Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 40 vom 24.9.2003 Seite 1091 bis 1106
Allgemeine Kommunalwahlen 2004 - Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen Bek. d. Innenministeriums v. 29.08.2003 –11/20-12.04.12 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Allgemeine Kommunalwahlen 2004 - Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen Bek. d. Innenministeriums v. 29.08.2003 –11/20-12.04.12
Innenministerium
Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von
Parteien und Wählergruppen
Bek. d.
Innenministeriums v. 29.08.2003 –11/20-12.04.12
1.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung –
19. August 2003 – (s. Bek. des Innenministers v. 09.07.2003 – MBl. NRW. S. 800)
laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in
der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines
Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, kann Wahlvorschläge für
die Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise am 26. September 2004
nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen
Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat
- § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, S. 509 / SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245); § 26 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 3 der Kommunalwahlordnung
(KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592 / SGV. NRW. 1112), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1999 (GV. NRW. S. 416)-.
Die Bedingungen gelten auch, wenn eine Partei oder Wählergruppe einen
Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats einreicht (§
46b KWahlG, § 75a KWahlO).
Die Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im
Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in
der zu wählenden Bezirksvertretung, in einer anderen Bezirksvertretung der
kreisfreien Stadt, im Rat der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines
Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie
Listenwahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen in den
kreisfreien Städten einreicht (§ 46a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 KWahlG, §
72 Abs. 5 Satz 1 KWahlO).
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind solche Parteien, die die
erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des
Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung – 19. August 2003 - dem
Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz, § 16 Abs. 3, § 46a Abs. 5 Satz 2, § 46b KWahlG; § 26 Abs. 5 Satz 1, §
31 Abs. 3 Satz 3, § 72 Abs. 5 Satz 1, § 75a KWahlO).
2.1
Im Landtag Nordrhein-Westfalen sind in der laufenden Wahlperiode folgende
Parteien vertreten:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
2.2
Im Deutschen Bundestag waren in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung
laufenden Wahlperiode außer den vier vorgenannten Parteien aufgrund von
Wahlvorschlägen aus Nordrhein-Westfalen keine weiteren Parteien vertreten.
Gemäß §§ 25, 70, 75a KWahlO gebe ich bekannt, dass beim Bundeswahlleiter bis
zum 19. August 2003 folgende Parteien, die auf Landesebene organisiert sind,
die vollständigen Unterlagen eingereicht haben:
- Ab jetzt ... Bündnis für Deutschland (Deutschland)
- Alternative spirituelle Politik
- Bund für Gesamtdeutschland (BGD)
- Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo)
- CHRISTLICHE MITTE – Für ein Deutschland nach GOTTES Geboten (CM)
- Deutsche Kommunistische Partei (DKP)
- DEUTSCHE PARTEI (DP)
- DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU)
- Deutsche Zentrumspartei – Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870
(ZENTRUM)
- DIE GRAUEN – Graue Panther (GRAUE)
- DIE JUGEND UND BÜRGERPARTEI (DJBP)
- Die MittelstandsPartei (DMP)
- DIE REPUBLIKANER (REP)
- FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (FAMILIE)
- Feministische Partei DIE FRAUEN (DIE FRAUEN)
- Humanistische Partei (HP)
- HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI
- Landeswählergemeinschaft Unabhängiger Bürger (UNABHÄNGIGE BÜRGER)
- Mensch Umwelt Tierschutz (Die Tierschutzpartei)
- Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
- NATURGESETZ PARTEI, AUFBRUCH ZU NEUEM BEWUSSTSEIN (NATURGESETZ)
- NEUE DEMOKRATIE
- Ökologisch-Demokratische Partei (ödp)
- Ökologische Linke (ÖkoLi)
- Partei Bibeltreuer Christen (PBC)
- Partei der Heimatvertriebenen und Entrechteten (PHE)
- Partei der Nichtwähler
- Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)
- Partei für RentenGerechtigkeit und Familie (PRG)
- Pro Deutsche Mitte – Initiative Pro D-Mark (Pro DM)
- Spirituelles Bewusstsein (Spirituelles Bewusstsein)
- STATT Partei DIE UNABHÄNGIGEN (STATT Partei)
- UNABHÄNGIGE ARBEITER-PARTEI (Deutsche Sozialisten) (UAP)
- Virtuelle VolksVertreter Deutschlands (VVVD)
4.1
Reicht eine Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet, bei
Bezirksvertretungswahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt, ein, so brauchen
diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden (§ 26 Abs. 5 Satz 2, § 31 Abs.
3 Satz 4, § 72 Abs. 5 Satz 2, § 75a KWahlO).
Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet, bei Wahlvorschlägen
für die Bezirksvertretungswahlen eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt
hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter
nicht eingereicht zu werden, wenn von den zuständigen Stellen bestätigt wird,
dass sie ihr ordnungsgemäß eingereicht sind.
Hierzu gebe ich gemäß §§ 25, 70, 75a KWahlO folgendes bekannt:
4.2
Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und
Programm nach § 26 Abs. 5 Satz 3 KWahlO sind - unter Beifügung der für die
Gesamtpartei oder Gesamtwählergruppe geltenden Satzung und des für die
Gesamtpartei oder die Gesamtwählergruppe geltenden Programms – einzureichen
4.2.1
beim Landrat bzw. bei der Landrätin, falls die Partei oder Wählergruppe eine
nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehende Organisation hat,
4.2.2
bei der Bezirksregierung, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über den
Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat,
4.2.3
beim Innenministerium, falls die Partei oder Wählergruppe eine über einen
Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat.
Die
Anträge sollen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt eingereicht werden, an
dem die Wahlausschüsse in den einzelnen Wahlgebieten über die Zulassung der
Wahlvorschläge zu entscheiden haben. Sie sind daher
T.: bis zum 30. Juli 2004
bei den jeweils zuständigen Stellen einzureichen. Antragsteller, die diese
Antragsfrist nicht einhalten, laufen Gefahr, dass über ihre Anträge nicht mehr
so rechtzeitig entschieden werden kann, dass die Bestätigung der
ordnungsgemäßen Einreichung bei der Entscheidung über die Zulassung der
Wahlvorschläge vorliegt oder bekannt ist.
Antragsberechtigt ist,
4.3.1
für den Antrag beim Landrat/ bei der Landrätin:
die für den Kreis zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,
4.3.2
für den Antrag bei der Bezirksregierung:
die für den Regierungsbezirk zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,
4.3.3
für den Antrag beim Innenministerium:
die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Leitung der Partei oder
Wählergruppe.
Die nach § 26 Abs. 5 Satz 3 KWahlO für die Bestätigung zuständige Behörde (s.
Nummer 4.2) übersendet dem Antragsteller im Falle der ordnungsgemäßen
Einreichung unverzüglich die Bestätigung und fügt, falls der Antragsteller dies
beantragt hat, die für die einzelnen Wahlgebiete erforderliche Anzahl von
beglaubigten Abschriften der Bestätigung bei. Die Bestätigung wird außerdem,
falls sie von der Landrätin bzw. dem Landrat oder von der Bezirksregierung
erteilt wird, in den Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht, die allgemein
für Bekanntmachungen dieser Behörden bestimmt sind; im Falle der Bestätigung
durch das Innenministerium wird sie im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die zuständigen Stellen können die
Bestätigung auch, anstatt sie in der vorgenannten Art zu veröffentlichen, den
Wahlleitern der Wahlgebiete ihres Bezirks unmittelbar mitteilen.
Ist die Bestätigung veröffentlicht oder den Wahlleitern unmittelbar mitgeteilt,
so ist es für die Gültigkeit des Wahlvorschlags unschädlich, wenn die
Bestätigung keinem der Wahlvorschläge im Wahlgebiet beigefügt ist.