Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 14.1.2004 Seite 11 bis 68

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2 - 40-00-00.30 v. 1.5.2003
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2 - 40-00-00.30 v. 1.5.2003

79023

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2 - 40-00-00.30
v. 1.5.2003

A
Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft. Es können folgende Maßnahmen gefördert werden, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft dienen:
- Waldbauliche Maßnahmen
- Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden
- Forstwirtschaftlicher Wegebau
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Waldbauliche Maßnahmen

2.1.1
Erstaufforstung einschließlich Waldrandgestaltung

2.1.2
Pflege der Erstaufforstung

2.1.3
Nachbesserung der Erstaufforstung,
wenn in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung, Umbau, Vor- und Unterbau sowie Wiederaufforstung bei den Kulturen infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.1.4
Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen
mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen sowie die Sicherheit und Wertleistung der Bestände zu erhöhen.

Als Jungbestände gelten Bestände ab Dickungsschluss:
- bis zu einer Oberhöhe von 16 m bei Nadelbaumbeständen
- bis zu einer Oberhöhe von 22 m bei Laubbaumbeständen

2.1.5
Ästung zur Qualitätsverbesserung des Holzes

2.2
Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden

2.2.1
Vorarbeiten:
- Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung von Kalkungsmaßnahmen (Nr. 2.2.2) sowie
- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nrn. 2.2.2 bis 2.2.4 dienen.

2.2.2
Bodenschutz- und Meliorationskalkung,
wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

2.2.3
Voranbau und Unterbau sowie Naturverjüngung
in lückigen oder verlichteten Beständen und Waldrandgestaltung auch mit heimischen Sträuchern.

2.2.4
Wiederaufforstung (einschließlich Naturverjüngung) einschließlich Waldrandgestaltung
mit dem Ziel, die betroffenen Waldflächen, deren gegenwärtige Bestände nicht mehr lebensfähig sind, in Bestockung zu halten und die Leistungsfähigkeit der neu zu begründenden Bestände zu verbessern.

2.3
Forstwirtschaftlicher Wegebau

2.3.1
Neubau von Forstwirtschaftswegen

2.3.2
Erstbefestigung vorhandener Forstwirtschaftswege

2.3.3
Zweitbefestigung bereits befestigter Forstwirtschaftswege, wenn der forstwirtschaftliche Verkehr eine bessere Befestigung erfordert

2.3.4
Neu- und Ausbau von für Forstwirtschaftswege notwendigen einfachen Brücken, Durchlässen und dgl. im Rahmen einer der vorstehenden Maßnahmen

2.3.5
Regulierung (Anpassung) bestehender Bankette und Seitengräben im Rahmen einer der vorstehenden Maßnahmen

2.3.6
Regulierung der alten Fahrbahnen bei Zweitbefestigungen

2.3.7
Wegebegleitende Begrünungsmaßnahmen im Rahmen einer der vorstehenden Maßnahmen

2.4
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2.4.1
Erstinvestitionen, dazu zählen
- die erstmalige Beschaffung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen für forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich Transport von Rohholz sowie Be- und Verarbeitung einfachster Art;
- die erstmalige Beschaffung von Fahrzeugen (Kleintransporter oder Kombiwagen) für den Transport von Waldarbeitskräften, Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen zum und vom Arbeitsort sowie die erstmalige Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen;
- die erstmalige Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen;
- die erstmalige Erstellung von Betriebsgebäuden (Unterstellräume für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten, Hütten in Pflanzgärten).

2.4.2
Verwaltungsausgaben, dazu zählen
- Gründungsausgaben
- Personal- und Reisekosten für die Geschäftsführung
- Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige Büroeinrichtung, Büromaschinen und –geräte

2.5
Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder

2.5.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft dienen.

2.5.2
Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften.

2.5.2.1
Bodenvorbereitung für Laubholzkulturen und -naturverjüngungen

2.5.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Laubholz-Naturverjüngungen

2.5.2.3
Wiederaufforstung mit Laubholz

2.5.2.4
Umbau von Vorwald; Voranbau und Unterbau mit Laubholz

2.5.2.5
Nachbesserungen,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Kultur infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.5.3
Einsatz von Rückepferden

Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur Abfuhrstelle.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1), bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2) und Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder (Nr. 2.5)

3.1.1
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer
- im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie
- im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) in der jeweils geltenden Fassung.

3.1.2
Juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn
- dessen Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung den überwiegenden Teil ihres Erwerbs aus der Land- und Forstwirtschaft ziehen, und
- die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 v.H. des Eigenkapitals beträgt.

3.1.3
Juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.1.4
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist und bei denen der Anteil nichtländlicher Gemeinden (GV) an der Mitgliedsfläche die Gesamtfläche der übrigen Mitglieder nicht wesentlich übersteigt.

Nichtländliche kommunale Gebietskörperschaften sind die Körperschaften, die gemäß LEP NRW nicht in Ballungsrandzonen und nicht in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur liegen.

3.1.5
Sonstige private Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, deren Vorhaben im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst- oder Landschaftsstruktur der Förderung bedürfen, insbesondere wenn die Maßnahmen wegen der Gemenge- oder Zusammenlage der Grundstücke mit anderen Grundstücken geschlossen durchgeführt werden müssen.

3.1.6
Sonderregelungen bei Erstaufforstung, Pflege der Erstaufforstung (Nrn. 2.1.1, 2.1.2):
- alle natürlichen Personen,
- juristische Personen des Privatrechts

3.2
Bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.3)

3.2.1
F
orstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.

3.2.2
Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz

3.3
Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.4)

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei waldbaulichen Maßnahmen (2.1) und bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2) und Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder (Nr. 2.5)

4.1.1
Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb von Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten dürfen Zuwendungsempfängern i.S. der Nr. 3.1.1 bis 3.1.3 und 3.1.6 nur bewilligt werden, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 ha nicht übersteigt, es sei denn, der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in NRW liegt unter 50.000 € oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5 Erntefestmetern pro ha.

Diese Einschränkung gilt nicht für
- Erstaufforstung (Nr. 2.1.1),
- Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.2),
- Nachbesserung von Erstaufforstungen (Nr. 2.1.3),
- Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nrn. 2.2.1 und 2.2.2).

4.1.2
Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.1.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3, 2.2.4 und 2.5.2) nur bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl in Einzelmischung bzw. trupp- oder gruppenweiser Beimischung beteiligt ist.

4.1.3
Zuwendungen dürfen für Wiederaufforstungen und Erstaufforstungen nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

4.1.4
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.1.5
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1.2) dürfen bewilligt werden
- im zweiten und fünften Standjahr der Kultur und
- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen lässt, die das Bestandesziel in Frage stellen.

4.1.6
Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2) nur bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

4.1.7
Zuwendungen für Jungbestandespflege dürfen nur bewilligt werden, wenn der Eingriff nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Erkenntnissen erfolgt und die Auslesebäume vor dem Eingriff gekennzeichnet worden sind.

4.1.8
Zuwendungen nach Nr. 2.5.2 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.5.1 durchgeführt werden.

Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer entsprechenden Planung durch Dritte nach 2.5.1 verlangen.

4.1.9
Nicht gefördert werden Maßnahmen nach Nr. 2.5.1 und 2.5.2, für die im Rahmen der Nrn. 2.2.3 und 2.2.4 eine Zuwendung gewährt wurde.

4.1.10
Aufforstungen sind nur bei Verwendung herkunftsgesicherter und standortgerechter Baumarten sowie heimischer Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt werden. Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.

4.2
Bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.3)

Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK-Regeln 137/1999) sowie das Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westalen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von einer Befestigungsbreite von 3,5 m kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden. Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden.

Rückewege sind nicht zu fördern.

Unterhaltung, nichtanzeigepflichtige Instandsetzungen und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondecken sind grundsätzlich nicht förderungsfähig.

4.3
Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.4)

Zuwendungen für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um neue, neuzeitliche und geeignete Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge handelt, die vom Forsttechnischen Prüfausschuss das Urteil ”brauchbar” oder ”für Forstwirtschaft geeignet und zu empfehlen” erhalten haben. Ist die Prüfung durch den Forsttechnischen Prüfausschuss noch nicht durchgeführt, entscheidet die Bewilligungsbehörde endgültig über die Eignung.

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:
- Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4; 2.2.3 und 2.2.4; 2.5.2
- Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1.5; 2.2.1 und 2.2.2; 2.3, 2.4; 2.5.1 und 2.5.3

Bagatellgrenze:
2.500,00 € bei Maßnahmen nach Nrn. 2.3
500,00 € bei allen übrigen Maßnahmen.

Mehrere Maßnahmen eines Maßnahmenbereiches können in einem Antrag zu einer Maßnahme zusammengefasst werden.

Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf die Gesamtsumme der Einzelmaßnahmen.

5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Höhe der Zuwendung

5.4.1.1
für Pflanzungen
- bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3),
- bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2.3 und 2.2.4) und bei
- Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder (Nr. 2.5.2.2 bis 2.5.2.5)
bei Pflanzung von
Pflanzen
- Roterle: 0,46 €/St.
- Weiden: 0,46 €/St.
- Hainbuche: 0,46 €/St.
- Rotbuche: 0,55 €/St.
- Bergahorn: 0,55 €/St.
- Eberesche 0,55 €/St.
- Eiche 0,60 €/St.
- Roteiche 0,60 €/St.
- Linde 0,60 €/St.
- Esche 0,60 €/St.
- Kirsche 0,60 €/St.
- sonstigem Laubholz außer Pappel 0,60 €/St.
Großpflanzen (über 1,20 m)
- Eichen 1,15 €/St.
- Roteiche 1,10 €/St.
- Rotbuche 1,10 €/St.
- Pappel 3,00 €/St.
Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 €/ha.

5.4.1.2
Für Waldrandgestaltung mit Bäumen und auch mit heimischen Sträuchern bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3),
und bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (2.2.3 und 2.2.4)
- je Strauch 0,50 €/St.
- je Baum Sätze wie Nr. 5.4.1.1 höchstens 1.100 €/ha Waldrand

5.4.1.3
bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.3, 2.2.3, 2.2.4 und 2.5.2) von
- Stiel-, Trauben- und Roteiche: mindestens 200 kg/ha 2.810,00 €/ha
- Bucheckern: mindestens 60 kg/ha 1.640,00 €/ha

5.4.1.4
für Bodenvorbereitung (Nr. 2.5.2.1) 180,00 €/ha

5.4.1.5
für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.2)
- im zweiten Standjahr der Kultur 410,00 €/ha
- im fünften Standjahr der Kultur 410,00 €/ha

5.4.1.6
für Jungbestandspflege (Nr. 2.1.4)
- ein- oder zweimalig zur Förderung von Auslesebäumen in Nadelbaumbeständen mit Oberhöhen zwischen 8 – 16 m und Freistellung von max. 200 Auslesebäumen je ha, je Auslesebaum 0,90 €
- zur Förderung von Auslesebäumen in Laubbaumbeständen mit Oberhöhen zwischen 14 – 22 m, Freistellung von max. 80 Auslesebäumen je ha, je Auslesebaum 3,00 €.

Die Auslesebäume sind vor dem Eingriff zu kennzeichnen.

- einmalig in stammzahlreichen Laubbaumbeständen (z.B. Naturverjüngung) mit Oberhöhen zwischen 5 – 10 m zur Förderung von Auslesebäumen und zur Mischungsregulierung ausscheidender Bestand max.  200 Stück je ha, je Stück (ausscheidene Stammzahl) 0,60 €

5.4.1.7
bei Ästung (Nr. 2.1.5) bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)

5.4.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.5.1 –soweit sie durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 500 € je Gutachten zuzüglich 50 € je ha des Planungsgebietes.

5.4.3
Höhe der Zuwendungen bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2.1 und 2.2.2)

5.4.3.1
für Vorarbeiten (Nr. 2.2.1) bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt)

5.4.3.2
für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2) bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt)

5.4.4
Höhe der Zuwendung bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.3)

5.4.4.1
für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind:
- b
is zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt);

Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche beträgt zwei Drittel der sonst möglichen Förderung.

5.4.4.2
für Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz
- bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (mit MWSt);

Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.5
Höhe der Zuwendung bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.4)

5.4.5.1
für Maßnahmen nach Nr. 2.4.1
- bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

5.4.5.2
für Maßnahmen nach Nr. 2.4.2
- in den ersten 10 Jahren nach der Anerkennung bzw. Satzungsgenehmigung des Zusammenschlusses bis zu 40 v.H.,
- in den folgenden 5 Jahren bis zu 30 v.H.
- und weitere 5 Jahre bis zu 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

Nicht zuwendungsfähig sind die anteiligen Investitions- und Verwaltungsausgaben der an forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen beteiligten Forstbetriebe des Bundes und der Länder.

5.4.6
Höhe der Zuwendung bei dem Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.5.3)

Die Höhe der Zuwendung beträgt  für Maßnahmen nach Nr. 2.5.3  bis zu 30 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 3,00 € je m³ gerückten Holzes (ohne MWSt).

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,

6.1.1
geförderte Anlagen mindestens 12 Jahre sachgemäß zu unterhalten,

6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen;

6.1.4
im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

7
Verfahren

Das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 7 dieser Richtlinien.

8
Sanktionsmaßnahmen Forst

Die Sanktionsmaßnahmen Forst richten sich nach den Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 8 dieser Richtlinien.

B
Maßnahmen im Rahmen des Landesforstprogrammes

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) sowie auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG) Zuwendungen für die unter Nr. 2 aufgeführten, nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) förderfähigen forstlichen Maßnahmen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Waldbauliche Maßnahmen,
die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) nach Abschnitt A gefördert werden können.

2.1.1
Vorbeugender Waldschutz gegen Schadorganismen und Krankheiten.

2.2
Dauerhafter Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen

2.3
Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald

2.3.1
Anlage und Gestaltung von Wald- und Bestandesrändern und Wallhecken

2.3.2
Pflege von Wallhecken

2.3.3
Anlage, Gestaltung und Pflege von reihenweisen Schutzpflanzungen mit Füllholz (ohne Gehöfteinbindungen)

2.3.4
Einbringen und Pflege von Solitären sowie seltenen Baum- und Straucharten

2.3.5
Randgestaltung von Fließ- und Stillgewässern

2.3.6
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Wald

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist.

3.2
Private Grundeigentümer

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden,
- wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.
- soweit eine Förderung nach den geltenden Förderrichtlinien, Naturschutz - FöNa - nicht erfolgt.

4.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.2
4.2.1
Schriftliche Verpflichtung des Eigentümers, bis zu 10 Bäumen des Oberstandes je ha in über 120-jährigem Laubholz auf Dauer im Wald zu belassen.

4.2.2
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, dass die Stammzahl des Oberbestandes unter 10 Stück pro Hektar abgesenkt wird. Abweichend hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung ausgewählter Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer behördlich veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen erfasst worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.

4.3
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung herkunftsgesicherter und standortgerechter Baumarten sowie heimischer Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt werden.

Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1 und 2.3.2

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1; 2.2 und 2.3.3 bis 2.3.6

Bagatellgrenze: 250,00 €

Mehrere Maßnahmen eines Maßnahmenbereiches können in einem Antrag zu einer Maßnahme zusammengefasst werden.

Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf die Gesamtsumme der Einzelmaßnahmen.

5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Bei vorbeugendem Waldschutz (Nr. 2.1.1) bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)

5.4.2
Dauerhafter Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nr. 2.2)
- bis zu 80 v.H. des ermittelten Wertes nach Maßgabe der in der jeweils geltenden Richtlinie zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen enthaltenen Holzpreise.
Höchstens jedoch 1.800 €/ha

5.4.3
Für Waldrandgestaltung mit Bäumen und auch mit heimischen Sträuchern bei der Anlage und Gestaltung von Wald- und Bestandesrändern und die Anlage von Wallhecken (Nr. 2.3.1)
- je Strauch 0,50 €/St.
- je Baum Sätze wie in Nr. 5.4.1.1 Abschnitt A „Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” dieser Richtlinien. Höchstens 1.100 €/ha Waldrand

5.4.4
Für Wallheckenpflege (Nr. 2.3.2) 0,80 €/m²

5.4.5
Für Maßnahmen nach Nrn. 2.3.3 bis 2.3.6 bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,

6.1.1
- die geförderte Anlage mindestens 12 Jahre sachgemäß zu unterhalten,
- die geförderten Altholzanteile dauerhaft zu erhalten,

6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen / Objekte innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen;

6.1.4
im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

7
Verfahren
Für das Verfahren sind die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens sowie die nachstehenden Regelungen anzuwenden.

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist auf Vordruck (gemäß Muster der Anlagen 1 oder 2, 7 und 8) an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten, die die forstfachliche Notwendig- und Zweckmäßigkeit sowie das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen prüft und bescheinigt (gemäß Muster der Anlage 9).

Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchzuführenden Maßnahme ist der Durchführungszeitraum und das Flächenermittlungsverfahren anzugeben.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Forstamt.

Das Forstamt bewilligt die Zuwendung mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck (gemäß Muster der Anlagen 3 oder 4 und 8).

7.3
Verwendungsnachweisprüfung

Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger auf Vordruck (gemäß Muster der Anlagen 5 oder 6 und 7) nachzuweisen. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

Der Zuwendungsempfänger hat zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchgeführten Maßnahme den Durchführungszeitraum und das Flächenermittlungsverfahren anzugeben.

Vor der Auszahlung hat das Forstamt im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Maßnahme entsprechend der Bewilligung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (Anlage 10).

Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.

7.4
Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer vom Forstamt durchgeführten, beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung durch die EG-Zahlstelle bei den Direktoren der Landwirtschaftskammern – als Landesbeauftragte - vorgenommen.

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bei der Anteilfinanzierung ausschließlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers.

Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

Die zahlungsrelevanten Daten für alle EU-kofinanzierten Maßnahmen sind vom Forstamt spätestens vor Auszahlung der Zahlstelle zur Verfügung zu stellen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Sanktionsmaßnahmen Forst

8.1
Sanktionen bei flächenbezogenen Maßnahmen (mit Flächenabgleich)

Basis für Sanktionen sind der einzelne Antrag eines Zuwendungsempfängers und die davon betroffenen Flächen.

Tabelle 1: Auswirkungen der Sanktionen (siehe Anhang)

8.2
Sanktionen bei nicht eingehaltenen Verpflichtungen

Wird festgestellt, dass der Antragsteller Verpflichtungen (Vertragspaket bzw. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung) auf einzelnen Flächen ganz oder teilweise nicht eingehalten hat, wird im Kontrolljahr (Jahr der Feststellung) für die gesamte betroffene Fläche keine Prämie gezahlt. Die betroffenen Flächen gelten in diesem Fall als nicht vorgefunden.

Hinsichtlich der Sanktionen ist nach der Tabelle wie bei Flächendifferenzen vorzugehen; d.h. die nicht festgestellten Flächen werden in Relation gesetzt zur gesamten festgestellten Fläche der jeweiligen Kulturgruppe. Die Sanktionen sind dann nach der gleichen Staffelung zu verhängen wie bei Flächendifferenzen.

8.3
Sanktionen bei Investitionsmaßnahmen

Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Förderantrags fest, dass nicht alle im Ausgaben- oder Finanzierungsplan aufgeführten Positionen oder Projekte zuwendungsfähig sind, werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages lediglich die zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt. Es werden keine Sanktionen verhängt.

Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle des Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass die für das Förderprojekt tatsächlich entstandenen und im Verwendungsnachweis vollständig und korrekt aufgeführten Ausgaben niedriger sind als die im Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig anerkannten, werden die auszuzahlenden Fördermittel auf Basis der im Verwendungsnachweis / Zwischenverwendungsnachweis aufgeführten Ausgaben ermittelt. Es werden keine Sanktionen verhängt.

Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass dieser falsche Angaben enhält, weil nicht alle Leistungen oder Lieferungen in dem aufgeführten Umfang oder der beschriebenen Qualität erbracht wurden, ist wie folgt zu verfahren:
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bis zu 20 v.H. der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, wird von den zustehenden Fördermitteln das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Die Zuwendung ist insoweit teilweise zu widerrufen.
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die bei der Kontrolle festgestellten Ausgaben mehr als 20 v.H., ist die Zuwendung ganz zu widerrufen.

Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

9
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.5.2003 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

Gleichzeitig wird der Runderlass vom 21.8.2000 - III A 3  40-00-00.30 (n.v.) aufgehoben.

Anhang

Anlagen

Anlage 1: Antrag Festbetragsfinanzierung

Anlage 2: Antrag Anteilfinanzierung

Anlage 3: Zuwendungsbescheid Festbetragsfinanzierung

Anlage 4: Zuwendungsbescheid Anteilfinanzierung

Anlage 5: Verwendungsnachweis Festbetragsfinanzierung

Anlage 6: Verwendungsnachweis Anteilfinanzierung

Anlage 7: Anlage zur Beschreibung der Maßnahme (Anlage zu Anlage 1, 2, 5 und 6)

Anlage 8: Merkblatt zu Sanktionen (Anlage zu Anlage 1, 2, 3 und 4)

Anlage 9: Prüfvermerk (forstfachlich und Zuwendungsvoraussetzung; ist nur von der Forstbehörde auszufüllen)

Anlage 10: Verwendungsnachweisprüfung – Abnahmebescheinigung

- MBl. NRW. 2004 S. 12