Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372

Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003
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Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003

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Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2003

§ 1
Konstituierung

(1) Die konstituierende Sitzung einer neugewählten Kammerversammlung wird von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten einberufen und eröffnet. Sie beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder der Kammerversammlung. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit werden unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Kammerversammlung die neue Präsidentin oder der neue Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Kammervorstandsmitglieder gewählt.

(2) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der weiteren Kammervorstandsmitglieder findet gemäß § 13 dieser Geschäftsordnung statt.

(3) Die Kammerversammlung tagt kammeröffentlich.

§ 2
Einberufung und Leitung der Kammerversammlung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident lädt gemäß § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 der Satzung der Kammer zur Kammerversammlung ein und leitet diese.

(2) Sie oder er kann die Sitzungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(3) Die Kammerversammlung bestimmt mit Mehrheit eine Schriftführerin oder einen Schriftführer aus der Mitte der Kammerversammlung.

§ 3
Protokoll

(1) Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt das Protokoll und die Rednerliste der Kammerversammlung.

(2) Das Protokoll muss mindestens enthalten:

a) die Zeit und den Ort der Sitzung;

b) die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

c) die Tagesordnung;

d) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse;

e) die Ergebnisse der Abstimmungen;

f) persönliche Erklärungen.

(3) Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(4) Das Protokoll ist zeitnah zu erstellen. Es soll innerhalb von vier Wochen nach der Kammerversammlung versandt werden.

(5) Wenn in der folgenden Sitzung der Kammerversammlung kein Änderungsantrag beschlossen wird, ist das Protokoll genehmigt.

§ 4
Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung stellt die oder der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung fest. Darüber hinaus muss die Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.

(2) Die Kammerversammlung ist gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Kammer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hebt die bzw. der Vorsitzende die Sitzung auf und beruft die nächste Sitzung ein, wobei sie oder er die Einladungsfrist abweichend von § 5 Abs. 2 verkürzen kann.

(4) Tritt die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl ein, so wird die Abstimmung oder Wahl in der nächsten Sitzung durchgeführt.

§ 5
Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann bis zu 6 Wochen vor einer ordentlichen Sitzung Tagesordnungspunkte bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anmelden.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt eine vorläufige Tagesordnung auf, die zusammen mit der Einladung den Mitgliedern der Kammerversammlung mindestens 4 Wochen vorher zugestellt wird. Anträge von Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern der Kammerversammlung sind in der Reihenfolge ihrer Anmeldung aufzuführen.

(3) Auf Verlangen der Mehrheit eines Ausschusses sind von ihm benannte Themen bis 2 Wochen vor einer Sitzung in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kammerversammlung bis zum Eintritt in die Tagesordnung beantragt werden. Sie bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kammerversammlung.

(5) Zu Beginn jeder Sitzung der Kammerversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:

a) die Bestimmung der Schriftführerin oder des Schriftführers;

b) die Feststellung der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung gemäß § 3 Abs. 5 GO;

c) die Festlegung der endgültigen Tagesordnung.

§ 6
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung können die folgenden Anträge gestellt werden:

Antrag auf

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit;

b) Beschränkung der Redezeit;

c) Einhaltung der Geschäftsordnung;

d) Schluss der Rednerliste;

e) Abweichung von der Rednerliste;

f) Schluss der Debatte;

g) Vertagung des Tagesordnungspunktes;

h) Übergang zur Tagesordnung;

i) Änderung, Zurückziehung oder Wiederaufnahme eines zurückgezogenen Antrages;

j) Vorstandsberatung;

k) Unterbrechung der Sitzung;

l) namentliche Abstimmung.

(2) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit, jedoch nur ohne Unterbrechung einer Rednerin bzw. eines Redners gestellt werden. Sie sind angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt, ansonsten sind sie von der bzw. dem Vorsitzenden sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Alle übrigen Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt und nach der Debatte unbeschadet des § 12 zur Abstimmung gebracht.

§ 7
Beratung

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat zu jedem Tagesordnungspunkt die Beratung ausdrücklich zu eröffnen.

(2) Die Kammerversammlung kann jederzeit beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.

§ 8
Rederecht

(1) Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der Kammerversammlung und des Kammervorstandes, die Ausschussmitglieder und geladene Referentinnen und Referenten, letztere nur zum Tagesordnungspunkt ihres Referates. Außerdem sind Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde zum Wort berechtigt. Geladene Gäste können mit Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden das Wort ergreifen. Andere Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen das Wort nur durch Beschluss der Kammerversammlung erhalten.

(2) Die bzw. der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie oder er kann von dieser Reihenfolge im Einvernehmen mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednerinnen und -rednern abweichen.

(3) Will sich die bzw. der Vorsitzende an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Versammlungsleitung ab.

(4) Antragstellerinnen und Antragsteller, Berichterstatterinnen und Berichterstatter können sowohl vor Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird eine Redezeit von höchstens 5 Minuten festgesetzt.

(5) Die bzw. der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:

a) der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde;

b) der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter.

(6) Die Redezeit soll nicht länger als 5 Minuten betragen. Berichterstatterinnen und Berichterstatter können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen.

§ 9
Ordnungsmaßnahmen

(1) Äußert sich eine Rednerin oder ein Redner nicht zur Sache, wird ihr bzw. ihm nach zweimaliger Ermahnung durch die bzw. den Vorsitzenden das Wort entzogen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kammerversammlung, das den Anstand oder die parlamentarische Sitte verletzt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Die bzw. der Vorsitzende ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied der Kammerversammlung nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.

(3) Über Einsprüche zu den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Kammerversammlung.

(4) Die bzw. der Vorsitzende kann die Kammerversammlung unterbrechen, wenn sie oder er sich nicht mehr Gehör verschaffen kann.

§ 10
Gäste, Zuhörer

Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer haben sich jeder Willensäußerung mit Ausnahme ihres Rederechts gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 3, 4 während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann die bzw. der Vorsitzende einzelne oder alle Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

§ 11
Abstimmungen

(1) Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das Heilberufsgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Mitglieder der Kammerversammlung, die sich der Stimme enthalten, werden lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Bei einer Abstimmung hat der weitergehende Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende eröffnet und schließt die Abstimmung.

(3) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Das Ergebnis ist festzuhalten. Auf Verlangen eines Kammerversammlungsmitglieds muss die Zahl der Ja- und Neinstimmen und der Stimmenthaltungen festgestellt werden.

(4) Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung dem Antrag zustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer bestimmt Anwesende zum Sammeln und Auszählen der Stimmen. Die bzw. der Vorsitzende gibt das Abstimmungsergebnis unverzüglich bekannt.

(5) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Entscheidung in seinen persönlichen Angelegenheiten. Das gilt nicht für Wahlen.

(6) Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 12
Wahlen

(1) Der Kammervorstand wird gem. § 11 Abs. 2 der Satzung gewählt.

(2) Bei Wahlen in Gremien der Kammer sowie zur Bundesvertretung schlagen Mitglieder der Kammerversammlung Bewerberinnen und Bewerber aus ihren Reihen vor. Die bzw. der Vorsitzende stellt fest, ob die oder der Vorgeschlagene Kandidatur und Wahl annimmt. In Ausschüsse der Kammerversammlung können auch Kammerangehörige gewählt werden, die nicht der Kammerversammlung angehören. Wird eine Nichtanwesende oder ein Nichtanwesender zur Wahl vorgeschlagen, muss der bzw. dem Vorsitzenden die Zustimmung der oder des Vorgeschlagenen vorliegen.

(3) Bei den Wahlen nach Abs. 2 hat jedes Kammerversammlungsmitglied so viele Stimmen, wie Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind. Es können nicht mehrere Stimmen für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet unter den stimmengleichen Bewerberinnen und Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der von den gültig abgegeben Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 13
Schlussbestimmung

Die Änderung dieser Geschäftsordnung erfolgt mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die vorläufige Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 9.1.2001 (MBl. NRW. S. 832) außer Kraft.

Die vorstehende Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2003

Die Präsidentin

Monika   K o n i t z e r

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Februar 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

des Landes Nordrhein-Westfalen

III 7 – 0810.101

Im Auftrag

G o d r y

- MBl. NRW. 2004 S. 355