Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 14.1.2004 Seite 11 bis 68
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-2 – 40-00-00.70 v. 4.5.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-2 – 40-00-00.70 v. 4.5.2003
79023
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von
Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III-2 – 40-00-00.70
v. 4.5.2003
1
Zuwendungszweck
Zur
Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Walde unter besonderer
Berücksichtigung von FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten im Wald gewährt
das Land zum finanziellen Nachteilausgleich einmalige Zuwendungen auf der
Grundlage der „Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei
Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald“ (Warburger Vereinbarung),
Vorschriften zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44
LHO. Ziel der Förderung ist die Sicherung schutzwürdiger Waldgesellschaften in
Nordrhein-Westfalen.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Maßnahmenbezogener Ausgleichsbetrag I bei Wiederaufforstungen mit Laubholz,
Erstaufforstungen mit Laubholz, Voranbau mit Laubholz und Naturverjüngungen mit
Laubholz
2.2
Baumarten- und ertragsklassenbezogener Ausgleichsbetrag II
2.3
Hiebsunreifeentschädigung bei einer durch Verordnung oder Festsetzung in
Waldnaturschutzgebieten, durch Verordnung, Festsetzung oder vertraglicher Vereinbarung nach § 48c Abs. 3
Landschaftsgesetz NRW in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten gebotenen
Umwandlung von Nadelwaldbestockung in Laubwaldbestockung
2.4
Nutzungsentschädigung für den dauerhaften
Erhalt von Altholzanteilen zur
Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen
2.5
Maßnahmenbezogener Ausgleichsbetrag bei
der Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald
2.6
Ausgleich für Kahlschlagverbote unterhalb der gesetzlichen Vorgaben
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind
bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist.
3.2
Private Grundeigentümer
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nur bewilligt werden, wenn die
Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt
von Altholz in Waldgebieten durchgeführt wird,
a) für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem
rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG
besteht und
b) für die die in Nr. 1 genannten Vereinbarung und Vorschriften zutreffen
und
c) die im Waldbiotopschutzprogramm (s. Anlage) aufgeführt sind oder
- eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder
- für die eine Ausweisung / Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.
4.2
Zuwendungen nach Nr. 2.2 (Ausgleichsbetrag II) dürfen nur für solche Flächen
bewilligt werden, auf denen Laubwald neu begründet wird.
4.3
Zuwendungen nach Nr. 2.4 (Nutzungsentschädigung für den dauerhaften Erhalt von
Altholz) dürfen nur bewilligt werden, wenn
eine schriftliche Verpflichtung des Eigentümers vorliegt, bis zu 10 festgelegte
Bäume des Oberstandes je ha in über 120-jährigem Laubholz auf Dauer im Wald zu
belassen.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im
Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, dass die
Stammzahl des Oberbestandes unter 10 Stück pro Hektar abgesenkt wird.
Abweichend hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung
ausgewählter Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer
behördlich veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen
erfasst worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.
4.4
Förderungen
gem. 2.1 und 2.2 gelten nicht für bereits abgeschlossene Altförderfälle.
4.5
Ein Ausgleich nach Nr. 2.6 darf nur gewährt werden, wenn andere
Verjüngungsverfahren aus waldbaulichen, standörtlichen oder im aufstockenden
Bestand liegenden Gründen nicht zumutbar sind.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Bagatellgrenze 500,00 €
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.4.1
Die Höhe der Zuwendung nach Nr. 2.1 und
Nr. 2.5 bemisst sich nach der Höhe der für die Laubwaldbegründung
(einschließlich Bodenvorbereitung und Gatterbau) oder für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald zu
zahlenden Zuwendung und beträgt
- für die Laubwaldbegründung und die
Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald 25 %
- für die Bodenvorbereitung 100 %
der für diese Maßnahmen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald
gezahlten Zuwendungen.
- für Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild
für Gatterbau 2,30 €/lfdm
für Einzelschutz 0,50 €/St.
höchstens jedoch 1.020 €/ha
5.4.2
Die Höhe der Zuwendung nach Nr. 2.2
(Ausgleichsbetrag II) richtet sich nach der Baumartengruppe und der zu
erwartenden Ertragsklasse (Ekl). Sie beträgt
bei Buche / Eiche
1.020,00 €/ha bei III,5 Ekl und schlechter
920,00 €/ha bei II,5 Ekl bis III,5 Ekl
820,00 €/ha bei II,0 Ekl
720,00 €/ha bei I,5 Ekl und besser
bei sonstigem Laubholz
410,00 €/ha bei allen
Ertragsklassen.
Bei der Begründung von Buchenbeständen, deren
Flächen ganz oder teilweise über 600 m NN gelegen sind sowie bei der Begründung
von Eichenbeständen auf ausgewiesenen Flächen des Lebensraumtypes 9190 „Alter
Eichenwald auf Sand“ gemäß Tabelle 3 , Anhang II der FFH-Richtlinien, erhöht
sich der Ausgleichsbetrag II um 25%.
5.4.3
Die Höhe der Zuwendung nach Nr. 2.3 (Hiebsunreifentschädigung) wird nach den
Richtlinien zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen berechnet und
festgesetzt.
5.4.4
Die Höhe der Nutzungsentschädigung für den Erhalt von Altholz (Nr. 2.4) wird
nach Maßgabe der in der jeweils geltenden Richtlinie zur Waldbewertung im Lande
Nordrhein-Westfalen enthaltenen Holzpreise ermittelt.
Die Nutzungsentschädigung wird für höchstens 10 festgelegte Bäume je
Hektar gezahlt.
5.4.5
Für Maßnahmen nach Nr. 2.6 80 v.H. des Ausgleichsbetrages, der im Rahmen einer
Einzelfall bezogenen Bewertung ermittelt wurde.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,
- der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er eine Fläche, für die er eine
Nutzungsentschädigung für den Erhalt von Altholz erhalten hat, veräußert und
- nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde die Nutzungsentschädigung
zurückzuzahlen oder sicherzustellen, dass der Käufer die Verpflichtung zum
Erhalt des Altholzes übernimmt.
6.2
Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu
statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden.
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur
Verfügung zu stellen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der schriftliche, grundsätzlich formlose Antrag ist an die zuständige untere
Forstbehörde (Forstamt) zu richten. Er hat alle für die Bewilligung
wesentlichen Angaben zu enthalten.
(Für den
Antrag kann der Antragsvordruck aus den Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald als Muster
verwendet werden).
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Forstamt, das nach Prüfung des Antrages dem
Waldbesitzer einen schriftlichen Bescheid erteilt.
(Für die
Bewilligung kann der Vordruck aus den Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald als Muster
verwendet werden).
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit
dem Zuwendungsbescheid und dem Auszahlungsbeleg der Kasse geführt.
7.4
Auszahlungsverfahren
Zuwendungen nach diesen Richtlinien richten sich nach dem Zahlstellenverfahren.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, die §§ 48, 49 und 49 a VwVfG, soweit nicht in diesen
Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8
In-Kraft-Treten
Diese
Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.5.2003 in Kraft. Sie gelten bis zum
31.12.2006.
Anlage
- MBl. NRW. 2004 S. 62