Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 22 vom 8.6.2004 Seite 527 bis 560
Kommunalwahlen 2004 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 14.5.2004 12/35.12.00 |
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Kommunalwahlen 2004 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 14.5.2004 12/35.12.00
Innenministerium
Kommunalwahlen 2004
Vorbereitung und Durchführung
RdErl. d.
Innenministeriums v. 14.5.2004
12/35.12.00
Die
allgemeinen Kommunalwahlen finden am Sonntag, den 26. September 2004, statt,
vgl. Wahlausschreibung des Innenministeriums gemäß § 14 Abs. 1 KWahlG vom
9. Juli 2003 -11/20-12.04.10-
, bekannt gemacht am 19. August 2003 (MBl. NRW. S. 800).
Neben
den Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise sowie zu den
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten werden hauptamtliche (Ober-)Bürgermeister/innen
und Landräte/Landrätinnen gewählt.
Darüber
hinaus werden am 10. Oktober 2004 gemäß § 46c Abs. 2 KWahlG Stichwahlen zur
Wahl der (Ober-)Bürgermeister/innen und Landräte/Landrätinnen in den Gemeinden
stattfinden, in denen bei der Hauptwahl am 26. September 2004 keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
1
Rechtliche Grundlagen
1.1
Für die Wahlen gelten
·
das Kommunalwahlgesetz
-KWahlG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S.
454, ber. S. 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), – SGV. NRW. 1112 –
(Soweit
im Kommunalwahlgesetz Aufgaben noch dem Gemeindedirektor oder dem
Oberkreisdirektor zugewiesen sind, ist gemäß Artikel VII Abs. 8 des Gesetzes
zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) an deren
Stelle der Bürgermeister/Oberbürgermeister bzw. der Landrat getreten),
·
die Kommunalwahlordnung
-KWahlO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV.
NRW. S. 592, ber. S. 967),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 231), – SGV. NRW.
1112-,
·
die Kommunalwahlgeräteordnung
– KWahlGO – vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452), geändert durch Verordnung
vom 7. November 2003 (GV. NRW. S. 648), - SGV. NRW. 1112-.
Außerdem
finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
(Gemeindeordnung und Kreisordnung) Anwendung, die die maßgebenden
Wahlgrundsätze sowie die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bürgermeister/innen
und Landräte/Landrätinnen enthalten.
2
Wahlorgane
2.1
Wahlleiter (§ 2 Abs. 2 KWahlG; § 3 KWahlO)
Wahlleiter
ist nach § 2 Abs. 2 KWahlG grundsätzlich der Hauptverwaltungsbeamte,
stellvertretender Wahlleiter sein Vertreter im Amt. Die Funktion des
Wahlleiters ist nach der kommunalen Verfassungsreform jedoch nicht mehr in
jedem Falle an die Person des Hauptverwaltungsbeamten geknüpft. Bewirbt sich
der Hauptverwaltungsbeamte selbst um das Amt des Bürgermeisters/Landrats, so
kann er nicht gleichzeitig Wahlleiter sein. Dies gilt auch für seinen
Vertreter, falls dieser sich bewirbt. In diesem Falle sind die jeweiligen
weiteren Vertreter im Amt Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter. Als Zeitpunkt
für das Vorliegen der Bewerbung ist die Nominierung durch eine Partei oder
Wählergruppe anzusehen, bei Einzel- oder Selbstbewerbungen der Zeitpunkt der
Einreichung des Wahlvorschlags.
Die
Stellvertretung im Amt richtet sich nach dem kommunalen Verfassungsrecht:
Verfügt die Gemeinde über mehrere Beigeordnete, hat der Rat gem. § 68 Abs. 1 GO
die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. Ist ein Beigeordneter nicht
vorhanden, bestimmt der Rat den allgemeinen Vertreter; die weitere Vertretung kann
(vgl. VV zu § 51 GO alte Fassung) der Rat ebenfalls bestimmen. Hat
der Rat hiervon keinen Gebrauch gemacht, obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten
kraft seiner Organisationsgewalt die Regelung der weiteren Vertretung.
Letzteres
gilt in den Kreisen in jedem Falle für die weitere Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten.
Der Kreistag hat nach der Kreisordnung keine Zuständigkeiten über die
Bestellung des allgemeinen Vertreters hinaus zur Regelung der weiteren
Vertretung (§ 47 KrO).
Der
Ausschluss des für das Amt des Bürgermeisters/ Landrats kandidierenden oder
gewählten Hauptverwaltungsbeamten (oder seines Vertreters) endet erst, wenn die
Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit der Bürgermeister-/Landratswahl
gem. § 40 KWahlG unanfechtbar geworden ist oder eine rechtskräftige
Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 41 KWahlG hierzu
vorliegt.
2.2
Wahlausschuss
(§ 2 Abs. 3 und 7 KWahlG; §§ 2 und 6 KWahlO)
Für
jedes Wahlgebiet ist ein Wahlausschuss zu bilden, dessen Mitglieder von der
Vertretung des Wahlgebiets zu wählen sind und dem nach Maßgabe von § 58 Abs. 3
GO / § 41 Abs. 5 KrO auch sachkundige Bürger angehören können.
Nach
§ 2 Abs. 3 Satz 2 KWahlG finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen
Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist
(d.h., der Vorsitzende kann gegebenenfalls allein entscheiden), dass bei
Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58
Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie § 41
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung außer
Betracht bleiben. Durch den Ausschluss dieser Vorschriften wird klargestellt, dass
Fraktionen, die im Wahlausschuss nicht vertreten sind, kein Rats- bzw.
Kreistagsmitglied und keinen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme für den
Wahlausschuss benennen dürfen. Der Wahlausschuss besteht mithin ausschließlich
aus Mitgliedern mit vollem Stimmrecht. Ihre Zahl ist vom Rat bzw. Kreistag
unter Beachtung des § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG zu bestimmen.
Im
Zusammenhang mit der Direktwahl des Bürgermeisters und des Landrats ist die
Bestimmung des § 2 Abs. 5 KWahlG zu beachten, wonach Bewerber für diese Ämter
weder dem Wahlausschuss der Gemeinde noch dem des Kreises angehören dürfen.
2.3
Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
(§ 2 Abs. 4, 6 und 7 KWahlG; §§ 7, 8 KWahlO)
2.3.1
Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände gelten unverändert.
Wie
bereits bei den zurückliegenden Wahlen wird auch diesmal gebeten, bei der
Bildung der Wahlvorstände nicht immer im Wesentlichen auf dieselben Personen
zurückzugreifen. Jung- und Erstwähler – bei den Kommunalwahlen also auch schon
16- und 17jährige - sollten bei der Besetzung der Wahlvorstände im Rahmen des
Möglichen besonders berücksichtigt werden.
Es
wird erwartet, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch bei dieser
Wahl in den Wahlvorständen wieder bereitwillig mitwirken. Vorsorglich weise ich
darauf hin, dass auch Richter an einer Tätigkeit in den Wahlvorständen nicht
gehindert sind; § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet auf diese
Tätigkeit keine Anwendung.
2.3.2
Die Gewinnung einer ausreichenden Zahl geeigneter Bürger für die Besetzung der
Wahlvorstände stößt zunehmend auf Schwierigkeiten. Nach § 2 Abs. 6 KWahlG sind
Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet,
auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der
Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.
2.3.3
Die Wahlvorstandsmitglieder sind gemäß § 7 Abs. 6 KWahlO zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zu verpflichten. Den
Wahlvorstandsmitgliedern ist untersagt, während ihrer Tätigkeit ein auf eine
politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar zu tragen (§ 7 Abs. 6 Satz
3 KWahlO).
2.3.4
Die Mitglieder der Wahlvorstände sind vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu
unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind (§ 7 Abs. 5
KWahlO) und kein Anlass für Wahleinsprüche gegeben wird. Dazu gehört auch eine
sachgerechte Einweisung der Schriftführer.
Die
mancherorts geübte Aufstellung eines "Spendentellers" ist
unangebracht und unerwünscht.
Den
Mitgliedern der Wahlvorstände kann ein Erfrischungsgeld von 16,-- EUR gezahlt
werden (§ 7 Abs. 11 KWahlO).
2.3.5
Während bei der Wahlhandlung immer mindestens drei Mitglieder des
Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend sein müssen, sollen bei der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend
sein (§ 7 Abs. 8 KWahlO). Beschlussfähig ist der Wahlvorstand während der
Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter
jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind (§ 7 Abs. 9 KWahlO).
2.3.6
Besonderheiten für den Briefwahlvorstand
Die
allgemeinen Vorschriften des § 7 KWahlO gelten für den Briefwahlvorstand
entsprechend (§ 8 Abs. 1 KWahlO). Der Bürgermeister bestimmt, wieviele
Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am
Wahltag feststellen zu können (§ 8 Abs. 2 KWahlO). § 27 Abs. 3 Satz 1 KWahlG
geht grundsätzlich davon aus, dass das Briefwahlergebnis regelmäßig im
jeweiligen Wahlbezirk ermittelt wird. Da die Urnen für die Briefwahl bis zum
Ende der Wahlzeit in die dazu bestimmten Stimmbezirke der Wahlbezirke gebracht
werden müssen, ist für die Kommunalwahlen ein früherer "Annahmeschluss"
für Wahlbriefe festgesetzt worden (16.00 Uhr - § 26 Abs. 1 KWahlG). Der
Gemeindedirektor/Bürgermeister kann – das ist inzwischen der Regelfall - gemäß
§ 27 Abs. 3 Satz 2 KWahlG und § 57 Abs. 3 Satz 2 KWahlO anordnen, dass für
Wahlbezirke, für die 50 oder mehr Wahlbriefe erwartet werden, der
Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.
2.4
Wahlbehörden (§§ 4 und 5 KWahlO)
Hauptverwaltungsbeamte,
die bei eigener Bewerbung gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG nicht Wahlleiter
sein können, behalten ihre in den §§ 4 und 5 KWahlO aufgelisteten Aufgaben als
Leiter ihrer Behörden auch in Wahlangelegenheiten.
3
Wahlbezirke, Stimmbezirke
3.1
Wahlbezirke
(§ 4 KWahlG; § 78 Abs. 1 KWahlO)
Nach
§ 4 Abs. 1 KWahlG teilt der Wahlausschuss der Gemeinde das Wahlgebiet
spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate
vor Ablauf der Wahlperiode in Wahlbezirke ein. Die Entscheidung des
Wahlausschusses der Gemeinde musste danach spätestens am 31. Januar 2004
getroffen sein; spätestens am 29. Februar 2004 musste die Einteilung des
Wahlgebiets in Wahlbezirke vom Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben sein (§ 6
KWahlG). Für das Wahlgebiet des Kreises waren es der 29. Februar 2004 bzw. der
28. März 2004.
3.2
Stimmbezirke
(§
5 KWahlG, § 75 Abs. 1 KWahlO)
Werden
die Wahlbezirke in Stimmbezirke eingeteilt, sollen diese nicht mehr als 2.500
Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl darf nicht so gering sein, dass sich die
Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe. Die
Stimmbezirke für alle verbundenen Wahlen müssen dieselben sein.
3.3
Sonderstimmbezirke, Bewegliche Wahlvorstände
(§§ 9, 10, 45 bis 48 KWahlO)
Seit
jeher besteht die Möglichkeit, bewegliche Wahlvorstände ("fliegende
Wahlurnen") zu bilden und Sonderstimmbezirke einzurichten. Auch unter dem
Gesichtspunkt, die Briefwahl nicht auszuweiten, sind die einschlägigen
Bestimmungen als Sollvorschriften ausgestaltet.
Es
ist nicht zu verkennen, dass insbesondere der Einsatz beweglicher Wahlvorstände
mit Mehraufwand sowohl für die Gemeinde als auch für die betreffenden
Einrichtungen verbunden ist. Gleichwohl wird empfohlen, sorgfältig abzuwägen,
ob ein beweglicher Wahlvorstand oder die Bildung eines Sonderstimmbezirks in
Betracht kommt.
Soweit
sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer der Einrichtung und an die Betten der
aufgenommenen Personen begibt (§ 45 Abs. 6 KWahlO), ist stets darauf zu achten,
dass die Freiwilligkeit der Wahlbeteiligung gewährleistet ist. Keinesfalls
dürfen Patienten usw. von den Mitgliedern des Wahlvorstandes oder dem Personal der
Einrichtung gedrängt werden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Das gilt
insbesondere für behinderte Personen, die zwar wahlberechtigt sind, gleichwohl
wegen ihres Gesundheitszustandes erkennbar unfähig sind, den Wahlvorgang
einzusehen.
4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
(§§ 7, 8, 12 und 13 KWahlG)
Die
Wahlberechtigung ist an das Innehaben einer Wohnung im Wahlgebiet seit drei
Monaten geknüpft. Wer mehrere Wohnungen innehat, ist dort wahlberechtigt, wo
seine melderechtliche Hauptwohnung ist. Liegt die Hauptwohnung nicht in
Nordrhein-Westfalen, so besteht auch keine Wahlberechtigung (§ 7 KWahlG). Die
Wohnungsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Wohnung tatsächlich vorhanden ist
und bewohnt wird. Die meldebehördliche Anmeldung ist dafür nur Indiz und
Beweismittel. Die Angaben des Melderegisters sind mithin widerlegbar. Ist eine
Anmeldung unterblieben oder eine Abmeldung unzutreffend vorgenommen worden, so
muss der Betroffene geeignete Nachweise erbringen, dass er gleichwohl seit drei
Monaten im Wahlgebiet wohnt. Das aktive Wahlrecht haben alle Deutschen und alle
hier lebenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
Vollendung des 16. Lebensjahres.
Für
die Wählbarkeit zu den Vertretungen ist neben dem aktiven Wahlrecht das
vollendete 18. Lebensjahr Voraussetzung (§ 12 Abs. 1, § 46a Abs. 4 KWahlG).
Dagegen
ist die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters und des Landrats durch § 65
Abs. 5 GO und § 44 Abs. 5KrO auf das 23. Lebensjahr festgelegt; Altersgrenze
ist das vollendete 68. Lebensjahr (§ 195 Abs. 4 Satz 1 LBG). Das aktive
Wahlrecht in der Gemeinde ist nicht erforderlich.
Auf
Einzelheiten zu den Regelungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in
den Vertretungen (§ 13 KWahlG) geht der RdErl. v. 25.5.1979 (n.v.) - I B
1/20-12.12 – ein, der unverändert fortbesteht und als sogenannter Kopferlass in die SMBl. NRW. (Gliederungs-Nr. 1112) aufgenommen worden ist.
5
Wählerverzeichnis
(§ 10 KWahlG; §§ 11, 12 bis 18, 81 KWahlO)
5.1
In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen,
die am Stichtag - dem 35. Tag vor der Wahl, also am 22. August 2004 - für eine
Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind (§ 12 Abs.
1 KWahlO). Dazu gehören sämtliche im Melderegister verzeichneten
wahlberechtigten Unionsbürger. Bei Personen mit mehreren Wohnungen muss die
Hauptwohnung mindestens seit 3 Monaten vor dem Wahltag bestanden haben
(§ 7 KWahlG).
Die
gemäß § 23 Meldegesetz von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger sind auf
Antrag, der bis zum 21. Tag vor der Wahl (5. September 2004) zu stellen ist, in
das Wählerverzeichnis einzutragen (§ 12 Abs. 7 KWahlO). Die hiervon betroffenen
Unionsbürger sind spätestens drei Monate vor der Wahl in geeigneter Form zu unterrichten.
5.2
Hinsichtlich des "Veränderungsdienstes" nach dem Stichtag gilt
Folgendes:
Nach
§ 12 Abs. 2 KWahlO sind Personen, die nach dem Stichtag - ab 23. August 2004 –
in eine andere Gemeinde verziehen, die nicht im selben Kreis liegt, im
Wählerverzeichnis zu streichen und über diese Streichung zu unterrichten. Diese
Personen haben ihr Wahlrecht für diese Kommunalwahlen insgesamt verloren.
Verziehen
Wahlberechtigte innerhalb eines Kreises in eine andere Gemeinde, so bleiben sie
für die Kreiswahlen wahlberechtigt. Im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde
ist in der Spalte für die Gemeindewahl ein "N" anzubringen (§ 12 Abs.
3 KWahlO).
Diese
Personen werden gemäß § 12 Abs. 4 Buchstabe b KWahlO (i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2
KWahlG) in der Zuzugsgemeinde bis zum Tag vor der Auslegung des
Wählerverzeichnisses (5. September 2004) nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen. In der Spalte für die Gemeindewahl ist dort
gleichfalls ein "N" anzubringen. Von der Aufnahme in das
Wählerverzeichnis ist die Fortzugsgemeinde zu unterrichten, die die Betroffenen
in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
Bei
Umzügen innerhalb einer Gemeinde besteht die Möglichkeit, auf Antrag gemäß § 12
Abs. 4 Buchstabe a KWahlO (i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 KWahlG) bis zum Tag vor
der Auslegung in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnung eingetragen zu werden.
Vom
Tag der Auslegung (6. September 2004) an bis zum Wahltag gibt es aufgrund von
Wohnungswechseln grundsätzlich keine Eintragung in das Wählerverzeichnis der
neuen Wohnung. Eine Ausnahmeregelung enthält allerdings § 12 Abs. 5 KWahlO für
die Fälle, in denen Wahlberechtigte beim Wohnungswechsel innerhalb desselben
Kreises während der Auslegungsfrist auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der
Zuzugsgemeinde aufgenommen werden. Die betroffenen Personen sind jedoch nur zur
Kreiswahl berechtigt.
5.3
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KWahlG ist das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom
20. bis zum 16. Tag vor der Wahl - 6. bis 10. September 2004 - öffentlich
auszulegen. An einem Tag ist das Wählerverzeichnis bis mindestens 18.00 Uhr
auszulegen (§ 15 Abs. 1 KWahlO).
Wird
das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so kann die
Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät erfolgen. Es ist indes sicherzustellen,
dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3 KWahlO) im Klartext gelesen werden können. Durch
die besondere Form des automatisiert geführten Wählerverzeichnisses sind keine
zusätzlichen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten zulässig geworden, die über
die Einsichtnahme in ein entsprechendes Papier-Wählerverzeichnis hinausgehen.
Deshalb darf auf die Forderung der einsichtnehmenden Person - abgesehen von der
Überprüfung der eigenen Eintragung - nicht gezielt der Name einer
wahlberechtigten Person aufgerufen werden. Wie beim Papier-Wählerverzeichnis
müssen entweder konkrete Vorinformationen vorhanden sein, oder es muss das
Wählerverzeichnis Seite für Seite durchgeblättert werden. Das Datensichtgerät
darf ausschließlich von Angehörigen der Gemeindeverwaltung bedient werden (§ 15
Abs. 2 KWahlO).
5.4
Nach § 15 Abs. 4 KWahlO dürfen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis nicht durch
Träger von Wahlvorschlägen angefertigt werden. Auch das früher verschiedentlich
geübte Verfahren, dass die Gemeinde Auszüge oder Abschriften erteilt hat, ist nicht
zulässig. Die Regelungen gebieten eine enge Auslegung der Vorschrift. Parteien
und andere Träger von Wahlvorschlägen sind ggf. auf die Auskunftsmöglichkeit
der Meldebehörden nach § 35 Abs. 1 MG NRW hinzuweisen. Auskünfte aus dem
Wählerverzeichnis sind nur im engen Rahmen des § 81 Abs. 2 KWahlO zulässig. Im
Übrigen sind die Wählerverzeichnisse so aufzubewahren, dass sie gegen
Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 81 Abs. 1 KWahlO).
5.5
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl - 25. September 2004
- abzuschließen, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl - 23.
September 2004 -. Der Abschluss ist, in kreisangehörigen Gemeinden getrennt
nach Gemeindewahlen und Kreiswahlen, nach dem Muster der Anlage 4 KWahlO zu
beurkunden.
Bei
automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein
Ausdruck herzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 KWahlO).
6
Wahlbenachrichtigung
(§§ 13, 74, 75d KWahlO)
6.1
Die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses, also am 5.
September 2004, ist zwingend vorgeschrieben. Die Wahlbenachrichtigung darf das
Geburtsdatum des Wahlberechtigten nicht enthalten. Diese aus datenschutzrechtlichen
Erwägungen gerechtfertigte Handhabung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn
Namens- und Adressengleichheit besteht. Um Schwierigkeiten, zumal im Wahllokal
bei der Stimmabgabe, vorzubeugen, wird empfohlen, in solchen Fällen z.B. dem
Namen jeweils den Zusatz "jun." oder "sen." beizufügen oder
den zweiten Vornamen, sofern vorhanden, in die Adressierung der
Wahlbenachrichtigung aufzunehmen.
6.2
Der Vordruck für die Wahlbenachrichtigung nach Anlage 2 KWahlO ist ein Muster.
Gestaltung, Format und auch Formulierung im Einzelnen sind der Gemeinde
überlassen. Allerdings muss der nach § 13 Abs. 2 KWahlO vorgegebene Inhalt
enthalten und für den Wahlberechtigten leicht erkennbar sein. Dazu gehört auch
der Hinweis auf die am 10. Oktober 2004 mögliche Stichwahl des Bürgermeisters/Landrats
(§ 75d KWahlO). Für Stimmbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik
durchgeführt wird, sollen die Wahlbenachrichtigungen einen entsprechenden
Hinweis enthalten (§ 13 Abs. 2 Nr. 8 KWahlO). Ggf. ist anzugeben, dass das
Wahlrecht nicht für alle Wahlen gilt.
In
jedem Falle ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ein Vordruck für die
Beantragung eines Wahlscheines abzudrucken.
6.3
Eine Wahlbenachrichtigung ist dem Wahlberechtigten auch dann zu übersenden oder
auszuhändigen, wenn er nachträglich von Amts wegen, auf Antrag oder auf
Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Diese Wahlbenachrichtigung
kann in Fällen von Zuzügen nach dem Stichtag mit dem Hinweis verbunden werden,
dass der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen
wird.
7
Erteilung von Wahlscheinen und Ausgabe von Briefwahlunterlagen
(§§ 9, 10 Abs. 3 KWahlG; §§ 19 bis 23, 70, 75 Abs. 4, § 75a KWahlO)
Anders
als bei Bundestags- und Europawahlen können Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, ohne Angabe und Glaubhaftmachung von Gründen einen Wahlschein
erhalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KWahlG).
Die
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen an nicht im
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2
KWahlG. Diese Personen können sogenannte selbstständige Wahlscheine erhalten.
7.1
Wahlscheine können grundsätzlich bis zum 2. Tage vor der Wahl – 24. September
2004 -, 18.00 Uhr, beantragt werden. Weitergehende Ausnahmen hiervon gelten für
die Beantragung selbstständiger Wahlscheine und bei nachgewiesener plötzlicher
Erkrankung (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWahlO): In diesen Fällen können
Wahlscheine noch bis zum Wahltag - bis 15.00 Uhr - beantragt werden; der
Bürgermeister hat vor Ausstellung des Wahlscheins den zuständigen Wahlvorsteher
zu unterrichten, damit dieser den Abschluss des Wählerverzeichnisses
entsprechend § 38 Abs. 2 KWahlO berichtigen kann.
7.2
Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden; die Schriftform
gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt (§ 19 Abs. 1
KWahlO). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Satz 3
KWahlO).
Mit
der Post übersandte, jedoch unzureichend oder nicht frankierte
Wahlscheinanträge sollten nicht zurückgewiesen werden.
In
Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen in der BWO, EuWO und der
LWahlO ist nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 4 KWahlO ausdrücklich zugelassen, dass
sich ein behinderter Wahlberechtigter der Hilfe einer anderen Person bedienen
kann; die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des
Wahlberechtigten zu beschränken (§ 41 KWahlO).
7.3
Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 19 Abs. 2
KWahlO).
7.4
Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde abholen,
soll Gelegenheit gegeben werden, gleich an Ort und Stelle zu wählen. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den
Wahlumschlag gelegt werden können (§ 20 Abs. 6 KWahlO).
7.5
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter
glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm
bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 20
Abs. 9 KWahlO).
7.6
Besonders zu beachten sind die strengen Voraussetzungen, unter denen Wahlschein
und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten selbst
ausgehändigt werden dürfen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 KWahlO). Danach dürfen die
Unterlagen an einen anderen nur ausgehändigt werden bei nachgewiesener
plötzlicher Erkrankung, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem
Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich
überbracht werden können. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.
Sollen
laut Antrag die Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnungsanschrift
des Antragstellers gesandt werden, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob
ggf. ein Missbrauch der Briefwahl vorliegt oder zu erwarten ist. Bestehen
Zweifel, ob der Antragsteller sich tatsächlich unter der angegebenen Anschrift
aufhält, oder wird die betreffende Anschrift auf mehreren Anträgen angegeben,
so ist der Angelegenheit nachzugehen und der Sachverhalt aufzuklären. Wird der
Wahlscheinantrag per E-Mail gestellt und sollen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Meldeanschrift versendet
werden, empfiehlt es sich in jedem Fall, ein Bestätigungsschreiben an die
jeweilige Meldeanschrift zu versenden.
7.7
Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind mit Luftpost zu versenden, wenn sich
aus dem Antrag des Wahlberechtigten ergibt, dass er aus einem außereuropäischen
Land wählen will, oder wenn die Versendung durch Luftpost sonst geboten
erscheint (§ 20 Abs. 5 Satz 3
KWahlO).
Je näher der Wahltag rückt, desto eher empfiehlt es sich, die
Briefwahlunterlagen durch Eilbrief oder Kurier zuzustellen, damit der Wahlberechtigte
sie rechtzeitig erhält.
7.8
In dem nach § 20 Abs. 7 KWahlO von der Gemeinde zu führenden
Wahlscheinverzeichnis sind die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWahlG
getrennt zu halten. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der
er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Außerdem ist entweder die Nummer,
unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, einzutragen
oder der vorgesehene Stimmbezirk. Ein besonderer Nachweis ist zusätzlich zu führen,
wenn nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt werden (§
20 Abs. 7 Satz 5 KWahlO).
7.9
Nach § 20 Abs. 8 KWahlG ist über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein
eigenes Verzeichnis zu führen.
7.10
Die besonderen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte
Personengruppen gemäß § 21 WahlO sind zu beachten.
8
Aufstellung der Bewerber
(§ 17, § 46a Abs. 5, § 46b KWahlG)
8.1
Für die Aufstellung der Bewerber, sowohl für das Amt des Bürgermeisters und des
Landrats als auch für ein Mandat in der Vertretung und der Bezirksvertretung,
gelten für Parteien und Wählergruppen die gleichen Vorschriften:
Die
Bewerber müssen jeweils von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im
Wahlgebiet gewählt worden sein. Lediglich für die Stadtbezirksvertretungen ist
auch eine solche Versammlung im Stadtbezirk zugelassen (§ 46a Abs. 5 Satz 3
KWahlG).
Die
Vertreter für die Vertreterversammlung und ebenso die Bewerber sind innerhalb
der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode zu wählen (§ 17 Abs. 4
KWahlG); sie dürfen danach nicht vor dem 1. Juli 2003 gewählt sein.
§
17 Abs. 4 KWahlG stellt klar, dass die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens
nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke (§ 6 KWahlG) gewählt werden dürfen.
8.2
Für Wahlbezirksbewerber und gleichermaßen für Listenbewerber kann in der
Reserveliste ein Ersatzbewerber nominiert werden (§ 16 Abs. 2 KWahlG). Als
Ersatzbewerber kann nur benannt werden, wer selbst Listenbewerber ist. Wie aus
der Formulierung des § 16 Abs. 2 KWahlG "Ersatzbewerber für einen
im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten
Bewerber" zu schließen ist, kann ein Bewerber stets nur für einen
anderen Bewerber, mithin nicht für mehrere andere Bewerber, Ersatzbewerber
sein. Wenn jedoch dieser andere Bewerber zugleich Wahlbezirks- und
Reservelistenbewerber ist, kann ihm derselbe Ersatzbewerber zugeordnet werden.
Andererseits
kann für die Wahlbezirks- und Reservelistenkandidatur eines Bewerbers je eine
andere Person als Ersatzbewerber vorgesehen werden. Scheidet in einem solchen
Fall ein gewählter Vertreter aus, so ist sorgfältig zu prüfen, ob der
Ausgeschiedene als Wahlbezirksbewerber oder von der Reserveliste gewählt worden
ist. Die Nachfolge tritt der für die jeweilige Kandidatur benannte
Ersatzbewerber an.
8.3
Ist eine Nachwahl erforderlich, weil ein zugelassener
Wahlbezirksbewerber vor dem Wahltag gestorben ist, so genügen für den
Ersatzvorschlag die Unterschriften der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson. Das Aufstellungsverfahren nach § 17 KWahlG
braucht nicht durchgeführt zu werden; ebenfalls bedarf es keiner
Unterstützungsunterschriften (§ 64 Abs. 2 KWahlO). Damit soll ermöglicht
werden, die Nachwahl noch am Tage der Hauptwahl durchzuführen.
9
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen
(§§ 15, 16, 46a, 46d KWahlG; §§ 24 bis 31, 71 und 72, 75b KWahlO)
9.1
Die Wahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl - das ist der 9. August
2004 -, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden.
Parteien
und Wählergruppen haben bei der Einreichung ihrer Wahlvorschläge grundsätzlich
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 KWahlG)
1. nachzuweisen, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und
ein Programm haben, und
2. eine bestimmte Anzahl von
Unterstützungsunterschriften beizubringen.
Dies
gilt auch für Parteien und Wählergruppen, die sich mit einem Wahlvorschlag an
der Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats und an Bezirksvertretungswahlen
beteiligen (§ 46a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, § 46b, § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG).
9.2
Von diesen Grunderfordernissen gelten jedoch folgende Ausnahmen:
9.2.1
Weder die Nachweise noch Unterstützungsunterschriften brauchen beizubringen:
Bei
Bürgermeister- und Gemeinderats- sowie Landrats- und Kreistagswahlen Parteien und Wählergruppen, die in der
im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (19. August 2003) laufenden Wahlperiode
ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des
zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land
im Bundestag vertreten sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 46d Abs.
1 Satz 3 KWahlG);
bei
Bezirksvertretungswahlen
Parteien und Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden
Wahlperiode ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat der
kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land
im Bundestag vertreten sind (§ 46a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 KWahlG).
Ob
die Parteien oder Wählergruppen in der gegenwärtigen Wahlperiode ununterbrochen
im Rat, im Kreistag oder in der Bezirksvertretung vertreten sind, hat der
Wahlleiter festzustellen.
Die
in der laufenden Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Deutschen
Bundestages vertretenen Parteien sind unter Nummer 2 meiner Bekanntmachung v.
29.8.2003 (MBl. NRW. S. 1105) aufgeführt.
9.2.2
Von den in Nr. 9.1 angegebenen Nachweisen (demokratisch gewählter Vorstand,
schriftliche Satzung und Programm), nicht jedoch von der Beibringung der
Unterstützungsunterschriften, sind befreit:
Bei
Bürgermeister- und Gemeinderats-, Landrats- und Kreistags- sowie
Bezirksvertretungswahlen
Parteien, die zwar nicht wie unter 9.2.1 angegeben vertreten sind, aber ihre
Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis
zum Tage der Wahlausschreibung dem Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht
haben. Welche Parteien dies sind, habe ich gemäß § 25 KWahlO unter Nummer 3
meiner Bekanntmachung vom 29.8.2003 (MBl. NRW. S. 1105) mitgeteilt. Diese
Bekanntmachung erfasst jedoch nur Parteien, die auf Landesebene organisiert
sind. Nicht auf Landesebene organisierte Parteien haben den Nachweis gegenüber
dem Wahlleiter selbst zu erbringen;
zusätzlich
bei Bezirksvertretungswahlen
Parteien und Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung
laufenden Wahlperiode ununterbrochen in einer anderen Bezirksvertretung der
kreisfreien Stadt vertreten waren (§ 72 Abs. 5 Satz 1 KWahlO).
Für
die Nachweise zu Nr. 9.1 Ziff. 1 (demokratisch gewählter Vorstand, schriftliche
Satzung und Programm) sind Erleichterungen für diejenigen Parteien und
Wählergruppen vorgesehen, die mehrere Wahlvorschläge in derselben Gemeinde oder
in demselben Kreis oder verschiedenen Gemeinden und Kreisen einreichen. Wegen
der Einzelheiten hierzu verweise ich auf Nummer 4 meiner Bekanntmachung vom
29.8.2003 (MBl. NRW. S. 1105).
9.2.3
Grundsätzlich befreit von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ist
der Wahlvorschlag, in dem der bisherige hauptamtliche Bürgermeister oder
Landrat vorgeschlagen wird (§ 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG).
10
Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigung
(§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 1 Satz 3, § 46d Abs. 1 KWahlG; § 26 Abs. 3,
§ 31 Abs. 3, § 75b Abs. 3, § 78 Abs. 1, § 81 KWahlO)
10.1
Die Unterstützungsunterschriften sind einzeln auf Formblättern zu leisten
(Anlagen 14a, 14b und 14c KWahlO). Die Formblätter werden auf Anforderung vom
Wahlleiter kostenfrei geliefert, der zuvor die notwendigen Angaben im Kopf der
Formblätter einzutragen hat (§ 26 Abs. 3 Nr. 1, § 31 Abs. 3 KWahlO). Die
Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners kann unmittelbar auf dem
Formblatt der Unterstützungsunterschrift oder auf einem besonderen Formblatt
nach dem Muster der Anlage 15 KWahlO erteilt werden.
10.2
Es darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Wahlrechtsbescheinigung bestimmt ist (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 KWahlO). Dieses Verbot
umfasst auch die Anfertigung von Fotokopien der Formblätter für
Unterstützungsunterschriften.
10.3
Sind für Reservelisten und Listenwahlvorschläge Unterstützungsunterschriften
notwendig (§ 16 Abs. 1 Satz 3, § 46a Abs. 5 Satz 2 KWahlG), so richtet sich die
erforderliche Anzahl nach der Zahl der Wahlberechtigten, die zum letzten
Halbjahresstichtag, der 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit lag (30. Juni 2003),
nach dem Melderegister zu ermitteln ist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 KWahlO).
10.4
Bei Wahlvorschlägen für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats richtet sich
die Zahl der Unterstützungsunterschriften gem. § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG nach
der derzeitigen Mitgliederzahl der Vertretung. Änderungen in der Mitgliederzahl
für die nächste Wahlperiode bleiben unberücksichtigt.
11
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(§ 19 KWahlG; § 30, § 31 Abs. 4, § 72 Abs. 7, § 75b Abs. 6 KWahlO)
Bei
der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist darauf zu achten, dass nach § 31 Abs.
4 KWahlO in der Veröffentlichung der Reserveliste auch die Angaben über die
Ersatzbewerberbestimmung enthalten sein müssen. Gleiches gilt bei der
Bekanntmachung der Listenwahlvorschläge für die Bezirksvertretungswahlen (§ 72
Abs. 7 KWahlO).
Zu
beachten ist, dass statt des Tages der Geburt jeweils das Geburtsjahr der
Bewerber anzugeben ist.
Weist
ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter
nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, ist anstelle
seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die
Angabe des Postfachs genügt nicht (§§ 30 Satz 2, 31 Abs. 4 Satz 2, 72 Abs. 7
Satz 2, 75b Abs. 6 Satz 2 KWahlO). Diese Neuregelung folgt den entsprechenden
Vorschriften des Bundeswahlrechts.
12
Stimmzettel
12.1
Die Reihenfolge auf den Stimmzetteln richtet sich jeweils nach den bei den
vergangenen Wahlen erreichten Stimmenzahlen; sonstige Wahlvorschläge schließen
sich ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Wahlvorschläge von Parteien oder
Einzelbewerbern handelt, in der Reihenfolge des Eingangs - bei gleichzeitigem
Eingang in alphabetischer Reihenfolge – an (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KWahlG). Als
Eingang des Wahlvorschlags ist der Eingang des vom Wahlleiter nach § 18
Abs. 1 KWahlG zu prüfenden Wahlvorschlags zu werten, der noch nicht mängelfrei
zu sein braucht, also noch nicht allen für eine Zulassung zu erfüllenden
Anforderungen genügen muss. Zu beachten ist allerdings § 32 Abs. 2 Satz 2 2.
Halbsatz KWahlO, wonach bei mehreren Wahlvorschlägen einer Partei oder
Wählergruppe der Eingang des letzten Wahlvorschlags für die Vertretung
maßgebend ist.
12.2
Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel für die Bürgermeister- oder die
Landratswahl richtet sich gemäß § 75c KWahlO nach der Nummernfolge für die Vertretung.
Reichen bei der Vertretung berücksichtigte Wahlvorschlagsträger keinen
Wahlvorschlag für die Bürgermeister- oder die Landratswahl ein, entfällt – wie
bei Wahlvorschlägen für die Vertretung in Wahlbezirken, in denen eine Partei
oder Wählergruppe nicht mit einem Wahlvorschlag vertreten ist - auf dem
Stimmzettel die entsprechende Nummer, ohne dass ein Leerraum bleibt (vgl. § 32
Abs. 2 Satz 3 KWahlO).
12.3
Für jede der verbundenen Wahlen sind andersfarbige Stimmzettel zu verwenden.
Der Kreiswahlleiter hat den Wahlleitern der Gemeinden die Farben der
Stimmzettel für die Kreiswahlen rechtzeitig mitzuteilen (§ 32 Abs. 3, § 75 Abs.
5, § 75a KWahlO). Eine Unterscheidung durch verschiedenfarbigen Druck genügt
nicht.
Neu
ist auch die Regelung, dass Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer
Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von
Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen sind (§ 32 Abs. 6
KWahlO). Die Herstellung und ggf. Ausgabe von Stimmzettelschablonen ist nicht
Aufgabe der Wahlorgane, sondern ggf. der Blindenvereine.
13
Bezirksvertretungswahlen
(§ 46a KWahlG; §§ 70 bis 75 KWahlO)
Die
Wahl zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten wird grundsätzlich
nach denselben Vorschriften durchgeführt wie die Ratswahl. Es gelten jedoch
einige Besonderheiten.
13.1
Der Stadtbezirk verfügt über keine eigenen Wahlorgane. Die für die Wahl des
Rates zuständigen Wahlorgane (Wahlausschuss, Wahlleiter, Wahlvorstand) führen
auch die Wahlen der Bezirksvertretungen durch (§ 46a Abs. 2 KWahlG). Aus der
Einbindung der Stadtbezirke in die kreisfreie Stadt folgt ferner, dass der Rat,
soweit ihm Aufgaben bei der Ratswahl unmittelbar obliegen (z. B. Entscheidung
über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl - § 40 Abs. 1 KWahlG -,
Beschluss über die Nichtteilnahme an der Arbeit der Vertretung - § 40 Abs. 4
KWahlG -, Entscheidung über den Sitzverlust - § 44 KWahlG -), diese
Aufgaben auch hinsichtlich der Bezirksvertretungen wahrnimmt. Gleiches gilt für
den gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 KWahlG von der neugewählten Vertretung zu
bestellenden Wahlprüfungsausschuss. Demgemäß hat der Wahlleiter die bei ihm
eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche
Vorprüfung des Wahlergebnisses, auch soweit sie die Bezirksvertretungswahlen betreffen,
dem Wahlprüfungsausschuss vorzulegen, der diese Unterlagen zu prüfen und dem
Rat über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten und einen Vorschlag über den
von ihm zu treffenden Beschluss auch hinsichtlich der Bezirksvertretungswahlen
zu machen hat.
Die
entsprechende Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes auf die
Bezirksvertretungswahlen hat ferner zur Folge, dass der Landeswahlausschuss
gegenüber den Wahlausschüssen der kreisfreien Städte über Beschwerden gegen die
Zulassung oder Nichtzulassung von Listenwahlvorschlägen zu entscheiden hat (§
46a Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 KWahlG).
13.2
Die Bezirksvertretungswahl ist eine reine Verhältniswahl nach starren Listen,
bei der der Wähler eine Stimme hat (§ 46a Abs. 3 KWahlG).
Wahlberechtigt
für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem
Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist (§ 46a Abs. 4 Satz 1
KWahlG).
Die
Wahlberechtigung für beide Wahlen kann – anders als bei verbundenen Gemeinde-
und Kreiswahlen - nicht auseinanderfallen. Wer für die Ratswahl wahlberechtigt
ist, ist in dem jeweiligen Stadtbezirk stets auch für die
Bezirksvertretungswahl wahlberechtigt (§ 46a Abs. 4 Satz 1 KWahlG). Für beide
Wahlen wird deshalb ein und dasselbe Wählerverzeichnis benutzt. Auch der
Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für beide Wahlen gemeinsam zu beurkunden
(§ 75 Abs. 2 KWahlO).
13.3
Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle für die Bezirksvertretung eines
Stadtbezirks Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ferner
ist zur Bezirksvertretung wählbar, wer in einem Gemeindewahlbezirk des
Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt ist (§ 46a Abs. 4
Satz 2 KWahlG).
13.4
Wahlvorschlagsberechtigt sind Parteien und Wählergruppen (§ 46a Abs. 5 KWahlG).
Die Aufstellung der Bewerber kann in einer Mitglieder-, Vertreter- oder
Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet entweder der kreisfreien Stadt oder des
Stadtbezirks geschehen. Der Listenwahlvorschlag muß hingegen in jedem Fall von
der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder
Wählergruppe unterzeichnet sein.
14
Sitzverteilung
(§ 31 Satz 3, §§ 32, 33, 46a Abs. 6 KWahlG)
Für
die Sitzverteilung gilt – wie schon bei der Kommunalwahl 1999 - das Verfahren
der mathematischen Proportion. Die früher geltende Sperrklausel, nach der von
der Sitzverteilung aus den Reservelisten diejenigen Parteien und Wählergruppen
ausgeschlossen waren, die nicht mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Stimmen errungen hatten, ist bereits vor der Kommunalwahl 1999
abgeschafft worden. Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und
Wählergruppen erhalten von den zu verteilenden Sitzen (erste Ausgangszahl) so viele,
"wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen
zustehen". Haben Parteien und Wählergruppen in den Wahlbezirken mehr Sitze
errungen, als ihnen hiernach zustehen, wird die Sitzzahl aufgestockt. Die
einzelnen Schritte der Berechnung sind den Anlagen 26a, 26b sowie 27 KWahlO zu
entnehmen.
Berechnungsbeispiele
sind meinem Erlass vom 14.7.1999 – I A 4/20-12.99.10 (nicht veröffentlicht) aus
Anlass der Kommunalwahl 1999 beigefügt gewesen.
Auch
bei der Sitzverteilung nach der mathematischen Proportion kann sich die
Notwendigkeit des Losentscheides ergeben, so bei gleicher Stimmenzahl im
Wahlbezirk (§ 32 Satz 3 KWahlG) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2
Satz 4 KWahlG). Das Los ist in jedem Fall durch den Wahlleiter in der öffentlichen
Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu ziehen (§
61 Abs. 3 Satz 2 KWahlO).
15
Verwendung von Stimmenzählgeräten (Wahlgeräten)
(§ 25 Abs. 5 KWahlG; § 84 KWahlO)
Gemäß
§ 1 der Kommunalwahlgeräteordnung sind nach dem derzeitigen Stand folgende
Stimmenzählgeräte allgemein für Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen amtlich
zugelassen:
·
Typ
"08.0900 Schematus"; Herstellerfirma: Müller und Lorenz GmbH,
Stimmenzählgeräte und Apparatebau, Heinaer Weg 26, 35444 Biebertal (s. meine
Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111),
·
Typ
"System Darmstadt"; Herstellerfirma: Johann Groß, Feinmechanik,
Dürerstraße 14, 64319 Pfungstadt (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -).
·
NEDAP-Wahlgerät
Typ ESD-1 Version 01.02 mit Steuerungsprogramm Version 02.07 für verbundene
Kommunalwahlen und weitere Wahlen mit genau einer Stimme (wie Landtagswahl,
Stichwahl, Ausländerbeiratswahl); Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche
Apparatenfabriek „Nedap“ (NEDAP Specials), NL-7140 AC Groenlo (s. meine Bek. v.
2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -).
Für
den Einsatz dieser Geräte erteile ich hiermit für die Kommunalwahlen 2004
allgemein die Verwendungsgenehmigung gemäß § 4 der KWahlGO. Diese Genehmigung
erteile ich unter den Voraussetzungen, dass
a. im Wahlbezirk nicht mehr als neun Wahlvorschläge
zur Wahl stehen (gilt nur für Typ „08.0900 Schematus“ und Typ „System
Darmstadt“),
b. die Funktionsfähigkeit der Geräte nach
der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschrift der Herstellerfirma geprüft
worden ist und sich keine Beanstandungen ergeben haben,
c. bei verbundenen Wahlen Zählgeräte im
jeweiligen Stimmbezirk für alle Wahlen eingesetzt werden.
Ich
bitte die Gemeinden, die Stimmenzählgeräte einzusetzen beabsichtigen, um
baldigen Bericht unter Angabe der Zahlen der Stimmbezirke und der einzusetzenden
Geräte.
Bei
weiteren Genehmigungen erfolgt gesonderte Mitteilung.
16
Vordrucke
(§ 79 KWahlO)
Die
Vordruckmuster sind aktualisiert worden.
Bei
der Beschaffung von Vordrucken bitte ich darauf zu achten, dass die Änderungen
berücksichtigt sind.
17
Wahlzeit
(§ 14 Abs. 2 KWahlG; § 44 KWahlO)
Die
Wahlzeit dauert einheitlich von 8.00 bis 18.00 Uhr. Pünktlich ab 8.00 Uhr muss
die Stimmabgabe möglich sein. Um 18.00 Uhr hat der Wahlvorsteher das Ende der
Wahlzeit bekannt zu geben. Es dürfen von diesem Zeitpunkt an nur noch die
Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden.
Deshalb ist der Zutritt zum Wahlraum so lange zu sperren, bis die anwesenden
Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach ist vom Wahlleiter die Wahlhandlung
für geschlossen zu erklären.
Das
Gebot der Öffentlichkeit der Wahl (§ 39 KWahlO) ist durchgehend zu beachten.
18
Wahlbekanntmachung
(§§ 33, 75 Abs. 6, § 75a KWahlO)
In
den kreisangehörigen Gemeinden ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der Wahlbekanntmachung
darauf hinzuweisen, dass Gemeinde- und Kreiswahlen gemeinsam stattfinden.
Zweckmäßigerweise werden alle durchzuführenden Wahlen einzeln bezeichnet.
19
Wahlraum
(§§ 34a, 35 KWahlO)
Bei
der Auswahl der Gebäude, in denen Wahllokale eingerichtet werden sollen, ist
auf strikte Neutralität zu achten. Die Wahllokale sind vorrangig in gemeindeeigenen
Gebäuden einzurichten. Auf Gastwirtschaften sollte nur zurückgegriffen werden,
wenn öffentliche Gebäude nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind.
Die
für die Wahl in Anspruch genommenen Räume müssen in einem verkehrssicheren
Zustand sein. Darüber hinaus bestimmt der neu eingefügte § 34a KWahlO nunmehr
ausdrücklich, dass die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei
i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz NRW ausgewählt und eingerichtet
werden sollen, so dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit
Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an
der Wahl möglichst erleichtert wird. Welche Wahlräume barrierefrei sind, hat
die Gemeindeverwaltung frühzeitig und in geeigneter Weise mitzuteilen. Der
Wahlraum ist gut auszuschildern, damit er von den Wählerinnen und Wählern ohne
Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann.
Besonderer
Wert ist darauf zu legen, dass die Wahlbekanntmachung einschließlich der
Stimmzettel als Muster gemäß § 33 Abs. 2 KWahlO gut sichtbar und so angebracht
wird, dass die Wähler sich vor der Wahlhandlung informieren können.
Unverzichtbar
ist ferner, dass die Wahlurne so gestellt wird, dass sie ständig unter der
unmittelbaren Kontrolle eines Mitglieds des Wahlvorstandes gehalten werden
kann.
20
Unzulässige Wahlpropaganda
(§ 24 Abs. 3 KWahlG)
Nach
§ 24 Abs. 3 KWahlG ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum
befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
verboten. Danach sind neben jeder Agitation oder Diskussion im Besonderen die
Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten und das sichtbare
Mitführen von Werbematerial unzulässig. Zwar gibt es keine generelle
"Bannmeile" um das Wahllokal. Es muss jedoch sichergestellt sein,
dass jeder Wahlberechtigte ungehindert zum Wahlraum gelangen kann. Bei der
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist ggf. durch Auflagen
sicherzustellen, dass stets ein ungehinderter Zugang zum Wahlraum gewährleistet
ist.
In
erster Linie hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass die Verbote
eingehalten werden. Das gilt insbesondere bei am Wahlgebäude oder unmittelbar
vor dessen Zugang geklebte oder aufgestellte Wahlplakate. Kann der Wahlvorstand
von sich aus eine Störung nicht beseitigen, so wird er die örtliche Ordnungsbehörde
bzw. die Polizei heranziehen.
Auf
§ 10 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG), wonach Lautsprecherwerbung
am Wahltag nicht mehr zugelassen ist, und im Zusammenhang damit auf den Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung u. d.
Innenministeriums v. 8.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1010) über Lautsprecher- und
Plakatwerbung von Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Wahlen,
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden weise ich hin.
Während
Mitglieder des Wahlvorstandes bei ihrer Tätigkeit kein auf eine politische
Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen dürfen (§ 7 Abs. 6 Satz 3
KWahlO), wird man anderen Personen, im Besonderen den Wählern, das Tragen von
Parteiabzeichen und ähnlichen Sympathiekennzeichen im Wahlgebäude praktisch
schwer untersagen können. Hier wird der Wahlvorstand im Einzelfall zu
entscheiden haben, ob und inwieweit eine Wählerbeeinflussung vorliegt, und
ggf., vor allem auf Beschwerden hin, geeignete Maßnahmen zu ihrer Verhinderung
ergreifen. Eine Verweisung aus dem Wahlraum kommt allerdings nur in
schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie darf nicht dazu führen, dass dem
Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts unmöglich gemacht wird.
21
Aufenthalt von Parteibeauftragten im Wahlraum
Aus
dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass auch Beauftragte der
Parteien und Wählergruppen sich im Wahlraum aufhalten dürfen, um die Wahl zu
beobachten.
Die
Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Führung sog.
"Schlepplisten" ist unzulässig (vgl. auch § 40 Abs. 2 Satz 3 KWahlO).
Unzulässig wäre es auch, wenn nicht dem Wahlvorstand angehörende
Parteibeauftragte im Wahlvorstand mitwirken würden. Angebote von
Parteibeauftragten, etwa an der Stimmenauszählung zwecks rascherer
Ergebnisfeststellung sich beteiligen zu wollen, sind stets zurückzuweisen. Die
Vorschrift des § 7 Abs. 9 Satz 2 KWahlO, ggf. fehlende Beisitzer ersetzen zu
können, wird dadurch allerdings nicht berührt.
22
Briefwahl
(§ 2 Abs. 1, § 10 Abs. 3, §§ 26, 27 KWahlG; §§ 8, 56 bis 60 KWahlO)
22.1
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist bei allen Wahlen weitgehend einheitlich
geregelt.
Die
vom Bürgermeister gemäß § 57 KWahlO zu sammelnden Wahlbriefe werden getrennt
nach Wahlbezirken geordnet. Eine Vorsortierung nach Wahlscheinnummern ist
entbehrlich. Die Briefwahlvorstände erhalten nämlich kein
Wahlscheinverzeichnis, so dass die Wahlbriefe nicht anhand eines Wahlscheinverzeichnisses
zu kontrollieren sind. Den Briefwahlvorständen sind das Verzeichnis über die
für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die
Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, zu
übergeben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 KWahlO).
Die
Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 KWahlG
abschließend geregelt. Sonstige formelle Mängel können danach grundsätzlich
nicht zur Zurückweisung führen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 KWahlG
wird gelegentlich übersehen: Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden
nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (nicht etwa
als ungültig).
Die
Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nach § 27
Abs. 4 KWahlG nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt
oder sein Wahlrecht (auch durch Wegzug aus dem Wahlgebiet) verliert. Im
Wahlscheinnachweis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen (§ 20 Abs. 8 Satz
4 KWahlO).
Ist
ein Wahlschein im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine, evtl. in
einem Nachtrag, aufgeführt oder werden sonst Bedenken gegen den Wahlbrief
erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder
Zurückweisung.
23
Stimmabgabe
(§ 25 KWahlG; §§ 40, 41, 43 KWahlO)
Der
Ablauf der Wahlhandlung ist in § 40 Abs. 1 bis 3 KWahlO geregelt. Die Gründe
für die Zurückweisung eines Wählers sind in § 40 Abs. 5 KWahlO aufgeführt.
Hilfsperson,
deren sich ein behinderter Wähler im Wahlraum bedient, kann auch ein von diesem
Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich
auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Auf die Pflicht der
Hilfsperson zur Geheimhaltung wird besonders hingewiesen (§ 41 KWahlO). Blinde
oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 KWahlO).
24
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
(§§ 49 ff. KWahlO)
24.1
Unter den Vorschriften, mit denen sich die Mitglieder der Wahlvorstände
vertraut machen müssen, sind die Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses
besonders wichtig. Die Gemeinden werden gebeten, gerade hier für eine eingehende
Unterweisung zu sorgen. Dabei ist den Mitgliedern der Wahlvorstände, wie bei
den bisherigen Wahlen, deutlich zu machen, dass
Sicherheit und Genauigkeit
unbedingten Vorrang vor Schnelligkeit
haben.
Zwar ist die Öffentlichkeit verständlicherweise an einer schnellen Ermittlung
des Wahlergebnisses interessiert, doch darf es bei der Ermittlung auf keinen
Fall zu einem "Wettlauf" zwischen den Wahlvorständen kommen. Die
Zuverlässigkeit der Feststellungen rangiert an erster Stelle.
Gemäß
§ 49 Abs. 3 KWahlO und § 75d i.V.m. § 49 Abs. 1 ist in kreisangehörigen
Gemeinden zunächst das Ergebnis der Landratswahl, anschließend das der
Kreistagswahl, danach das Ergebnis der Bürgermeisterwahl und das der
Gemeinderatswahl zu ermitteln und festzustellen. In kreisfreien Städten lautet
die Reihenfolge gem. § 49 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 8 Satz 2 und § 75d KWahlO:
Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl und Bezirksvertretungswahl.
24.2
Der Ablauf des Zählgeschäfts ist in der KWahlO (§§ 49 bis 51) genau
vorgezeichnet. Eine sorgfältige Beachtung dieser Vorschriften ist
unverzichtbar, um eine unter gegenseitiger Kontrolle erfolgende, verlässliche
Ergebnisübermittlung zu gewährleisten.
Hingewiesen
wird auf eine Änderung des § 59 Abs. 1 KWahlO bei der Ermittlung des
Briefwahlergebnisses: Für den Vergleich der aus der Briefwahlurne entnommenen
und ungeöffnet gezählten Wahlumschläge mit der vom Briefwahlvorstand nach
Anlage 21 KWahlO mitgeteilten Zahl der Briefwähler ist bei verbundenen
Gemeinde- und Kreiswahlen die mitgeteilte Zahl der Briefwähler für die
Kreiswahlen maßgebend; als Zahl der Briefwähler ist jeweils die vom
Briefwahlvorstand mitgeteilte Zahl für die jeweilige Wahl in die neu gefasste
Nr. 3.22 der Wahlniederschrift (Anlage 18a KWahlO) zu übernehmen (in gleicher
Weise ist die Nr. 3.22 der Anlage 20a KWahlO neu gefasst worden).
25
Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
(§ 30 KWahlG, § 52 KWahlO)
Die
Ungültigkeitstatbestände für die Stimmenabgabe sind in § 30 KWahlG, § 52 KWahlO
aufgeführt.
Hingewiesen
wird auf eine Ergänzung des § 52 Abs. 4 Satz 3 KWahlO: Grundsätzlich sind bei
der Briefwahl fehlende Stimmzettel für eine Wahl als ungültige Stimmen für die
betreffende Wahl zu werten; bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen gilt dies
für fehlende Stimmzettel der Gemeindewahl nur, soweit die Zahl der für diese
Wahlen abgegebenen Stimmzettel die für diese Wahlen festgestellte Zahl der
Briefwähler unterschreitet. Mit dieser Ergänzung wird der Fallgestaltung
Rechnung getragen, dass jemand während der Dreimonatsfrist innerhalb des
Kreises von einer Gemeinde in eine andere umzieht und damit zwar das Wahlrecht
für die Gemeinde verliert, es aber im Kreis behält.
Eine
Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle gültiger
und ungültiger Stimmenabgabe ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Zusammenstellung
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll den Wahlvorständen jedoch
eine Hilfe bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen sein. Deshalb sollte
sie den Wahlvorständen vorliegen.
26
Schnellmeldungen
(§ 53 KWahlO)
Der
beschleunigten Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen die Schnellmeldungen.
Sie haben zwar noch keinen endgültigen Charakter, werden jedoch bei genauer
Aufstellung und zuverlässiger Durchgabe in der Regel dem später zu ermittelnden
endgültigen amtlichen Ergebnis gleichkommen. An dieser Stelle sei nochmals an
den das gesamte Verfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses beherrschenden
Grundsatz "Sicherheit und Genauigkeit vor Schnelligkeit" erinnert.
Nach ihm ist auch bei der Aufstellung und Weitergabe der Schnellmeldungen zu
verfahren.
Nachdem
das Wahlergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, haben die Wahlvorsteher in
gewohnter Weise jeweils eine Schnellmeldung zu erstatten. Dabei sollte
sichergestellt werden, dass die Meldung erst erstattet wird, nachdem das vom
Wahlvorstand ermittelte Ergebnis in der Wahlniederschrift festgelegt und ggf.
auch eine Wiederholungszählung (§ 51 Abs. 6 KWahlO) durchgeführt ist. Die
weiteren Stationen der Schnellmeldung ergeben sich aus § 53 KWahlO. Es darf
nicht vergessen werden, das Ergebnis der Briefwahl einzubeziehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 3 KWahlO sind die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und der
Ratswahlen in den kreisfreien Städten sowie der Landrats- und der Kreistagswahlen
auf dem schnellsten Wege dem Innenministerium zu melden. Wegen der Einzelheiten
ergeht besonderer Erlass, mit dem den Wahlleitern der kreisfreien Städte und
der Kreise auch die Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 24a und 24b KWahlO
übersandt werden.
Zur
Meldung der Wahlergebnisse aus den kreisangehörigen Gemeinden ergeht
gesonderter Erlass. Die Ergebnisse der Bezirksvertretungswahlen sind dem
Innenministerium nicht mitzuteilen.
27
Dienst der Behörden am Tag vor der Wahl und am Wahltag
Um
Unregelmäßigkeiten und Störungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass auch diesmal wieder die Dienststellen
der Gemeinden am Tag vor der Wahl bis mindestens 12.00 Uhr und am Wahltag
ganztägig ausreichend besetzt sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass
Anfragen anderer Wahlorgane und –behörden sowie von Wahlberechtigten sachkundig
beantwortet und die an diesen Tagen noch möglichen Anträge (§ 19 Abs. 3, § 20
Abs. 4 Satz 2 KWahlO) sachgerecht erledigt werden.
28
Wahlstatistik
(§ 50 KWahlG; §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 80 KWahlO)
Die
zusammenfassende statistische Bearbeitung des Ergebnisses der Kommunalwahlen
liegt in der Zuständigkeit des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen.
Einzelheiten
werden durch gesonderte Erlasse des Innenministeriums und Rundschreiben des
Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik geregelt.
29
Sicherung der Wahlunterlagen
(§ 81 KWahlO)
Außer
den Wählerverzeichnissen und den Unterstützungsunterschriften zählen gemäß § 81
Abs. 1 KWahlO auch die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse über die für
ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Verzeichnisse nach § 21 Abs. 1 KWahlO
und ggf. eingenommene Wahlbenachrichtigungen zu den Unterlagen, die besonders
sorgfältig zu verwahren sind. Es muss sichergestellt sein, dass den
Erfordernissen des Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes konsequent Rechnung
getragen wird. Die Unterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen
Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. Vorkommnisse bei zurückliegenden
Wahlen machen es erforderlich, hier noch einmal besonders an § 81 Abs. 3 KWahlO
zu erinnern.
30
Vernichtung von Wahlunterlagen
(§ 82 KWahlO)
Nach
§ 82 Abs. 1 KWahlO sind ggf. eingenommene Wahlbenachrichtigungen von der
Gemeinde unverzüglich zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse,
Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 KWahlO sowie die
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten
seit der Wahl zu vernichten, sofern nicht der Wahlleiter nach § 82 Abs. 2
KWahlO etwas anderes angeordnet hat. Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage
vor den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen vernichtet werden; ihre frühere
Vernichtung kann der zuständige Wahlleiter zulassen.
31
Fristen und Termine
Wahlgesetz
und Wahlordnung bestimmen zahlreiche Fristen und Termine, deren Nichteinhaltung
die Ordnungsmäßigkeit und Gültigkeit der Wahl in Frage stellen würden. Darüber
hinaus ergibt sich der Zeitpunkt für die Wahrnehmung der im Gesetz und in der
Wahlordnung nicht an bestimmte Fristen und Termine gebundenen Aufgaben und
Befugnisse weitgehend aus der Natur der Sache.
Zur
Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist diesem
Runderlass als Anlage 2 ein Terminkalender beigefügt, aus dem die
gesetzlich bestimmten Fristen und Termine ersichtlich sind und in dem ein
Anhalt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahrnehmung der nicht frist- und
termingebundenen Aufgaben und Befugnisse gegeben wird.
32
Erfahrungsbericht
Alle
Wahlorgane und -behörden werden gebeten, besondere Erfahrungen, die für die
Entwicklung des Wahlrechts und der Wahlpraxis von Bedeutung sein könnten, auf
dem Dienstweg mitzuteilen.
- MBl. NRW. 2004 S. 539