Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 8.1.2004 Seite 1 bis 10

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2572.01 v. 20.11.2003
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2572.01 v. 20.11.2003

7861

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2572.01
v. 20.11.2003

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1.9.2000 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.2 wird das Wort „Beratung“ ersetzt durch das Wort „Information“.

2
In Nummer 4.2 werden die Wörter „folgende Gruppen von Betrieben umfassen“ ersetzt durch die Wörter „eine zweistufige Intensität der Leistungen in Anspruch nehmen“.

3
Die Nummer 4.2.1 erhält folgende Fassung:
„Stufe I:
Alle Zuwendungsempfänger in den Betriebsführungsdiensten müssen sich verpflichten, Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage für die Verbesserung des Betriebsmanagements einzuhalten bzw. zu schaffen. Dazu zählen
- Einrichtung oder Beibehaltung einer Buchführung
- Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung
- Marktdatenanalyse.“

4
Die Nummer 4.2.2 erhält folgende Fassung:
„Stufe II:
Einzelne oder alle Mitglieder eines Betriebsführungsdienstes können Zusatzleistungen durchführen. Dazu zählen
- Auswertung und Abrechnung des Gesamtbetriebes
- regelmäßige Durchführung und Bereitstellung von Futter- und Bodenanalysen für Umweltbilanzen
- betriebswirtschaftliche und/oder produktionstechnische Intensivinformation.“

5
Die Nummer 4.2.3 wird gestrichen.

6
In Nummer 4.3 wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- In den ersten beiden Jahren können zusätzliche Mitglieder aufgenommen werden. Für diese Mitglieder gelten die Fördersätze des dann laufenden Jahres. Die Bindung an den Betriebsführungsdienst gilt dann für die Restlaufzeit.“

7
In Nummer 5.2 wird der Betrag „50“ durch den Betrag „225“ ersetzt.

8
Die Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
„Höhe der Zuwendung:

5.4.1
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe I (Nr. 4.2.1) erfüllen, erhalten einen Grundzuschuss bis zur Höhe von 80% der nachgewiesenen Ausgaben und Beiträge, max. im
1. Jahr 300 Euro
2. Jahr 250 Euro
3. Jahr 250 Euro
4. Jahr 225 Euro
5. Jahr 225 Euro

5.4.2
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe II (Nr. 4.2.2) erfüllen, erhalten einen Zusatzzuschuss zu den nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben und Beiträgen und zwar im
1. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 300 Euro
2. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 250 Euro
3. Jahr bis zur Höhe von 60 %, max. 250 Euro
4. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro
5. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro“

9
Die Nummer 5 der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
o      nach Nr. 4.2.1, Betriebe, die Mindestvoraussetzungen für eine Datengrundlage schaffen (Stufe I)
o        nach Nr. 4.2.2, Betriebe, die Zusatzleistungen durchführen (Stufe II)“

10
In Nummer 6.1.3 der Anlage 1 wird das Wort „Beratung“ ersetzt durch das Wort „Information“.

11
Die Nummer 3 der Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Grundzuschuss bis zur Höhe von 80 % der nachgewiesenen Ausgaben und Beiträge (Nr. 4.2.1 der Richtlinie), max. im
1. Jahr 300 Euro
2. Jahr 250 Euro
3. Jahr 250 Euro
4. Jahr 225 Euro
5. Jahr 225 Euro

Zusatzzuschuss zu den nachgewiesenen Ausgaben und Beiträgen (Nr. 4.2.2 der Richtlinien), und zwar im
1. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 300 Euro
2. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 250 Euro
3. Jahr bis zur Höhe von 60 %, max. 250 Euro
4. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro
5. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro“

12
In Nummer 4 der Anlage 2 wird der Text „o nach 4.2.1“ bis „hinausgehen“ ersetzt durch den Text
o      nach Nr. 4.2.1, Betriebe, die Mindestvoraussetzungen für eine Datengrundlage schaffen (Stufe I)
o        nach Nr. 4.2.2, Betriebe, die Zusatzleistungen durchführen (Stufe II)“

- MBl. NRW. 2004 S. 7