Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 14.1.2004 Seite 11 bis 68
Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2 40-00-00.60 v. 3.5.2003 |
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Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-2 40-00-00.60 v. 3.5.2003
79023
Richtlinien für die Zahlung
einer Erstaufforstungsprämie (EAP)
RdErl. des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– III-2 40-00-00.60
v. 3.5.2003
1
Zuwendungszweck
Um eine Waldvermehrung und gleichzeitig eine Verringerung der
landwirtschaftlichen Produktion zu erreichen, gewährt das Land nach der
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen eine jährliche Prämie.
Diese Prämiengewährung erfolgt nach diesen Richtlinien auf der Grundlage
- der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen.
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie
- der Förderungsgrundsätze des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe
“Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” und mit finanzieller
Beteiligung des Bundes.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gewährung einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Besitzer
land- und forstwirtschaftlicher Flächen
3.2
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Besitzer land- und
forstwirtschaftlicher Flächen, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.3
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) als Besitzer land- und
forstwirtschaftlicher Flächen
3.4
Ausgeschlossen sind
- Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
- Juristische Personen des Privatrechts mit einer Kapitalbeteiligung der öffentlichen
Hand von mehr als 25 v.H. des Eigenkapitals;
- Bund, Länder und sonstige Gebietskörperschaften
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Antragsteller muss Eigentümer der aufzuforstenden Flächen sein oder für
Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
4.2
Die EAP wird nur gewährt, soweit für die Fläche keine Stilllegungsprämie
gezahlt wird.
4.3
Die EAP wird nur gezahlt für Erstaufforstungen, die mit einer für Forstkulturen
üblichen Mindestpflanzenzahl und mit einem Laubholzanteil von mindestens 25%
der Gesamtpflanzenzahl in Einzelmischung bzw. trupp- oder gruppenweiser
Beimischung begründet wurden.
4.4
Die EAP wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass die aufgeforsteten Flächen
ordnungsgemäß gepflegt werden.
4.5
Die EAP wird nicht gezahlt für Erstaufforstungen zum Zwecke des Kurzumtriebes,
dazu zählen alle Wälder mit Umtriebszeiten unter 20 Jahren und des
Weihnachtsbaumanbaus.
4.7
Die EAP wird nur gezahlt, wenn die zugrundeliegende Erstaufforstung nicht als Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als
Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen
Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Bagatellgrenze: 1.500,00 €, bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum.
5.3
Form der Zuwendung
Jährlicher
Zuschuss für eine Dauer bis zu 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Aufforstung der Fläche, der jedoch in einer Summe für die gesamte
berücksichtigungsfähige Zeit bewilligt wird.
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe
5.4.1
Die Prämie beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1 bis 3.3, die
- die Aufforstungsflächen in den beiden der Aufforstung vorrangehenden Jahren selbst bewirtschaftet haben und
- mindestens 25% ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Jahr der
Antragstellung (Erstantrag) widmen, (Der prozentuale Einkommensanteil wird mit
dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgesetzt. Der Nachweis
erfolgt über den Einkommenssteuerbescheid (Jahr des Erstantrages) oder –soweit
dieser nicht vorliegt – über andere geeignete Unterlagen.)
jährlich
- für die Aufforstung von Ackerflächen bis zu 35 Bodenpunkten 300,00 €
je Hektar,
- darüber hinaus für jeden zusätzlich nachgewiesenen Bodenpunkt 8,00 € je ha,
höchstens 715,00 € je ha,
- für die Aufforstung von Grünlandflächen 300,00 € je ha.
5.4.2
Die Prämie beträgt
- für
Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1 bis 3.3, die weniger als 25% ihres Einkommens
aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beziehen, bei Aufforstung von
Flächen, die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden
Jahren selbst bewirtschaftet wurden
- für Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 bis 3.3 bei Aufforstung von Flächen,
die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren nicht selbst bewirtschaftet wurden
jährlich für die Aufforstung von Acker- und Grünlandflächen 150,00 € je ha.
5.4.3
Die Prämie darf für Flächen, die für die konjunkturelle Stilllegung anerkannt
wurden, die mögliche Stilllegunsprämie nicht überschreiten. Welche Flächen für
die konjunkturelle Stilllegung anerkannt wurden und die Höhe der Stilllegungsprämie
teilen die Direktoren der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte den
unteren Forstbehörden spätestens zum 1. August jeden Jahres mit.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Empfänger der EAP ist zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen
- wenn er während des Bewilligungszeitraumes Leistungsempfänger nach dem
“Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit”
wird
- wenn ein Eigentumswechsel der geförderten Flächen stattgefunden hat
6.2
Geht die Fläche, für die die EAP bewilligt ist, während des
Bewilligungszeitraumes im Erbgang oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
(Übergabevertrag) an einen neuen Eigentümer, wird die Prämie dem neuen
Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Bewilligungszeit gezahlt,
sofern dieser seine Verpflichtung zur Pflege erfüllt.
Wechselt
das Eigentum an der Fläche, für die die EAP gezahlt wird, aus anderen Gründen,
erlischt die Bewilligung und es wird keine Prämie mehr gezahlt.
6.3
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt,
- Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern,
sowie die Flächen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen anzufordern.
6.4
Die ANBest-P finden im übrigen keine Anwendung.
7
Verfahren
Für das Verfahren sind die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens sowie
die nachstehenden Regelungen anzuwenden.
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf
Bewilligung der Zuwendung ist auf Vordruck gemäß Muster der Anlage 1 und
Anlage 3 an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist das Forstamt.
Das Forstamt bewilligt die EAP mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck gemäß Muster
der Anlage 2 und Anlage 3.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag auf Gewährung
einer EAP in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Auszahlungsbeleg
geführt.
7.3.2
Die Bewilligungsbehörden haben die Einhaltung der Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Pflege der aufgeforsteten Flächen jährlich stichprobenweise bei
mindestens 10 v.H. der Förderfälle örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte
prüfen zu lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass jeder Zuwendungsempfänger
innerhalb von 10 Jahren mindestens einmal geprüft wird. Das Ergebnis der
Prüfung ist aktenkundig zu machen.
7.4
Verwendungsnachweisprüfung und Auszahlung
Vor der
erstmaligen Auszahlung hat das Forstamt zu prüfen und zu bescheinigen, dass die
Erstaufforstung wie im Antrag dargestellt durchgeführt worden ist und
veranlasst die Auszahlung durch die EG-Zahlstelle –bei den Direktoren der
Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.
Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.
Die Folgezahlungen der Erstaufforstungsprämie werden jährlich auf schriftliche
Anforderung des Zuwendungsempfängers ausgezahlt.
Die Anträge auf jährliche Auszahlung sind spätestens bis zum 15.05. eines
Jahres zu stellen.
Bei der Auszahlungsanforderung ist vom Zuwendungsempfänger jeweils eine
Erklärung abzugeben, dass die geförderte Erstaufforstungsfläche im bewilligten
Umfang weiterhin besteht und ordnungsgemäß gepflegt wurde.
Die zahlungsrelevanten Daten sind vom Forstamt spätestens vor Auszahlung der
Zahlstelle zur Verfügung zu stellen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Sanktionsmaßnahmen Forst
8.1
Sanktionen bei flächenbezogenen Maßnahmen
Basis für
Sanktionen sind der einzelne Antrag eines Zuwendungsempfängers und die davon
betroffenen Flächen.
Tabelle 1: Auswirkungen der Sanktionen (siehe Anhang)
8.2
Sanktionen bei nicht eingehaltenen Verpflichtungen
Wird
festgestellt, dass der Antragsteller Verpflichtungen (Vertragspaket bzw.
Auflagen und Bedingungen der Bewilligung) auf einzelnen Flächen ganz oder
teilweise nicht eingehalten hat, wird im Kontrolljahr (Jahr der Feststellung)
für die gesamte betroffene Fläche keine Prämie gezahlt. Die betroffenen Flächen
gelten in diesem Fall als nicht vorgefunden.
Hinsichtlich der Sanktionen ist nach der Tabelle wie bei Flächendifferenzen
vorzugehen; d.h. die nicht festgestellten Flächen werden in Relation gesetzt
zur gesamten festgestellten Fläche der jeweiligen Kulturgruppe. Die Sanktionen
sind dann nach der gleichen Staffelung zu verhängen wie bei Flächendifferenzen.
8.3
Sanktionen bei Investitionsmaßnahmen
Stellt die Bewilligungsbehörde bei der
Prüfung des Förderantrags fest, dass nicht alle im Kosten- oder
Finanzierungsplan aufgeführten Positionen oder Projekte zuwendungsfähig sind,
werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages lediglich die
zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt. Es werden keine Sanktionen verhängt.
Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Verwaltungs-
oder Vor-Ort-Kontrolle des Verwendungsnachweises oder
Zwischenverwendungsnachweises fest, dass die für das Förderprojekt tatsächlich
entstandenen und im Verwendungsnachweis vollständig und korrekt aufgeführten
Ausgaben niedriger sind als die im Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig
anerkannten, werden die auszuzahlenden Fördermittel auf Basis der im
Verwendungsnachweis / Zwischenverwendungsnachweis aufgeführten Ausgaben
ermittelt. Es werden keine Sanktionen verhängt.
Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des
Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass dieser
falsche Angaben enhält, weil nicht alle Leistungen oder Lieferungen in dem
aufgeführten Umfang oder der beschriebenen Qualität erbracht wurden, ist wie
folgt zu verfahren:
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die
tatsächlichen Verhältnisse bis zu 20% der als zuwendungsfähig anerkannten
Ausgaben, wird von den zustehenden Fördermitteln das Doppelte der festgestellten
Differenz gekürzt. Die Zuwendung ist insoweit teilweise zu widerrufen.
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die
bei der Kontrolle festgestellten Ausgaben mehr als 20%, ist die Zuwendung ganz
zu widerrufen.
Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein
Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die
Staatsanwaltschaft einzuschalten.
8.4
Rückwirkende Sanktionen
Gemäß Art. 49 Abs. 6 der VO (EG) Nr.
2419/2001 gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß
der Sanktionsbestimmungen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist
von 4 Jahren. Daraus folgt, dass Feststellungen aus Verwaltungs- oder
Vor-Ort-Kontrollen, soweit sie auch für die vorausgegangenen Jahre zweifelfrei
nachweisbar sind, ab dem Termin der Feststellung bis zu 4 Jahre rückwirkend zu
sanktionieren sind.
9
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.05.2003 in Kraft und gilt bis
zum 31.12.2006, gleichzeitig hebe ich meinen Runderlass vom 23.8.2000 - III A
3 40-00-00.60 (n.v.) auf.
Anlagen
Anlage 1: Antrag
Anlage 2: Zuwendungsbescheid
Anlage 3: Merkblatt zu Sanktionen
(Anlage zu Anlage 1 und 2)
-
MBl. NRW. 2004 S. 49