Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 12 vom 25.3.2004 Seite 297 bis 328
Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren RdErl. d. Innenministeriums v. 3.3.2004 – IV A 2 – 5018 |
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Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren RdErl. d. Innenministeriums v. 3.3.2004 – IV A 2 – 5018
20511
Behandlung von
Auslagen der Polizei
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
RdErl. d. Innenministeriums v. 3.3.2004 – IV A 2 – 5018
Der RdErl. v. 24.6.1977
wird wie folgt geändert:
Nummer 1.4.1 erhält folgende Fassung:
Die den Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
mitgeteilten Auslagen werden der Polizei nicht erstattet, sondern zusammen mit
den sonstigen Kosten des Strafverfahrens im Justizhaushalt vereinnahmt (vgl.
Gem. RdErl. d. Justizministers u. d. Innenministers v. 28.01.2000 - SMBl. NW. 20511 -).
Nummer 1.4.2 erhält folgende Fassung:
Werden die Auslagen der Polizei durch Justizbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 25 Euro beläuft (vgl. Nr. 1 der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO).
Nummer 1.4.4 erhält folgende Fassung:
Falls Strafverfahren durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen eingeleitet und danach in die Zuständigkeit von Behörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, findet eine Erstattung nur statt, soweit die zuständigen Behörden die Auslagen eingezogen haben und sich im Einzelfall der Anspruch auf mehr als 25 Euro beläuft.
In Nummer 2.4.3 wird „20 DM“ durch „10 Euro“ ersetzt.
Nummer 2.4.4 erhält folgende Fassung:
Werden die Auslagen der Polizei durch kommunale Bußgeldbehörden im Lande Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 10 Euro beläuft.
In Nummer 2.4.5 wird „50 DM“ durch „25 Euro“ ersetzt.
In Nummer 2.4.6 wird „50 DM“ durch „25 Euro“ und „20 DM“ durch „10 Euro“ ersetzt.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Formblätter Anlage 2 werden zentral beschafft. Der jeweilige Haushaltsbedarf ist zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres über die Bezirksregierung mitzuteilen.
- MBl. NRW. 2004 S. 298