Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 39 vom 17.9.2003 Seite 1047 bis 1090

Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministeriums v. 22.08.2003 - 46. 4102 -
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 6
Anlage 7
 

Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministeriums v. 22.08.2003 - 46. 4102 -

203014

Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes

RdErl. d. Innenministeriums v. 22.08.2003
- 46. 4102 -

Mein RdErl. vom 22.12.2000 (SMBl. NW. 203014) wird wie folgt geändert:

1
In Absatz 2 wird das Datum „ 01.September 2000“ durch das Datum „01.September 2002“ sowie die Jahreszahl „ 2001“ durch die Jahreszahl „2003“ ersetzt.

2
In Ziffer 2.3 wird der erste Halbsatz „Bei der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen sind abzuleisten„ durch den Halbsatz „Beim Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen sind abzuleisten“ ersetzt.

3
Nr. 3.1 erhält folgende neue Fassung:
“ Schießen / Nichtschießen /Eingriffstechniken
Die Beamtinnen und Beamten haben vom Studienabschnitt 3.1 an am Training (Schießen / Nichtschießen, Eingriffstechniken) bei den Polizeiausbildungsinstituten und in den jeweiligen Praktikumsbehörden teilzunehmen. Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 6. Die Teilnahme am Training wird durch eine entsprechende Bescheinigung gemäß Anlage 7 nachgewiesen, die in die Ausbildungsakte aufgenommen wird.

Die persönliche Ausstattung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter mit Dienstwaffen und Reizstoffsprühgeräten erfolgt zu Beginn des Hauptpraktikums.“

4
In Ziffer 4.1 Satz 2 werden die Worte „Die Direktion für Ausbildung“ durch die Worte „Das Institut für Aus- und Fortbildung“ ersetzt.

5
In Ziffer 4.1 Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

6
In Ziffer 4.1 Satz 5 und 6 werden die Worte „Direktion für Ausbildung“ durch die Worte „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

7
In Ziffer 4.3 Satz 1 werden die Worte „die Direktion für Ausbildung“ durch die Worte „das Institut für Aus- und Fortbildung“ ersetzt.

8
In Ziffer 4.3 Satz 2 werden das Wort „Polizei-Ausbildungsinstitut“ durch das Wort „IAF-Bildungszentrum“ ersetzt.

9
In Ziffer 4.3 zweiter Absatz wird das Wort „ Satz 2“ durch das Wort „Satz 3“ und die Worte „der Direktion für Ausbildung“ durch die Worte „dem Institut für Aus- und Fortbildung“ ersetzt.

10
In Ziffer 4.4 zweiter Spiegelstrich werden die Worte „der Direktion für Ausbildung“ durch die Worte „dem Institut für Aus- und Fortbildung“ ersetzt.

11
In Ziffer 5 werden die Worte „Beamtinnen und Beamten“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

12
Die Anlagen 6 und 7 werden neu hinzugefügt.

Anlage 6

Anlage 7

- MBl. NRW. 2003 S. 1048