Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372
Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003 |
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Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003
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Geschäftsordnung der
Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2003
§ 1
Konstituierung
(2) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der weiteren Kammervorstandsmitglieder findet gemäß § 13 dieser Geschäftsordnung statt.
(3) Die
Kammerversammlung tagt kammeröffentlich.
Einberufung und Leitung der Kammerversammlung
(2) Sie oder er kann die Sitzungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(3) Die
Kammerversammlung bestimmt mit Mehrheit eine Schriftführerin oder einen
Schriftführer aus der Mitte der Kammerversammlung.
Protokoll
(2) Das Protokoll muss mindestens enthalten:
a) die Zeit und den Ort der Sitzung;
b) die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
c) die Tagesordnung;
d) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse;
e) die Ergebnisse der Abstimmungen;
f) persönliche Erklärungen.
(3) Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(4) Das Protokoll ist zeitnah zu erstellen. Es soll innerhalb von vier Wochen nach der Kammerversammlung versandt werden.
(5) Wenn in der
folgenden Sitzung der Kammerversammlung kein Änderungsantrag beschlossen wird,
ist das Protokoll genehmigt.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
(2) Die Kammerversammlung ist gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Kammer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hebt die bzw. der Vorsitzende die Sitzung auf und beruft die nächste Sitzung ein, wobei sie oder er die Einladungsfrist abweichend von § 5 Abs. 2 verkürzen kann.
(4) Tritt die
Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl ein, so wird die Abstimmung
oder Wahl in der nächsten Sitzung durchgeführt.
Tagesordnung
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt eine vorläufige Tagesordnung auf, die zusammen mit der Einladung den Mitgliedern der Kammerversammlung mindestens 4 Wochen vorher zugestellt wird. Anträge von Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern der Kammerversammlung sind in der Reihenfolge ihrer Anmeldung aufzuführen.
(3) Auf Verlangen der Mehrheit eines Ausschusses sind von ihm benannte Themen bis 2 Wochen vor einer Sitzung in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kammerversammlung bis zum Eintritt in die Tagesordnung beantragt werden. Sie bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kammerversammlung.
(5) Zu Beginn jeder Sitzung der Kammerversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:
a) die Bestimmung der Schriftführerin oder des Schriftführers;
b) die Feststellung der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung gemäß § 3 Abs. 5 GO;
c) die
Festlegung der endgültigen Tagesordnung.
Anträge zur Geschäftsordnung
Antrag auf
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit;
b) Beschränkung der Redezeit;
c) Einhaltung der Geschäftsordnung;
d) Schluss der Rednerliste;
e) Abweichung von der Rednerliste;
f) Schluss der Debatte;
g) Vertagung des Tagesordnungspunktes;
h) Übergang zur Tagesordnung;
i) Änderung, Zurückziehung oder Wiederaufnahme eines zurückgezogenen Antrages;
j) Vorstandsberatung;
k) Unterbrechung der Sitzung;
l) namentliche Abstimmung.
(2)
Geschäftsordnungsanträge können jederzeit, jedoch nur ohne Unterbrechung einer
Rednerin bzw. eines Redners gestellt werden. Sie sind angenommen, wenn keine
Gegenrede erfolgt, ansonsten sind sie von der bzw. dem Vorsitzenden sofort ohne
Debatte zur Abstimmung zu bringen. Alle übrigen Anträge zu Punkten der
Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt und nach der
Debatte unbeschadet des § 12 zur Abstimmung gebracht.
Beratung
(2) Die
Kammerversammlung kann jederzeit beschließen, die Beratung gleichartiger oder
verwandter Gegenstände zu verbinden.
Rederecht
(2) Die bzw. der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie oder er kann von dieser Reihenfolge im Einvernehmen mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednerinnen und -rednern abweichen.
(3) Will sich die bzw. der Vorsitzende an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Versammlungsleitung ab.
(4) Antragstellerinnen und Antragsteller, Berichterstatterinnen und Berichterstatter können sowohl vor Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird eine Redezeit von höchstens 5 Minuten festgesetzt.
(5) Die bzw. der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:
a) der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde;
b) der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter.
(6) Die Redezeit
soll nicht länger als 5 Minuten betragen. Berichterstatterinnen und
Berichterstatter können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen.
Ordnungsmaßnahmen
(2) Die bzw. der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kammerversammlung, das den Anstand oder die parlamentarische Sitte verletzt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Die bzw. der Vorsitzende ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied der Kammerversammlung nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
(3) Über Einsprüche zu den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Kammerversammlung.
(4) Die bzw. der
Vorsitzende kann die Kammerversammlung unterbrechen, wenn sie oder er sich
nicht mehr Gehör verschaffen kann.
Gäste, Zuhörer
Abstimmungen
(2) Bei einer Abstimmung hat der weitergehende Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende eröffnet und schließt die Abstimmung.
(3) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Das Ergebnis ist festzuhalten. Auf Verlangen eines Kammerversammlungsmitglieds muss die Zahl der Ja- und Neinstimmen und der Stimmenthaltungen festgestellt werden.
(4) Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung dem Antrag zustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer bestimmt Anwesende zum Sammeln und Auszählen der Stimmen. Die bzw. der Vorsitzende gibt das Abstimmungsergebnis unverzüglich bekannt.
(5) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Entscheidung in seinen persönlichen Angelegenheiten. Das gilt nicht für Wahlen.
(6)
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Wahlen
(2) Bei Wahlen in Gremien der Kammer sowie zur Bundesvertretung schlagen Mitglieder der Kammerversammlung Bewerberinnen und Bewerber aus ihren Reihen vor. Die bzw. der Vorsitzende stellt fest, ob die oder der Vorgeschlagene Kandidatur und Wahl annimmt. In Ausschüsse der Kammerversammlung können auch Kammerangehörige gewählt werden, die nicht der Kammerversammlung angehören. Wird eine Nichtanwesende oder ein Nichtanwesender zur Wahl vorgeschlagen, muss der bzw. dem Vorsitzenden die Zustimmung der oder des Vorgeschlagenen vorliegen.
(3) Bei den
Wahlen nach Abs. 2 hat jedes Kammerversammlungsmitglied so viele Stimmen, wie
Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind. Es können nicht mehrere Stimmen für
eine Bewerberin oder einen Bewerber abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen
und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet
unter den stimmengleichen Bewerberinnen und Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei
der Stichwahl ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der von den gültig abgegeben Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Schlussbestimmung
In-Kraft-Treten
Düsseldorf,
den 16. Dezember 2003
Monika K o n i
t z e r
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.101