Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 16 vom 16.4.2004 Seite 395 bis 420

Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2004 RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2004 33 - 47.03.01 - 2293/04
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Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2004 RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2004 33 - 47.03.01 - 2293/04

Bemessung der Fördersätze
für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV)
im Haushaltsjahr 2004

RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2004
33 - 47.03.01 - 2293/04

Im Hinblick auf die Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) ist die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.

Mit dem kommunalen Finanz- und Lastenausgleich wird u.a. die Zielsetzung verfolgt, die unterschiedliche Finanzkraft der Gemeinden (GV) einander anzugleichen. Bei der Einbeziehung der Finanzkraft in die Bemessung von Fördersätzen ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, ob eine Gemeinde auf Grund ihrer eigenen Einnahmekraft wiederholt auf Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz nicht angewiesen war und daher als überdurchschnittlich finanzstark anzusehen ist.

Vom Vorliegen einer überdurchschnittlichen Finanzkraft bei einer Gemeinde im Haushaltsjahr 2004 ist dann auszugehen, wenn diese in den Haushaltsjahren 2002, 2003 und 2004 mindestens in zwei dieser Haushaltsjahre keine Schlüsselzuweisungen erhalten hat. Die Gemeinden, auf die dieser Sachverhalt zutrifft, werden in der beiliegenden Übersicht benannt. Bei allen übrigen Gemeinden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine durchschnittliche Finanzkraft gegeben ist.

Von diesen Grundsätzen können Ausnahmen bei der Bemessung von Fördersätzen nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn sich in besonders gelagerten Fällen eine außergewöhnliche Belastungssituation bei der betroffenen Gemeinde ergibt und landespolitische Intentionen dafür sprechen, von der vorgegebenen Einstufung der Gemeinde abzuweichen. Hierzu bedarf es der Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde dieser Gemeinde.

Bei der Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) sind die vorstehenden Ausführungen zu beachten.

Gemeinden mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
im Haushaltsjahr 2004

Im Regierungsbezirk Arnsberg

Stadt Attendorn

Stadt Ennepetal

Gemeinde Erndtebrück

Stadt Erwitte

Stadt Kreuztal

Gemeinde Neunkirchen

Stadt Plettenberg

Gemeinde Schalksmühle

Im Regierungsbezirk Detmold

Stadt Blomberg

Stadt Borgholzhausen

Stadt Halle (Westf.)

Stadt Harsewinkel

Gemeinde Herzebrock-Clarholz

Stadt Porta Westfalica

Gemeinde Steinhagen

Gemeinde Verl

Im Regierungsbezirk Düsseldorf

Stadt Düsseldorf

Stadt Erkrath

Stadt Haan

Stadt Heiligenhaus

Stadt Hilden

Stadt Kempen

Stadt Langenfeld (Rhld.)

Stadt Meerbusch

Stadt Neuss

Stadt Ratingen

Stadt Straelen

Im Regierungsbezirk Köln

Stadt Bad Honnef

Gemeinde Hellenthal

Stadt Linnich

Stadt Meckenheim

Stadt Wesseling

Stadt Wiehl

Im Regierungsbezirk Münster

Gemeinde Altenberge

Stadt Oelde

- MBl. NRW. 2004 S. 404