Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 22 vom 8.6.2004 Seite 527 bis 560
Ausfertigung der Änderung der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 7.5.1994 (zuletzt geändert durch Beschluß der VV der KZVWL vom 7.6.2002) Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 27.4.2004 |
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Ausfertigung der Änderung der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 7.5.1994 (zuletzt geändert durch Beschluß der VV der KZVWL vom 7.6.2002) Bek. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 27.4.2004
Kassenzahnärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
Ausfertigung der Änderung
der Satzung der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
v. 7.5.1994
(zuletzt geändert durch Beschluß der VV der KZVWL vom 7.6.2002)
Bek.
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
v. 27.4.2004
Die
Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat
in ihrer Sitzung am 28.11.2003 die folgenden Änderungen der Satzung
beschlossen:
„§ 10
Zahlungen
(1) Alle
Zahlungen gelten als Vorschüsse auf die Vergütungsansprüche des Zahnarztes, bis
die Bescheide rechtsbeständig und die Vorbehalte nach § 3 des HVM erledigt
sind.
(2) Zahlungen
setzen den Eingang der entsprechenden Beträge von Seiten der Krankenkassen voraus.
(3)
Verwaltungskosten und sonstige Umlagen werden von den Zahlungen abgesetzt.
(4) Als Zahlung
der KZVWL gilt die Absendung der Überweisung durch die ausführende Bank.
(5) Die KZVWL
ist berechtigt, gegenüber den Vergütungsansprüchen des Zahnarztes mit
Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt für solche Ansprüche, die sich nach
Abschluss des Verfahrens aus Honorarberichtigungsbescheiden oder Beschlüssen
der Prüfungseinrichtungen ergeben, wenn und soweit beide
Verwaltungsentscheidungen zu einer für den Zahnarzt belastenden Maßnahme
geführt haben und für Ansprüche nach Abs. 6.
(6)
Überzahlungen sind nach ihrer Feststellung und Zahlungsaufforderung durch die
KZVWL unverzüglich an diese zu erstatten. Bei Verzug sind an die KZVWL Zinsen
in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank jährlich zu zahlen.
§ 11
Abtretung
Eine Abtretung
von Ansprüchen aus der Honorarverteilung ist nur unter folgenden
Voraussetzungen zulässig und im Übrigen ausgeschlossen: Der Abtretungsvertrag
bedarf der Schriftform, die Unterschrift des Zahnarztes der öffentlichen
Beglaubigung. Werden die Ansprüche aus der Honorarverteilung einheitlich an ein
Kreditinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland abgetreten, ist ein
von beiden Seiten unterzeichneter Abtretungsvertrag ausreichend. Die Abtretung
wird der KZVWL gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie ihr schriftlich
angezeigt worden ist.
§ 12
Zahlungen der KZVWL
(1) Die KZVWL
leistet auf die Abrechnungen der Zahnärzte nach Teil 1 des Bema-Z bzw. des GebT
A innerhalb des festgelegten Abrechnungszeitraumes Abschlagszahlungen. Die Höhe
der Abschlagszahlungen beträgt insgesamt 75 % der Honorarzahlungen, die im
Durchschnitt an den Zahnarzt in vergleichbaren Zeiträumen des Vorjahres gezahlt
wurden, begrenzt durch die entsprechenden Vorauszahlungen der Krankenkassen.
(2) Die KZVWL
leistet auf die Kostenerstattungsanteile aus dem Teil 3 Bema-Z bzw. des GebT D
Abschlagzahlungen gemäß Abs. 1.
(3) Bei
Zahnärzten, die neu an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe
teilnehmen oder für Abrechnungszeiträume keine Abrechnung eingereicht haben,
werden Vorauszahlungen auf der Basis der durchschnittlichen Fallwerte
Westfalen-Lippe und auf der Grundlage der monatlich zu meldenden behandelten
Fälle geleistet, bis Praxisvergleichswerte vorliegen.
(4) Der Vorstand
kann bei einem zu erwartenden Umsatzrückgang sowie hinsichtlich der
Abschlagszahlungen für neu teilnehmende Zahnärzte die Anpassung der
Abschlagszahlungen anhand der zu erwartenden Umsätze im Einzelfall festlegen.
(5) Erhält der
Vorstand Kenntnis davon, dass die Beendigung der vertragszahnärztlichen
Tätigkeit eines Zahnarztes bevorsteht, kann er die Abschlagszahlungen so
reduzieren, dass zu erwartende Überzahlungen vermieden werden.
(6) Hat ein
Prüfungsausschuss eine Honorarkürzung in Höhe von mehr als einer der nach
diesem Zeitpunkt fällig werdenden monatlichen Abschlagszahlung beschlossen und
kommt der Vorstand zu dem Ergebnis, dass die Durchsetzung dieser Forderung
gefährdet ist, kann er nach Anhörung des Betroffenen mit einer Mehrheit von
mindestens 5 Stimmen seiner Mitglieder beschließen, dass künftige
Abschlagszahlungen so reduziert werden, dass drohende Überzahlungen vermieden
werden. Die §§ 6 Abs. 2, Abs. 3 und 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
(7) Der Vorstand
bestimmt den jeweiligen genauen Zeitpunkt für die Abschlagszahlungen. Dieser
hat zeitnah mit den Zahlungseingängen von Seiten der Krankenkassen zu sein.
(8) Die Restzahlungen
erfolgen schnellstmöglich nach Eingang der entsprechenden Zahlungen aller
Krankenkassen.
(9) Zahlungen
der KZVWL für Leistungen nach den Teilen 2 und 4 sowie
Kostenerstattungsleistungen nach Teil 5 des Bema-Z bzw. der GebT B, E und C
werden zu den vom Vorstand festgelegten Terminen geleistet.
(10) In begründeten
Einzelfällen kann auf Antrag des Zahnarztes die Höhe der Abschlagszahlungen
abweichend von Abs. 1 durch den Vorstand der KZVWL festgelegt werden.
aus § 10 wird § 13,
aus § 11 wird § 14,
aus § 12 wird § 15,
aus § 13 wird § 16,
aus § 14 wird § 17,
aus § 15 wird § 18,
aus § 16 wird § 19,
aus § 17 wird § 20,
aus § 18 wird § 21,
aus § 19 wird § 22,
aus § 20 wird § 23,
aus § 21 wird § 24,
aus § 22 wird § 25,
aus § 23 wird § 26,
aus § 24 wird § 27,
aus § 25 wird § 28,
aus § 26 wird § 29,
aus § 27 wird § 30,
aus § 28 wird § 31,
aus § 29 wird § 32,
aus § 30 wird § 33.“
Das Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen hat
mit Schreiben vom 26.4.2004, Az.: III 9 – 3646.1, die vorstehende
Satzungsänderung gemäß § 81 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Münster, den
27.4.2004
Dr. Dietmar G o r s k i
Vorsitzender des Vorstandes
Dr. Konrad K o c h
Vorsitzender der Vertreterversammlung
- MBl. NRW. 2004 S. 559