Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 20.8.2004 Seite 749 bis 778

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 – v. 16.6.2004
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 – v. 16.6.2004

7820

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des
Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 – 2661.11.01 –
v. 16.6.2004

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse.

Ziele der Förderung sind insbesondere:
- den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen Rechnung zu tragen,
- durch Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit im Agrarsektor zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen,
- Entlastung der Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots,
- Erhaltung der regionalen Wertschöpfung und Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur in den Regionen.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderung der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

2.1.1
Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen, wozu insbesondere Ausgaben für Marktanalysen, Entwicklungsstudien und Beratungs- und Planungsmaßnahmen zur Vermarktung zählen.

2.1.2
Vorbereitung der Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder von Bescheinigungen über besondere Merkmale für Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92.

2.2
Bereitstellung technischer Hilfen im Agrarsektor

2.2.1
Durchführung von und Teilnahme an Messen und Ausstellungen.

2.2.2
Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die im Hinblick auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur Absatzförderung durchgeführt werden.

2.3
Maßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse

2.3.1
Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung, wie z.B. Publikationen (u.a. Broschüren, Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk) sowie Großflächen- oder Plakatwerbung, insbesondere um die Aufmerksamkeit für regionale Spezialitäten und eine ausgewogene Ernährung zu erhöhen.

2.3.2
Maßnahmen zur Verkaufsförderung einschließlich Warenbörsen.

2.3.3
Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation, wie z.B. Produktpräsentationen.

2.3.4
Informationsmaßnahmen über besonders umwelt- und tierschutzgerechte Produktionsverfahren, Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und Spezialitäten.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

3.1
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 (Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen) und 2.2.2 (Aus- und Fortbildungsveranstaltungen):
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte aus Nordrhein-Westfalen fördern.

3.2
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 (Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen):
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern.

3.3
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 (Messen und Ausstellungen):
- Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
*1).
Für die Durchführung von Messen und Ausstellungen auch
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zur Verbesserung der Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft beitragen.

3.4
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3 (Maßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse):
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei der Durchführung von Vorhaben sind
- bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom 1. Februar 2000),
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3 die Bestimmungen der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl. C 252 vom 12. September 2001)
nachzuweisen und einzuhalten.

4.2
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugern im Sinne der Nummer 3 handelt es sich um
a) anerkannte Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) und deren Vereinigungen,
b) Zusammenschlüsse von mindestens 2 landwirtschaftlichen Unternehmen (Erzeugern), unabhängig von ihrer Rechtsform, die landwirtschaftliche Produkte erzeugen und vermarkten.

4.3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4.4
Die Vorhaben müssen erkennen lassen, dass sie im öffentlichen Interesse liegen und zur Verbesserung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen beitragen.

4.5
Unternehmen des Handels müssen mit Zusammenschlüssen von Erzeugern oder Unternehmen der Be- und Verarbeitung, die land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse in Nordrhein-Westfalen herstellen, zusammenarbeiten.

Die Handelsunternehmen müssen in einem angemessenen Umfang Produkte von Erzeugerzusammenschlüssen / Be- und Verarbeitungsunternehmen gelistet haben.

4.6
Qualitätsprodukte im Sinne der Nummer 2.1 sind Erzeugnisse, die in mindestens einem Kriterium, das das Produktionsverfahren oder die Produkteigenschaften betreffen kann, über den gesetzlichen Standards liegen.
Dazu hat der Antragsteller eine Gegenüberstellung der entsprechenden nationalen / europäischen Rechtsvorschriften und der darüber hinausgehend zu erfüllenden Standards vorzulegen.

4.7
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.1.1 setzt für Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung voraus, dass
- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint,
- die Vermarktungskonzeption in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 4.2 erarbeitet wird, wobei die der Konzeption zugrunde liegende Vereinbarung der Schriftform bedarf.

4.8
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 sind Gemeinschaftsstände mit mindestens drei Unternehmen förderfähig.

4.8.1
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für Gemeinschaftsstände ist nur für Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern sowie kleine und mittlere Unternehmen möglich, die eine Haupt- oder Zweitniederlassung oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten.
Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben, oder die die von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht erfüllen, ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.

4.8.2
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Nummer 4.8.1 sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (letzte Bilanz). Das Unternehmen muss unabhängig sein. Als unabhängig gelten Unternehmen, deren Kapital oder Stimmenanteile sich nicht zu 25 v.H. oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam befinden.

4.8.3
Bei Gemeinschaftsständen soll ein gemeinschaftliches Erscheinungsbild im Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen handelt.

4.8.4
Die an Messen und Ausstellungen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern sowie kleinen und mittleren Unternehmen haben, soweit das Land mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe bzw. Ausstellung selbst vertreten ist, ihren Auftritt mit der bzw. den jeweils beteiligten Stelle(n) abzustimmen.

4.9
Vorhaben nach der Nummer 2.2.2 sind in der Regel in Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern und Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen müssen ihren Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Eine Zuwendung für eine Veranstaltung kann nur gewährt werden wenn mindestens 5 berücksichtigungsfähige Personen teilnehmen.
Die Bewilligungsbehörde hat sich davon zu überzeugen, dass die mit der Durchführung der Aus-/Fortbildungsveranstaltung zu beauftragende Stelle fachlich geeignet ist, diese durchzuführen.

4.10
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sind Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auch als Träger und direkt Begünstigte einer Maßnahme ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessung der Zuwendung
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers.

Unbare Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers oder unbare Leistungen Dritter in Form von Sach- und Personalleistungen können bei der Ermittlung der Projektausgaben berücksichtigt werden, soweit sie angemessen und erforderlich sind. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Mindestens 5 v.H. der Gesamtprojektkosten müssen bare Eigenleistungen sein. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben abzüglich der baren Eigenleistungen nicht übersteigen.

Die Höhe der anrechenbaren Personalleistungen bemisst sich nach den Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren.

Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Bei der Berechnung des Zuwendungsbetrages wird davon ausgegangen, dass die Begünstigte / der Begünstigte Empfängerin / Empfänger der Leistung ist.

Sofern sich die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss aus Landesmitteln nach der v.g. Nummer 2.1.1 bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern, sowie Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft können, mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und nach Stellungnahme der Bewilligungsbehörde, zur Vollfinanzierung der jeweiligen Maßnahme einen Zuschuss in Höhe von bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren erhalten.

Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Bei der Berechnung der Zuwendung wird davon ausgegangen, dass die Begünstigte / der Begünstigte Empfängerin / Empfänger der Leistung ist.

Bagatellgrenze: 2.500 EUR

5.5.2
Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 bis zur Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren.

Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Bei der Berechnung des Zuwendungsbetrages wird davon ausgegangen, dass die Begünstigte / der Begünstigte Empfängerin / Empfänger der Leistung ist.

Sofern sich die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss aus Landesmitteln nach der v.g. Nummer 2.1.2 bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bagatellgrenze: 2.500 EUR

5.5.3
Für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren.

Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Beihilfen, unabhängig von der der Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Zur Berechnung des Zuwendungsbetrages wird die Begünstigte / der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt.

Sofern sich die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss nach der v.g. Nummer 2.2.1 aus Landesmitteln bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5.4
Für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 erhalten
a) Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren.
b) Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern, bis zur Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren.

Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Beihilfen, unabhängig von der der Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Zur Berechnung des Zuwendungsbetrages wird die Begünstigte / der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt.

Sofern sich die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss aus Landesmitteln nach der v.g. Nummer 2.2.2 bei Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfängern nach Buchstabe a) bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfängern nach Buchstabe b) bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bagatellgrenze: 2.000 EUR.

Für jede einzelne Aus- und Fortbildungsveranstaltung wird die Zuwendung auf den Höchstbetrag von 2.000 EUR beschränkt.

5.5.5
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bagatellgrenze: 2.500 EUR

5.6
Bemessungsgrundlage

5.6.1
Zuwendungsfähig sind
5.6.1.1
bei Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2:
Personal- und Sachausgaben, Reisekosten sowie Fremdleistungen und -honorare (z.B. Agenturkosten, Beratungshonorare) für Vorplanungen, wie Marktanalysen, Entwicklungsstudien bzw. zur Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder für die Bescheinigung über besondere Merkmale der Erzeugnisse bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen.

5.6.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1:
- Ausgaben für den Standbau, Miete und Nebenkosten,
- Ausgaben für die Miete von Standtechnik, Standservice einschließlich Bürokommunikation,
- bei der Teilnahme an Auslandsmessen auch Ausgaben für eine Dolmetscherin / einen Dolmetscher.

5.6.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2:
- Honorare für eine Referentin / einen Referenten,
- Ausgaben für Raummiete,
- Ausgaben für Arbeits- und Verbrauchsmaterialien,
- bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angemessenen Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer.

5.6.1.4
bei Maßnahmen nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 insbesondere Ausgaben für Fremdleistungen und -honorare, wie z.B. Agenturkosten, Beratungshonorare, für die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen.

5.6.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kosten für Investitionen,
- Kosten, die nach den „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I genannte Erzeugnisse“ von einer Förderung ausgeschlossen sind,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 Kosten die nach der Einreichung der Spezifikation beim Deutschen Patentamt anfallen,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 Kosten für Kostproben und für die Bewirtung,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 Kosten, die durch Vertretung der an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung teilnehmenden Personen während derer Abwesenheit entstehen und Reisekosten, sowie, bei eintägigen Veranstaltungen, Aufwendungen für die Verpflegung der Teilnehmer,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3.2 Kosten für Provisionen oder Ähnliches.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge sind zu stellen für Maßnahmen
- nach den Nummern 2.1.1 und Nr. 2.1.2 nach dem Muster der Anlage 1,
- nach der Nummer 2.2.1 nach dem Muster der Anlage 2,
- nach der Nummer 2.2.2 nach dem Muster der Anlage 3,
- nach den Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 nach dem Muster der Anlage 4
an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.

7.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO.

Der Verwendungsnachweis ist bei allen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen.

8
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
In-Kraft-Treten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2004 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 30.6.2009 außer Kraft.

---------------------------------------

*1) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13. Januar 2001, S. 39 ff.)

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

- MBl. NRW. 2004 S. 755