Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 22 vom 8.6.2004 Seite 527 bis 560
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Schauspiel Essen an der Folkwang Hochschule vom 13. April 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Schauspiel Essen an der Folkwang Hochschule vom 13. April 2004
22308
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Schauspiel Essen
an der Folkwang Hochschule
vom 13. April 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und
des § 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Folkwang Hochschule die
folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zugang zum Studium, Zweck
der Diplomprüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit,
Studienaufbau und Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfungskommission,
Prüferinnen oder Prüfer
§ 6 Anrechnung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§ 8 Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Ziel, Umfang und Art der
Diplom-Vorprüfung
§ 11 Definition der
Prüfungselemente, Künstlerisch-praktische Prüfung, Klausurarbeit, Referat,
Hausarbeit, mündliche/praktische Prüfung
§ 12 Bewertung der
Prüfungsleistungen
§ 13 Wiederholung der
Diplom-Vorprüfung
§ 14 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 15 Zulassung zur
Diplomprüfung
§ 16 Art und Umfang der
Diplomprüfung
§ 17 Bewertung der
Prüfungsleistungen
§ 18 Wiederholung der
Diplomprüfung
§ 19 Zeugnis
§ 20 Diplomurkunde
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Ungültigkeit der
Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 22 Einsicht in die
Prüfungsakten
§ 23 In-Kraft-Treten und
Übergangsregelungen
I. Allgemeines
§ 1
Zugang zum Studium, Zweck der Diplomprüfung und Ziel des Studiums
(1) Zum Studium kann nur
zugelassen werden, wer das Zeugnis der Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschriften von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und
den Nachweis der künstlerischen Eignung für den Studiengang Schauspiel erbracht
oder eine hervorragende künstlerische Begabung nachgewiesen hat.
(2) Die Diplomprüfung bildet
den berufsqualifizierenden Abschluss des Studienganges Schauspiel an der
Folkwang Hochschule. Durch sie soll die oder der Studierende schauspielerisches
Können, körperliche und stimmliche Ausdrucksfähigkeit und deren Entfaltung in
szenischen Zusammenhängen anhand der Theaterliteratur nachweisen.
(3) Das Studium soll den
Studierenden, auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im Bereich
Schauspiel und der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt, die
künstlerischen, technischen, theoretischen und praktischen Fähigkeiten und
Kenntnisse so vermitteln, dass sie als Schauspielerin oder Schauspieler
selbständig in einem Ensemble arbeiten können, die Entwicklung am Theater
aufgeschlossen und kritisch verfolgen, innovativ handeln und zu eigenständiger
Kreativität gelangen können.
§ 2
Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung
bestanden, verleiht die Hochschule den Diplomgrad
"Diplom-Bühnendarsteller" bzw. "Diplom-Bühnendarstellerin".
§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Prüfungsfristen
(1) Die Regelstudienzeit
beträgt einschließlich der Diplomprüfung acht Semester.
(2) Das Studium gliedert sich
in ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der
Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium (zweiter
Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Die Studienordnung, das
Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die
Studierenden die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung grundsätzlich in den
in Absatz 3 genannten Studienzeiten ableisten können. Der Studienumfang
beträgt etwa 160 Semesterwochenstunden sowie 4 Projekte.
(4) Der Prüfling meldet sich in der Regel vor Beginn des vierten
Semesters zur Diplom-Vorprüfung und in der Regel vor Beginn des achten
Semesters zur Diplomprüfung an.
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der
Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der
Fachbereich 3 einen Prüfungsausschuss. Er hat drei Mitglieder. Die Dekanin
oder den Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzenden, eine Professorin oder einen
Professor und eine Studentin oder einen Studenten. Die Stellvertreterin oder
der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des
Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden
vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre;
die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und
sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere
für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen zuständig. Der Prüfungsausschuss bestellt die
Prüfungskommissionen. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem
Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt
Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung sowie des
Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle
auf eines seiner Mitglieder übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung
über Widersprüche.
(3) Der Prüfungsausschuss ist
beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters zumindest die oder der in Absatz 1
genannte Professorin oder Professor anwesend ist. Er entscheidet mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder
des Vorsitzenden den Ausschlag. Das studentische Mitglied des
Prüfungsausschusses wirkt bei künstlerischen und pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung, Anerkennung oder Beurteilung
von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und
der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern nicht mit.
(4) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen;
ausgenommen ist das studentische Mitglied, sofern es sich im selben
Prüfungsverfahren der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.
(5) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5
Prüfungskommission, Prüferinnen oder Prüfer
(1) Für jedes Prüfungsfach
wird vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören
mindestens drei, höchstens sechs Prüferinnen oder Prüfer an.
(2) Zur Prüferin oder zum
Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare
Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung
erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine
einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Als Prüferin oder Prüfer
können auch Mitglieder anderer Hochschulen, Schauspielschulen oder ähnlicher
Einrichtungen mitwirken, wenn sie die Prüferqualifikation erfüllen.
(3) Die Prüflinge haben ein
Vorschlagsrecht bezüglich der Prüferinnen oder Prüfer. Der Vorschlag begründet
keinen Anspruch.
(4) Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Prüflingen die Namen
der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(5) Für die Mitglieder der
Prüfungskommission gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet, wenn sie an einer Kunst- oder Musikhochschule oder an einer
gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang
Schauspiel erbracht wurden. Die Diplom-Vorprüfung wird ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt,
Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der
Folkwang Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei
der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten. Soweit keine Äquivalenzvereinbarungen vorliegen, entscheidet der
Zentrale Prüfungsausschuss der Folkwang Hochschule, der auch die künstlerische
Eignung für den gewählten Studiengang feststellt (§ 36 Absatz 2 KunstHG). Im
Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Werden Studien- und
Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme
vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“
aufgenommen. Die Anrechnung einer Fachprüfung wird im Zeugnis vermerkt.
(4) Bei Vorliegen der
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die
Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen zu Beginn
ihres Studiums an der Folkwang Hochschule vorzulegen.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung
gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu
einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn
eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt
oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen
eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so
wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Prüfling,
das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder
dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Prüfling kann
innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin mit schriftlichem Antrag
verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom
Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 8
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung
kann nur zugelassen werden, wer
1. für den Studiengang mindestens seit zwei Semestern
an der Hochschule eingeschrieben ist,
2. die ordnungsgemäße Teilnahme an allen für das
Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der
Studienordnung nachweist,
3. jeweils einen Leistungsnachweis, dessen
Erbringungsform die Studienordnung regelt, in den folgenden Fächern erworben
hat:
- Schauspielerische Grundausbildung,
- Theatergeschichte oder Ästhetik/Medienkunde,
- Sprechen,
- Bewegungslehre,
(Die Wiederholung eines Leistungsnachweises ist einmal möglich).
(2) Der Antrag auf Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung ist am Ende des der Prüfung vorangehenden Semesters
schriftlich zu stellen.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1. das Studienbuch und die Leistungsnachweise,
2. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling in
demselben oder einem verwandten Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung
endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es dem Prüfling nicht
möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen
Weise oder rechtzeitig vorzulegen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den
Nachweis auf andere Art zu führen oder später vorzulegen.
(4) Die Absätze 1 bis 3
gelten entsprechend im Falle des § 6 für die Zulassung zu noch abzuleistenden
Prüfungen.
§ 9
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Zulassung darf nur
abgelehnt werden, wenn
1. die in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Prüfling in demselben oder einem verwandten
Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Fachprüfung das Ziel des
Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die
künstlerisch-praktischen Fähigkeiten, die stimmlich-sprecherischen, die
körperlichen und die theoretischen Grundlagen im Studiengang Schauspiel Essen,
erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung
besteht aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung.
(3) Folgende
Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer werden zugrunde gelegt:
Vorspiel von mindestens zwei im Unterricht erarbeiten Rollenausschnitten mit
einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa 20 Minuten.
§ 11
Definition der Prüfungselemente, Künstlerisch-praktische Prüfung,
Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit, mündliche/praktische Prüfung
(1) Prüfungselemente sind
Fachprüfungen und Leistungsnachweise. Fächer, die Bestandteil der
Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung sind, werden mit einer Fachprüfung
abgeschlossen.
(2) In einer Fachprüfung soll
festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in
den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten selbständig anwenden kann. Fachprüfungen werden in Form von
künstlerisch-praktischen Prüfungen durchgeführt.
(3) Die
künstlerisch-praktische Prüfung ist eine nicht öffentliche Präsentation von im
Unterricht erarbeiteten Rollenausschnitten (Monologe oder Szenen mit maximal 3
Beteiligten) und/oder Chansons.
(4) Ein Leistungsnachweis ist
die Bescheinigung über eine nach dieser Diplomprüfungsordnung als
Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung oder für die Diplomprüfung
geforderte, auf jeweils einer individuell erkennbaren Leistung beruhenden
Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder
mündliche/praktische Prüfung). Dieser Leistungsnachweis ist einmal
wiederholbar. Näheres regelt die Studienordnung.
(5) In den Klausurarbeiten
soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten
Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Fachs
erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Jede Klausurarbeit ist von zwei
Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich
aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Die Aufgaben für die
Klausurarbeiten werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer Prüferin oder
eines Prüfers gestellt; die Klausurarbeiten sind unter Aufsicht in der
vorgeschriebenen Zeit von höchstens vier Stunden zu fertigen. Über die
Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.
(6) Ein Referat ist ein
mindestens 20 Minuten dauernder, selbständig erarbeiteter Vortrag zu einem
selbst gewählten oder gestellten Thema vor Zuhörern innerhalb des Unterrichtes.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Quellenmaterial zu seinem Thema
(Primär- und Sekundärliteratur) recherchieren, gliedern und anschaulich,
gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln (Medien, Arbeitsblättern) präsentieren
kann.
(7) Eine Hausarbeit besteht
in einer Entwurfsleistung und/oder Ausarbeitung, mit der der Prüfling die
Fähigkeit erkennen lässt, eine planerische Aufgabenstellung unter Anwendung der
in den Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches erworbenen Kenntnisse inhaltlich
und methodisch angemessen selbständig zu bearbeiten. In der Regel handelt es
sich bei der Hausarbeit deshalb um eine Einzelarbeit; sie kann allerdings auch
als Gruppenarbeit konzipiert sein, wenn die einzelnen Leistungen deutlich
erkennbar gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen sollten jedoch mehr als drei
Personen daran beteiligt sein. Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr als
sechs Wochen, der Textumfang sollte 15 Maschinen geschriebene Seiten zuzüglich
Literaturverzeichnis und einem eventuellen Anhang nicht übersteigen. Die
Aufgabenstellung ist den Prüflingen rechtzeitig bekannt zu geben
(8) In der
mündlichen/praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes zu erkennen und spezielle Fragestellungen
hierüber einzuordnen vermag. Durch die mündliche/praktische Prüfung soll ferner
festgestellt werden, ob der Prüfling über Grundlagenwissen für die Berufspraxis
verfügt.
(9) Eine mündliche/praktische
Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung abgelegt. Hierbei wird
jeder Prüfling in einem Prüfungsfach in der Regel nur von einer Prüferin oder
einem Prüfer geprüft.
(10) Die wesentlichen
Gegenstände und Ergebnisse sowie die für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen
der mündlichen/praktischen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche/praktische
Prüfung bekannt zu geben.
(11) Prüflinge, die sich zu
einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen
nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer
zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung
erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse an den Prüfling.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die
einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern
festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung
der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht
oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist
bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die
Fachnote lautet:
bei
einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,5 =
sehr gut,
bei
einem Durchschnitt von 1,6 bis
einschließlich 2,5 =
gut,
bei
einem Durchschnitt von 2,6 bis
einschließlich 3,5 =
befriedigend,
bei
einem Durchschnitt von 3,6 bis
einschließlich 4,0 =
ausreichend,
bei
einem Durchschnitt ab 4,1 =
nicht ausreichend.
(3) Bei der Bildung der
Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 13
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung
(Fachprüfung) kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen
Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die
Wiederholungsprüfungen finden in der Regel zu Beginn des folgenden Semesters
statt. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss. Bei Versäumnis der
Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat
das Versäumnis nicht zu vertreten; die erforderliche Feststellung trifft der
Prüfungsausschuss.
(3) Eine endgültig nicht
bestandene Diplom-Vorprüfung führt zur Exmatrikulation.
§ 14
Zeugnis
(1) Über die bestandene
Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach
der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die in der
Fachprüfung erzielte Note enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem
Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Als Datum ist der Tag anzugeben,
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung
endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen
schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid über die
endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Prüfling die
Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung
eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 15
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann
nur zugelassen werden, wer
1. für den Studiengang mindestens seit zwei Semestern
an der Hochschule eingeschrieben ist,
2. die Diplom-Vorprüfung in demselben oder verwandten
Studiengang an einer Kunst- oder Musikhochschule oder an einer gleichgestellten
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gemäß § 6
Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
3. die ordnungsgemäße Teilnahme an allen für das
Hauptstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen einschließlich der Projekte nach
näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist,
4. einen Leistungsnachweis, dessen Erbringungsform die
Studienordnung regelt, in dem Fach
– Chanson
erbracht hat
(Wiederholung ist einmal möglich).
(2) Im Übrigen gelten §§ 8
und 9 entsprechend.
§ 16
Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) In der
künstlerisch-praktischen Prüfung soll der Prüfling innerhalb des
Vorspiels/Vortrags körperliche und stimmlich-sprecherische Ausdrucksfähigkeit
und deren Entfaltung in szenischen Zusammenhängen anhand der Theaterliteratur,
Kreativität, Stilempfinden und improvisatorische Phantasie nachweisen.
(2) Die Diplomprüfung besteht
aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung, die sich aus
1. einem Rollenvorspiel und
2. der Mitwirkung an einer öffentlichen
Theateraufführung oder einer Aufführung/einem Projekt während des 7. Semesters
zusammensetzt.
(3) Folgende
Prüfungsanforderungen und Dauer werden zugrunde gelegt:
1. Vorspiel von mindestens zwei Rollenausschnitten von
jeweils etwa 20 Minuten Dauer.
2. Theateraufführung von mindestens 60 Minuten Dauer.
§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der
Prüfungsleistung und für die Bildung der Fachnote gilt § 12 entsprechend. Die
Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die
Diplomprüfung ist bestanden, wenn die künstlerisch-praktische Prüfung
mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
(2) Bei überragenden
Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“
erteilt.
§ 18
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die
künstlerisch-praktische Prüfung kann bei "nicht ausreichender"
Leistung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet nach Maßgabe des
Prüfungsausschusses statt. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Eine endgültig nicht bestandene
Diplom-Prüfung führt zur Exmatrikulation.
§ 19
Zeugnis
(1) Hat ein Prüfling die
Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das
Zeugnis enthält die Note der Fachprüfung. Im Übrigen gilt § 14
entsprechend.
(2) Das Zeugnis trägt das
Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
§ 20
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem
Zeugnis wird dem Prüfling eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2
beurkundet.
(2) Das Diplom wird von der
Rektorin oder dem Rektor und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Prüfling bei
einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so gilt dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung als
behoben. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die
Rechtsfolgen.
(3) Dem Prüfling ist vor
einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige
Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit
dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die
Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wird. Eine
Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag an die Dekanin oder den Dekan Einsicht
in seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder
Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Dekanin oder dem
Dekan zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
§ 23
In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung
tritt mit Wirkung vom 01. April 2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt NRW
veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Künstlerische
Reifeprüfung, die aufgrund der vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule
für Musik Ruhr vom 19.04.1973 (GABL. NW. S. 321) erlassen wurde und soweit sie
die Schauspielausbildung regelt, außer Kraft.
(2) Diese Diplomprüfungsordnung
findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2003 für den
Studiengang Schauspiel Essen eingeschrieben worden sind.
(3) Auf Studierende, die vor
dem Sommersemester 2003 ihr Studium im Studiengang Schauspiel Essen aufgenommen
haben, findet die im Wintersemester 2002/2003 geltende Ordnung für die
Künstlerische Reifeprüfung weiterhin Anwendung. Auf diese Studierenden findet
die Diplomprüfungsordnung ab dem Sommersemester 2003 Anwendung, sofern sie
einen entsprechenden Antrag stellen; der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung zu stellen. Die bisherigen Studienzeiten
sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts
wegen anerkannt.
(4) Für Studierende, die
keinen Antrag gestellt haben und ihr Studium in der nach der in Absatz 1
genannten Ordnung vorgesehenen Studienzeit, aus von ihnen zu vertretenden
Gründen, nicht abgeschlossen haben, gilt dann diese Diplomprüfungsordnung.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses des Fachbereichsrates 3 vom 26.11.2003 und des Senats der
Folkwang Hochschule vom 03.12.2003 sowie der Genehmigung des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2004 –
323-7.04.02.04.08/081 -.
Essen, den 13. April 2004
Der Rektor der Folkwang Hochschule
Prof. Dr. Martin P f e f f e r
- MBl. NRW. 2004 S. 529