Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 33 vom 6.9.2004 Seite 815 bis 828

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 26.07.2004 - 13 – ID. 1550.1 A –
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Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 26.07.2004 - 13 – ID. 1550.1 A –

20024

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 26.07.2004 - 13 – ID. 1550.1 A –

Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis hierfür besteht und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Näheres regeln die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR -) vom 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024).

Das Vergabe- und Bestellverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vergabevorschriften und den für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bestehenden Verwaltungsanordnungen, insbesondere zu „Beschaffungsliste und Bestellverfahren.“

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Miet- bzw. Leasingfahrzeuge den Dienstkraftfahrzeugen gleichgesetzt.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 4 der Kraftfahrzeugrichtlinien übertrage ich die Befugnis, unter § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 5 KfzR fallende Dienstkraftfahrzeuge sowie die Kraftfahrzeuge nach Abs. 6 KfzR zu beschaffen,

1
der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,

2
den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,

3
dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge aus dem Geschäftsbereich des MWA handelt,

4
dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt.

Die oder der Kraftfahrzeugbeauftragte ist nach § 10 Abs. 1 und 4 KfzR vor jeder Bestellung – auch in den Fällen des Anschlussleasings – zu beteiligen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 31.3.1999 (n.v.) – ID – 1550.1 A außer Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 816