Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – v. 26.5.2004 |
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Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – v. 26.5.2004
772
Anforderungen
an die
Niederschlagsentwässerung
im Trennverfahren
RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- IV-9 031 001 2104 –
v. 26.5.2004
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Grundsätze
Die
nachstehenden Anforderungen zur Schadstoffminderung bei der
Niederschlagsentwässerung über öffentliche und private Kanalisationen im
Trennverfahren werden hiermit nach § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) als
allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführt und bekannt gemacht.
Diese Anforderungen sind im Einzelfall zu verschärfen, wenn dies zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a und 33a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
erforderlich ist.
Die
gewässerbezogene Immissionsbetrachtung kann auf der Basis des BWK-Merkblattes erfolgen.
Abweichende oder weitergehende Anforderungen, die sich aus einem Maßnahmenprogramm
nach § 36 WHG ergeben, sind zu beachten.
Die
Anforderungen an Betrieb und Unterhaltung der Anlagen sowie deren Überwachung
richten sich nach der SüwV-Kan vom 19.1.1995 (GV. NRW. S. 64 / SGV. NRW. 77) und
den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik (Anforderungen an den
Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen, RdErl. v. 3.1.1995 (MBl. NRW. S. 254).
Die
in Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung anfallenden Rückstände sind unter
Beachtung der einschlägigen wasser- und abfallwirtschaftlichen Bestimmungen
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Den
nachfolgend unter Ziffer 3 aufgeführten technischen Möglichkeiten zur
Niederschlagswasserbehandlung stehen Lösungen gleich, bei denen im Zulassungsverfahren
nachgewiesen wird, dass hinsichtlich des Schadstoffrückhalts und des
dauerhaften Betriebs eine Vergleichbarkeit vorliegt und die Alternativlösung
die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt.
1.2
Kanalisationsnetze
Das
Kanalisationsnetz wird von der Gesamtheit der Kanäle und den mit diesen in
funktionalem Zusammenhang stehenden Sonderbauwerken gebildet. In Abhängigkeit
von der Abwasserbeseitigungspflicht werden öffentliche und private
Kanalisationsnetze unterschieden.
1.2.1
Kanalisationsnetze im Trennverfahren für die öffentliche
Niederschlagsentwässerung
Kanalisationsnetze
sind Einrichtungen, die dazu dienen, das Abwasser mehrerer Grundstücke eines
festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten. Sie sind öffentlich, wenn
sie dazu dienen, das einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und
Benutzungszwang unterliegende Abwasser zu sammeln und fortzuleiten. Dabei
gehören die Einbindungen der Anschlussleitungen eines einzelnen Grundstücks
oder eines privaten Kanalisationsnetzes zu den Einrichtungen nach Satz 2.
Öffentliche Kanalisationsnetze im Trennverfahren enden mit der Einleitung in
ein Gewässer oder in Kanalisationsnetze anderer Abwasserbeseitigungspflichtiger.
In ihnen wird in Erfüllung der nach § 53 Abs. 1 LWG bestehenden
Abwasserbeseitigungspflicht das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten
Gebietes gesammelt, fortgeleitet, erforderlichenfalls behandelt und in ein
Gewässer eingeleitet.
1.2.2
Kanalisationsnetze im Trennverfahren für die private Niederschlagsentwässerung
Private
Kanalisationsnetze im Trennverfahren dienen der Beseitigung des Abwassers eines
Einzelnen oder eines nach räumlichen Kriterien festgelegten Einleiterkreises in
Erfüllung der nach § 53 LWG bestehenden
Abwasserbeseitigungspflicht. Sie enden mit der Übergabe an ein öffentliches
Kanalnetz , an ein anderes privates Kanalisationsnetz oder mit der Einleitung
in ein Gewässer.
1.3
Voraussetzungen für die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren
Im
Trennverfahren wird das Niederschlagswasser oder Teile davon, sowie gezielt in
die Kanalisation aufgenommenes unverschmutztes Wasser (z.B. aus Dränagen) oder
nur gering verschmutztes Wasser, das nicht in einer biologischen Kläranlage
behandelt werden muss, im Regenwasserkanalnetz getrennt vom Schmutzwasser einem
Gewässer zugeführt. Dagegen werden das häusliche, gewerbliche, industrielle und
sonstige Schmutzwasser sowie das von einzelnen Flächen abfließende
Niederschlagswasser, welches wegen seiner Verschmutzung einer über die
Regenwasserbehandlung hinausgehenden Abwasserbehandlung bedarf, in Schmutzwasserkanälen
der zentralen Abwasserbehandlung zugeführt.
An
das Regenwasserkanalnetz können zusätzlich angeschlossen sein
- Drainagewasser
- Mischwasser aus Entlastungen einer Mischwasserkanalisation, sofern dieses
mindestens dem Stand der Technik und den Anforderungen des wasserrechtlichen
Bescheides entspricht,
- Abwasser aus Kühlsystemen, der Wasseraufbereitung und der Dampferzeugung,
sofern es den nach § 7a WHG zu stellenden Anforderungen an Inhaltsstoffe und
denen des wasserrechtlichen Bescheides entspricht (unverschmutztes Grundwasser,
welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde, ist grundsätzlich zur
Grundwasseranreicherung unmittelbar zu versickern. Es ist daher gemäß § 51 Abs.
2 Nr. 2 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ausgenommen),
- anorganisch schwach belastetes oder behandeltes Abwasser aus Gewerbe- und
Industriebetrieben, sofern es den nach § 7a WHG zu stellenden Anforderungen an
Inhaltsstoffe und denen des wasserrechtlichen Bescheides entspricht.
1.4
Ortsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser
Niederschlagswasser
von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 51a LWG und des
RdErl. „Niederschlagswasserbeseitigung gem. § 51a des Landeswassergesetzes“
(RdErl. d. MURL v. 18.5.1998, (MBl. NRW. S. 654, ber. S. 918) („§ 51a-Erlaß“)
vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.
Die ortsnahe Einleitung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes erfolgt
grundsätzlich im Trennverfahren.
1.5
Fehlanschlüsse
Fehlanschlüsse im Sinne dieses Erlasses
sind Einleitungen von verschmutztem Wasser (z.B. Schmutzwasser) in das
Regenwasserkanalnetz, welches nicht den Voraussetzungen nach Nummer 1.3
entspricht. Drainagewassereinleitungen stellen keine Fehlanschlüsse dar.
Fehlanschlüsse
sind in angemessenen Zeiträumen zu beseitigen. Sofern und solange dies nicht
erfolgt, gilt das gesamte Kanalisationsnetz als sanierungsbedürftiges
Mischwassernetz.
2
Erfordernis einer Niederschlagswasserbehandlung
2.1
Beurteilung der Beschaffenheit des Niederschlagswassers
Das
Niederschlagswasser wird – ausgehend von Herkunftsbereichen – in die Kategorien
unbelastet / schwach belastet / stark belastet eingestuft.
Die
Tabelle in Anlage 1 enthält die unter Berücksichtigung der
Herkunftsbereiche des Niederschlagswassers zu erwartende Art der Belastung.
Dabei
sind die genannten Herkunftsbereiche nicht abschließend. In begründeten
Einzelfällen kann eine vom jeweiligen Herkunftsbereich abweichende Einstufung
des Belastungsgrades oder der Art der zu erwartenden Belastung des Niederschlagswassers
erfolgen, wenn dies nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls
gerechtfertigt ist.
2.2
Grundsätze zur Behandlungsbedürftigkeit
Unbelastetes ( =
unverschmutztes ) Niederschlagswasser
(Kategorie I der Anlage 1) kann grundsätzlich ohne Vorbehandlung in
oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn die
Einleitungsstelle in das Fließgewässer im Wasserschutzgebiet (bzw.
Wassergewinnungsgebiet) liegt oder das Fließgewässer in seinem weiteren
Fließweg Wasserschutzzonen durchfließt, solange in der jeweils festgesetzten
Schutzzonenverordnung nichts anderes geregelt ist. Eine Versickerung kann gemäß
Ziffern 14.1 und 15 des „§ 51a-Erlasses“ durchgeführt werden.
Schwach belastetes (
= gering verschmutztes )
Niederschlagswasser (Kategorie II der Anlage 1) bedarf grundsätzlich einer
Behandlung entsprechend den Vorgaben im Kap. 3 und der Tabelle in Anlage 2.
Von
einer zentralen Behandlung dieses Niederschlagswassers kann im Einzelfall
abgesehen werden, wenn aufgrund der Flächennutzung nur mit einer unerheblichen
Belastung durch sauerstoffzehrende Substanzen und Nährstoffe und einer geringen
Belastung durch Schwermetalle und organische Schadstoffe gerechnet werden muss
oder wenn eine vergleichbare dezentrale Behandlung erfolgt. Dies gilt im
Allgemeinen für
- Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten,
- befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend oder ruhend), z.B.
Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen; Zufahrten zu Sammelgaragen; sonstige
Parkplätze, soweit nicht die Voraussetzungen der Kategorie III der Anlage 1
vorliegen,
- zwischengemeindliche Straßen- und Wegeverbindungen mit geringem
Verkehrsaufkommen sowie
- Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten
-- mit geringem Kfz-Verkehr (fließend oder ruhend)
-- mit geringem LKW-Anteil
-- ohne abflusswirksame LKW- Parkplätze
-- ohne abflusswirksame Lagerflächen
-- ohne abflusswirksame Flächen der Kategorie III der Anlage 1
-- ohne Produktionsbetriebe
-- ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
-- ohne sonstige Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität.
Eine
Versickerung kann je nach Zuordnung in die o.g. Fallgruppen unter gleichen
Voraussetzungen gemäß Ziffer 14.2 in Verbindung mit Ziffer 15 des „§
51a-Erlasses“ durchgeführt werden.
Stark belastetes ( =
verschmutztes ) Niederschlagswasser (Kategorie
III der Anlage 1) muss grundsätzlich gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung
gemäß Anlage 2 bzw. der zentralen Kläranlage zugeführt werden.
Eine
Versickerung ist nur ausnahmsweise unter den Bedingungen der Ziffern 14.3 und
15 des „§ 51a-Erlasses“ nach Vorbehandlung gemäß Anlage 2 statthaft.
3
Behandlung des Niederschlagswassers
3.1
Nicht ständig gefüllte Regenklärbecken (Regenklärbecken ohne Dauerstau RKBoD)
Nicht
ständig gefüllte Regenklärbecken sollten zur Regenwasserbehandlung im
Trennsystem dann eingesetzt werden, wenn aufgrund der Flächennutzung mit einem
erhöhten Anteil an gelösten Schadstoffen zu rechnen ist.
Der
Beckeninhalt nicht ständig gefüllter Regenklärbecken ist in einem Bodenfilter
oder in einer Abwasserbehandlungsanlage für Schmutzwasser, deren Ablauf den
Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entspricht, biologisch zu behandeln. Wird der
Beckeninhalt in einem Bodenfilter behandelt, ist Ziffer 3.3, Absatz 2 zu
beachten.
Die unterhalb liegenden
Kanalisationsanlagen einschließlich der Anlagen zur Regen- oder
Mischwasserbehandlung müssen den Regeln der Technik entsprechen und die
übergeleitete Wassermenge aufnehmen können. Insbesondere bei der Ableitung in
einen Schmutzwasserkanal ist die hydraulische Leistungsfähigkeit des
weiterführenden Kanalnetzes und der
Kläranlage zu überprüfen und nachzuweisen.
Das
Nutzvolumen nicht ständig gefüllter Regenbecken muss mindestens 10 m3/ha -
bezogen auf die befestigte Fläche des angeschlossenen Einzugsgebietes der
Kategorien II (soweit gemäß Ziffer 2.2 behandlungsbedürftig) und III –
betragen. Sind zusätzlich Flächen der Kategorie I oder Flächen mit nicht behandlungsbedürftigem
Niederschlagsabfluss der Kategorie II angeschlossen, so ist der Beckeninhalt um
5 m3/ha - bezogen auf die befestigte Flache dieser Kategorien - zu vergrößern.
Stauraumkanäle
mit unten liegender Entlastung sind mit einem Volumenzuschlag von 50% zu
versehen. Die Anströmgeschwindigkeit der Entlastung darf bei einer Abflussspende
von 15 l/(s*ha) 0,3 m/s nicht überschreiten.
Durchlaufbecken
sind für eine Oberflächenbeschickung von höchstens 10 m3/(m2*h) - bezogen auf
eine kritische Regenspende von mindestens 15 l/(s*ha) der angeschlossenen
befestigten Flächen des Einzugsgebietes der Kategorien II (soweit gemäß Ziffer
2.2 behandlungsbedürftig) und III zuzüglich des weiteren ständigen oder
zeitweisen Zuflusses - auszulegen. Sind zusätzlich Flächen der Kategorie I
oder Flächen mit nicht
behandlungsbedürftigem Niederschlagsabfluss der Kategorie II angeschlossen, so
sind diese mit einer kritischen Regenspende von mindestens 5 l/(s*ha) - bezogen
auf die befestigte Fläche dieser Kategorien - zu berücksichtigen.
Der
Beckendurchfluss ist auf den Bemessungszufluss zu begrenzen. Die horizontale
Fließgeschwindigkeit darf bei gefüllter Speicherkammer 0,05 m/s nicht
überschreiten.
Klärüberläufe
von Durchlaufbecken und Überläufe von Stauraumkanälen mit unten liegender
Entlastung sind mit einer Vorrichtung zur Abscheidung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen
und Schwimmstoffen zu versehen (Siphon, Tauchwand, o.ä.).
Werden
nicht ständig gefüllte Becken in Erdbauweise mit natürlicher oder künstlicher
Dichtung erstellt, so darf diese einen Durchlässigkeitsbeiwert kf von 10-8
m/s nicht überschreiten.
3.2
Ständig gefüllte Regenklärbecken (Regenklärbecken mit Dauerstau RKBmD)
Ständig
gefüllte Regenklärbecken stellen nur bei regelmäßigen, hohen Zuflüssen eine
Alternative zu Becken gemäß 3.1 dar. Sie müssen für eine Oberflächenbeschickung
von höchstens 10 m3/(m2*h) - bezogen auf eine kritische Regenspende von
mindestens 15 l/(s*ha) der angeschlossenen befestigten Flächen des
Einzugsgebietes der Kategorien II (soweit gemäß Ziffer 2.2
behandlungsbedürftig) und III zuzüglich des weiteren ständigen oder zeitweisen
Zuflusses - bei einer Beckentiefe von mindestens 2,00 m ausgelegt sein. Die
Beckentiefe ist über mindestens zwei Drittel der Beckenoberfläche einzuhalten.
In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Mindesttiefe abgewichen werden.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass geringere Tiefen im Sommer zu einer erheblichen
Aufwärmung führen können. Dies kann insbesondere bei der Einleitung in Gewässer
mit geringer Wasserführung dazu führen, dass die zulässige Temperaturerhöhung
nicht eingehalten werden kann.
Der
Beckendurchfluss ist auf den Bemessungszufluss zu begrenzen. Die horizontale
Fließgeschwindigkeit darf bei gefüllter Speicherkammer 0,05 m/s nicht
überschreiten.
Sind
zusätzlich Flächen der Kategorie I oder Flächen mit nicht behandlungsbedürftigem
Niederschlagsabfluss der Kategorie II angeschlossen, so sind diese mit einer
kritischen Regenspende von mindestens 5 l/(s*ha) - bezogen auf die befestigte
Fläche dieser Kategorien - zu berücksichtigen.
Wird
ein ständig gefülltes Regenklärbecken hinter einem Rückhaltebecken angeordnet,
so gelten die zulässige Oberflächenbeschickung und die horizontale
Fließgeschwindigkeit für den Drosselabfluss des Regenrückhaltebeckens.
Klärüberläufe
von ständig gefüllten Regenklärbecken sind mit einer Vorrichtung zur Abscheidung
von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen und Schwimmstoffen zu versehen (Siphon, Tauchwand,
o.ä.). Darüber hinaus sind sie konstruktiv möglichst so auszubilden, dass eine
Sauerstoffanreicherung des überlaufenden Niederschlagswassers erfolgt.
Werden
ständig gefüllte Regenbecken in Erdbauweise mit natürlicher Dichtung errichtet,
darf diese einen Durchlässigkeitsbeiwert kf von 10-8 m/s nicht überschreiten.
3.3
Bodenfilter
Die
Bemessung und die konstruktive Gestaltung von Bodenfiltern erfolgen entsprechend
der MUNLV-Broschüre „Retentionsbodenfilter – Handbuch für Planung, Bau und
Betrieb“ (ISBN 3-9808617-1-6). Bei einer hiervon abweichenden Bemessung oder
Gestaltung ist im Genehmigungsverfahren die Gleichwertigkeit der Abbauleistung
und des dauerhaften Betriebes nachzuweisen.
Zur
Verhinderung der Kolmation ist es erforderlich, Bodenfiltern eine
Sedimentationsstufe oder eine andere geeignete Einrichtung, welche die
jährliche Feststofffracht begrenzt, vorzuschalten.
Der
Ablauf eines Bodenfilters bedarf keiner weiteren Behandlung in einer
biologischen Abwasserbehandlungsanlage.
3.4
Regenüberläufe im Trennverfahren
Regenüberläufe
können im Einzelfall eine zeitlich begrenzte semizentrale Behandlungsmaßnahme
(s. Anlage 3, Absatz 3) für sanierungsbedürftige Kanalisationsnetze im
Trennverfahren darstellen. Durch Regenüberläufe im Trennverfahren können
verschmutzte Niederschlagsabflüsse vor Vermischung mit unverschmutztem
Niederschlagsabfluss
- in ein anderes Regenwassernetz mit
unterhalb liegender Regenwasserbehandlung,
- in ein Mischwassernetz mit unterhalb liegender Mischwasserbehandlung oder
- in ein Schmutzwassernetz zu einer unterhalb liegenden Kläranlage
abgeleitet werden.
Der
Einsatz von Regenüberläufen im Trennverfahren mit Ableitung in ein Schmutzwasser-
oder Mischwassernetz ist nicht zulässig, wenn der zuführende Regenwasserkanal
bei Trockenwetter Abflüsse aus Dränagen o.ä. führt.
Die
unterhalb liegenden Kanalisationsanlagen einschließlich der Anlagen zur Regen-
oder Mischwasserbehandlung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und die übergeleitete Wassermenge aufnehmen können. Insbesondere
bei der Ableitung in einen Schmutzwasserkanal sind die hydraulische
Leistungsfähigkeit der Schmutzwasserkanalisation und der Kläranlage zu
überprüfen und nachzuweisen.
Regenüberläufe
im Trennverfahren sind zur Überleitung des behandlungsbedürftigen Niederschlagsabflusses
von Flächen der Kategorien II (soweit gemäß Ziffer 2.2 behandlungsbedürftig)
und III für eine kritische Regenspende von 15 l/(s*ha) auszulegen. Für
zusätzlich angeschlossene Flächen der Kategorie I oder Flächen mit nicht
behandlungsbedürftigem Niederschlagsabfluss der Kategorie II ist eine kritische
Regenspende von 5 l/(s*ha) - bezogen auf die befestigte Fläche dieser Kategorien
- zu berücksichtigen.
Ein
Anschluss an einen Schmutzwasserkanal ist nur über geeignete Steuer- oder
Regelorgane, die bei Überschreitung des Bemessungsabflusses die Verbindung
schließen oder begrenzen, zulässig.
4
Außer-Kraft-Treten
Der
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4.1.1988
(Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren (MBl. NRW. S. 164 / SMBl. NRW. 772) wird aufgehoben.
- MBl.
NRW. 2004 S. 583