Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 31 vom 24.8.2004 Seite 779 bis 794

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  vom 5.8.2004 - II A 2 - 66.2 –
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  vom 5.8.2004 - II A 2 - 66.2 –

Ministerium für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
 vom 5.8.2004 - II A 2 - 66.2 –

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428), wird bekannt gemacht:

1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage angeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte in €/m3 zugrunde zu legen.

2
Der Stundensatz für das Jahr 2005 beträgt € 66,00.

3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 01.01.2005. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 17.10.2003 (MBl. NRW. S. 1448) nicht mehr anzuwenden.

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 791