Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 17.8.2004 Seite 725 bis 748

3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln  vom 4. Juni 2004
Normkopf
Norm
Normfuß
 

3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln  vom 4. Juni 2004

22308

3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Musikpädagogik
an der Hochschule für Musik Köln
 vom 4. Juni 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln vom 11. März 1997 (GABl. NW. II S. 433), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.1.2004 (MBl. NRW.2004 S. 442), wird wie folgt geändert:

1
Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1
§ 9 erhält folgende Überschrift: „Mündliche, künstlerisch-praktische, unterrichtspraktische und schriftliche Prüfungen“

1.2
§ 20 erhält folgende Überschrift:“ Unterrichtspraktische Fachprüfung/Lehrproben“

2
In
§ 3 Absatz 5 werden unter dem Punkt „Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik“ die Angaben zu den Semesterwochenstunden wie folgt geändert:

„Orchesterinstrumente: 99 SWS bzw. 107 SWS bei Hauptfach Saxophon

übrige Instrumente: 97 SWS.“

3
In § 4 Abs. 5 wird zwischen dem 4. und 5. Satz eingefügt:
„Von der Bewertung nach § 10 ist die prüfungsrelevante Studienleistungen im Fach Fachdidaktik ausgenommen; diese wird mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und geht nicht mit in die Berechnung der Gesamtnote der prüfungsrelevanten Studienleistungen ein.“

4
§ 9 wird wie folgt geändert:

4.1
§ 9 erhält folgende
Überschrift: „Mündliche, künstlerisch-praktische, unterrichtspraktische und schriftliche Prüfungen“

4.2
Folgender
Absatz 7 wird angefügt: „(7) In den unterrichtspraktischen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen können, dass sie bzw. er in der Lage ist, Unterricht selbständig vorzubereiten und zu erteilen.“

5
In
§ 16 Absatz 1 wird in Nr. 3 unter „Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik“ nach „Wahlpflichtfächer (2 Testate)“ angefügt: „Saxophon-Ensemble (4 Testate) – nur bei Hauptfach Saxophon.“

6
§ 17 wird wie folgt geändert:

6.1
In
§ 17 Absatz 2 wird unter Buchstaben A) und B) Nr.3 geändert in:

„3. Die unterrichtspraktische Fachprüfung wird durch zwei Lehrproben abgelegt, von denen eine als Einzellehrprobe und eine als Gruppen- oder Kammermusiklehrprobe zu halten ist. Bei einer der Lehrproben muss es sich um Anfangsunterricht (Unterstufe laut Richtlinien der Musikschulen) bei der anderen Lehrprobe um Unterricht mit Fortgeschrittenen handeln.“

6.2
In
§ 17 Absatz 4 wird angefügt: „8. Fachdidaktik“

6.3
Folgender
Absatz 5 wird angefügt: „(5) Aus den Noten für die prüfungsrelevanten Studienleistungen gemäß Absatz 4, Nummern 1 bis 7, wird im Zeugnis für die Diplomprüfung eine Gesamtnote gebildet. Die Bewertung der prüfungsrelevanten Studienleistung zu Nr. 8 erfolgt mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ und geht nicht mit in die Berechnung der Gesamtnote ein.“

7
§ 20 wird wie folgt geändert:

7.1
§ 20 erhält folgende
Überschrift: „Unterrichtspraktische Fachprüfung/Lehrproben“

7.2
§ 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die unterrichtspraktische Fachprüfung wird durch zwei Lehrproben abgelegt, von denen eine als Einzellehrprobe und eine als Gruppen- oder Kammermusiklehrprobe zu halten ist. Bei einer der Lehrproben muss es sich um Anfangsunterricht (Unterstufe laut Richtlinien der Musikschulen) bei der anderen Lehrprobe um Unterricht mit Fortgeschrittenen handeln. Die Kandidatin bzw. der Kandidat legt dem Prüfungsausschuss das Thema der Lehrprobe und den schriftlichen Unterrichtsentwurf spätestens zwei Tage vor der Prüfung in dreifacher Ausfertigung vor.“

8
Anlage 3 zu § 13 Abs.3 wird wie folgt geändert:

In der Übersicht "Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im Hauptfach bzw. den Hauptfächern" erhält Klavier folgende Fassung:

"Klavier:

Vortrag von zwei anspruchsvollen Werken aus zwei Stilepochen, davon eine vollständig vorbereitete Sonate. Dauer: 15 Minuten

für Musiktheorie (Tonsatz und Hörerziehung):

Programm: zwei oder drei Werke aus verschiedenen Stilepochen, darunter der Kopfsatz einer klassischen Sonate

Prüfungsdauer: 15 Minuten“.

9
Anlage 5 zu § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

9.1
In der Übersicht "Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfungen der Diplomprüfung im Hauptfach bzw. den Hauptfächern" erhält der Abschnitt "Klavier" folgende Fassung:

"Klavier

für Instrumentalpädagogik:

1. ein polyphones Werk aus dem Barock

2. ein Werk aus der Klassik

3. ein Werk aus der Romantik bis einschließlich Impressionismus

4. ein Werk aus dem 20. Jahrhundert (ab Bartók, Hindemith, Prokofiew)

5. eine Etüde (keine langsame) oder ein anderes virtuoses Werk

Von 2. bis 4. muss ein Werk eine mehrsätzige Sonate sein.

Dauer: 45 Minuten

für Allgemeine Musikerziehung:

1. ein polyphones Werk aus dem Barock

2. ein Werk aus der Klassik

3. ein Werk aus der Romantik bis einschließlich Impressionismus

4. ein Werk aus dem 20. Jahrhundert (ab Bartók, Hindemith, Prokofiew)

Von 2. bis 4. muss ein Werk eine mehrsätzige Sonate sein.

Dauer: 45 Minuten

für Musiktheorie (Tonsatz und Hörerziehung)

Programm: mindestens drei anspruchsvolle Werke aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine vollständige klassische oder romantische Sonate und ein Werk des 20.Jahrhunderts.

Prüfungsdauer: 30 Minuten“

9.2
In der Übersicht "Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfungen der Diplomprüfung im Hauptfach bzw. den Hauptfächern" erhält der Abschnitt "Musiktheorie (Tonsatz)" folgende Fassung:

„Musiktheorie (Tonsatz)

1. zwei Klausuren von je fünf Stunden Dauer mit

a) mindestens einer analytischen Aufgabe und

b) mindestens zwei unterschiedlichen satztechnischen Aufgaben.

2. Die im gesamten Studium angesammelten Arbeiten (Hausarbeitsmappe) sind dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zuzuleiten, dieser stellt sie den Mitgliedern der Prüfungskommission im Umlaufverfahren zu.

3. Abweichend von § 10 gilt folgende Notenberechnung: Die Klausurnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Klausuren. Die Note der künstlerischen Fachprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Klausurnote und der Note für die Hausarbeitsmappe.

4. Lehrproben siehe § 17 Abs. 2 C) Nr. 3 sowie § 20 der Diplomprüfungsordnung.“

10
In Anlage 6 zu § 17 Abs. 4 wird angefügt: „h) Fachdidaktik: Nachweis der Teilnahme an den laut Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.“

Artikel II
Übergangsregelung

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden  Fassung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln (Fassungen vom 11.3.1997 (GABl. NW. II S. 433) bzw. Änderungssatzung vom 10.4.2002 (ABl. NRW. 2 S. 36 bzw. 2. Änderungssatzung vom 20.1.2004 (MBl. NRW.2004 S. 442)) ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den Studiengang Musikpädagogik in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel IV

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.4.2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 19.2.2003 und 16.2.2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2004, 323-7.04.02.04.08/094.

Köln, den 4. Juni 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef   P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2004 S. 730