Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 11 vom 28.3.2003 Seite 277 bis 296

Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2003 RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2003 34 - 61.00.42 - 1027/03
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Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2003 RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2003 34 - 61.00.42 - 1027/03

II.

Bemessung der Fördersätze
für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV)
im Haushaltsjahr 2003


RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2003
34 - 61.00.42 - 1027/03

Im Hinblick auf die Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) ist die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.

Mit dem kommunalen Finanz- und Lastenausgleich wird u.a. die Zielsetzung verfolgt, die unterschiedliche Finanzkraft der Gemeinden (GV) einander anzugleichen. Bei der Einbeziehung der Finanzkraft in die Bemessung von Fördersätzen ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, ob eine Gemeinde auf Grund ihrer eigenen Einnahmekraft wiederholt auf Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz nicht angewiesen war und daher als überdurchschnittlich finanzstark anzusehen ist.

Vom Vorliegen einer überdurchschnittlichen Finanzkraft bei einer Gemeinde im Haushaltsjahr 2003 ist dann auszugehen, wenn diese in den Haushaltsjahren 2001, 2002 und 2003 mindestens in zwei dieser Haushaltsjahre keine Schlüsselzuweisungen erhalten hat. Die Gemeinden, auf die dieser Sachverhalt zutrifft, werden in der beiliegenden Übersicht (Anlage) benannt. Bei allen übrigen Gemeinden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine durchschnittliche Finanzkraft gegeben ist.

Von diesen Grundsätzen können Ausnahmen bei der Bemessung von Fördersätzen nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn sich in besonders gelagerten Fällen eine außergewöhnliche Belastungssituation bei der betroffenen Gemeinde ergibt und landespolitische Intentionen dafür sprechen, von der vorgegebenen Einstufung der Gemeinde abzuweichen. Hierzu bedarf es der Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde dieser Gemeinde.

Bei der Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) sind die vorstehenden Ausführungen zu beachten.

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 283