Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372
Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. November 2003 |
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. November 2003
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für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 22. November 2003
In § 7 wird als neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der
Untersuchung und der Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin
bzw. der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.“
§ 26 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Dies
gilt insbesondere:
-
wenn sie wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage sind,
- wenn
ihnen aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht
zuzumuten ist,
-
wenn sie an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
teilnehmen,
- für
Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12
Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der
andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet,
- für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen
Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des
Kindes gewährleistet,
- für
Ärztinnen und Ärzte über 65 Jahre.“
In § 27 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Ärztinnen/Ärzte dürfen eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden“.
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Zusammenarbeit mit Dritten
(2) Ärztinnen
und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen
oder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu
untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der
Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf
befinden.
(3) Die
Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die
jeweiligen Verantwortungsbereiche klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.“
§ 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Es ist nicht gestattet, von
Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich
oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder
anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit
der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann
nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig
ist.“
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung außerhalb der
Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) oder andere Vorteile für sich
oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder
anzunehmen.“
- Präsident -
Genehmigt:
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: III 7 – 0810.43 –
- Präsident -
- MBl. NRW. 2004 S. 354