Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 11 vom 17.3.2004 Seite 279 bis 296
Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003 |
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Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003
2123
Änderung der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 29. November 2003
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 29. November 2003 aufgrund des § 31 des
Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), nachstehende Änderung der
Berufsordnung beschlossen.
Artikel I
Die Berufsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (SMBl. NRW. 2123) wird wie folgt geändert:
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§ 17 erhält folgende Fassung:
"§ 17
Anzeigen und Verzeichnisse
(1) Zur Unterrichtung der Bevölkerung dürfen die
Zahnärztinnen und Zahnärzte Anzeigen aufgeben, die ausschließlich sachlich
zutreffende und nicht irreführende Informationen über die Zahnarztpraxis
enthalten.
(2) Anzeigen müssen im Hinblick auf Format,
grafische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers
angemessen und dürfen nicht anpreisend sein.
(3) Die Zahnärztin und der Zahnarzt dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn die Eintragung allen Zahnärztinnen und Zahnärzten offen steht und eine besondere Hervorhebung der Person oder Praxis gegenüber anderen Zahnärztinnen, Zahnärzten oder Praxen nicht erfolgt. Eintragungen mit Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung, Gebietsbezeichnung, die in § 16 bezeichneten Ankündigungen, Hinweis auf gemeinsame Berufsausübung, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und Sprechstundenzeiten sind statthaft. Die Ankündigung besonderer Qualifikationen im Sinne von § 20 Abs. 2 ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.“
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§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Weiterbildungsordnung“ werden die
Wörter „, besondere Qualifikationen gemäß § 20 Abs. 2“, und nach dem Begriff
„E-Mail-Adresse“ das Wort „, Internetadresse“ eingefügt und Satz 5 des Absatzes
1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Einzelpraxisschilder sollen die Größe von 35 cm
x 50 cm nicht überschreiten; bei Praxisschildern von
Berufsausübungsgemeinschaften soll eine maximale Größe von 50 cm x 70 cm
eingehalten werden. Die Richtgröße für Berufsausübungsgemeinschaften verändert
sich in der Höhe um 10 cm für jedes weitere Mitglied.“
Artikel II
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 22. Januar 2004
Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.73 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Münster, den 29. Januar 2004
Dr.
Walter D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
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MBl. NRW. 2004 S. 288