Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 8.1.2004 Seite 1 bis 10

Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5. November 2003
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Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5. November 2003

22308

Prüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang Komposition
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 5. November 2003

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

§ 1 Zweck und Ziel des Studiums

§ 2 Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn

§ 3 Dauer und Umfang des Studiums

§ 4 Abschlussprüfung

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfungskommission

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

II. Künstlerische Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung

§ 9 Art, Inhalt und Dauer der künstlerischen Abschlussprüfung

§ 10 Bewertung der künstlerischen Abschlussprüfung, Prüfungsniederschrift,

Prüfungswiederholung

§ 11 Versäumnis und Rücktritt

§ 12 Zertifikat

III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 14 Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 15 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1
Zweck und Ziel des Studiums

(1) Der Aufbaustudiengang Komposition dient der Vertiefung der im Diplom- oder gleichwertigen Studiengang Komposition erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie der besonderen Schwerpunktbildung bezogen auf die weitere Ausbildung einer eigenen Ästhetik durch Realisierung bestimmter Projekte im künstlerischen Bereich Komposition (wie z.B. der Komposition von Stücken in größeren Besetzungen, im Bereich Musiktheater oder Theaterkompositionen u.a.).

(2) Die bzw. der Studierende erhält nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat.

§ 2
Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Für die Zulassung zum Aufbaustudiengang Komposition nach einem mindestens mit der Note sehr gut (1,5) im Hauptfach abgeschlossenem Diplom- oder gleichwertigen Studiengang Komposition ist eine Feststellungsprüfung der künstlerischen Eignung vor einer gesonderten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Zulassung zum Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang Komposition setzt den Nachweis eines mit einer Diplomprüfung und einer Bewertung von sehr gut (mindestens 1,5) bzw. mit Auszeichnung im künstlerischen Hauptfach abgeschlossenen Studiums im Studiengang Komposition voraus.

(3) Im Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang wird festgestellt, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die erforderlichen kompositorischen und künstlerischen Fähigkeiten verfügt, um im Aufbaustudium mit Erfolg zu einem weiterführenden Abschluss gebracht werden zu können.

(4) Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

(5) Das Nähere regelt eine gesonderte Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition.

§ 3
Dauer und Umfang des Studiums

(1) Der Aufbaustudiengang setzt sich aus einem Studium des Hauptfachs Komposition sowie begleitender Fächer zusammen.

(2) Das Hauptfach Komposition wird in Kleingruppen unterrichtet und/oder als Einzel­unterricht erteilt. Der Studienumfang beträgt in der Regel 12 Semesterwochenstunden.

(3) Begleitende Fächer sind:

a) Ensembleleitung (2 Semesterwochenstunden über 2 Semester = 4 SWS)

b) Musikwissenschaft/Musikästhetik (2 Semesterwochenstunden über 1 Semester = 2 SWS)

(4) Der Studienumfang des notwendigen Gesamtlehrangebots beträgt in der Regel 18 Semesterwochenstunden. Die Studiendauer bis einschließlich zum künstlerischen Abschluss beträgt in der Regel vier Semester.

§ 4
Abschlussprüfung

(1) Prüfungselemente sind die zweiteilige Hauptfachprüfung und ein Leistungsnachweis in Musikwissenschaft/Musikästhetik.

(2) In der Hauptfachprüfung Komposition soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die für einen hohen kompositorischen Anspruch erforderlichen kompositorischen Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat. Die Hauptfachprüfung gliedert sich in zwei Teile und besteht aus dem Einreichen von im Aufbaustudium gefertigten Arbeiten sowie aus einer mündlichen Präsentation des eigenen kompositorischen Ansatzes (Prüfungskolloquium). Die Arbeiten sind in Rücksprache mit dem die Studierende bzw. den Studierenden betreuenden Dozentin bzw. Dozenten hinsichtlich Anzahl, Eigenart, Umfang und kompositionsästhetischem Ansatz zu fertigen. Beide Teile zusammen dienen der Feststellung der im Aufbaustudiengang erworbenen kompositorischen Kompetenz und Fertigkeit.

(3) Ein Leistungsnachweis ist eine Bescheinigung über eine als Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss geforderte, auf jeweils einer individuell erkennbaren Leistung beruhenden Studienleistung. Er wird im studienbegleitenden Fach Musikwissenschaft/Musikästhetik erworben. Als Leistungsnachweis kommt insbesondere eine schriftliche Ausarbeitung (Klausurarbeit oder Hausarbeit) oder eine elaborierte mündliche Leistung (Referat oder Fachgespräch) in Betracht. Art, Inhalt, Zeitpunkt und Dauer des Leistungsnachweises werden im Einzelfall von der oder dem für die Veranstaltung zuständigen Lehrenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(4) Im schriftlichen Leistungsnachweis soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Der Leistungsnachweis wird entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ gewertet.

(5) Ein Testat ist die unbewertete Teilnahmebescheinigung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im studienbegleitenden Fach Ensembleleitung. Es wird ausgestellt, wenn die oder der Studierende am Unterricht ordnungsgemäß teilgenommen hat. Im studienbegleitenden Fach Ensembleleitung müssen insgesamt zwei Teilnahmetestate erworben werden.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs I zuständig.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer von der Rektorin bzw. vom Rektor bestellten Prorektorin bzw. Prorektor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I, einer hauptamtlichen Professorin bzw. einem hauptamtlichen Professor sowie einem nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird durch die andere Prorektorin bzw. den anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs I wird durch die Prodekanin bzw. den Prodekan des Fachbereichs I vertreten. Die Professorin bzw. der Professor und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers vom Fachbereichsrat bestellt. Das studentische Mitglied und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der gewählten Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der Studienordnung.

(4) Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den jeweiligen Prüfungskommissionen nicht angehören, haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner Vorsitzenden bzw. seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professoren anwesend sind.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wie auch der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.

§ 6
Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der künstlerischen Abschlussprüfung wird eine gesonderte Prüfungskommission vom Prüfungsausschuss eingesetzt. Die Prüfungskommission im Hauptfach Komposition besteht aus mindestens zwei Prüfungsberechtigten sowie der bzw. dem stimmberechtigten protokollführenden Vorsitzenden. Davon sollen wenigstens zwei Prüferinnen bzw. Prüfer im zu prüfenden Hauptfach oder in dessen unmittelbaren Umfeld unterrichten. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Fachprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbständige Lehrtätigkeit ausübt. Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken, die die Prüferqualifikation erfüllen.

(2) Die oder der jeweilige Hauptfachlehrerin bzw. Hauptfachlehrer kann der betreffenden Prüfungskommission angehören.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

(1) Studienzeiten und Studienleistungen, die im Aufbaustudiengang Komposition an einer anderen Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten und Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuss der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss die zuständigen Fachvertreter hören.

II. Künstlerische Abschlussprüfung

§ 8
Meldung und Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung

(1) Die künstlerische Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb der Veranstaltungszeit des vierten Studiensemesters durchgeführt werden.

(2) Die Meldung zur künstlerischen Abschlussprüfung erfolgt bei der Rückmeldung zum vierten Studiensemester durch Einreichung des schriftlichen Antrags auf Zulassung beim Prüfungsamt.

(3) Meldet sich die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu dem in Abs. 2 genannten Termin zur künstlerischen Abschlussprüfung an, fordert sie bzw. ihn das Prüfungsamt schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf, dies nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin bzw. der Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die künstlerische Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Künstlerischen Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die bzw. der Studierende mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat.

(5) Zur künstlerischen Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer:

a) die Nachweise über die ordnungsgemäße Teilnahme an dem studienbegleitenden Fach Ensembleleitung erbringt (2 Testate),

b) einen Leistungsnachweis in dem studienbegleitenden Fach Musikwissenschaft/Musikästhetik vorlegt,

c) eine Mappe mit mehreren, während des Aufbaustudiums Komposition entstandenen Arbeiten bis spätestens 4 Wochen vor der Prüfung beilegt.

(6) Dem Antrag zur Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung ist ein von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eigenhändig unterzeichnete Erklärung darüber beizufügen, dass sie bzw. er die eingereichten Kompositionen eigenständig bzw. unter Angabe der in Anspruch genommenen Hilfen gefertigt hat.

(7) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 9
Art, Inhalt und Dauer der künstlerischen Abschlussprüfung

(1) Nach Bewertung der in einer Mappe eingereichten mehreren, während des Aufbaustudiums Komposition entstandenen Arbeiten, findet vor der Prüfungskommission (vgl. § 6) ein ca. einstündiges Kolloquium mit der Kandidatin bzw. Kandidaten über ihre bzw. seine Arbeiten statt. Dabei ist der Kandidatin bzw. Kandidaten Gelegenheit zu geben, seinen sie bzw. ihn leitenden kompositorischen Ansatz in Form einer bis zu maximal 30-minütigen mündlichen Präsentation darzustellen.

(2) Das Prüfungskolloquium soll noch in dem Semester stattfinden, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat sich auch zur künstlerischen Abschlussprüfung angemeldet und ihre bzw. seine Mappe mit ihren bzw. seinen Kompositionen eingereicht hat.

§ 10
Bewertung der künstlerischen Abschlussprüfung, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung

(1) Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich über die schriftlich vorgelegten Arbeiten und das abgehaltene Prüfungskolloquium des Prüflings mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Bewertet wird jeder Prüfungsteil für sich wie daraus eine Bewertung für die künstlerische Gesamtleistung festgestellt wird. Als „bestanden“ gilt die künstlerische Gesamtleistung nur dann, wenn jeder Prüfungsteil wenigstens mit „bestanden“ bewertet wurde. Bei einer künstlerisch herausragenden Darbietung kann auch das Prädikat „bestanden, mit Auszeichnung“ vergeben werden.

(2) Werden die eingereichten Arbeiten mit „nicht bestanden“ bewertet, so findet auch das Prüfungskolloquium nicht mehr statt und es gilt die gesamte künstlerische Abschlussprüfung als „nicht bestanden“.

(3) Eine Wiederholung der künstlerischen Abschlussprüfung ist nicht möglich und führt zur Exmatrikulation.

(4) Über Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers beigefügt wird. Sie muss neben dem Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin bzw. des Kandidaten mindestens Angaben enthalten über:

Zahl und Titel der vorgelegten Kompositionen

Bewertung der vorgelegten Kompositionen

Tag und Ort der künstlerischen Abschlussprüfung

die Mitglieder der Prüfungskommission

Art, Dauer und Inhalt des Prüfungskolloquiums

die Bewertung der künstlerischen Abschlussprüfung nach Abs. 1

besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.

§ 11
Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine künstlerischen Abschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zum festgelegten Tag der mündlichen Präsentation ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Einreichung der schriftlich ausgearbeiteten Kompositionen ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw. der Kandidat dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird die Kandidatin/der Kandidat davon unterrichtet und es wird spätestens im Rahmen des darauffolgenden Prüfungsverfahrens ein neuer Termin anberaumt.

§ 12
Zertifikat

Hat die Kandidatin oder der Kandidat die künstlerische Abschlussprüfung bestanden, erhält sie oder er ein Zertifikat. Das Zertifikat wird von der Rektorin oder vom Rektor und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum, zu dem der letzte Examensteil erbracht wurde.

III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss der künstlerischen Abschlussprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Zertifikats zu stellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 14
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer künstlerischen Abschlussprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere gemäß § 48 VwVfG NW).

(2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen.

§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 18. Dezember 2002 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2003.

Düsseldorf, den 5. November 2003

Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf

In Vertretung

Prorektor Prof. Dr. Dr. V.   K a l i s c h

- MBl. NRW. 2004 S. 4