Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 13 vom 30.3.2004 Seite 329 bis 352

Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – PG II – B 1046 – 502 – v. 28.2.2004
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – PG II – B 1046 – 502 – v. 28.2.2004

236

Planungswettbewerbe
für Hochbauaufgaben
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport – PG II – B 1046 – 502 –
v. 28.2.2004

Mit dem – nur bis Ende 2003 geltenden - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 11.11.2002 (SMBl. NRW. 236) sind für Planungswettbewerbe bei Hochbauaufgaben des Landes die „Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2001)“ eingeführt worden. Sie sind zwischenzeitlich von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen unter der Bezeichnung „Regeln für die Auslobung von Wettbewerben (RAW 2004) auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens“ weiterentwickelt und um Inhalte des Ingenieurbauwesens ergänzt worden; sie sind in der Anlage im Wortlaut wiedergegeben. Bei Planungswettbewerben für Hochbauaufgaben des Landes einschließlich seines Bau- und Liegenschaftsbetriebes (BLB NRW) sind ab sofort die RAW 2004 mit den nachfolgend aufgeführten Maßgaben anzuwenden.

1
Die RAW 2004 gelten in sinngemäßer Anwendung bei Ideenwettbewerben. Dabei wird eine Vielfalt von Ideen für die Lösung einer Aufgabe angestrebt, ohne dass eine Absicht zur Realisierung der Aufgabe besteht. Ein Ideenwettbewerb kann insbesondere der Vorbereitung eines Realisierungswettbewerbs oder der Ermittlung von Teilnehmenden für einen beschränkten Wettbewerb dienen.

Bei Ideenwettbewerben finden die nachfolgende Nr. 3 dieses Runderlasses sowie Ziff. 1 Halbsatz 2 und Ziff. 8 Abs. 3 und Abs. 4 RAW 2004 keine Anwendung.

2
Ergänzend zu Ziff. 3 RAW 2004 wird festgelegt, dass als Beurteilungskriterien für die Wettbewerbsarbeiten auch die baupolitischen Ziele des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 19.10.2002 - SMBl. NRW. 236 -) zu benennen und anzuwenden sind. Die Reihenfolge der Ziele bedeutet keine Rangfolge für die Beurteilung.

3
Abweichend von Ziff. 8 Abs. 4 RAW 2004 wird festgelegt:

3.1
Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI (Gebäude, Freianlagen, Innenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung. Wenn wegen der von der Ausloberin oder dem Auslober gewählten Art der Leistungsbeschreibung für die Vergabe von Bauleistungen die vollständige Ausführungsplanung nicht erforderlich ist, ist durch angemessene, über die Genehmigungsplanung hinausgehende weitere Beauftragung der Preisträgerin bzw. des Preisträgers sicher zu stellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird (z.B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung, Angebotsbewertung, Qualitätskontrolle).

3.2
Soweit Ingenieurleistungen Wettbewerbsgegenstand sind, erstreckt sich der Auftrag zu deren weiterer Bearbeitung mindestens bis zur Entwurfsplanung, wenn erforderlich oder zweckmäßig auch auf weitere Leistungen.

4
Für Planungswettbewerbe, bei denen die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmende mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt oder die zu Dienstleistungsaufträgen führen, deren geschätzter Wert mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, gilt Folgendes:

4.1
Die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden ergänzend Anwendung.

4.2
Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 RAW 2004 gilt mit der Maßgabe, dass das Preisgericht in der Mehrzahl mit den in dieser Bestimmung beschriebenen Personen zu besetzen ist.

4.3
Ziff. 11 RAW 2004 entfällt. Es gelten die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (insbesondere §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen – GWB -).

5
Die „Hinweise für umweltschonendes Bauen in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen – Umweltcheck NRW –“ (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 20.8.2002 (SMBl. NRW. 236) sind anzuwenden.

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 344