Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 17 vom 23.4.2004 Seite 421 bis 434
Behandlung und Verwertung von eingezogenen oder verbotenen Waffen, von Munition und Jagdgeräten sowie polizeirechtlich sichergestellten Gegenständen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004 - 44.3- 2643 |
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Behandlung und Verwertung von eingezogenen oder verbotenen Waffen, von Munition und Jagdgeräten sowie polizeirechtlich sichergestellten Gegenständen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004 - 44.3- 2643
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Behandlung und
Verwertung von eingezogenen
oder verbotenen Waffen, von Munition und Jagdgeräten
sowie polizeirechtlich sichergestellten Gegenständen
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004
- 44.3- 2643
1
§ 46 Abs. 2 WaffG sieht vor, dass dem bisher waffenrechtlich Berechtigten zunächst
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Waffe oder die Munition unbrauchbar zu
machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen solchen der Behörde zu
benennen. Ist die Waffe sichergestellt, soll Kaufinteressenten im Rahmen des
Möglichen Gelegenheit gegeben werden, die Waffen zu besichtigen. Erst wenn der
bisher Berechtigte von den Möglichkeiten des § 46 keinen Gebrauch macht, zieht
die Waffenbehörde die Waffe oder die Munition ein und ordnet die Verwertung an.
Die durch die Kreispolizeibehörden auf Grund eines unanfechtbaren
Verwaltungsaktes oder eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides eingezogene(n)
Waffen, Munition
(§ 46 WaffG) und Jagdgeräte sowie verbotene Waffen (§ 40 WaffG) sind an die Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD NRW) zu übersenden.
Das Gleiche gilt, wenn ein gemäß § 43 PolG NRW sichergestellter Gegenstand i.S. des Satzes 1 (z.B. Jagdgeräte) nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann.
Die durch Gerichte eingezogenen Gegenstände i.S. des Satzes 1 werden von den Strafvollstreckungsbehörden auf Grund der §§ 69 ff. der Strafvollstreckungsordnung (StVollStrO) vom 22.März 2001 (Justizministerialblatt S. 97) und gemäß der Rundverfügung des Justizministeriums in der jeweils geltenden Fassung den ZPD NRW übersandt.
Verzichtet jemand freiwillig auf den Besitz von Waffen und / oder Munition (z.B. freiwillige Aufgabe des legalen Waffenbesitzes oder im Falle des Erbens von Waffen), darf sie die Polizei zur Vernichtung entgegen nehmen. In Anbetracht der Regelung in § 58 Abs. 8 WaffG werden Gebühren nach Abschnitt II, Nummer 11 der Kostenordnung zum Waffengesetz nicht erhoben.
Jeder Gegenstand i.S. der Nr. 2 ist mit einem Anhänger zu versehen, der folgende
Angaben enthält:
Bezeichnung des Gegenstandes einschließlich Hersteller und Herstellungsnummer, Name und Anschrift des bisherigen Inhabers, Bezeichnung der Einziehungsentscheidung (Urteil, Beschluss, Verfügung, Bußgeldbescheid) mit Aktenzeichen und Datum der Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit.
Die Kreispolizeibehörden geben ferner die bis zur Abgabe entstandenen Verwaltungskosten an, soweit sie noch nicht gezahlt sind.
Die eingezogenen Gegenstände sind wie folgt zu behandeln bzw. zu verwerten:
Aufbewahrung
Die durch die Kreispolizeibehörden in Folge einer Maßnahme nach Nr. 2 eingezogene(n) oder entgegen genommene(n) Waffen und / oder Munition (§ 46 WaffG) und Jagdgeräte sowie verbotene Waffen (§ 40 WaffG) sind in einem Raum mit ausreichendem Widerstandszeitwert aufzubewahren. In den Fällen, in denen durch die Präsenz von Schutzkräften keine ausreichende Bewachung sichergestellt werden kann, ist eine Einbruchmeldeanlage einzurichten.
Behandlung
Über den Eingang und den weiteren Verbleib der Gegenstände ist ein Tagebuch zu führen. An die Stelle des Tagebuches kann ein automatisiertes Verfahren treten.
3.2.1
Das Tagebuch muss folgende Angaben enthalten:
- Laufende Nummer und Datum des Eingangs
- Einsendende Stelle und Aktenzeichen
- Anzahl und Art der Gegenstände
- Nähere Bezeichnung wie Fabrikat, Modell, Kaliber, Herstellungsnummer
- Datum der Rücksendung der Empfangsbescheinigung an den Einsender
- Datum und Art der Verwertung
- Belegnummer der schriftlichen Unterlagen
Wird das Tagebuch automatisiert geführt, ist programmmäßig sicherzustellen, dass
gespeicherte Daten nicht gelöscht oder verändert werden können.
3.2.2
Die Kreispolizeibehörden leiten die so registrierten Waffen den ZPD NRW gegen
Empfangsbescheinigung zu.
3.2.3
Anderen Behörden oder Dienststellen darf eine Waffe oder ein Gegenstand
ebenfalls nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden.
Verwertung
Die durch Gerichte sowie die durch Kreispolizeibehörden behördlich auf Grund
von Bußgeldbescheiden eingezogenen Waffen oder Gegenstände i.S. der Nr. 1, die
mit der Rechtskraft der Entscheidung in das Eigentum des Staates übergegangen
sind (§ 74 e StGB, § 26 OWiG), sind
4.1.1
in kriminaltechnische Sammlungen des Landeskriminalamtes aufzunehmen oder an
Sammlungen der anderen Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes, der
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des Instituts für Aus- und Fortbildung der
Polizei NRW, der Kreispolizeibehörden oder der Zollverwaltung abzugeben, soweit
ein entsprechendes Ersuchen vorliegt und ein solcher Gegenstand noch nicht
vorhanden ist,
4.1.2
zu vernichten, soweit sie Kriegswaffen oder verbotene Waffen i.S. des § 40
WaffG sind, den beschussrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder nicht
handhabungssicher sind, es sei denn, dass der von den ZPD NRW geschätzte Wert €
1000 übersteigt. Ist dies der Fall, bieten die ZPD NRW die Waffe der VEBEG
GmbH,
Günderrodestraße 21, 60237 Frankfurt zum Kauf an. Bleibt dies erfolglos, darf
die Waffe ebenfalls vernichtet werden.
4.1.3
Für Waffen, auf die nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens
§ 46 WaffG Anwendung findet, ist nach Nummer 4.1.2 Sätze 2 und 3 zu verfahren.
Ein erzielter Erlös steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu (§ 46 Abs. 5 Satz 3 WaffG).
4.1.4
Nach § 43 PolG NRW von den Kreispolizeibehörden sichergestellte Gegenstände i.
S. der Nr. 2 Satz 1 sind nach den Vorschriften der §§ 45 und 46 PolG NRW zu
verwerten oder zu vernichten.
Der Deutschen Versuchs- und Prüfungsanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.
-Schießstand Buke- (DEVA) in 33184 Altenbeken können im Einzelfall für Schussversuche, Vorführungen und Ausstellungen von Jagd- und Sportwaffen die erforderlichen Schusswaffen zur Verfügung gestellt werden.
Dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sowie den zu Kriminalhauptstellen
bestimmten Polizeipräsidenten sind polizeiuntypische Faustfeuerwaffen auf
Anforderung als Nachersatz für die bereits vorhandenen Waffen (LKA insgesamt 4
Stück, KHSt je 2 Stück) gegen Rückgabe der unbrauchbaren Waffen zur Verfügung
zu stellen.
Munition ist für Beschusszwecke bei den kriminaltechnischen
Untersuchungsstellen des Landeskriminalamtes und der Kreispolizeibehörden zu
verwenden, soweit sie nicht in die genannten Sammlungen aufgenommen werden oder
zu vernichten sind .
Für Fundwaffen und Fundmunition, die Eigentum des Landes geworden sind, gilt die Nummer 4.1.2 entsprechend. Die für Kampfmittel geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Erlös
Titel 119 01 zu vereinnahmen.
Der bei der Verwertung nach den Nummern 4.1.2 und 4.1.4 erzielte Erlös ist
nach Abzug der Verwaltungskosten unbar an den bisherigen Inhaber der
Gegenstände zu zahlen; gleichzeitig ist mitzuteilen, wie sich der Betrag
errechnet. Zu den Verwaltungskosten, die bei den Kreispolizeibehörden entstanden
sind, treten die im Zusammenhang mit der Verwertung bei den ZPD NRW
entstandenen Auslagen (§ 10 VwKostG).
Übersteigen die Verwaltungskosten den Erlös, teilen die ZPD NRW das dem bisherigen Inhaber und der zuständigen Kreispolizeibehörde mit. Die Kreispolizeibehörde veranlasst die Einziehung der nicht gedeckten Verwaltungskosten.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium, dem
Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mein RdErl. v. 23.04.2003 - (n.v.) – 44.3 – 2643 neu- tritt außer Kraft.