Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 14.1.2004 Seite 11 bis 68

Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  – III-2  40-00-00.60 v. 3.5.2003
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  – III-2  40-00-00.60 v. 3.5.2003

79023

Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP)

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
 – III-2  40-00-00.60
v. 3.5.2003

1
Zuwendungszweck
Um eine Waldvermehrung und gleichzeitig eine Verringerung der landwirtschaftlichen Produktion zu erreichen, gewährt das Land nach der Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen eine jährliche Prämie.
Diese Prämiengewährung erfolgt nach diesen Richtlinien auf der Grundlage
- der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen.
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie
- der Förderungsgrundsätze des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” und mit finanzieller Beteiligung des Bundes.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Gewährung einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen

3.2
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.3
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen

3.4
Ausgeschlossen sind
- Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
- Juristische Personen des Privatrechts mit einer Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von mehr als 25 v.H. des Eigenkapitals;
- Bund, Länder und sonstige Gebietskörperschaften

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Antragsteller muss Eigentümer der aufzuforstenden Flächen sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

4.2
Die EAP wird nur gewährt, soweit für die Fläche keine Stilllegungsprämie gezahlt wird.

4.3
Die EAP wird nur gezahlt für Erstaufforstungen, die mit einer für Forstkulturen üblichen Mindestpflanzenzahl und mit einem Laubholzanteil von mindestens 25% der Gesamtpflanzenzahl in Einzelmischung bzw. trupp- oder gruppenweiser Beimischung begründet wurden.

4.4
Die EAP wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.

4.5
Die EAP wird nicht gezahlt für Erstaufforstungen zum Zwecke des Kurzumtriebes, dazu zählen alle Wälder mit Umtriebszeiten unter 20 Jahren und des Weihnachtsbaumanbaus.

4.7
Die EAP wird nur gezahlt, wenn die zugrundeliegende Erstaufforstung nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
Bagatellgrenze: 1.500,00 €, bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum.

5.3
Form der Zuwendung
Jährlicher Zuschuss für eine Dauer bis zu 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforstung der Fläche, der jedoch in einer Summe für die gesamte berücksichtigungsfähige Zeit bewilligt wird.

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe

5.4.1
Die Prämie beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1 bis 3.3, die
- die Aufforstungsflächen in den beiden der Aufforstung vorrangehenden  Jahren selbst bewirtschaftet haben und
- mindestens 25% ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Jahr der Antragstellung (Erstantrag) widmen, (Der prozentuale Einkommensanteil wird mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über den Einkommenssteuerbescheid (Jahr des Erstantrages) oder –soweit dieser nicht vorliegt – über andere geeignete Unterlagen.)
jährlich
- für die Aufforstung von Ackerflächen bis zu 35 Bodenpunkten 300,00 € je Hektar,
- darüber hinaus für jeden zusätzlich nachgewiesenen Bodenpunkt 8,00 € je ha, höchstens 715,00 € je ha,
- für die Aufforstung von Grünlandflächen 300,00 € je ha.

5.4.2
Die Prämie beträgt
- für Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1 bis 3.3, die weniger als 25% ihres Einkommens aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beziehen, bei Aufforstung von Flächen, die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren selbst bewirtschaftet wurden
- für Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 bis 3.3 bei Aufforstung von Flächen, die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren nicht selbst bewirtschaftet wurden
jährlich für die Aufforstung von Acker- und Grünlandflächen 150,00 € je ha.

5.4.3
Die Prämie darf für Flächen, die für die konjunkturelle Stilllegung anerkannt wurden, die mögliche Stilllegunsprämie nicht überschreiten. Welche Flächen für die konjunkturelle Stilllegung anerkannt wurden und die Höhe der Stilllegungsprämie teilen die Direktoren der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte den unteren Forstbehörden spätestens zum 1. August jeden Jahres mit.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Empfänger der EAP ist zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- wenn er während des Bewilligungszeitraumes Leistungsempfänger nach dem “Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit” wird
- wenn ein Eigentumswechsel der geförderten Flächen stattgefunden hat

6.2
Geht die Fläche, für die die EAP bewilligt ist, während des Bewilligungszeitraumes im Erbgang oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) an einen neuen Eigentümer, wird die Prämie dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Bewilligungszeit gezahlt, sofern dieser seine Verpflichtung zur Pflege erfüllt.

Wechselt das Eigentum an der Fläche, für die die EAP gezahlt wird, aus anderen Gründen, erlischt die Bewilligung und es wird keine Prämie mehr gezahlt.

6.3
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt,
- Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Flächen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen anzufordern.

6.4
Die ANBest-P finden im übrigen keine Anwendung.

7
Verfahren
Für das Verfahren sind die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens sowie die nachstehenden Regelungen anzuwenden.

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Bewilligung der Zuwendung ist auf Vordruck gemäß Muster der Anlage 1 und Anlage 3 an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten.

7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Forstamt.
Das Forstamt bewilligt die EAP mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck gemäß Muster der Anlage 2 und Anlage 3.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag auf Gewährung einer EAP in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Auszahlungsbeleg geführt.

7.3.2
Die Bewilligungsbehörden haben die Einhaltung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Pflege der aufgeforsteten Flächen jährlich stichprobenweise bei mindestens 10 v.H. der Förderfälle örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass jeder Zuwendungsempfänger innerhalb von 10 Jahren mindestens einmal geprüft wird. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.4
Verwendungsnachweisprüfung und Auszahlung
Vor der erstmaligen Auszahlung hat das Forstamt zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Erstaufforstung wie im Antrag dargestellt durchgeführt worden ist und veranlasst die Auszahlung durch die EG-Zahlstelle –bei den Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.
Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.
Die Folgezahlungen der Erstaufforstungsprämie werden jährlich auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers ausgezahlt.
Die Anträge auf jährliche Auszahlung sind spätestens bis zum 15.05. eines Jahres zu stellen.
Bei der Auszahlungsanforderung ist vom Zuwendungsempfänger jeweils eine Erklärung abzugeben, dass die geförderte Erstaufforstungsfläche im bewilligten Umfang weiterhin besteht und ordnungsgemäß gepflegt wurde.
Die zahlungsrelevanten Daten sind vom Forstamt spätestens vor Auszahlung der Zahlstelle zur Verfügung zu stellen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Sanktionsmaßnahmen Forst

8.1
Sanktionen bei flächenbezogenen Maßnahmen
Basis für Sanktionen sind der einzelne Antrag eines Zuwendungsempfängers und die davon betroffenen Flächen.
Tabelle 1: Auswirkungen der Sanktionen (siehe Anhang)

8.2
Sanktionen bei nicht eingehaltenen Verpflichtungen
Wird festgestellt, dass der Antragsteller Verpflichtungen (Vertragspaket bzw. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung) auf einzelnen Flächen ganz oder teilweise nicht eingehalten hat, wird im Kontrolljahr (Jahr der Feststellung) für die gesamte betroffene Fläche keine Prämie gezahlt. Die betroffenen Flächen gelten in diesem Fall als nicht vorgefunden.
Hinsichtlich der Sanktionen ist nach der Tabelle wie bei Flächendifferenzen vorzugehen; d.h. die nicht festgestellten Flächen werden in Relation gesetzt zur gesamten festgestellten Fläche der jeweiligen Kulturgruppe. Die Sanktionen sind dann nach der gleichen Staffelung zu verhängen wie bei Flächendifferenzen.

8.3
Sanktionen bei Investitionsmaßnahmen
Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Förderantrags fest, dass nicht alle im Kosten- oder Finanzierungsplan aufgeführten Positionen oder Projekte zuwendungsfähig sind, werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages lediglich die zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt. Es werden keine Sanktionen verhängt.

Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle des Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass die für das Förderprojekt tatsächlich entstandenen und im Verwendungsnachweis vollständig und korrekt aufgeführten Ausgaben niedriger sind als die im Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig anerkannten, werden die auszuzahlenden Fördermittel auf Basis der im Verwendungsnachweis / Zwischenverwendungsnachweis aufgeführten Ausgaben ermittelt. Es werden keine Sanktionen verhängt.

Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass dieser falsche Angaben enhält, weil nicht alle Leistungen oder Lieferungen in dem aufgeführten Umfang oder der beschriebenen Qualität erbracht wurden, ist wie folgt zu verfahren:
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bis zu 20% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, wird von den zustehenden Fördermitteln das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Die Zuwendung ist insoweit teilweise zu widerrufen.
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die bei der Kontrolle festgestellten Ausgaben mehr als 20%, ist die Zuwendung ganz zu widerrufen.

Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

8.4
Rückwirkende Sanktionen
Gemäß Art. 49 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 2419/2001 gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß der Sanktionsbestimmungen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Daraus folgt, dass Feststellungen aus Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen, soweit sie auch für die vorausgegangenen Jahre zweifelfrei nachweisbar sind, ab dem Termin der Feststellung bis zu 4 Jahre rückwirkend zu sanktionieren sind.

9
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.05.2003 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006, gleichzeitig hebe ich meinen Runderlass vom 23.8.2000 - III A 3  40-00-00.60 (n.v.) auf.

Anhang

Anlagen

Anlage 1: Antrag
Anlage 2: Zuwendungsbescheid
Anlage 3: Merkblatt zu Sanktionen (Anlage zu Anlage 1 und 2)

- MBl. NRW. 2004 S. 49