Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 12 vom 25.3.2004 Seite 297 bis 328
Wohnraumförderungsprogramm 2004 - WoFP 2004 - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 03.02.2004 - IV A 3 - 250 - 176 /04 |
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Wohnraumförderungsprogramm 2004 - WoFP 2004 - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 03.02.2004 - IV A 3 - 250 - 176 /04
Wohnraumförderungsprogramm 2004
- WoFP 2004 -
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport vom 03.02.2004
- IV A 3 - 250 - 176 /04
Inhaltsübersicht
1 Ziel, Umfang und Gliederung der Wohnraumförderung im Jahr 2004
1.1 Die
Situation auf den Wohnungsmärkten
1.2 Wohnraumförderung
1.3 Ziele
und Schwerpunkte der Wohnungspolitik im Jahr 2004
1.3.1 Zielgruppen
der Wohnraumförderung
1.3.2 Die
Städte als Wohnstandorte stärken
1.3.3 Besondere
Akzente bei der Förderung von Wohnraum für Seniorinnen und Senioren und
Menschen mit Behinderungen
1.3.4 Erprobung
neuer Qualitäten im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus
1.3.5 Kommunale
Selbstbestimmung stärken
1.3.6 Wohnraumförderung
solide finanziert
1.4 Wohnraumförderungsprogramm
2004 – WoFP 2004
1.4.1 Volumen
1.4.2 Finanzierung
1.4.3 Haushaltsmittel
des Landes und des Bundes
1.4.4 Landeswohnungsbauvermögen
1.4.5 Aufkommen
aus der Ausgleichszahlung
1.5 Fördermaßnahmen
1.5.1 Neubau
von Mietwohnungen für die soziale Wohnraumförderung
1.5.2 Förderung
von selbstgenutztem Wohneigentum
1.5.3 Förderung
von Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen und von Pflegewohnplätzen
1.5.4 Förderung
von investiven Maßnahmen im Gebäudebestand
1.6 Rechts-
und Verwaltungsvorschriften
2 Förderung
des Neubaus von Mietwohnungen und des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen
im Wohnungsbestand
2.1 Verteilung
der Fördermittel für Mietwohnungen
2.2 Zukunftsweisender
und experimenteller Wohnungsbau
2.3 Förderung
von Wohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung
2.4 Miet-Einfamilienhäuser
für Haushalte mit Kindern
2.5 Förderung
des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand
2.6 Durchführung
des Bewilligungsverfahrens
2.7 Projektberatungen
von Fördermaßnahmen durch eine unabhängige Beratungskommission bzw. durch das
MSWKS
3 Förderung
von selbstgenutzem Wohneigentum
3.1 Fördergegenstände
3.2 Abwicklung
der Förderung im Neubau
3.3 Abwicklung
der Förderung im Bestand
4 Regionale
Budgetierung Bonn / Rhein-Sieg
5 Wohnraum
für Menschen mit Behinderungen
6 Mittelbereitstellung,
Förderzusagen, vorzeitiger Baubeginn
1
Ziel, Umfang und Gliederung der Wohnraumförderung im Jahr 2004
1.1
Die Situation auf den Wohnungsmärkten
Die allgemeine Situation auf den NRW-Wohnungsmärkten ist heute besser als zu Beginn der 1990er Jahre. Dennoch stehen wir in den Wachstumsregionen des Landes vor einer neuen Wohnungsnot. Wegen der vielen Wohnungsverluste durch Gebäudeabrisse, Wohnungszusammenlegungen und geänderten Nutzungen, die nicht öffentlich wahrgenommen werden, ist real ein drastischer Rückgang des Mietwohnungsangebotes mit großen Risiken für Knappheiten und Mietpreise zu verzeichnen.
Wohnungsbedarf und Wohnungsnachfrage entwickeln sich allerdings regional sehr uneinheitlich. Im Ruhrgebiet und in den angrenzenden Ballungsrandgebieten werden relativ niedrige Neubauaktivitäten ausreichen. Hier kommt der Umstrukturierung und Aufwertung des Wohnungsbestandes besondere Bedeutung zu. In den weiter wachsenden Städten der Rheinschiene und den nordwestlichen Landesteilen besteht dagegen in den nächsten Jahren ein erheblicher Neubaubedarf, um die deutlich schwieriger gewordene Wohnungsversorgung für untere und mittlere Einkommensgruppen sicherstellen zu können.
Auch wegen der
derzeitigen geringen Bautätigkeit im Mietwohnungsbereich sind erneute
Wohnungsknappheiten absehbar. Diese Entwicklung kann nur dann verhindert
werden, wenn es gelingt, die Neubauinvestitionen auf dem mittelfristig
notwendigen Mindestniveau – nach den vorliegenden Studien in den nächsten 15
Jahren durchschnittlich 50.000 – 60.000 Wohnungen – zu stabilisieren.
Insbesondere muss die Bautätigkeit in den verstädterten Nachfrageschwerpunkten
wieder stark ansteigen, damit der Bedarf gedeckt werden kann. Nach jüngsten
Prognosen werden mindestens 25.000 neue Mietwohnungen im Jahr gebraucht.
Tatsächlich lagen die Neubauleistungen im Mietwohnungsbereich erheblich unter
dem Bedarf und sind im vergangenen Jahr noch weiter abgesunken.
1.2
Wohnraumförderung
Grundlage für die soziale Wohnraumförderung
ist das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Die praktische Umsetzung der Reform
des sozialen Wohnungsbaus ist abgeschlossen. Die bisherigen Förderwege des
geförderten Wohnungsbaus (bis einschl. 2002) sind entfallen und durch eine
vereinbarte Förderung ersetzt worden.
Das jetzige Angebot reagiert auf die
veränderten rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Außerdem
eröffnet es den Kommunen und Investoren mehr Spielräume bei der Wahl des
passenden Förderkonzepts und bei der Belegung der Wohnungen. Es berücksichtigt
unterschiedliche wohnungswirtschaftliche Verhältnisse in Teilwohnungsmärkten
und liefert neue Konzepte zur Wohnraumversorgung älterer,
pflegebedürftiger und behinderter Menschen.
Ziel der sozialen Wohnraumförderung in
Nordrhein-Westfalen bleibt es, für die Zielgruppen der sozialen
Wohnraumförderung tragfähige Mieten zu erhalten, einen Beitrag zur Förderung
des selbstgenutzten Wohneigentums zu leisten, den Wohnungsbestand nachhaltig zu
erneuern und Planungssicherheit für künftige Bauherren und Investoren durch ein
stetes Engagement in der sozialen Wohnraumförderung mit attraktiven
Förderkonditionen zu gewährleisten.
1.3
Ziele und Schwerpunkte der Wohnungspolitik im Jahr 2004
Die Aufgaben der
Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen haben sich verändert. Es gilt,
- die demografische Entwicklung bei der
Wohnraumförderung angemessen zu berücksichtigen
- sich den regional unterschiedlichen
Marktentwicklungen anzupassen
- die knappen Finanzmittel effizient
zugunsten der Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen und
- kalkulierbare und verlässliche
Rahmenbedingungen für Investoren bereit zu stellen.
Mit dem
Wohnraumförderungsprogramm 2004 werden den Investoren wichtige Signale gesetzt:
Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen bleibt auf der politischen Agenda. Die
Förderung wird weiter auf die Bedarfsschwerpunkte der Wohnungsnachfrage
konzentriert. Gleichzeitig erhalten die Kommunen durch die im vergangenen Jahr
begonnene budgetorientierte Förderung mehr Spielräume bei der Vergabe der
Fördermittel.
Im Jahr 2004 sollen
insgesamt 13.500 - 14.000 Wohnungen gefördert werden, davon entsprechend der
Nachfrage schwerpunktmäßig das selbstgenutzte Wohneigentum mit rd. 8.500
Einheiten und 4.300 Mietwohnungen in unterschiedlichen Förderkonzepten
(Zielgruppen, Bindungsdauer und Art der Belegung). Weiterhin gibt es Angebote
zur Förderung von Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen und von
Pflegewohnheimplätzen im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen sowie
von Modellmaßnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität in bestehenden
Pflegeeinrichtungen. Das Förderangebot für den Erwerb von Belegungs- und
Mietbindungen im Wohnungsbestand bleibt bestehen.
1.3.1
Zielgruppen der Wohnraumförderung
Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung
sind Haushalte mit geringem Einkommen, die sich am Markt nicht angemessen mit
Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, sowie
zunehmend ältere pflegebedürftige Menschen. Aufgrund der Höhe der
bundesrechtlich vorgegebenen Einkommensgrenzen haben vor allem Ein- und
Zweipersonenhaushalte trotz bescheidener Einkommen Zugangsprobleme zum
geförderten Wohnungsbau. Um diesem Personenkreis den Bezug einer geförderten
Wohnung zu erleichtern, hat die Landesregierung mit Verordnung vom 17.12.2002
die Basiseinkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG für Ein- und
Zweipersonenhaushalte angehoben. Außerdem werden hier weitere Regelungen
getroffen, um den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen in Nordrhein-Westfalen
strukturell und regional differenziert Rechnung zu tragen.
Bei der Förderung von Mietwohnungen wird
zwischen zwei Zielgruppen unterschieden. Zum einen Haushalte, deren Einkommen
die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO
WoFG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A), und wirtschaftlich
leistungsfähigere Begünstigte, deren Einkommen die vorgenannte Einkommensgrenze
um bis zu 40 v.H. übersteigt (Einkommensgruppe B).
Bei der Förderung selbst genutzten
Wohneigentums in Ballungskernen und solitären Verdichtungsgebieten dürfen die
Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW um bis
zu 30 v.H. überschritten werden.
1.3.2
Die Städte als Wohnstandorte stärken
Die Wohnraumförderung stellt attraktive Förderbedingungen insbesondere
in Gebieten mit hohem Mietenniveau zur Verfügung. Dies gilt sowohl für den
Mietwohnungsbau als auch für die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum.
Die differenzierten Fördersätze berücksichtigen die regional unterschiedlich
hohen Wohn- und Baukosten.
Die Eigentumsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen ist
in den vergangenen Jahren kontinuierlich erweitert worden. Sie trägt dazu bei, dass
vor allem Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit
Behinderungen, die die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne
soziale Wohnraumförderung nicht tragen können, mit Hilfe der Landesförderung
Wohneigentum erwerben können.
Durch die regional differenzierten Förderangebote für die Eigentumsförderung
konnte ein deutlicher Anstieg geförderter Eigentumsmaßnahmen in den
Ballungszentren erreicht werden.
Seit 2002 wird die Aufbereitung
innerstädtischer Brachflächen für die soziale Wohnraumförderung durch ein
zusätzliches Baudarlehen gefördert. Durch die Berücksichtigung der hohen Kosten
für die Beseitigung eventueller Altlasten können seither Flächen brachliegender
Gewerbe‑, Militär- oder Bahnareale für den Wohnungsbau nutzbar gemacht
werden, die bislang aufgrund der hohen Aufbereitungskosten für den Wohnungsbau
nicht zu verwenden waren. Ziel dieser Maßnahme ist, durch verstärkte
Flächenausweisung mehr Grundstücksflächen für den Wohnungsbau in den Städten zu
gewinnen. Die hohe Akzeptanz dieser Förderung zeigt, dass mit diesem Instrument
einem wesentlichen Hemmnis für das Bauen in den Ballungszentren entgegengewirkt
wird. Dem Ziel, die urbane Wohnqualität zu verbessern, dient auch die Förderung
von Wohnumfeldmaßnahmen im Rahmen der investiven Bestandsförderung.
1.3.3
Besondere Akzente bei der Förderung von Wohnraum für Seniorinnen und Senioren
und Menschen mit Behinderungen
Die meisten Seniorinnen und
Senioren oder Mitbürger und Mitbürgerinnen mit Behinderungen möchten so lange
wie möglich in ihrer eigenen Umgebung selbstbestimmt wohnen. Um dieses Ziel zu
verwirklichen, muss die Wohnung den baulichen Anforderungen entsprechen und das
richtige Maß an Betreuung angeboten werden. In
Nordrhein-Westfalen werden bereits seit längerem ausschließlich Wohnungen
gefördert, die keine hinderlichen Stolperfallen haben und über ausreichend
Bewegungsfläche verfügen.
Nunmehr werden mit neuen Förderangeboten, die
auf die wohnungspolitischen Herausforderungen der immer älter werdenden
Gesellschaft reagieren, neue Schwerpunkte in der Wohnraumförderung gesetzt. Es
können große Wohnungen neuen Typs gefördert werden, in denen mehrere ältere,
pflegebedürftige oder behinderte Menschen selbstbestimmt in einer Gruppe wohnen
können. Im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen werden künftig auch
integrierte Pflegewohnplätze gefördert.
1.3.4
Erprobung neuer Qualitäten im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus
Auch im neuen
Fördersystem behält der experimentelle Wohnungsbau seine wichtige
Schlüsselfunktion. Neue Aufgaben der Wohnungspolitik und neue Lösungsansätze
werden hier vorbereitet, um vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen
und enger Haushaltsspielräume die Wohnraumförderung zeitgemäß und effizient
weiter zu entwickeln.
1.3.5
Kommunale Selbstbestimmung stärken
Seit dem Förderjahr
2003 werden den Bewilligungsbehörden die Fördermittel für den
Mietwohnungsneubau budgetiert zugeteilt. Im Rahmen der vorgegebenen Quoten für
den Einsatz der Fördermittel zugunsten von Haushalten der Einkommensgruppe A
und B sind die Kommunen frei in der Wahl der Fördermittel, um die örtlichen
Wohnungsprobleme zu lösen. Hinsichtlich der Förderhöhe pro Wohneinheit dürfen
die Darlehenshöchstbeträge nach den WFB nicht überschritten werden.
Den Kommunen soll
weiterhin die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, Mietwohnungen so zu
belegen, wie dies die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse
erfordern. Deshalb wird den zuständigen Stellen ein Besetzungsrecht an
Wohnungen für Mieterinnen oder Mieter der Einkommensgruppe A, im Übrigen ein
Belegungsrecht eingeräumt. Dabei können Investoren und Kommunen vereinbaren, ob
die Belegungsbindung 15 oder 20 Jahre dauert. Das Wohnraumförderungsgesetz
eröffnet außerdem die Möglichkeit, ein Belegungsrecht an einer anderen als der
geförderten Wohnung zu begründen. In Nummer 2.5 WFB sind die Grundsätze der
mittelbaren Belegung in das neue Fördersystem integriert.
1.3.6
Wohnraumförderung solide finanziert
Das
Landeswohnungsbauvermögen bleibt als revolvierender Fonds neben den Einnahmen
aus dem Bundeshaushalt und jenen aus der Ausgleichszahlung die wichtigste
Finanzierungsgrundlage der Wohnungsbauprogramme. Angesichts der angespannten
Situation des Landeshaushalts ist die gesetzliche Zweckbestimmung des
Landeswohnungsbauvermögens ein wichtiger Garant für die Kontinuität der
Wohnraumförderung.
1.4
Wohnraumförderungsprogramm 2004 – WoFP 2004 -
1.4.1
Volumen
Für das Jahr 2004 wird
die Förderung von 13.500 - 14.000 Wohnungen mit einem Finanzierungsaufwand von
rd. 810 Mio. € angestrebt. Vorgesehen sind
Mietwohnungen
für die soziale Wohnraumversorgung mit einem Mittelaufwand von |
240 Mio. € |
Neubau
und Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mit einem Mittelaufwand von |
|
Wohnheimplätze
für Menschen mit Behinderungen und Pflegewohnplätze |
|
Summe WoFP 2004 |
810 Mio. € |
Darüber
hinaus stehen aus dem Landeswohnungsbauvermögen für die investive
Bestandsförderung sowie für die Aufbereitung von Brachflächen und für Maßnahmen
der Wohnumfeldverbesserung zur Verfügung. |
175 Mio. € |
Das
Gesamtvolumen der sozialen Wohnraumförderung beläuft sich mithin auf |
|
1.4.2
Finanzierung
Das Wohnraumförderungsprogramm
2004 hat ein Bewilligungsvolumen von 810,00 Mio. €. Dieses setzt sich wie folgt
zusammen:
1 Mittel aus dem
Landeswohnungsbauvermögen
gem. Wirtschaftsplan 2004 der Wfa 740,30
Mio. €
2 Mittel aus dem Aufkommen aus der Ausgleichszahlung
2004 47,90 Mio. €
3 Bundesmittel 21,80 Mio. €
4 Summe Wohnraumförderungsprogramm
(Bewilligungsvolumen) 810,00 Mio. €
1.4.3
Haushaltsmittel des Landes und des Bundes
Aus
dem Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2004 werden Mittel in Höhe von rd.
47,9 Mio. € (Aufkommen aus der Ausgleichszahlung) für die Wohnraumförderung zur
Verfügung gestellt. Der Bund stellt für die Länder aufgrund der Neufassung des
§ 38 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz im Haushaltsbegleitgesetz 2004 des
Bundes im Jahr 2004 lediglich 110 Mio. € zur Verfügung, davon für
Nordrhein-Westfalen rund 21,8 Mio. €. Damit beträgt der Anteil des
Bundes an der Gesamtfinanzierung des WoFP 2004 knapp 2,7 Prozent.
1.4.4
Landeswohnungsbauvermögen
Den
größten Anteil des Finanzierungsaufwandes für das Wohnraumförderungsprogramm
2004 erbringt das Landeswohnungsbauvermögen. Das Wohnungsbauförderungsgesetz
legt fest, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen
zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden ist. Durch die
regelmäßige Zuweisung finanzieller Mittel aus dem Landes- und Bundeshaushalt
und deren Verwendung in Form zinsgünstiger Darlehen zur Förderung von
Wohnungsbauinvestitionen stehen jährlich Rückflüsse aus Zinsen und Tilgungen
zur Verfügung, die wieder für die Förderung neuer Wohnungen verwendet werden
(revolvierender Fonds).
Aus
dem Landeswohnungsbauvermögen wird für das Wohnraumförderungsprogramm 2004 ein
Verpflichtungsrahmen von rd. 740 Mio. € bereitgestellt.
1.4.5
Aufkommen aus der Ausgleichszahlung
Die
Ausgleichszahlung ist das wohnungspolitische Instrument, um
Subventionsgerechtigkeit im Wohnungsbestand herzustellen. Besserverdienende,
nicht mehr sozialwohnberechtigte Haushalte dürfen zwar in den Sozialwohnungen
bleiben, sie müssen aber eine an ihrer Leistungsfähigkeit orientierte höhere Gesamtmiete
tragen. Aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung werden unmittelbar neue
Sozialwohnungen und Bestandsinvestitionen in den Gemeinden gefördert. Insgesamt
betrug ihr Aufkommen in den Jahren 1983 bis 2002 zzgl. des für 2003
veranschlagten Betrages rd. 1,530 Mrd. €, das zur Förderung von rd. 24.500
Miet- und Altenwohnungen eingesetzt worden ist. Für das Jahr 2004 ist mit einem
Aufkommen in Höhe von rd. 47,9 Mio. € zu rechnen. Die Mittel stehen in den
Erhebungsgebieten zur Verfügung.
1.5
Fördermaßnahmen
1.5.1
Neubau von Mietwohnungen für die soziale Wohnraumversorgung
Aus
dem zur Verfügung stehenden Mittelvolumen von 240 Mio. € ist die Förderung des
Neubaus von Mietwohnungen für Haushalte der Einkommensgruppe A, der
Einkommensgruppe B, der Förderung von Mieteinfamilienhäusern für Haushalte mit
Kindern sowie die Förderung zukunftsweisender und experimenteller
Wohnungsbauvorhaben vorgesehen. Der Mittelrahmen schließt das Aufkommen aus der
Ausgleichszahlung ein.
1.5.2
Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
Die
für die Eigentumsförderung vorgesehen Mittel können für die Förderung des
Neubaus und des Ersterwerbs selbstgenutzten Wohneigentums und die Förderung des
Erwerbs vorhandenen Wohneigentums eingesetzt werden.
1.5.3
Förderung von Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen und von
Pflegewohnplätzen
Aus dem Mittelrahmen kann die Förderung von
Wohnheimplätzen nach den WHB und von Pflegewohnplätzen nach Nr. 3.2 WFB
gefördert werden.
1.5.4
Förderung von investiven Maßnahmen im Gebäudebestand
Die
Mittel zur Förderung von investiven Maßnahmen im Gebäudebestand stehen für die
Umstrukturierung und Modernisierung großer Siedlungsbestände ebenso wie für
kleinteiliges Eigentum, für die erstmalige Schaffung von neuen Wohnungen in
bestehenden Gebäuden nach Nr. 2.11 Buchstabe b) WFB sowie für Modellvorhaben
nach Nr. 14 ModR 2001 zur Verfügung. Außerdem werden Mittel für die
Aufbereitung von Brachflächen für die soziale Wohnraumförderung und für
Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen eingesetzt.
Für
Wohnungsbestände aus den 70er Jahren, in denen vorrangig energetische
Nachbesserungen erforderlich sind, steht das Bundesprogramm der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) zur CO2-Einsparung (Gebäudesanierungsprogramm)
zur Verfügung. Bauliche Maßnahmen zur Erneuerung und Umstrukturierung hoch
verdichteter Sozialwohnungsbestände der 60er und 70er Jahre können nach dem
Runderlass vom 27.05.2002, IV A 3 – 322 – 521/02 gefördert werden.
Der
Mittelrahmen umfasst außerdem die Förderung des Erwerbs von Belegungs- und
Mietbindungen im Wohnungsbestand, die Förderung neuer Wohnungsgenossenschaften
und den Finanzierungsbedarf für Maßnahmen der Wohneigentumssicherungshilfe.
1.6
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die
Wohnraumförderung beruht auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Gesetz über die soziale
Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076).
- Wohnungsbauförderungsgesetz
(WBFG) vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 682)
- Verordnung über die Abweichung
von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
(Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz -VO WoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648).
Bei
der sozialen Wohnraumförderung sind folgende Verwaltungsvorschriften in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist:
- Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB).
- Bestimmungen über die soziale
Wohnraumförderung aus der Ausgleichszahlung (WFB-AFWoG), Anlage 2 der WFB.
- Bestimmungen zur Förderung von
Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (Wohnheimbestimmungen - WHB).
- Richtlinien zur Förderung des
Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand.
- Richtlinien zur Förderung der Modernisierung
von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001).
2
Förderung des Neubaus von Mietwohnungen und des Erwerbs
von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand
2.1
Verteilung der Fördermittel für Mietwohnungen
Die Fördermittel
für Mietwohnungen werden marktgerecht eingesetzt und den Bewilligungsbehörden
als Budget zugewiesen. Die Aufteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis
des prozentualen Anteils an den zum 31.12.2002 landesweit als wohnungssuchend
gemeldeten Haushalten, die wohnberechtigt im Sinne des WoFG sind. Maßgebend ist
die Wohnungssuchendenstatistik der Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa).
Die
Bewilligungsbehörden sollen die ihnen zugeteilten Fördermittel für
Mietwohnungen zu mindestens 75 % für Wohnberechtigte der Einkommensgruppe A (s.
Nr. 1.3.1) einsetzen.
Sollen in Gemeinden
der Mietenstufen 1-3 Fördermittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 VO WoFG NRW
eingesetzt werden, sind dem MSWKS über die Bezirksregierungen vor Erteilung der
Förderzusage die Gründe für die beabsichtigte Förderentscheidung darzulegen und
zu bestätigen, dass die Objekte sich an Standorten befinden, die eine
langfristige Vermietung an die erweiterte Zielgruppe ermöglichen.
Die weiteren
Einzelheiten der Abwicklung der budgetierten Mittelzuteilung werden mit dem
Zuteilungserlass geregelt.
Die Mittel zur
Förderung neuer Wohnungen nach Nr. 2.11 Buchstabe b) WFB sind von den
Bewilligungsbehörden bei den Bezirksregierungen für jedes Bauvorhaben gesondert
unter Vorlage eines geprüften Förderantrages anzufordern. Die
Bezirksregierungen melden die angeforderten Fördermittel laufend projektbezogen
beim MSWKS nach dem Muster der Anlage 1, getrennt nach Einkommensgruppe A und B. Die
Fördermittel werden den Bezirksregierungen durch das MSWKS zur Weitergabe an
die Bewilligungsbehörden objektbezogen zugeteilt.
2.2
Zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbau
- die Zuteilung zusätzlicher Förderkontingente
für ausgewählte Projekte,
- Beratung in der Planungs- und Bauphase,
- die Auswertung und Dokumentation der als
zukunftsweisend, vorbildlich oder experimentell anerkannten Bauvorhaben und
- die Förderung von Begleitmaßnahmen, die für die
Vorbereitung und Durchführung experimenteller Wohnungsbauprojekte erforderlich
sind.
Unterstützt wird der Bau von Mietwohnungen und die
Errichtung selbst genutzten Wohneigentums sowohl im Neubau als auch im Bestand.
Als zukunftsweisend und experimentell anerkannt werden Wohnungsbauprojekte mit
besonderen Qualitäten im städtebaulichen, architektonischen, ökologischen und
sozialen Bereich.
Die Handlungsschwerpunkte konzentrieren sich
insbesondere auf
- Entwicklung innovativer Trägermodelle zur
Erhaltung oder Schaffung preisgünstiger Mietwohnungsbestände (z.B. Gründung von
Wohnungsgenossenschaften),
- Entwicklung von Siedlungen für
selbstgenutztes Wohneigentum mit überdurchschnittlichen städtebaulichen,
ökologischen und funktionalen Konzepten,
- Einzelprojekte, die sich durch eine
ökologische Baustoffauswahl auszeichnen und vorbildlich sind hinsichtlich der
Nutzung regenerativer Energien bzw. durch einen minimierten Energiebedarf,
- Einzelprojekte mit innovativen Wohnformen
oder Betreuungskonzepten für besondere Zielgruppen (Betreutes Wohnen oder
Service-Wohnen).
Die Fördermittel für experimentelle Projekte ebenso
wie Mittel für Begleitmaßnahmen werden projektbezogen zugeteilt. Die
Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, in Frage kommende Wohnungsbauvorhaben
möglichst frühzeitig in der Planungsphase dem MSWKS vorzustellen.
2.3
Förderung von Wohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung
Aus dem Aufkommen
der Ausgleichszahlung, das
a) bis zum Ende des Vorjahres an
das Land abgeführt und noch nicht zur Wohnraumförderung eingesetzt ist und
b) im Jahr 2004 voraussichtlich
erzielt wird,
werden Maßnahmen
nach den Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung aus der
Ausgleichszahlung (WFB-AFWoG), Anlage 2 der WFB (Neubau und Modernisierung)
gefördert. Die Finanzmittel aus der Ausgleichsabgabe werden entsprechend dem
voraussichtlichen örtlichen Aufkommen auf diejenigen Bewilligungsbehörden
verteilt, in deren Gebiet die Ausgleichszahlung erhoben wird. § 10 Abs. 1 AFWoG
verpflichtet die Bewilligungsbehörden, das Aufkommen „laufend“ vorrangig vor
anderen zugeteilten Kontingenten zur sozialen Wohnraumförderung zu verwenden.
2.4
Miet-Einfamilienhäuser für Haushalte mit Kindern
Zur
Wohnraumversorgung von Haushalten mit Kindern werden Miet-Einfamilienhäuser
nach Nummer 2.91 WFB gefördert. Diese Mittel sollen vorrangig in den
Bedarfsschwerpunkten für preiswerten Wohnraum eingesetzt werden, um eine
dauerhafte Nutzung durch den berechtigten Personenkreis sicherzustellen. Die
benötigten Fördermittel sind bei konkretem Bedarf von den Bewilligungsbehörden
vor Bewilligung beim MSWKS über die Bezirksregierungen anzufordern
(Abrufverfahren). Die Berichte müssen Angaben über die benötigten Fördermittel,
den Bauort, die Straße, die WE-Zahl sowie die Zahl der im Förderobjekt unterzubringenden
Kinder enthalten.
Dem MSWKS im Laufe
des Jahres 2004 schriftlich zurückgemeldete Fördermittel gelten als
zurückgezogen und dürfen nicht für andere Vorhaben eingesetzt werden.
2.5
Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand
Zur Versorgung
sozialwohnberechtigter Haushalte mit preisgünstigen Wohnungen wird der Erwerb
von Belegungs- und Mietpreisbindungen an freien oder frei werdenden, bisher
nicht gebundenen Wohnungen des Wohnungsbestands mit zinsgünstigen Darlehen
gefördert. Die Fördervoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien zur
Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietpreisbindungen im Wohnungsbestand.
Die örtlichen Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, entsprechende Anträge an
die Wohnungsbauförderungsanstalt als zuständige Bewilligungsbehörde zu leiten.
Die Wohnungsbauförderungsanstalt ist auch zuständig für die Bewilligung und
Gewährung von Darlehen zur Förderung der Gründung von Wohnungsgenossenschaften
im Bestand und zur Förderung des Erwerbs entsprechender Genossenschaftsanteile.
2.6
Durchführung des Bewilligungsverfahrens
Im Interesse der
kontinuierlichen Fortsetzung der Wohnraumförderung werden die
Bewilligungsbehörden aufgefordert, die Bewilligungsverfahren zügig
durchzuführen und Förderzusagen baldmöglichst zu erteilen. Ziel sollte sein,
das Verfahren so zu gestalten, dass eine gleichmäßige Bewilligungspraxis im
Lauf des Jahres erreicht werden kann.
Soweit eine
Bewilligungsbehörde bis zum 30. September 2004 über zugeteilte Fördermittel
noch nicht durch Förderzusage verfügt hat, hat sie bis zum 15. Oktober 2004 zu
berichten, in welchem Zeitraum und für welche Objekte die noch verfügbaren
Fördermittel eingesetzt werden sollen und die Höhe der dafür benötigten Mittel
anzugeben. Gleichzeitig sind ggf. bewilligungsreife Bauvorhaben zu benennen,
die aus den zugeteilten Mitteln nicht bewilligt werden konnten. Mittel, über
die noch nicht verfügt wurde und für deren Einsatz bis zum Bewilligungsschlusstermin
auch keine konkreten Projekte benannt werden können, gelten als zurückgezogen.
Das MSWKS behält sich vor, die jeweils noch verfügbaren Fördermittel
umzuverteilen. Der Bewilligungsschlusstermin 1. Dezember 2004 ist einzuhalten.
2.7
Projektberatungen von Fördermaßnahmen durch eine unabhängige
Beratungskommission bzw. durch das MSWKS
In Nr. 3 WFB bzw.
den „Besonderen Regelungen“ in Nr. 14 ModR 2001 werden neue Förderangebote zur
Verbesserung der Wohnungsversorgung von Menschen, die Pflege und Betreuung
benötigen, geregelt. Die Förderung der Maßnahmen erfolgt sowohl im Rahmen der
Neubauförderung als auch in Modellmaßnahmen bei der Umnutzung bzw. der
Modernisierung des Bestandes. Die Förderanträge sind bei den
Bewilligungsbehörden zu stellen und nach Vorprüfung auf dem Dienstweg dem MSWKS
unter Beifügung von Planunterlagen und Nutzungskonzepten möglichst in der
Planungsphase zuzuleiten. Die Auswahl der zu fördernden Projekte nach Nr. 3.2
WFB und der Modellmaßnahmen im Bestand (Nr. 14 ModR 2001) erfolgt auf der
Grundlage der Beratungen und Empfehlungen einer unabhängigen interdisziplinären
Beratungskommission, deren Geschäftsführung beim MSWKS liegt.
Damit die ersten
Beratungen in der Beratungskommission bzw. im MSWKS noch vor der Sommerpause
abgeschlossen werden können, sind die Projekte bis zum 31. Mai 2004 vorzulegen.
Weitere Projekte können dem MSWKS laufend vorgelegt werden.
In den übrigen
Fällen der Nr. 3.1 WFB sowie für Modellvorhaben des experimentellen
Wohnungsbaus sind die Projekte möglichst frühzeitig in der Planungsphase dem
MSWKS vorzustellen.
3
Förderung von selbstgenutztem
Wohneigentum
3.1
Fördergegenstände
Im Jahre 2004
werden nach Maßgabe verfügbarer Mittel der Neubau und Ersterwerb von
selbstgenutztem Wohneigentum und der Erwerb vorhandenen Wohneigentums
gefördert, für die die Förderung bis zum 30.06.2004 beantragt worden ist bzw.
noch beantragt wird (Antragseingangsliste) und die bis dahin bewilligungsreif
werden. Ob für nach dem 30.06.2004 eingehende Anträge die Förderzusage bis zum
Bewilligungsschlusstermin erteilt werden kann, wird jeweils nach Auswertung der
Meldungen nach Nr. 3.2 mitgeteilt.
3.2
Abwicklung der Förderung im Neubau
Mit der
Veröffentlichung des WoFP 2004 und nach Bekanntgabe der
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) werden die Bewilligungsbehörden ermächtigt,
alle Anträge zu bewilligen, die bereits vorliegen bzw. bis zum 30.06.2004 noch
vorgelegt werden und die Bewilligungsreife erlangt haben. Bewilligungsreife
Anträge sind unverzüglich zu bewilligen oder durch Einwilligungen in den
vorzeitigen Baubeginn/Vertragsabschluss zu belegen.
Die
Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, dem MSWKS am 10. Juli und 10. Oktober
2004 mit dem als Anlage 2 beigefügten Formular "Übersicht über
die Abwicklung des Programms „Selbstgenutztes Wohneigentum“ im WoFP 2004“ - die
Anzahl der bis dahin bewilligten, ausgefallenen und nach dem 31. Dezember
2003 gestellten Anträge zur Förderung selbstgenutzten Wohneigentums und deren
Aufteilung auf die nach WFB vorgesehenen Fördertypen über die
Bezirksregierungen mitzuteilen. Die Bezirksregierungen werden die genaue
Einhaltung der Termine überwachen, die eingehenden Übersichten zusammenfassen
und dem MSWKS unverzüglich vorlegen. Zur Vorbereitung auf die Wohnraumförderung
im Jahre 2005 melden die Bewilligungsbehörden den Bezirksregierungen unter
Verwendung des Musters der Anlage 3 die am 31. Dezember 2004 vorliegenden
Anträge zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die Bezirksregierungen
fassen diese Meldungen in einer Übersicht zusammen und legen diese bis
spätestens 15. Januar 2005 dem MSWKS vor.
3.3
Abwicklung der Förderung im Bestand
Mit der Veröffentlichung des WoFP 2004 und nach Bekanntgabe der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) werden die Bewilligungsbehörden ermächtigt, alle Anträge auf Förderung des Ausbaus und der Erweiterung zum Zwecke der Neuschaffung selbstgenutzten Wohneigentums (Nr. 5.7 WFB) zu bewilligen, die bereits vorliegen bzw. bis zum 30.06.2004 noch vorgelegt werden und die Bewilligungsreife erlangt haben. Hinsichtlich einer Freigabe zur Förderung von Anträgen, die nach dem 30.06.2004 gestellt werden, gelten die Regelungen in Nr. 3.1.
4
Regionale Budgetierung Bonn / Rhein-Sieg
Seit dem Förderjahr
2001 wird im Rahmen eines Modellversuchs die Budgetierung der Wohnraumförderungsmittel
erprobt. Erwartet werden hiervon mehr Flexibilität bei der Lösung der örtlichen
und regionalen Wohnungsmarktprobleme und Erfahrungen, wie die Aufgaben der
Bewilligungsbehörden bei der Wohnraumförderung im Rahmen der
Verwaltungsstrukturreform weiterentwickelt werden können.
An diesem
Modellversuch nahm in einem ersten Schritt die Region Bonn/Rhein-Sieg mit den
Bewilligungsbehörden Stadt Bonn, Stadt Troisdorf und Rhein-Sieg-Kreis teil.
Nach einer erfolgreichen dreijährigen Modellphase wird der Region für das Jahr
2004 ein gemeinschaftliches Globalbudget in Höhe von 50 Mio. € nunmehr als
Regelzuweisung zur Verfügung gestellt. Neben diesem Globalbudget wird lediglich
das anteilige Aufkommen aus der Ausgleichszahlung den jeweiligen Bewilligungsbehörden
gesondert zugeteilt. Das Globalkontingent schließt auch die Anteile am
Eigentumsprogramm und am Modernisierungsprogramm ein.
Die betroffenen
Bewilligungsbehörden entscheiden im Rahmen der vorhandenen Förderangebote über
den Einsatz des Budgets in eigener Verantwortung. Die weiteren Einzelheiten
werden mit gesondertem Erlass geregelt.
5
Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit
Behinderungen fördert das Land Mietwohnungen (Nr. 2 WFB) und Gruppenwohnungen
(Nr. 3 WFB) und unterstützt so das selbstbestimmte Wohnen gestützt von
ambulanten Diensten. Insbesondere mehrfach schwerstbehinderten Menschen ist es
aber oft nicht möglich, in eine „normale“ Mietwohnung zu ziehen.
Nordrhein-Westfalen wird deshalb seine erfolgreiche Politik der Förderung
kleiner, qualitativ hochwertiger Wohnheime fortsetzen.
Die
Bewilligungsbehörden werden aufgefordert, dem MSWKS zum 15. Juli 2004 nach dem
Muster der Anlage 4 alle vorliegenden
- auch formlosen - Anträge auf Förderung von Wohnheimen für Menschen mit
Behinderungen zu melden. Später eingehende Anträge können nachgemeldet werden.
Die Meldungen dienen der Mittelbewirtschaftung und - bei Mitfinanzierung durch
den Bund mit Mitteln des Ausgleichsfonds - der Koordinierung mit dem Bund. Die
Mittel sind für jedes Bauvorhaben gesondert auf dem Dienstweg beim MSWKS
anzufordern; der geprüfte Antrag ist mit den gemäß Nummer 4.1 Wohnheimbestimmungen
erforderlichen Anlagen, jedoch ohne technische Unterlagen, der
Mittelanforderung beizufügen.
6
Mittelbereitstellung, Förderzusagen, vorzeitiger Baubeginn
Die
Bewilligungsbehörden sind ermächtigt, nach Bereitstellung der Fördermittel
Förderzusagen in eigenem Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen zu erteilen (§ 4 Abs. 1 WBFG) bzw. vorab Zustimmungen zum
vorzeitigen Baubeginn zu erteilen (vgl. Nummer 7.25 WFB). Auf die Regelungen in
Nr. 2.6 (gleichmäßige Bewilligungspraxis im Laufe des Jahres) wird noch einmal
besonders hingewiesen. Zur Erleichterung der automatisierten Datenverarbeitung
sind die Mittel unter der Positionsnummer zu buchen, die sich aus dem
Positionsnummernverzeichnis ergibt, das die Wohnungsbauförderungsanstalt
aktualisieren und bekannt geben wird. Mittel derselben Positionsnummer sind mit
dem Gesamtbetrag zu bewilligen.
- MBl. NRW. 2004 S. 317