Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des für das Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1- v. 8.5.2004 |
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des für das Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1- v. 8.5.2004
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
des für das Staatlichen
Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1-
v. 8.5.2004
Die
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten
und der dem MTArb unterliegenden Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) im
Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz meines Geschäftsbereichs richtet
sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Grundsatz, Allgemeine Zuständigkeit
Die
Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von der für die Führung der
Personalakten zuständigen Behörde zu bearbeiten, soweit nicht in den Nummern
3-10 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
2
Führung der Personalakten
Die
Personalakten führen
2.1
für die Angestellten der Vergütungsgruppe IIa BAT (mit Ausnahme der der
Besoldungsgruppe A 13 – gehobener Dienst – vergleichbaren) und höher
die Bezirksregierung Detmold,
2.2
für die übrigen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz.
3
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
3.1
Ich behalte mir die Entscheidung über die Einstellung sowie die Feststellung
der Eingruppierung von Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT und höher
vor. Ausgenommen von diesem Vorbehalt ist die Einstellung und die Feststellung
der Eingruppierung der Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT auf Grund
von Heraushebungs-Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe
II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I
Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a). Entscheidungen, die die
Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Staatlichen Amtes
für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit sie meinem Geschäftsbereich angehören, betreffen, ergehen im
Einvernehmen mit dem
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
3.2
Meine Zustimmung ist erforderlich
a) zur Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus,
sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabs. 2
BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,
b) zur Begründung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen mit einer
Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.
3.3
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leiterin oder
der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz (Beschäftigungsbehörde).
Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes jedoch einer
anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so richtet sich die
Zuständigkeit nach den Nummern 1und 3.1. Werden bei der Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes an Angestellte der Vergütungsgruppe II a BAT erstmals solche
Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen ich mir die Eingruppierungsentscheidung
nach der Nummer 3.1 vorbehalten habe, entscheide ich auch über die Zuweisung
des neuen Arbeitsplatzes.
3.4
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das
Angestelltenverhältnis in die Vergütungsgruppe II a BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale
mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a
Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe
II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a) und höher sowie die
erstmalige Zuweisung an das Staatliche Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL eine Behörde oder Einrichtung meines
Geschäftsbereiches erfolgt durch mich.
4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
4.1
Die
Zuständigkeit für die Versetzung und Abordnung von Beschäftigten richtet sich
nach den Zuständigkeitsregelungen in der Nummer 2; die Versetzung oder
Abordnung bedarf jeweils des Einverständnisses der aufnehmenden Behörde. Das
gilt nicht für eine Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. Im
Übrigen behalte ich mir die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten vor.
Ich behalte mir die Versetzung und/oder Abordnung
von Angestellten insoweit vor, als ich mir die Einstellung (Nummer 3.1)
vorbehalten habe. In den übrigen Fällen ist das Staatliche Amt für Umwelt
und Arbeitsschutz
zuständig. Die Versetzung oder Abordnung bedarf jeweils des Einverständnisses
der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung. Das gilt nicht für eine Versetzung oder Abordnung
an eine oberste Landesbehörde.
4.2
Ferner behalte ich mir
die Zuweisung von Beschäftigten der Vergütungsgruppe II a BAT (mit Ausnahme der der
Besoldungsgruppe A 13 – gehobener Dienst – vergleichbaren) und höher gem. § 12
Abs. 2 BAT bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb vor.
5
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht
Zuständig
für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung
(Abschnitt II zu § 6 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und
Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für
Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT; § 11 Abs. 1 MTArb) ist
die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und
Arbeitsschutz. Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung
sind der für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde zuzuleiten.
6
Belohnungen und Geschenke
Die
Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in
Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT; § 12 Abs.
1 MTArb), wird von der Leiterin oder dem Leiter der personalaktenführenden
Behörde erteilt.
7
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne (§ 36 Abs. 6 BAT; § 31 Abs. 6
MTArb)
Soweit
durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes
für Besoldung und Versorgung nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den
Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor.
8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung,
vorzeitiges Ausscheiden
Zuständig
für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und
Sonderurlaub nach § 50 BAT ist die Leiterin oder der Leiter derdes Staatlichen Amtes für
Umwelt und
Arbeitsschutz in
dem in den Nummern 1 und 2 genannten
Umfang. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.
Bei der
Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt
9
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig
für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde, die die
angefochtene Maßnahme getroffen oder die über den mit der Klage geltend
gemachten Anspruch zu entscheiden hat.
10
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind
nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte
jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über
die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in den Nummern 3 bis 9 dieses RdErl.
nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Vergütungs- und
Lohngruppen entsprechend.
11
In-Kraft-Treten
Nach
den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab Bekanntgabe zu verfahren. Er tritt mit
Ablauf des 1.7.2007 außer Kraft.
- MBl.
NRW. 2004 S. 562