Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 40 vom 24.9.2003 Seite 1091 bis 1106
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003
21210
Änderung der Weiterbildungsordnung für
Apothekerinnen
und Apotheker der Apothekerkammer
Nordrhein
vom 9. Juli 2003
Die
Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 9. Juli
2003 aufgrund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen.
Artikel I
Die
Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer
Nordrhein vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), geändert am 11.
Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 356), wird wie folgt geändert:
1
In § 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
2
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Weiterbildungsordnung“ die
Wörter „ und den vom Vorstand verabschiedeten Durchführungsempfehlungen"
eingefügt. Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die in der Anlage angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ist in hauptberuflicher
Stellung grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und in der
Regel ganztägig durchzuführen.“
d) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wer die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt hat, hat der
Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der
Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.“
e) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
„ (9) Ist die Weiterzubildende oder der Weiterzubildende nicht an der
Weiterbildungsstätte einer ermächtigten Apothekerin oder eines ermächtigten
Apothekers tätig, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass
der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden angemessen Gelegenheit gegeben
wird, ihre oder seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und
Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Diese schriftliche Vereinbarung
muss bei der Anmeldung zur Weiterbildung vorgelegt werden.“
3
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat eine Apothekerin oder ein Apotheker die Anerkennung zum Führen von
Bezeichnungen in mehreren Gebieten erlangt, so dürfen die Bezeichnungen
verwandter Gebiete nebeneinander geführt werden. Die Gebiete nach § 4 Abs. 1
gelten als miteinander verwandt.“
b) Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
4
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich
mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung an
einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die
Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend
dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. "
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„ Die oder der Ermächtigte hat mit der oder dem Weiterzubildenden nach Maßgabe
der von der Apothekerkammer erlassenen Richtlinien einen Weiterbildungsplan zu
erstellen und mit der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden regelmäßig
Fachgespräche zu führen.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden 4 und 5.
5
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „der“ vor dem Wort „Weiterbildungsstätte“
durch das Wort „einer“ ersetzt.
6
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Sind die Weiterzubildenden nicht an der Weiterbildungsstätte ihrer
ermächtigten Apothekerin oder ihres ermächtigten Apothekers tätig, so müssen abweichend
von Absatz 1 Nr. 1 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Weiterzubildenden ein
Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie
Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.
(3) Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt
der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit der Weiterzubildenden oder dem
Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der von der Weiterzubildenden oder von
dem Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen
Aufgaben schriftlich zu dokumentieren.“
b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 4 und 5.
7
In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 5“ ersetzt durch die
Angabe „ § 48 Abs. 7“.
8
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Halbsatz „,und zwar ist für jedes Mitglied eine
Vertreterin oder ein Vertreter namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreterinnen“ durch das Wort
„Stellvertreterin“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird der Halbsatz
„, und zwar ist für jedes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter
namentlich zu bestellen“ ersatzlos gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“
ersatzlos gestrichen.
9
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden
Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten
dauern. Es sollen nicht mehr als zwei der Antragstellerinnen oder Antragsteller
gleichzeitig geprüft werden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“
ersetzt.
10
In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „im übrigen“ ersatzlos gestrichen.
11
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„ (1) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die diesen bei der Anerkennung
von Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind, ein fachbezogenes Diplom, ein
Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt,
die nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, erhält
auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Apothekerkammer.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mitgliedsstaates der Europäischen Union“
durch die Wörter „der in Absatz 1 genannten Staaten“ ersetzt.
12
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Einführung einer neuen Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung kann die
Ermächtigung zur Weiterbildung von der Apothekerkammer auf Antrag entgegen § 5
Abs. 2 Satz 2 bis zu sechs Jahren erteilt werden. Bei Bedarf kann die
Ermächtigung bis zu weiteren sechs Jahren erteilt werden.
(2) Wer bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung oder
Teilgebietsbezeichnung bereits als Apothekerin oder Apotheker tätig war und
nachweist, dass sie oder er mindestens das Zweifache der Zeit, die als
Weiterbildungszeit vorgesehen ist, in dem Gebiet oder Teilgebiet tätig gewesen
ist, kann nach dem erfolgreichen Besuch von anerkannten Seminaren abweichend
von den übrigen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung zum
Führen dieser Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung erwerben. Über Art
und Umfang der zu besuchenden Seminare entscheidet die Apothekerkammer. Der
Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung für neu eingeführte Gebiete
oder Teilgebiete muss innerhalb der doppelten ganztägigen Weiterbildungszeit
nach Einführung des Gebietes oder Teilgebietes von einem Kammermitglied
gestellt werden.
(3) Die Apothekerkammer kann für die neu eingeführten Gebiete, Teilgebiete und
Bereiche die ersten Prüfungsausschüsse in Abweichung von § 9 Abs. 1 befristet
mit Apothekerinnen oder Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu
prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich noch nicht besitzen, aber aufgrund
ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer geeignet
sind.“
13
§ 18 wird wie folgt gefasst:
„ § 18 Anerkennung von Bezeichnungen
Die bisher von einer Apothekerkammer ausgesprochenen Anerkennungen gelten als
Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung."
14
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung erhält folgende Fassung:
„Anlage zur Weiterbildungsordnung der
Apothekerkammer Nordrhein
1
Gebiet Offizin-Pharmazie
Offizin-Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das
der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen
apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie
der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patientinnen und
Patienten und Ärztinnen und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung,
Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln sowie die Erfassung von
Arzneimittelrisiken ein.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in der
Wirkungsweise von Arzneimitteln einschließlich der Erfassung von
Arzneimittelrisiken,
- in der
Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich solcher
Arzneimittel, die zu alternativen Therapierichtungen oder an Tieren angewandt
werden,
- in der
Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,
- in der
Pharmazeutischen Betreuung von Patientinnen und Patienten,
- in
Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,
- in der
Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in
Apotheken,
- in
physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren,
- in der
Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Mitteln zur Hygiene und Körperpflege,
- in der
Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,
- in der
Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
- in der
Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika,
- in der
Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen einschließlich
Gesundheitsberatung,
- in der
adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arzneimittel und
Medizinprodukte,
- in der
Organisation und Leitung einer Apotheke,
- in der betrieblichen Aus- und Fortbildung des
Apothekenpersonals,
- in der
Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten
außerhalb der Apotheke.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
36 Monate in einer öffentlichen
Apotheke einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der
Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte
eingeschränkt ist.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten:
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in
- Klinischer Pharmazie oder
-
Arzneimittelinformation oder
- Theoretischer
und Praktischer Ausbildung
oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in
- Pharmazeutischer Technologie oder
- Pharmazeutischer Analytik oder
- Öffentlichem Gesundheitswesen.
2
Gebiet Klinische Pharmazie
Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung und
pharmazeutische Betreuung aller im Krankenhaus behandelten Patientinnen und
Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten umfasst und für deren
sicheren, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz sorgt. Dies schließt
insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung,
Arzneimitteldistribution, Arzneimittelinformation und -beratung, Aus-, Fort,
Weiterbildung von Fachpersonal, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische
Dienstleistungen, Controlling des Verbrauchs und die Etablierung von
Arzneimitteltherapierichtlinien mit dem Ziel der Optimierung des
Arzneimitteleinsatzes im Krankenhaus ein.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in der
Wirkungs- und Funktionsweise, Bewertung, Auswahl, Bereitstellung, Abgabe und
Anwendung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Diagnose
und Behandlung von Krankheiten,
- in der Erbringung von
patientenorientierten pharmazeutischen Leistungen,
- in Krankheitslehre,
Arzneimitteltherapie und klinischer Ernährung,
- in der Sammlung, Wertung und Weitergabe
von pharmazeutischen Informationen,
- in der
Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission und anderen
Kommissionen des Krankenhauses,
- in der angewandten Pharmakoökonomie,
- in der
Erkennung, Sammlung und Bewertung der Risiken zu Arzneimitteln und
Medizinprodukten sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,
- in der Entwicklung, Herstellung,
Prüfung von Arzneimitteln, Diagnostika und Reagenzien,
- Maßnahmen zur Sicherung des
sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln,
- Maßnahmen zur Sicherung der
sachgerechten Arzneimittelanwendung,
- in der Aus- Fort-, Weiterbildung von
Fachpersonal,
- in der Durchführung und Beurteilung
klinischer Prüfungen und Studien,
- in Hygiene im Krankenhaus,
- in Methoden der Labordiagnostik,
einschließlich Mikrobiologie,
- Entsorgung von Arzneimitteln und
Gefahrstoffen,
- in der Organisation und Leitung einer
Krankenhausapotheke.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer
krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke
einschließlich des Besuchs von Seminaren. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte
ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte
eingeschränkt ist.
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in
- Offizin-Pharmazie oder
- Arzneimittelinformation oder
- Pharmazeutischer Technologie oder
- Pharmazeutischer Analytik oder
- Theoretischer und Praktischer Ausbildung
oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in
- Öffentlichem Gesundheitswesen.
3
Gebiet Arzneimittelinformation
Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die
Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen
zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung
der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in Entwicklung und Prüfung von
Arzneimitteln (Präklinik/ Phase I-III),
- in post-marketing-surveillance
(Phase IV),
- in der Entwicklung von
Darreichungsformen,
- in Biopharmazie,
- über Zulassungsanforderungen an
Arzneimittel in Europa,
- nationale und europäische
Zulassungsverfahren,
- in der
Sammlung, Wertung und Weitergabe von pharmazeutischen und medizinischen
Informationen,
- in der Erstellung von
pharmazeutisch-medizinisch-wissenschaftlichen Informationen,
- in Informations- und
Kommunikationstechniken,
- in der
Sammlung und Bewertung von Meldungen über Arzneimittelrisiken sowie der
Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,
- im Umgang mit
EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von
Informationen über Arzneistoffe, ihren Zubereitungen oder Medizinprodukten,
- in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen
Epidemiologie und Statistik,
- über Medizinprodukte,
- in Krankheitslehre und
Arzneimitteltherapie,
- in den
betreffenden Rechtsgebieten.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
36 Monate in geeigneten Einrichtungen
der Arzneimittelinformation einschließlich des Besuchs von Seminaren.
Als Weiterbildungsstätten kommen in
Frage
- Apotheken
- Krankenhausapotheken
- Pharmazeutische Betriebe,
- Wissenschaftliche Einrichtungen,
- Behörden und andere Institutionen,
soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele
vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den
einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten
Weiterbildungsinhalte. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann
erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten:
Bis zu 6 Monate Weiterbildung in begründeten Ausnahmefällen.
4
Gebiet Pharmazeutische Technologie
Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie,
das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine
therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale
Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu
erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und
die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in der
Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der
Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,
- in der
Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,
- in der
beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen
Auswertung,
- in der
Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen,
mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen
und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,
- über
Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,
- über
Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,
- über
biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der
Applikationsart,
- über Pharmakokinetik,
- in der
Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen
(in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte
therapeutische Ziel,
- über
verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von
Arzneiformen,
- in
Maschinenkunde,
- über
Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,
- in der
Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,
- in der
Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der
entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die
Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und
Auftragsfertigung,
- über die
Bedeutung der Arzneiform für die Compliance,
- in der
Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer
Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils,
- in den
betreffenden Rechtsgebieten,
- im
Kostenmanagement.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
36 Monate in Pharmazeutischer Technologie
in der Arzneimittelherstellung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem
Hochschulinstitut, in einem pharmazeutisch-technischen Laboratorium oder einer
entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von
Seminaren.
Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte
ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte
eingeschränkt ist.
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in
- Pharmazeutischer Analytik
oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in
-
Arzneimittelinformation oder
-
Öffentlichem Gesundheitswesen oder
-
Klinischer Pharmazie.
5
Gebiet Pharmazeutische Analytik
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in
physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen
Analysenmethoden,
- in Methoden
zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur
Trennung von Gemischen,
- in der Planung,
Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung von analytischen Verfahren,
- in der
Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen,
Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,
- in der
Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform, der
pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der
biopharmazeutischen Zusammenhänge,
- in der
Inprozess- und Qualitätskontrolle,
- in der
Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der
entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, dies umfasst insbesondere die
Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und
Auftragsfertigung,
- in der
Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,
- in der
beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen
Auswertung,
- in der
Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und
therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen,
Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,
- in der
Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene unter
Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen,
- in der
Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation
sowie des analytischen Gutachtens,
- in den
betreffenden Rechtsgebieten,
- in der
Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten,
-
Kostenmanagement.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
36 Monate in Pharmazeutischer Analytik
in der Arzneimittelprüfung in einem pharmazeutischen Betrieb, an einem
Hochschulinstitut, in einem analytischen Laboratorium oder einer entsprechenden
Einrichtung der Bundeswehr einschließlich des Besuchs von Seminaren.
Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte
ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte
eingeschränkt ist.
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in
-
Pharmazeutischer Technologie oder
- Toxikologie und Ökologie
oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in
- Arzneimittelinformation oder
- Öffentlichem Gesundheitswesen oder
- Klinischer Pharmazie.
6
Gebiet Toxikologie und Ökologie
Toxikologie
und Ökologie ist das Gebiet der Pharmazie, das die arzneistoff-toxikologischen,
chemisch-toxikologischen, umwelt-toxikologischen und forensisch-toxikologische Untersuchungen sowie mit diesen im
Zusammenhang stehende analytische Methoden zur Untersuchung der Pharmakokinetik
und klinisch-chemischen Methoden zum Nachweis von Stoffen umfasst. Dies
schließt Kenntnisse über ökologische Gleichgewichte und deren Störung durch umweltschädigende
Substanzen ein.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung
und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in der
Entwicklung, Anwendung und Bewertung von toxikologisch-analytischen Verfahren,
- in der Erfassung, Quantifizierung
und Bewertung der schädlichen Wirkungen von Fremdstoffen in geeigneten
Modellsystemen unter definierten Bedingungen,
- in
chemischen, biologischen und physikalischen Analysenmethoden,
- über
Pharmakokinetik und Toxikokinetik,
- in Wirkungen und Auswirkungen der
die ökologischen Gleichgewichte beeinflussenden Stoffe,
- in der Entwicklung geeigneter
analytischer Methoden zur Feststellung ökologischer Störfaktoren,
- in der
Interpretation von Untersuchungsergebnissen und der Erstellung von Gutachten,
- in Maßnahmen zur Beseitigung
gesundheitsschädlicher Stoffe sowie zur Risikoverminderung,
- in den
betreffenden Rechtsgebieten.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
48 Monate
in einer geeigneten Einrichtung der Toxikologie und Ökologie einschließlich des
Besuchs von Seminaren.
Als
Weiterbildungsstätte kommen Laboratorien industrieller Betriebe,
Untersuchungsämter, Hochschulinstitute, Einrichtungen der Bundeswehr und andere
Institutionen in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele
vermitteln können. Kann eine praktische Tätigkeit im Labor nicht gewährleistet
werden, ist eine eingeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte möglich.
Ein Wechsel
der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als
Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten:
Bis zu 18
Monate
- in Pharmazeutischer Analytik.
7
Gebiet Klinische Chemie
Klinische
Chemie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich insbesondere mit chemischer,
physikalischer, immunologischer und mikrobiologischer Untersuchung biologischen
Untersuchungsmaterials befasst.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung
und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- über Biochemie, Physiologie,
Pathobiochemie und Pathophysiologie,
- in den analytischen Methoden
unter besonderer Berücksichtigung immunologischer, enzymatischer und
elektrophoretischer Analysenverfahren,
- über den Metabolismus von
Arzneistoffen,
- in der Qualitätssicherung von
Labormethoden, insbesondere der prä-analytischen Phase, statistischen
Qualitätskontrolle und der diagnostischen Validität von Methoden,
- in der Labororganisation,
einschließlich des Einsatzes elektronischer Medien, der Arbeitssicherheit und
der Lösung von Entsorgungsproblemen,
- in klinisch-chemischen
Untersuchungsmethoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Substraten, Enzymen,
Metaboliten, Hormonen und Elektrolyten,
- in speziellen biochemischen und
genetischen Untersuchungsmethoden,
- in drug-monitoring,
- in der Beeinflussung von
Labordaten durch Arzneimittel,
- in der Herstellung und
Qualitätssicherung von Labordiagnostika,
- in den betreffenden
Rechtsgebieten.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
36 Monate
in einer als geeignet anerkannten Einrichtung einschließlich des Besuchs von
Seminaren. In der Weiterbildungszeit müssen mindestens sechs Monate praktische
Tätigkeit in einem zugelassenen klinischen Laboratorium abgeleistet werden. Ein
Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung
als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
Anrechenbare
Weiterbildungszeiten:
Bis zu 12
Monate in
-
Klinischer Pharmazie oder
-
Pharmazeutischer Analytik oder
-
Toxikologie und Ökologie
oder bis zu
6 Monate in
- Arzneimittelinformation.
8
Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung
Theoretische und Praktische Ausbildung ist das Gebiet der Pharmazie, das
die Wissensvermittlung an pharmazeutisches oder nichtpharmazeutisches Personal
oder andere Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arzneimittel und Medizinprodukte
benötigen, zum Inhalt hat. Dies schließt die pädagogische, methodische und
didaktische Aufbereitung und Vermittlung der jeweils geforderten Lernziele und
Lehrinhalte in den pharmazeutisch relevanten Gebieten ein.
Weiterbildungsziel:
A. Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere
- in den
pharmazeutischen Tätigkeiten,
- in den
pharmazeutischen Untersuchungsverfahren,
- in der
Wirkungsweise von Arzneimitteln,
- in der
Sammlung und Wertung von pharmazeutischen Informationen,
- in der
Beurteilung und Anwendung von Diätetika, Medizinprodukten und
Körperpflegemitteln,
- in der
Gesundheitsberatung,
- im Umgang
mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- in
Apotheken- und Arzneimittelrecht und anderen apothekenbezogenen Vorschriften,
- im Umgang
mit Patienten,
- in der
Pflege des Arzneimittellagers,
- in
betriebswirtschaftlicher Organisation.
B. Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der adressatengerechten
Vermittlung von Informationen
- in der
Unterrichtsplanung mit verschiedenen Sozialformen
- in der
Festsetzung von Lehrzielen
- in der
Erarbeitung von Lehrinhalten unter besonderer Beachtung der pharmazeutischen
Tätigkeiten,
- in der Feststellung
und Berücksichtigung von Lernvoraussetzungen,
- im
Medieneinsatz im Unterricht,
- in der
Ablaufplanung für den Unterricht,
- in der
praktischen Unterrichtsgestaltung,
- in der
Leitung von Gesprächen und Diskussionen,
- in der
Lernkontrolle und Leistungsbeurteilung, Prüfungsgestaltung.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
a) 36 Monate hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer
Schule, Lehranstalt oder einer anderen zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung
von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen, die
Kenntnisse über Arznei- und Hilfsmittel benötigen, sowie der Nachweis über 800
Stunden pharmazeutischer Tätigkeit, oder 36 Monate hauptberufliche
pharmazeutische Tätigkeit während nebenberuflich in einem Umfang von mindestens
500 Unterrichtsstunden an einer Schule, Lehranstalt oder einer anderen
zugelassenen Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal,
Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei- und
Hilfsmittel benötigen, unterrichtet wird. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte
ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte
eingeschränkt ist.
b) während der gesamten Weiterbildungszeit 6
Lehrproben; davon ist die letzte Teil der Prüfung.
c) 6 mehrtägige Seminare, davon mindestens 4 zu
Teil B.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten:
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in einem anderen Gebiet.
9
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Die nähere Ausgestaltung regelt das Ministerium für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW in der Verordnung über die
Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin / zum Fachapotheker für
Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 01. März 2000 (GV. NRW.S. 346 / SGV NRW.2120)
Bereich Gesundheitsberatung
Gesundheitsberatung
umfasst den Bereich der Beratung in Fragen der Gesundheitserhaltung und
-vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem
Krankheiten vermindert werden.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der
Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere
- über
gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der Umwelt,
- in
Epidemiologie und Biostatistik,
- über
Prävention,
- über
die Möglichkeiten der Rehabilitation,
- in
Verhaltenslehre,
- in der
Vorbeugung von Arzneimittel- und Drogenmissbrauch,
- in
Ernährung und Diätetik,
- in
Arbeitsmedizin und Unfallverhütung.
Gleichzeitig sind rhetorische,
didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben
- in der
Gesprächs- und Diskussionsführung,
- in der
adressatengerechten Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf
eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der
Volkshochschulen, Gemeinden und anderen Institutionen,
- in der
Gestaltung von Vorträgen und Referaten,
- im
Einsatz von Medien in der Gesundheitsberatung, z. B. Handzettel,
Schaufenstergestaltung usw.,
- in den
Methoden der Gesundheitsberatung.
Weiterbildungszeit
und Durchführung:
12 Monate in
einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten
Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren.
Bereich
Ernährungsberatung
Ernährungsberatung
umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt
darauf ab, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen
zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder eine
Verschlechterung zu vermeiden. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen
Menschen.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung
und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
a) den
gesetzlichen Grundlagen,
-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
-
Diätverordnung,
-
Höchstmengenverordnung u.a.,
b) der
Ernährungslehre und Diätetik,
- Aufgaben
der Ernährung,
-
Bestandteile der Nahrung,
-
Prinzipien über Speisezubereitung,
-
Durchführung von Ernährungsanalysen einschließlich quantitativer Berechnung,
-
Erstellung von Diätplänen,
- spezielle
Diätformen bei Stoffwechselerkrankungen,
- besondere
Ernährungsformen,
-
vorbeugende Ernährungsberatung,
c) den
Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Nahrungsmitteln,
d) der
Gesprächsführung und speziellen psychologischen Aspekten der
Ernährungsberatung.
Weiterbildungszeit
und Durchführung:
24 Monate
in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen
geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren.
Bereich
Pflegeversorgung
Die
Pflegeversorgung umfasst den Bereich der Beratung und Versorgung der
Bevölkerung in Fragen der häuslichen Krankenpflege. Sie stellt damit ein Umfeld
dar, in dem die Pflegebedürftigen, deren Angehörige sowie auch die Ärztin oder
der Arzt und die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen
zuverlässig beraten und versorgt werden. Im Beziehungsnetz Patientin oder
Patient - Familie - Sozialstation - Krankenkasse fungiert die Apothekerin oder
der Apotheker als Pflegemanagerin oder Pflegemanager.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung
und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
a)
Krankenpflegefragen
- Grund-
und Behandlungspflege (z.B. Krankenbett, Lagerungen, Mobilisation,
Körperpflege, Körperausscheidungen, Ernährung, Hygiene und Wundversorgung,
Dekubitus, Atemtrakt),
-
Rehabilitation und Prophylaxen im häuslichen Bereich (z.B. Körperprophylaxen,
Selbsthilfegruppen),
- typische
Krankheiten in der häuslichen Pflege (z.B. Stoma, Inkontinenz, Apoplexie,
Parkinson, geronto-psychiatrische Patientin oder geronto-psychiatrischer
Patient),
- Therapien
in der häuslichen Pflege (z.B. Diabetikerkontrolle, Beatmungstherapien,
Heimdialyse, enterale und parenterale Ernährung, ambulante Schmerztherapie),
-
Produktkunde (z.B. pflegerische Aspekte der Stomaversorgung, Inkontinenzversorgung,
Artikel zur Rehabilitation, Alltagshilfen für Bad und Toilette),
b) Kommunikationstechniken für den
Umgang mit Pflegebedürftigen, deren Angehörigen und im Krankenpflegewesen
tätigen Personen (z.B. Aufbau familiärer Strukturen, Probleme alter, kranker
und pflegebedürftiger Menschen, Gesprächsführung mit Kranken oder Angehörigen,
Beratung, Fachkunde, Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitertraining),
c)
rechtliche Aspekte und Marketing.
Weiterbildungszeit
und Durchführung:
24 Monate
in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen
geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren
sowie ein insgesamt einwöchiges Praktikum bei ambulanten Pflegediensten, in
Altenpflegeheimen und in entsprechenden Abteilungen von Krankenhäusern."
Artikel II
Diese Änderung
der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 12. August 2003
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.87 –
Im Auftrag
G o d r y
Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und
Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 wird hiermit
ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der
Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 21. August 2003
Karl-Rudolf M a t t e n k l o t z
Präsident
der Apothekerkammer Nordrhein
- MBl. NRW. 2003 S. 1096