Lehrinhalte in den pharmazeutisch relevanten Gebieten ein.

Weiterbildungsziel:

A.   Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

- in den pharmazeutischen Tätigkeiten,

- in den pharmazeutischen Untersuchungsverfahren,

- in der Wirkungsweise von Arzneimitteln,

- in der Sammlung und Wertung von pharmazeutischen Informationen,

- in der Beurteilung und Anwendung von Diätetika, Medizinprodukten und Körperpflegemitteln,

- in der Gesundheitsberatung,

- im Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- in Apotheken- und Arzneimittelrecht und anderen apothekenbezogenen Vorschriften,

- im Umgang mit Patienten,

- in der Pflege des Arzneimittellagers,

- in betriebswirtschaftlicher Organisation.

B.    Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen

- in der Unterrichtsplanung mit verschiedenen Sozialformen

- in der Festsetzung von Lehrzielen

- in der Erarbeitung von Lehrinhalten unter besonderer Beachtung der pharmazeutischen Tätigkeiten,

- in der Feststellung und Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen,

- im Medieneinsatz im Unterricht,

- in der Ablaufplanung für den Unterricht,

- in der praktischen Unterrichtsgestaltung,

- in der Leitung von Gesprächen und Diskussionen,

- in der Lernkontrolle und Leistungsbeurteilung, Prüfungsgestaltung.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

a) 36 Monate hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, sowie der Nachweis über 800 Stunden pharmazeutischer Tätigkeit, oder 36 Monate hauptberufliche pharmazeutische Tätigkeit während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, unterrichtet wird. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.

b) während der gesamten Weiterbildungszeit 6 Lehrproben; davon ist die letzte Teil der Prüfung.

c) 6 mehrtägige Seminare, davon mindestens 4 zu Teil B.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in einem anderen Gebiet.

9
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

Die nähere Ausgestaltung regelt das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW in der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin / zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 01. März 2000 (GV. NRW.S. 346 / SGV NRW.2120)

Bereich Gesundheitsberatung

Gesundheitsberatung umfasst den Bereich der Beratung in Fragen der Gesundheitserhaltung und -vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem Krankheiten vermindert werden.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere

- über gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der Umwelt,

- in Epidemiologie und Biostatistik,

- über Prävention,

- über die  Möglichkeiten der Rehabilitation,

- in Verhaltenslehre,

- in der Vorbeugung von Arzneimittel- und Drogenmissbrauch,

- in Ernährung und Diätetik,

- in Arbeitsmedizin und Unfallverhütung.

Gleichzeitig sind rhetorische, didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben

- in der Gesprächs- und Diskussionsführung,

- in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der Volkshochschulen, Gemeinden und anderen Institutionen,

- in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,

- im Einsatz von Medien in der Gesundheitsberatung, z. B. Handzettel, Schaufenstergestaltung usw.,

- in den Methoden der Gesundheitsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

12 Monate in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren.

Bereich Ernährungsberatung

Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder eine Verschlechterung zu vermeiden. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

a) den gesetzlichen Grundlagen,

- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,

- Diätverordnung,

- Höchstmengenverordnung u.a.,

b) der Ernährungslehre und Diätetik,

- Aufgaben der Ernährung,

- Bestandteile der Nahrung,

- Prinzipien über Speisezubereitung,

- Durchführung von Ernährungsanalysen einschließlich quantitativer Berechnung,

- Erstellung von Diätplänen,

- spezielle Diätformen bei Stoffwechselerkrankungen,

- besondere Ernährungsformen,

- vorbeugende Ernährungsberatung,

c) den Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln,

d) der Gesprächsführung und speziellen psychologischen Aspekten der Ernährungsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

24 Monate in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren.

Bereich Pflegeversorgung

Die Pflegeversorgung umfasst den Bereich der Beratung und Versorgung der Bevölkerung in Fragen der häuslichen Krankenpflege. Sie stellt damit ein Umfeld dar, in dem die Pflegebedürftigen, deren Angehörige sowie auch die Ärztin oder der Arzt und die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen zuverlässig beraten und versorgt werden. Im Beziehungsnetz Patientin oder Patient - Familie - Sozialstation - Krankenkasse fungiert die Apothekerin oder der Apotheker als Pflegemanagerin oder Pflegemanager.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

a) Krankenpflegefragen

- Grund- und Behandlungspflege (z.B. Krankenbett, Lagerungen, Mobilisation, Körperpflege, Körperausscheidungen, Ernährung, Hygiene und Wundversorgung, Dekubitus, Atemtrakt),

- Rehabilitation und Prophylaxen im häuslichen Bereich (z.B. Körperprophylaxen, Selbsthilfegruppen),

- typische Krankheiten in der häuslichen Pflege (z.B. Stoma, Inkontinenz, Apoplexie, Parkinson, geronto-psychiatrische Patientin oder geronto-psychiatrischer Patient),

- Therapien in der häuslichen Pflege (z.B. Diabetikerkontrolle, Beatmungstherapien, Heimdialyse, enterale und parenterale Ernährung, ambulante Schmerztherapie),

- Produktkunde (z.B. pflegerische Aspekte der Stomaversorgung, Inkontinenzversorgung, Artikel zur Rehabilitation, Alltagshilfen für Bad und Toilette),

b) Kommunikationstechniken für den Umgang mit Pflegebedürftigen, deren Angehörigen und im Krankenpflegewesen tätigen Personen (z.B. Aufbau familiärer Strukturen, Probleme alter, kranker und pflegebedürftiger Menschen, Gesprächsführung mit Kranken oder Angehörigen, Beratung, Fachkunde, Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitertraining),

c) rechtliche Aspekte und Marketing.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

24 Monate in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren sowie ein insgesamt einwöchiges Praktikum bei ambulanten Pflegediensten, in Altenpflegeheimen und in entsprechenden Abteilungen von Krankenhäusern."

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 12. August 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

III 7 - 0810.87 –

Im Auftrag

G o d r y

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 21. August 2003

Karl-Rudolf   M a t t e n k l o t z

Präsident
der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2003 S. 1096