Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 4.8.2004 Seite 651 bis 676

21. Nachtrag vom 29.6.2004 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994
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21. Nachtrag vom 29.6.2004 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994

AOK Westfalen-Lippe

21. Nachtrag vom 29.6.2004
zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994

Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch den 20. Nachtrag vom 3.12.2003, wird wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderungen der Satzung

1
§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beitreten,“.

2
§ 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a) wird folgender Buchstabe b) eingefügt:

„b) strukturierte Behandlungsprogramme,“.

bb) Der bisherige Buchstabe b) wird Buchstabe c).

b) In Nummer 3 wird der letzte Spiegelstrich (Entbindungsgeld) gestrichen.

c) Nummer 5 (Sterbegeld entfällt) wird wie folgt gefasst:

„5. Beratung und Information zu ihren Rechten als Patienten sowie zum gesundheitlichen Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen,“.

3
In § 15 werden der dritte Spiegelstrich (bei Entbindungsgeld der Geburtsurkunde) und der vierte Spiegelstrich (bei Sterbegeld der Sterbeurkunde) gestrichen.

4
a) Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:

§ 15 a
Übergangsregelung zur Empfangsberechtigung

Geldleistungen für Sterbefälle und Entbindungen, die vor dem 1.1.2004 eingetreten sind, werden aufgrund der §§ 58 SGB V und 200 b RVO in der bis dahin geltenden Fassung mit befreiender Wirkung an den Inhaber folgender Unterlagen gezahlt:

- bei Entbindungsgeld der Geburtsurkunde

- bei Sterbegeld der Sterbeurkunde und der Rechnung über die Bestattungskosten.

Der Inhaber der Unterlagen hat sich auf Verlangen auszuweisen.“

b) Der bisherige § 15 a wird § 15 b.

5
§ 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger und anderer Mitglieder“.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und Versorgungsbezügen“ sowie „und 3 a“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Buchstabe c) rechte Spalte wird folgender Halbsatz angefügt:

„, bei Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße.“

6
In § 20 Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort „Vergleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

7
§ 21 a wird aufgehoben.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieser Nachtrag tritt am 1.7.2004 in Kraft.

Dortmund, den 29. Juni 2004

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

B a r a b a s

Der Vorsitzende des Vorstandes

N a d o l n y

Genehmigung

Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 21 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Essen, den 12. Juli 2004

II1 -3600.1-2-I

Landesversicherungsamt

Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  S c h i k o r s k i

- MBl. NRW. 2004 S. 673