Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 11 vom 17.3.2004 Seite 279 bis 296

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003
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Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003

2123

Änderung der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 29. November 2003

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 29. November 2003 aufgrund des § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), nachstehende Änderung der Berufsordnung beschlossen.

Artikel I

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (SMBl. NRW. 2123) wird wie folgt geändert:

1
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Anzeigen und Verzeichnisse

(1) Zur Unterrichtung der Bevölkerung dürfen die Zahnärztinnen und Zahnärzte Anzeigen aufgeben, die ausschließlich sachlich zutreffende und nicht irreführende Informationen über die Zahnarztpraxis enthalten.

(2) Anzeigen müssen im Hinblick auf Format, grafische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers angemessen und dürfen nicht anpreisend sein.

(3) Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn die Eintragung allen Zahnärztinnen und Zahnärzten offen steht und eine besondere Hervorhebung der Person oder Praxis gegenüber anderen Zahnärztinnen, Zahnärzten oder Praxen nicht erfolgt. Eintragungen mit Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung, Gebietsbezeichnung, die in § 16 bezeichneten Ankündigungen, Hinweis auf gemeinsame Berufsausübung, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und Sprechstundenzeiten sind statthaft. Die Ankündigung besonderer Qualifikationen im Sinne von § 20 Abs. 2 ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.“

2
§ 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Weiterbildungsordnung“ werden die Wörter „, besondere Qualifikationen gemäß § 20 Abs. 2“, und nach dem Begriff „E-Mail-Adresse“ das Wort „, Internetadresse“ eingefügt und Satz 5 des Absatzes 1 wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Einzelpraxisschilder sollen die Größe von 35 cm x 50 cm nicht überschreiten; bei Praxisschildern von Berufsausübungsgemeinschaften soll eine maximale Größe von 50 cm x 70 cm eingehalten werden. Die Richtgröße für Berufsausübungsgemeinschaften verändert sich in der Höhe um 10 cm für jedes weitere Mitglied.“

Artikel II

Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 22. Januar 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.73 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Münster, den 29. Januar 2004

Dr. Walter    D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer

Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2004 S. 288