Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 5.5.2004 Seite 473 bis 498

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.4.2004 - B 2711 - 1.7 - IV A 3
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Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.4.2004 - B 2711 - 1.7 - IV A 3

20024

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.4.2004
- B 2711 - 1.7 - IV A 3

Mein RdErl. v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:

1
In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird in Buchstabe n der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe o angefügt:

„o) die Fahrerlaubnis der Berufskraftfahrer und der Selbstfahrer zu prüfen (§ 22 Abs. 1 Satz 5 und § 24 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz); das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.“

2
In § 22 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
Die Vorlage des Führerscheins ist einmal jährlich zu verlangen; darüber hinaus sind stichprobenweise Kontrollen des Führerscheins vorzunehmen.“

3
In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
im Übrigen gilt § 22 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.“

- MBl. NRW. 2004 S. 474