Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 4.8.2004 Seite 651 bis 676
Programmrichtlinien für die Sendungen der Körperschaft DeutschlandRadio Bek. d. Staatskanzlei v. 12.7.2004 - 31.07.12.08 - |
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Programmrichtlinien für die Sendungen der Körperschaft DeutschlandRadio Bek. d. Staatskanzlei v. 12.7.2004 - 31.07.12.08 -
Staatskanzlei
Programmrichtlinien
für die Sendungen der Körperschaft DeutschlandRadio
Bek. d. Staatskanzlei v. 12.7.2004
- 31.07.12.08 -
Der Hörfunkrat
hat auf seiner Sitzung am 4. März 2004 gemäß § 20 Abs. 1 des DeutschlandRadio-Staatsvertrags
die Programmrichtlinien vom 16. Februar 1995 im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsrat geändert und gemäß § 11 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags
(i.d.F. des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. September 2003)
ihre Bekanntmachung beschlossen.
I. Allgemeine Grundlagen
(1) Die
Körperschaft DeutschlandRadio ist Bestandteil des föderal verfassten
öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems. Wie alle anderen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten steht sie unter dem Schutz der in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten
Rundfunkfreiheit und nimmt die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in
rechtlicher Unabhängigkeit und journalistischer Eigenständigkeit wahr.
DeutschlandRadio
erfüllt mit seinen beiden Programmen, deren Schwerpunkte in den Bereichen
Information und Kultur liegen, den klassischen Programmauftrag des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Basis und Legitimation für die
Gebührenfinanzierung und die Grundversorgungsaufgabe bildet.
(2) Der Rundfunk
ist Medium und Faktor des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier
individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Dem gemäß ist die Freiheit des
Rundfunks primär eine dienende Freiheit. Sie ist darauf gerichtet,
treuhänderisch für die Allgemeinheit freie und umfassende Meinungsbildung durch
den Rundfunk zu gewährleisten (BVerfGE 12, 260; 57, 320).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Rundfunk weder dem Staat
noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden. Alle in Betracht
kommenden relevanten Meinungsrichtungen und Kräfte müssen im Gesamtprogramm zu
Wort kommen können. Dabei ist ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit,
Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung zu gewährleisten (BVerfGE 12, 263).
(3) Aufgabe aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des DeutschlandRadios ist es, im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte
und Pflichten an der Erfüllung der verfassungs-rechtlichen und
staatsvertraglichen Aufgaben des DeutschlandRadios mitzuwirken. Jede/r
Programm-Mitarbeiter/in erfüllt die ihm/ihr übertragenen Programmaufgaben im
Rahmen der Gesamtverantwortung des Intendanten und unter Beachtung von
Weisungsrechten der Vorgesetzten in eigener journalistischer Verantwortung.
II. Grundsätze für die Gestaltung der Sendungen
(1) In den Sendungen der Körperschaft
soll ein objektiver Überblick über das Welt-geschehen, insbesondere ein
umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden (§ 6 Abs. 1 Satz
1 DLR-StV). Diese Informationsaufgabe erstreckt sich auf alle Bereiche des
politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und
umfasst auch die Darstellung geschichtlicher Zusammenhänge und Entwicklungen.
(2) Das
Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands
sind angemessen im Programm darzustellen (§ 6 Abs. 2 DLR-StV).
DeutschlandRadio
trägt dazu durch eigene journalistische Berichterstattung sowie durch
künstlerische Eigenproduktionen in Wort und Musik ebenso bei wie durch
Übernahme von Beiträgen und Sendungen anderer Rundfunkanstalten und
Koproduktionen im Rahmen der Zusammenarbeit mit ARD und ZDF.
(3) Die
Körperschaft hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu
schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und
körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten und zu
schützen (§ 6 Abs. 3 DLR-StV).
Die
Informationsaufgabe des Rundfunks und das Recht zur Kritik werden begrenzt
durch die Persönlichkeitsrechte anderer, insbesondere das Recht auf persönliche
Ehre, auf Achtung des Privatlebens und der Intimsphäre. Auf jede unangemessene,
nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigte Darstellung
von Gewalt ist zu verzichten.
Dem Grundsatz
der Gleichstellung von Mann und Frau, dem Schutz von Kindern und Jugendlichen
sowie dem Gedanken der Toleranz gegenüber Minderheiten in der eigenen
Gesellschaft und gegenüber Ausländern ist in den Sendungen des
DeutschlandRadios Rechnung zu tragen. Jede Diskriminierung aus Gründen des
Geschlechts, der Nation, der Rasse oder Religion ist unzulässig.
(4) Die
Sendungen sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie
der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der
Verständigung unter den Völkern dienen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 DLR-StV).
Die Darstellung
von gemeinsamen und unterschiedlichen Erfahrungen in Vergangenheit und
Gegenwart sowie die Förderung des gegenseitigen Verstehens zwischen den
Menschen in den Regionen Deutschlands sind ein tragendes Element der Programme
des DeutschlandRadios. Es wird ergänzt durch die Aufgabe, das Verständnis für
die Einbindung Deutschlands in die internationale Staatengemeinschaft,
insbesondere den europäischen Integrationsprozess, sowie die Verständigung mit
den europäischen Nachbarn zu fördern.
III. Richtlinien der Berichterstattung
(1) Die
Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein (§ 7 Abs. 1
Satz 1 DLR-StV). Die Sendungen sollen eine freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung
fördern ( § 6 Abs. 1 Satz 2 DLR-StV).
Dies setzt
voraus, dass die unterschiedlichen Fakten und Meinungen zu strittigen Themen
sachlich dargestellt und für die Meinungsbildung wichtige Tatsachen nicht
weggelassen oder verfälscht werden.
Die Ausgewogenheit
des Gesamtprogramms bedingt nicht Überparteilichkeit in jeder Einzelsendung.
Profilierte politische Aussagen und Analysen sind ebenso wesentlicher
Bestandteil des Programms wie die Information über bisher unbekannte
Sachverhalte und Zusammenhänge.
(2) Herkunft und
Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 DLR-StV). Ihr Sinn darf durch die Art der Zusammenstellung
oder Wiedergabe bzw. die Bearbeitung weder entstellt noch verfälscht werden.
Dies gilt auch für die Wiedergabe von Interviews und Statements. Unbestätigte
Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen.
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch
erweisen, sind auf angemessene Weise richtig zu stellen. Bei der Beschaffung
von Informationen dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
(3) Nachrichten
und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme
zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 DLR-StV). Bei der Auswahl der Themen und
Kommentatoren sind Vielfalt und Ausgewogenheit zu beachten.
(4) Kritik an
Personen und Organisationen muss an der Sache orientiert sein und dem Gebot
journalistischer Fairness entsprechen. Bei kritisch-analytischen Sendungen
gehört es zur sorgfältigen Vorbereitung, die Betroffenen, soweit erforderlich
und möglich, zu hören und deren Auffassung nicht außer Acht zu lassen.
(5) Die Nennung
von Namen oder anderen kennzeichnenden Merkmalen, die geeignet ist, den Ruf
oder andere rechtlich geschützte Interessen von Personen, Unternehmen oder
Organisationen zu verletzen, setzt voraus, dass hierfür ein übergeordnetes
öffentliches Informationsinteresse besteht. Die Richtigkeit der beabsichtigten
Aussage ist dabei mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen.
(6) Bei der
Darstellung von Meinungsumfragen ist ausdrücklich anzugeben, ob sie
repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild
abgeben.
IV. Verbot von Werbung und Sponsoring
(1) Die
Programme des DeuschlandRadios dürfen keine Werbung enthalten. Sponsoring ist
unzulässig. Davon ausgenommen sind Beiträge, die die Körperschaft von ihren
Mitgliedern übernimmt (§ 2 Abs. 2 und 3 DLR-StV).
Die
Berichterstattung des DeutschlandRadios darf nicht durch private oder geschäftliche
Interessen beeinflusst werden. Die Darstellung von Wirtschaftsunternehmen oder
deren Produkten ist nur zulässig, wenn und soweit sie aus journalistischen oder
künstlerischen Gründen, insbesondere zur Darstellung der realen Umwelt,
zwingend erforderlich ist. Die Förderung werblicher Interessen oder sonstiger
Wettbewerbsvorteile ist nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Die
Entgegennahme von Entgelten oder geldwerten Vorteilen für den Einsatz, die
besondere Hervorhebung oder die Nennung von Produkten ist unzulässig. Dies gilt
für alle an der Produktion Beteiligten.
(3)
Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig.
Schleichwerbung
ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken
oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von
Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die
Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder
Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere
dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine
ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(4) Für die
Beschaffung von Rechten an Produktionen sowie Dienst- und Sachleistungen für
die Herstellung von Produktionen sind angemessene Entgelte zu vereinbaren. Die
unentgeltliche oder verbilligte Entgegennahme von Produktionsmitteln oder
sonstigen Leistungen (Produktionshilfe) ist nur zulässig, wenn damit keine
Einschränkung der journalistischen oder künstlerischen Darstellungsfreiheit
verbunden ist. Ein etwaiger Hinweis auf eine solche Produktionshilfe hat sich
unter Vermeidung aller werblichen Effekte auf die Sachinformation zu
beschränken.
(5) Gewinnspiele
sind als Teil des redaktionellen Programms zulässig. Sie dienen zur Information
und Unterhaltung der Zuhörer und bieten einen zusätzlichen Anreiz, ein
bestimmtes Programm zu verfolgen und so die Bindung zwischen Publikum und
DeutschlandRadio zu vertiefen. Die Verfolgung anderer Zwecke ist grundsätzlich
unzulässig.
Bei der Auslobung
von Geld- und Sachpreisen ist darauf zu achten, dass Produkte oder ihre Spender
nicht einseitig bevorzugt werden (Wechsel der Produkte). Die Darstellung und
Nennung von Produkten oder Spendern ist auf das programmlich Notwendige zu
beschränken; jeder über die Information über den Gewinn und/oder seinen Spender
hinausgehende Werbeeffekt ist zu vermeiden.
(6) Bei der
Übertragung eines Ereignisses oder bei der Berichterstattung über ein Ereignis,
das von einem oder mehreren Sponsoren veranstaltet oder gefördert wird, darf
die Unabhängigkeit der Programmgestaltung nicht eingeschränkt werden.
Es ist darauf
hinzuwirken, dass der Programminhalt nicht mit dem Sponsor des Ereignisses
identifiziert werden kann und Hinweise auf den Sponsor das von den
Rundfunkanstalten nicht zu vermeidende Maß an Werbung nicht überschreiten. Eine
Nennung des Sponsors des Ereignisses im Vor- und Abspann der Sendung ist
unzulässig.
(7)
Redaktionelle Hinweise auf Begleitmaterial sind zulässig. Begleitmaterial sind
Bücher, Schallplatten, CDs, CD-ROMs, Videokassetten und andere Publikationen,
die sich unmittelbar von Sendungen, Programmen oder Veranstaltungen von
DeutschlandRadio ableiten und entweder von ihm, einem Beteiligungsunternehmen
oder Dritten produziert oder vertrieben werden.
Redaktionelle
Hinweise dürfen nur im Zusammenhang mit der betreffenden Sendung oder ihrer
Ankündigung erfolgen. Sie haben sich unter Vermeidung werblicher Effekte auf
die sachliche Information zu beschränken. Soweit Bezugsquellen genannt werden,
ist jede Hervorhebung oder Bevorzugung unzulässig.
(8)
Spendenaufrufe sollen nur dann verbreitet werden, wenn die Spenden allgemein
anerkannten humanitären, sozialen oder kulturellen Zwecken dienen und die
zweckentsprechende Spendenverwendung ausreichend sichergestellt ist.
Sofern solche
Spendenaufrufe durch gestaltete Sendungen des DeutschlandRadio oder durch
Übertragung entsprechender Wohltätigkeitsveranstaltungen unterstützt werden,
sind Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen zulässig, wenn der
wirtschaftliche Nutzen ganz oder überwiegend dem gemeinnützigen Zweck zugute
kommt.
(9) Die
vorstehenden Bestimmungen sind von allen an einer Produktion Beteiligten - auch
beim Einsatz fremdproduzierter Beiträge - zu beachten. Ihre Einhaltung ist von den
Produktionsverantwortlichen zu überwachen. Die für den Einsatz der Produktion
im Programm zuständige Redaktion trägt die Verantwortung für die Einhaltung der
Grundsätze. Sie hat in Zweifelsfällen die Entscheidung des/der zuständigen
Programmdirektors/in einzuholen.
V.
Jugendschutz
(1) Allgemeines
DeutschlandRadio
prüft die Jugendeignung von Sendungen und Telemedien in eigener Verantwortung,
soweit es nicht durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) an
vorgegebene Bewertungen gebunden ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Programmen, die aus Gründen des Jugendschutzes nur zu bestimmten Sendezeiten
gesendet werden dürfen und Programmen bzw. Angeboten, die generell unzulässig
sind.
(2) Unzulässige
Sendungen und Angebote
Generell
unzulässig sind Sendungen und Telemedienangebote, die
a) offensichtlich geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV),
b) ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
sind mit Werken, die in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2. Nr. 2 JMStV) oder
c) in anderer Weise gegen Bestimmungen in §
4 Abs. 1 und 2 JMStV verstoßen.
(3)
Sendezeitbeschränkungen
(3.1) Die
Sendezeit ist so zu wählen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl
von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersgruppe nicht beeinträchtigt
wird. Bei Serien ist die Wirkung auf Kinder und Jugendliche durch die
Gesamtbewertung der Serie festzustellen und hat auf der Grundlage mehrerer
typischer Einzelfolgen stattzufinden.
(3.2) Bei
Programmbeiträgen, die vor 20.00 Uhr gesendet werden, ist dem Wohl jüngerer
Kinder bis zum 12. Lebensjahr Rechnung zu tragen. Dabei ist zur Förderung des
Jugendschutzes im Einzelfall zu prüfen, ob Kinder unter 12 Jahren in der Lage
sind, den Inhalt einer Sendung zu verarbeiten und einzuordnen.
(3.3) Angebote
gemäß § 5 Abs. 1 JMStV, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Angebote),
dürfen grundsätzlich nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verbreitet werden; sofern
die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung lediglich für Jugendliche unter 16
Jahren zu befürchten ist, gilt die Sendezeitbeschränkung ab 22.00 Uhr.
Die Verbreitung
entsprechender Inhalte über Telemedien ist zu unterlassen.
(3.4) Sendungen gemäß Ziffer 3.3 werden
durch akustische Ankündigungen wie folgt gekennzeichnet:
a) Für Sendungen, die nur zwischen 22.00
Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden dürfen, wird der Satz verwendet:
„Die folgende Sendung ist für
Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet.“
b) Für Sendungen, die nur zwischen 23.00
Uhr und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen, wird der Satz verwendet:
„Die folgende Sendung ist für
Jugendliche nicht geeignet.“
Die
Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei der für die jeweilige Sendung
zuständigen Redaktion.
(4)
Programmankündigungen und -hinweise
Auch bei der
Ankündigung von Sendungen bzw. bei Programmhinweisen ist Rücksicht auf die
Belange des Jugendschutzes zu nehmen. Hinweise auf Sendungsinhalte, die nicht
jugendgeeignet sind, sollen unterbleiben. Programmankündigungen müssen jeweils
für sich den Jugendschutzanforderungen genügen.
(5)
Beurteilungskriterien
(5.1) Bei der
Entscheidung über die zeitliche Platzierung von Sendungen unter Gesichtspunkten
des Jugendschutzes sind sowohl die Programminhalte als auch die
Darstellungsform zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen Programmen im
fiktionalen und im non-fiktionalen Bereich zu unterscheiden.
(5.2) Im non-fiktionalen
Bereich gehört es zum Informationsauftrag der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, auch über die Realität von Gewalt und Sexualität zu
berichten. Informationsvermittlung muss bei der Berichterstattung über
Erscheinungsformen von Gewalt und Sexualität grundsätzlich darauf angelegt
sein, Tatbestände sachlich darzustellen und das Verständnis um die
Zusammenhänge durch Darstellung auch der Hintergründe abzustützen. Konfliktpotentiale
sind dem Zuschauer in ihrer Komplexität von Ursache und Wirkung in möglichst
objektiver Weise zur Kenntnis zu bringen. Exzessive Darstellungen physischer
und psychischer Gewalt und deren Folgen haben für sich allein noch keinen
besonderen Nachrichtenwert. Diesem Grundsatz ist auch bei der Berichterstattung
über Katastrophen Rechnung zu tragen.
(5.3) Im
fiktionalen Bereich darf die Darstellung von Gewalt und Sexualität nicht
selbstzweckhaft-spekulativ und ohne dramaturgischen Begründungszusammenhang in
Szene gesetzt werden. Stereotype Handlungsmuster, die den ethisch-moralischen
Grundsätzen unserer Gesellschaft und der Menschenwürde widersprechen, sind zu
vermeiden. Gewalt darf nicht als Mittel der Konfliktlösung propagiert werden.
Wenn Gewalt dargestellt wird, soll die Auswirkung auf ihre Opfer nicht
ausgeblendet werden. Bei der Kombination von Sex und Gewalt ist eine Abwertung
des Opfers durch angebliche Akzeptanz gewollter oder provozierter Ereignisse zu
vermeiden. Gewalt und Sexualität können reflektiert und thematisiert werden,
wenn dies dramaturgisch notwendig ist und ihre Darstellung psychologisch
aufgearbeitet und in differenzierte Zusammenhänge eingebettet wird.
(5.4) Unter dem
Aspekt des Jugendschutzes ist auch die Gefahr einer sozialethischen
Desorientierung von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Sie betrifft
die zumeist unbewusst und unterschwellig ablaufende Vermittlung von Normen und
Wertvorstellungen, die in dieser Ausprägung nicht gesellschaftlich intendiert
sind. Hierbei ist jedoch der ständige Wandel gesellschaftlicher Normen zu
beachten, so dass in diesem Problembereich nur allgemein anerkannte Normen und
Werte Berücksichtigung finden können.
VI.
Gestaltung der Online-Angebote
(1) DeutschlandRadio bietet gemäß § 4
Abs. 3 des DeutschlandRadio-Staatsvertrags über das Internet programmbegleitende
Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt (Online-Angebote) an. Die
Online-Angebote enthalten darüber hinaus Informationen über die Körperschaft,
ihre Serviceleistungen und sonstige Tätigkeiten.
(2) Bei der
Gestaltung der Online-Angebote sind neben den Bestimmungen des
Mediendienste-Staatsvertrags insbesondere die in §§ 6 bis 8 des Deutschland-Radio-Staatsvertrags
aufgestellten Grundsätze sowie die vorstehenden Regelungen der
Programmrichtlinien zu beachten, soweit sie auf Online-Angebote anwendbar sind.
(3)
Online-Angebote sind in der Weise zu erstellen, dass sie für alle gängigen
Software-Plattformen (Browser) verfügbar sind.
(4) Links
(4.1) Das Setzen
von Links, mit denen auf Angebote Dritter verwiesen wird (externer link),
bedarf besonderer redaktioneller Sorgfalt. Externe Links, die nicht auf eine
homepage verweisen, sondern unmittelbar zu einem bestimmten Inhalt führen (deep
links), haben der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines
eigenen Inhalts zu dienen. Dabei ist auf die Wechselwirkung zwischen dem
Drittangebot einerseits und dem Ansehen sowie der Glaubwürdigkeit der
DeutschlandRadio-Online-Dienste andererseits Bedacht zu nehmen. Angebote
Dritter, auf die ein externer Link unmittelbar verweist, sind vom zuständigen
Redakteur auf ihre Inhalte zu überprüfen.
(4.2) Bei der
Anbringung von externen Links ist stets deutlich zu machen, dass der Nutzer das
Angebot von DeutschlandRadio verlässt. Dies ist dann der Fall, wenn sich durch
Benutzung des Links ein neues Browser-Fenster öffnet.
(4.3) Es dürfen
keine Links zu Inhalten gesetzt werden, die nach §§ 4 ff. des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags unzulässig oder die geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen.
(5) Chats und
Foren
(5.1) Chats sind
während ihres gesamten Verlaufs durch einen Moderator redaktionell zu
begleiten. Sie sind mit Teilnahmeregeln und mit zahlenmäßigen
Teilnehmerbegrenzungen zu versehen, soweit dies zur Gewährleistung der
redaktionellen Überwachungsaufgabe geboten erscheint.
(5.2) Foren und
elektronische Gästebücher sind regelmäßig dahingehend redaktionell zu
überprüfen, dass keine Verbreitung unzulässiger oder entwicklungsbeeinträchtigender
Inhalte gemäß §§ 4 ff. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags erfolgt. Werden
solche Inhalte festgestellt, sind sie unverzüglich zu entfernen.
(5.3) Chats,
Foren und elektronische Gästebücher haben deutlich zu machen, dass es sich bei
den darin niedergelegten Äußerungen Dritter um deren persönliche Stellungnahmen
und nicht um solche von DeutschlandRadio handelt.
(6) Die
Online-Angebote entsprechen den üblichen journalistischen Programmstandards des
DeutschlandRadios. Die inhaltliche Richtigkeit der von DeutschlandRadio
verbreiteten Online-Angebote wird durch regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung
gewährleistet.
(7) Durch
interne elektronische Archivierung der Inhalte der Online-Angebote ist
sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
Die elektronisch archivierten Inhalte sind für die Dauer von mindestens drei
Monaten entsprechend § 14 des DeutschlandRadio-Staatsvertrags verfügbar zu
halten. Wird innerhalb dieser Frist ein Inhalt beanstandet, so ist dieser
solange weiter verfügbar zu halten, bis die Beanstandung abschließend erledigt
ist. Gegendarstellungen zu einzelnen Inhalten sind zusammen mit diesen
zugänglich zu machen bzw. zu speichern.
(8) Kommerzielle
Formen der Internet-Nutzung haben in den Online-Angeboten des DeutschlandRadios
keinen Platz. Darunter fällt nicht die entgeltpflichtige Abgabe von Begleitmaterialien
zu Sendungen oder von Tonträgern bzw. Druckwerken mit Sendeinhalten sowie der
Verkauf von Merchandising-Produkten mit Programmbezug.
VII. Bericht über die Erfüllung des Auftrags und
Regelung des Verfahrens zur Aufstellung von Selbstverpflichtungen
(1)
DeutschlandRadio veröffentlicht gemäß § 11 Abs. 4 des Rundfunk-Staatsvertrags
alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung
seines Auftrags, über die Qualität und Quantität seiner Programme und Angebote
sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen
Leistungen (sog. Selbstverpflichtungen).
Im Rahmen der
Selbstverpflichtungserklärungen sollen auf der Grundlage der vorstehenden
Programmrichtlinien konkrete Aussagen zu den geplanten Aktivitäten im Hinblick
auf einzelne Elemente der Programme und Angebote sowie geplante Schwerpunkte
und Veränderungen abgegeben werden. Der Bericht soll das öffentlich-rechtliche
Profil der Programme und Angebote erkennbar machen und ihre spezifischen Qualitätsanforderungen
und deren Einhaltung dokumentieren.
(2) Der Bericht
einschließlich der Selbstverpflichtungen wird vom Intendanten nach Beratung mit
dem Hörfunkrat erstellt und ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Nach Ablauf des
jeweiligen Berichtszeitraums stellt der Intendant in dem nachfolgenden Bericht
die Realisierung der Selbstverpflichtungen dar. Der Hörfunkrat stellt fest, ob
die eingegangenen Selbstverpflichtungen erfüllt wurden.
- MBl. NRW. 2004
S. 667