Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 17 vom 23.4.2004 Seite 421 bis 434

Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland und der 12. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe Reservelisten
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Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland und der 12. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe Reservelisten

Bildung der
12. Landschaftsversammlung Rheinland
und der
12. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe

Reservelisten

Gem. Bek. der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
 v. 31.3.2004

Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) geregelt.

Das Innenministerium NRW hat durch Runderlass vom 18.11.2003 (MBl. NRW. S. 1522/ SMBl. NRW. 2022) für das Verständnis des § 7 b LVerbO erforderliche Erläuterungen und Klarstellungen gegeben.

Gemäß Ziffer 5.2 des vorgenannten Erlasses sind die Landschaftsverbände gehalten, die für das jeweilige Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hinzuweisen.

Demzufolge wird zur termingerechten Abwicklung der Wahlangelegenheiten über nachstehende Punkte informiert:

1
Allgemeines

Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften der Landschaftsverbände (kreisfreie Städte und Kreise) wählen die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Nach dem Wahlverfahren hat jedes Mitglied der Vertretung hierfür zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des betreffenden Landschaftsverbandes aufgestellten Reservelisten der Parteien und Wählergruppen.

2
Reservelisten

2.1
Einreichungsfrist

Die Reservelisten sind gemäß ' 7b Abs. 5 LVerbO von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind,

T.                                             bis spätestens 18. Oktober 2004

beim Direktor des jeweils betreffenden Landschaftsverbandes einzureichen.

Anschriften:

Direktor des

Landschaftsverbandes Rheinland

Herrn Udo Molsberger

Kennedy-Ufer 2

- Landeshaus -

50679 Köln

Direktor des

Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Herrn Wolfgang Schäfer

Freiherr-vom-Stein-Platz 1

- Landeshaus -

48133 Münster

2.2
Reservelisten-Vordrucke

Die Reservelisten sind unter Verwendung einheitlicher Vordrucke bei den Landschaftsverbänden einzureichen. Die Vordrucke werden auf Anforderung vom jeweiligen Landschaftsverband sowohl in Papier- als auch in Dateiform zur Verfügung gestellt.

2.3
Aufstellung der Reservelisten

2.31
Verfahren

Die Reservelisten können sowohl vor als auch nach den Allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt werden. Sie können während der Wahlperiode nicht mehr geändert oder ergänzt werden. Die Parteien und Wählergruppen sind zu einer demokratisch legitimierten innerparteilichen Bewerberaufstellung für die Reservelisten verpflichtet. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen hat die Aufstellung gemäß ' 17 des Parteiengesetzes in geheimer Abstimmung zu erfolgen (vgl. Ziffer 4 Runderlass des Innenministeriums vom 18.11.2003).

2.32
Voraussetzung für Benennung von Reservelistenbewerbern

Über die Reservelisten sind für das jeweilige Gebiet eines Landschaftsverbandes wählbar (vgl. § 7 b Abs. 1 LVerbO):

a)         Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) und der kreisangehörigen Gemeinden,

b)         Beamte, Angestellte und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) und der kreisangehörigen Gemeinden, die die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen,

c)         auf Reservelisten für die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) benannte Bewerber; die Benennung auf einer Reserveliste in einer kreisangehörigen Gemeinde reicht nicht aus.

2.4
Wahl der Reservelisten durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise)

Die Reservelisten unterliegen der Wahl durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Zweitstimme).

Klarstellende Erläuterungen sind dem Runderlass des Innenministeriums unter Ziffer 6.3 zu entnehmen.

2.5
Funktion der Reserveliste

Die Reserveliste kommt zum Tragen beim:

a)         sog. "Verhältnisausgleich" (Rückbezug auf die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - vgl. § 7 b Abs. 4 LVerbO). Dabei bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist,

b)         Nachrückverfahren für ein ausgeschiedenes Ersatzmitglied eines Direktkandidaten (§ 7 b Abs. 6 Satz 2 LVerbO),

c)         Nachrückverfahren für einen über die Reserveliste gewählten bzw. nachgerückten Kandidaten (§ 7 b Abs. 6 Satz 3 LVerbO).

3
Wahltermin (-zeitraum) in den Mitgliedskörperschaften

Die Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften kann frühestens am
22. Oktober 2004
und muss spätestens bis zum 08. November 2004 durchgeführt werden (vgl. Ziffer 5 Runderlass des Innenministeriums).

Köln, den 31. März 2004

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Münster, den 31. März 2004

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

S c h ä f e r

- MBl. NRW. 2004 S. 432