Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 11 vom 17.3.2004 Seite 279 bis 296
Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003 |
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Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. November 2003
2123
Änderung der Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 29. November 2003
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 29. November 2003 gem. § 42 Abs. 1 des
Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), nachstehende Änderung der
Weiterbildungsordnung beschlossen.
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998 (SMBl.
2123) wird wie folgt geändert:
1
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
"Im Falle von § 7 Abs. 3 genügt die
Beifügung eines entsprechenden Befähigungsnachweises oder einer entsprechenden
Bescheinigung. Absatz 2 gilt im Falle von § 7 Abs. 3 nicht."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
angehängt:
" (3) Im Falle von § 7 Abs. 4 entscheidet
die Kammer innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der
Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht,
über die Dauer der erforderlichen Zusatzausbildung und die dabei erfassten
Gebiete."
2
An § 7 Abs. 2 werden als Absätze 3 bis 6 angehängt:
"(3) Bei Staatsangehörigen eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden nach Artikel 4 der
Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie
2001/19/EG vom 14. Mai 2001 die in „Anlage B – Liste der Bezeichnungen der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Fachzahnarztes“ aufgeführten Gebietsbezeichnungen anerkannt. Dasselbe gilt für
solche von den Mitgliedstaaten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Befähigungsnachweise, die im Bereich
der Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in der
Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, wenn sie mit
einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind
und wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Befähigungsnachweis eine
Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie abschließt und von dem ausstellenden
Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren
Ausbildungsbezeichnungen in der Richtlinie aufgeführt sind. Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes, die
von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie
78/686/EWG ausgestellt worden sind, werden bei Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt, auch wenn sie den
Mindestanforderungen der Weiterbildung nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie
78/686/EWG nicht genügen. Wenn aus letztgenannten Bescheinigungen hervorgeht,
dass die Mindestdauer der Weiterbildung nach Artikel 2 der Richtlinie
78/686/EWG nicht erreicht worden ist, kann die Zahnärztekammer die Vorlage
einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates
verlangen, aus der hervorgeht, dass die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit
tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der
der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung
im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in der Richtlinie 78/686/EWG genannten
Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.
(4) Die von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftsstaat
abgeleisteten und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen
Befähigungsnachweis belegten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem
Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3 geführt haben, sind ganz oder teilweise
anzurechnen, soweit sie der vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung
entsprechen. Dabei sind Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachzahnärztliche
Weiterbildung zu berücksichtigen.
(5) Bei einer außerhalb des Bundesgebietes oder
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossenen Weiterbildung, die nicht
gleichwertig ist, findet § 7 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt
für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von
einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt abgeleistet wurde, die oder der nicht
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist. Die Zahnärztekammer prüft die Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß der Richtlinie 78/686/EWG in der
jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, die die betreffende Person
außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem
Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat
absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Die
Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen
einreicht, zu treffen.
(6) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder
teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gilt als gleichwertig, wenn sie einer vergleichbaren
Weiterbildung entspricht. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der
Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge
angerechnet werden. Die Kammer erteilt eine entsprechende Bescheinigung."
3
§ 8 wird gestrichen.
Artikel II
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 27. Januar 2004
Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.77 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Münster, den 29. Januar 2004
Dr. Walter D i
e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2004 S. 289