Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 11 vom 28.3.2003 Seite 277 bis 296
Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2003 RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2003 34 - 61.00.42 - 1027/03 |
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Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2003 RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2003 34 - 61.00.42 - 1027/03
II.
Bemessung
der Fördersätze
für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV)
im Haushaltsjahr 2003
RdErl. d. Innenministeriums
v. 21.2.2003
34 - 61.00.42 - 1027/03
Im Hinblick auf die Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene
Zuweisungen an Gemeinden (GV) ist die finanzielle
Leistungsfähigkeit dieser Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz-
und Lastenausgleich zu berücksichtigen.
Mit dem kommunalen Finanz- und Lastenausgleich wird u.a. die Zielsetzung verfolgt, die unterschiedliche
Finanzkraft der Gemeinden (GV) einander anzugleichen. Bei der Einbeziehung der
Finanzkraft in die Bemessung von Fördersätzen ist deshalb grundsätzlich zu
berücksichtigen, ob eine Gemeinde auf Grund ihrer eigenen Einnahmekraft
wiederholt auf Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz nicht
angewiesen war und daher als überdurchschnittlich finanzstark anzusehen ist.
Vom Vorliegen einer überdurchschnittlichen Finanzkraft
bei einer Gemeinde im Haushaltsjahr 2003 ist dann auszugehen, wenn diese in den
Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003 mindestens in zwei dieser Haushaltsjahre
keine Schlüsselzuweisungen erhalten hat. Die Gemeinden, auf die dieser
Sachverhalt zutrifft, werden in der beiliegenden Übersicht (Anlage) benannt.
Bei allen übrigen Gemeinden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine
durchschnittliche Finanzkraft gegeben ist.
Von diesen Grundsätzen können Ausnahmen bei der Bemessung
von Fördersätzen nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn sich in
besonders gelagerten Fällen eine außergewöhnliche Belastungssituation bei der
betroffenen Gemeinde ergibt und landespolitische Intentionen dafür sprechen,
von der vorgegebenen Einstufung der Gemeinde abzuweichen. Hierzu bedarf es der
Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde dieser Gemeinde.
Bei der Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene
Zuweisungen an Gemeinden (GV) sind die vorstehenden Ausführungen zu beachten.
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 283