Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 13.9.2004 Seite 829 bis 844

Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 27.8.2004 - 44.2 - 2001
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Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 27.8.2004 - 44.2 - 2001

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Kosten für Dolmetscher und Übersetzer

RdErl. d. Innenministeriums v. 27.8.2004
- 44.2 - 2001

Kosten für Dolmetscher und Übersetzer fallen im Bereich der Polizei im unmittelbaren Anwendungsbereich des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes (JVEG) an. Im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr oder sonstiger der Polizei gesetzlich zugewiesener Aufgaben findet das JVEG entsprechende Anwendung.

Mit dem Dolmetscher oder Übersetzer ist bei Auftragserteilung eine individuelle Vereinbarung über das Honorar zu treffen, wobei die Vergütung sich im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bewegen muss.

§ 8 JVEG enthält Grundsätze der Vergütung für Dolmetscher und Übersetzer. Bestandteil der Vergütung ist das Honorar, das für Dolmetscher und Übersetzer unterschiedlich geregelt ist. Das Honorar eines  Dolmetschers beträgt gemäß § 9 Abs. 3 JVEG höchstens 55 Euro für jede Stunde (Obergrenze). Hinsichtlich des Honorars für Übersetzer sind die Regelungen in § 11 JVEG zu beachten.

§ 14 JVEG eröffnet aber die Möglichkeit, mit Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, Vereinbarungen über die zu gewährende Vergütung zu treffen, deren Höhe unter der gesetzlich zugelassenen Obergrenze liegt. Den Polizeibehörden und -einrichtungen wird im Hinblick auf die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln empfohlen, geeignete Bewerber zu wirtschaftlichen Vergütungen mittels entsprechender Vergabeverfahren zu gewinnen.

Die Mehrwertsteuer ist zu zahlen, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG ).

Ein unverbindlicher Musterabrechnungsvordruck „Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern“ kann im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der Polizei aufgerufen werden.

Der Vordruck kann auch zur Abrechnung von Dolmetscher- und Übersetzervergütungen in Verwaltungsverfahren verwendet werden, in denen sich ein Anspruch der Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ergibt.

Der RdErl. v. 29. 9.1994 - IV A 2 - 2001 wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2004 S. 836