Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. November 2003
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. November 2003

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Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 22. November 2003

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22.11.2003 folgende Änderungen der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte beschlossen:

Artikel I

Die Berufsordnung vom 14.11.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt geändert am 22.3.2003 (MBl. NRW. S. 789, 790), wird wie folgt geändert:

1
In § 7 wird als neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und der Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin bzw. der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.“

2
§ 26 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Dies gilt insbesondere:

- wenn sie wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage sind,

- wenn ihnen aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten ist,

- wenn sie an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen,

- für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet,

- für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet,

- für Ärztinnen und Ärzte über 65 Jahre.“

3
In § 27 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Ärztinnen/Ärzte dürfen eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden“.
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

4
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30
Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.

(2) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden.

(3) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die jeweiligen Verantwortungsbereiche klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.“

5
§ 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32
Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen

Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.“

6
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung außerhalb der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.“

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 21. Januar 2004

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich   H o p p e
- Präsident -

Genehmigt:

Düsseldorf, den 5. Februar 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: III 7 – 0810.43 –

Im Auftrag

G o d r y

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22.11.2003 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 18. Februar 2004

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich   H o p p e
- Präsident -

- MBl. NRW. 2004 S. 354