Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 25.5.2004 Seite 513 bis 526

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 5.5.2004 – 111 – 0102
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Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 5.5.2004 – 111 – 0102

20020

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in
privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 5.5.2004 – 111 – 0102

Der RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28.5.2003 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:

Ziffer 1, Satz 1 und 2, wird wie folgt neu gefasst:

"Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf

1.1
die Bezirksregierungen,

1.2
die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,

1.3
das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (soweit es sich um Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich des MWA handelt),

1.4
die Landesanstalt für Arbeitsschutz,

1.5
das Landesinstitut für Qualifizierung,

1.6
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,

1.7

den Landesbetrieb Materialprüfungsamt NRW

übertragen.

Ist bei den unter 1.2 bis 1.4 genannten Behörden und Einrichtungen ein juristischer Dezernent oder eine juristische Dezernentin nicht bestellt, wird die Vertretung durch die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung wahrgenommen."

Satz 3 bleibt unverändert.

Ziffer 3 erhält folgende Fassung:

"Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 28.5.2003 in Kraft. Abweichend davon tritt Ziffer 1.3 mit Wirkung vom 01.04.2004 in Kraft und am 31.03.2007 außer Kraft. Gleichzeitig tritt mein Runderlass vom 23.1.2001 (SMBl. NRW. 20020) außer Kraft.“

- MBl. NRW. 2004 S. 514