Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 4.8.2004 Seite 651 bis 676

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten  für zahnärztliches Praxismanagement v. 27. Mai 2004
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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten  für zahnärztliches Praxismanagement v. 27. Mai 2004

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Besondere Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und
Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten
zur Assistentin oder zum Assistenten
 für zahnärztliches Praxismanagement
v. 27. Mai 2004

Inhalt

§  1      Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§  2      Zulassungsvoraussetzungen

§  3      Inhalt der Prüfung

§  4      Gliederung der Prüfung

§  5      Schriftliche Prüfung

§  6      Mündliche Ergänzungsprüfung

§  7      Projektarbeit und Fachgespräch

§  8      Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§  9      Bestehen der Prüfung

§ 10     Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 11     In-Kraft-Treten

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 16. Mai 2003 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. April 2003 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621 ff.), die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement“ als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen beschlossen:

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 91 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 3 bis 7 dieser Rechtsvorschriften durch.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die beruflichen Qualifikationen erworben haben, die sie befähigen, u. a.

a) Praxisabläufe in ihrer organisatorischen und arbeitsprozessbezogenen Gesamtheit beurteilen und mit EDV-bezogener Unterstützung strukturieren zu können;

b) in enger Koordination und Kooperation mit der zahnärztlichen Entscheidungsebene Personal-, Führungs- und Managementaufgaben zu realisieren;

c) im Rahmen eines zugewiesenen Selbständigkeits- und Entscheidungsspielraumes sachkundig und verantwortlich das Tätigkeitsspektrum des Praxis- und Qualitätsmanagements übernehmen und dabei ökonomische Handlungskriterien und erforderliche Qualitätsstandards beachten zu können;

d) Leitungsaufgaben und Verantwortungsfunktionen für die Ausbildung der Auszubildenden im Kontext der praxisbezogenen Personalentwicklung zu übernehmen;

e) qualifizierte Funktionen und Aufgabenstellungen auf allen Ebenen der Praxisadministration sachkundig und verantwortlich unter Beachtung kostenbewussten Handelns auszuüben.

(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss „Assistentin/Assistent für zahnärztliches Praxismanagement“.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer oder als Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter oder eines gleichwertigen Abschlusses,

2. eine mindestens einjährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Nr. 1 durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,

und

3. die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung mit ordnungsgemäßer Vorlage der vorgeschriebenen Testate

nachweist.

(2) Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Nr. 1 stellt auf Antrag die Kammer als „Zuständige Stelle“ fest.

(3) Im Rahmen einer modularen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Module innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.

(4) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§ 3
Inhalt der Prüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement festgelegten Handlungsfelder.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil in Verbindung mit einer fachübergreifenden Projektarbeit und einem hierauf aufbauenden Fachgespräch.

§ 4
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche:

A        Abrechnungswesen

B         Praxis- und Qualitätsmanagement

C         Personal- und Kommunikationsmanagement

D        Berufs- und Arbeitspädagogik

E         Informations- und Kommunikationstechnologie

F         Praxisbezogene Betriebswirtschaftslehre

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsbereichen ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann EDV-unterstützt durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsbereiche insgesamt zehn Stunden als maximaler Höchstwert.

(3) Die einzelnen Prüfungsbereiche gem. § 4 können zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden.

§ 6
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist in den in § 4 genannten Prüfungsbereichen auf Antrag der Prüfungsteilnehmer oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist.

(2) Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Bereichen nicht ausreichende Leistungen oder in einem Prüfungsbereich ungenügende Leistungen erbracht wurden.

(3) Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger als fünfzehn Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den/die entsprechenden Bereich(e) sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 7
Projektarbeit und Fachgespräch

(1) In einer fachübergreifenden Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er eine komplexe Problemdarstellung der Praxis darstellen, beurteilen und lösen kann.

(2) Die Themenstellung der Projektarbeit kann alle in § 4 genannten Prüfungsbereiche umfassen.

(3) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt, der Prüfungsteilnehmer kann dazu eigene Vorschläge einreichen.

(4) Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt einen Monat.

(5) Auf der Grundlage der Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer in dem Fachgespräch nachweisen, dass er in der Lage ist, das Berufswissen in praxistypischen Situationen anzuwenden und sachgerecht Lösungen erarbeiten zu können. Der Prüfungsteilnehmer soll ferner nachweisen, dass er Kommunikations- und Präsentationstechniken zielorientiert und adressatengerecht einsetzen und organisieren kann.

(6) Das Fachgespräch ist zeitlich auf höchstens dreißig Minuten begrenzt. Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Lösungen erbracht wurden.

§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 29 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

§ 9
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsbereiche gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Bereichen gem. §§ 4 und 5 sowie in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsbereichen, in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch erzielten Bewertungen ergeben müssen.

(4) Das Thema der Projektarbeit ist auf dem Zeugnis gesondert zu vermerken.

(5) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen gem. § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 10
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung“ werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Assistentin oder zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement“ treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 17. Mai 2004

Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0142.2 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt:

Münster, den 27. Mai 2004

Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. W.   D i e c k h o f f
- Präsident -

- MBl. NRW. 2004 S. 652