Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 5.10.2004 Seite 845 bis 862

Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004

Zweckverband Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR)

Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
vom 28. September 2004

Aufgrund von § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 114a Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR am 28. September 2004 die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR errichtet und folgende Unternehmenssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Das Unternehmen führt den Namen „Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR)“ und ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts i.S. der § 114a GO NRW, § 1 der Kommunalunternehmensverordnung (KUV).

(2) Die VRR AöR erhält nicht die Befugnis, Beamte zu ernennen bzw. Beamtenverhältnisse zu  begründen. Insofern wird ihr Dienstherrnfähigkeit  nicht verliehen.

(3) Der Sitz der VRR AöR ist Essen.

(4) Öffentliche Bekanntmachungen der VRR AöR werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 2
Aufgaben der VRR AöR

(1) Die VRR AöR nimmt im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gemäß anliegender Karte (Anlage 1) Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe dieser Satzung wahr.

(2) Die VRR AöR fördert das Ziel, für die Bevölkerung im Verbundgebiet ein bedarfsgerechtes und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtetes ÖPNV-Leistungsangebot sicherzustellen und den Bedürfnissen der Fahrgäste entsprechend zu koordinieren sowie auf eine ausreichende Finanzierung hinzuwirken.

(3) Aufgabe der VRR AöR ist ausschließlich die Durchführung der dem Zweckverband VRR kraft Gesetzes, durch Satzung  oder durch Vertrag übertragenen Aufgaben.

Dazu gehören gemäß § 4, 4b, 5, 17, 18, 19 der Verbandsatzung des Zweckverbandes VRR insbesondere :

1. Organisation und Durchführung von Vergabeverfahren zur Bestellung von SPNV-Leistungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des ZV VRR).

2. Überwachung der Vertragserfüllung im Rahmen der vom Zweckverband VRR geschlossenen Verträge mit den SPNV-Unternehmen und den Verbundverkehrsunternehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung des ZV VRR).

3. Organisation und Durchführung der Nahverkehrsplanung und Erstellung des Entwurfs des Nahverkehrsplans für den SPNV gemäß § 8 ÖPNVG NRW, und Koordinierung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG NRW mit den Nahverkehrsplänen benachbarter Zweckverbände unter Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen (§ 4b Abs. 1 der Verbandssatzung des ZV VRR).

4. Verkehrsinfrastrukturplanung als Grundlage für Verkehrsplanungen gemäß §§ 7 und 8 ÖPNVG NRW (§ 4b Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV VRR).

5. Abgabe von Stellungnahmen

-     als Träger öffentlicher Belange zu den Anträgen im Sinne des Planungsrechts; dabei stimmt sich die VRR AöR mit den kommunalen Gebietskörperschaften und Verbundverkehrsunternehmen ab;

-     in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht zu Anträgen der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen für investive Maßnahmen des kommunalen ÖPNV nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), soweit diese Auswirkungen auf den SPNV haben; dabei unterstützt die VMS die Planungstätigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen (§ 4b Abs. 3 der Verbandssatzung des ZV VRR).

6. Ermittlung der verbundspezifischen Fehlbeträge (Infrastrukturkosten und Soll-Defizit) der kommunalen Verbundverkehrsunternehmen (§ 5 Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV VRR).

7. Organisation und Durchführung der Erstellung  des Verbundetats für den ZV VRR für das jeweilige Geschäftsjahr und der Ergebnisrechnung für das vergangene Geschäftsjahr einschließlich Erstellung entscheidungsreifer Entwürfe (§ 5 Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV VRR).

8. Organisation und Durchführung der Einnahmenaufteilung zwischen den den Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen (§ 5 Abs. 3 der Verbandssatzung des ZV VRR) unter Berücksichtigung der VRR-Einnahmenaufteilungssystematik.

9. Organisation und Durchführung der Erarbeitung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Einnahmenaufteilung in Abstimmung mit den den Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen einschließlich Erstellung entscheidungsreifer Entwürfe (§ 5 Abs. 3 der Verbandssatzung des ZV VRR).

10. Durchführung eines zentralen Informationsaustauschs über wesentliche Produktivitätskennziffern der Verbundverkehrsunternehmen (§ 5 Abs. 4 der Verbandssatzung des ZV VRR).

11. Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der ÖPNV-Fahrzeugförderung nach § 13 ÖPNVG NRW (§ 5 Abs. 5 der Verbandssatzung des ZV VRR).

12. Entwurf von abschließenden Entscheidungen des ZV VRR bei Nichteinigung über das Leistungsangebot und/oder die Finanzierung von Verkehrslinien, die mehrere Aufgabenträger betreffen; dies gilt entsprechend für die Nichteinigung im Rahmen der Abstimmung von Nahverkehrsplänen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW unter Beachtung der Entscheidungskriterien der Verfahrensordnung des ZV VRR.

13. Umsetzung des Bikey-Konzepts und weiterer innovativer Systeme des ZV VRR gemäß entsprechender Beschlüsse der Verbandsversammlung des ZV VRR.

14. Teilnahme an allen Arbeitsgruppen der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH und des ZV VRR, die ihre Aufgaben berühren.

(4) Die VRR AöR übernimmt die Durchführung der Aufgaben nach § 4a der Verbandssatzung des ZV VRR, soweit der Zweckverband VRR diese nicht im Wege einer freihändigen Vergabe an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH vergeben hat.

(5) Der ZV VRR betraut die VRR AöR mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absätze 3 und 4. Die Zustimmungserfordernisse der Verbandsversammlung bleiben unberührt, gleichwohl wird die VRR AöR im Rahmen der Aufgabenerledigung in eigener Zuständigkeit tätig.

§ 3
Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen

Die VRR AöR wird im Rahmen der vom Zweckverband VRR geschlossenen Verträge mit den SPNV‑Unternehmen und den Verbundverkehrsunternehmen in die Vertragserfüllung eingebunden.

II. Organe der VRR AöR

§ 4
Organe

Die Organe der VRR AöR sind

-     der Verwaltungsrat,

-     der Vorstand.

§ 5
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die durch die GO NRW, die KUV und durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere überwacht er die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der VRR AöR Berichterstattung verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über

1. die Bestellung des Vorstandes der VRR AöR auf verbindlichen Vorschlag der Verbandsversammlung.

2. die Abberufung des Vorstandes der VRR AöR.

3. die Beteiligung der VRR AöR an anderen Unternehmen.

4. die Gründung von Gesellschaften.

5. die Geschäftsordnung für den Vorstand.

6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit der Verbandsversammlung.

7. die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung.

8. die Bestellung des Abschlussprüfers.

9. die Ergebnisverwendung.

10. die Entlastung des Vorstandes.

11. die Einstellung und Entlassung sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Angestellten ab Vergütungsgruppe BAT Ia.

12. die Zustimmung zur Überschreitung von Ausgabeansätzen des Vermögensplans um mehr als 250.000,00 EUR.

13. die Organisationsstruktur der VRR AöR, insbesondere die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, und die Vertretungsbefugnis.

Im Fall der Ziffern 3 und 4 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen der Verbandsversammlung. Der Verwaltungsrat ist nicht zuständig für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses der Verbandsversammlung fallen.

(3) Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere solche, die über den Einzelfall hinaus für die Aufgabenerfüllung politische, strategische oder erhebliche finanzielle Bedeutung haben.

§ 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR wählt 26 Mitglieder, die gleichzeitig dem Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsversammlung angehören sollen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Verwaltungsrat vertreten.

Sollte im  Einzelfall die Anzahl der Mandate einer Fraktion nicht für einen Sitz im Verwaltungsrat ausreichen, erhält ein Mitglied dieser Fraktion einen Sitz als beratendes Mitglied im Verwaltungsrat.

2. Der Verbandsvorsteher ist in sinngemäßer Anwendung des § 114a Absatz 8 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GkG vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und deren Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung NRW sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Verbandsversammlung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Im übrigen gilt § 114a Absatz 8 der Gemeindeordnung NRW sinngemäß.

(3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

a) Bedienstete der VRR AöR,

b) leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die VRR AöR mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

c) Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die VRR AöR befasst sind.

(4) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Verbandsvorsteher. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat zwei Stellvertreter. Sie werden vom Verwaltungsrat gewählt.

(5) Erklärungen des Verwaltungsrates werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben.

(6) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Verwaltungsratsvorsitzende die VRR AöR gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt die VRR AöR auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(7) Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachzuweisen. Ein Verwaltungsratsmitglied kann seine Stimme auch schriftlich abgeben.

(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die §§ 43 ff. GO NRW mindestens regelt:

a) die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats,

b) die Tagesordnung und die Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,

c) das Verfahren bei Abstimmungen,

d) die Ordnung in den Sitzungen des Verwaltungsrats,

e) die Niederschrift der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

f) die Behandlung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

g) die Rechte und Pflichten der Fraktionen,

h) das Verfahren bei dringlichen Entscheidungen,

i) den Auslagenersatz und die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates.

§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates einen pauschalierten Auslagenersatz. Bei mehreren Sitzungsteilnahmen an einem Tag werden höchstens zwei Pauschalbeträge gezahlt.

(2) Ferner erhalten der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung.

(3) Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 8
Verwaltungsratssitzungen

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist mindestens viermal im Geschäftsjahr einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt.

(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden den Ausschlag. Der Stichentscheid steht dem jeweiligen Stellvertreter nicht zu. Gibt der abwesende Verwaltungsratsvorsitzende seine Stimme schriftlich ab, gibt diese Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(6) Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet die VRR AöR eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind und die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Verwaltungsrat oder einem anderen Gremium zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Der Vorstand vertritt die VRR AöR nach außen.

(5) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die mindestens regelt:

a) Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung,

b) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,

c) Unterzeichnung und Vertretung, auch in der Leitungsebene,

d) Entscheidungen des Vorstands und Beschlussfassung,

e) Anordnungsbefugnisse.

(6) Der Vorstand wird auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Widerruf der Bestellung bzw. die vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der Person der Vorstandsmitglieder ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat stellt den wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.

(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR und ihrer Ausschüsse teil und gibt die geforderten Auskünfte. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor.

Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat in schriftlicher Form in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dem ersten Stellvertreter mündlich oder schriftlich zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

III. Finanzwirtschaft

§ 10
Stammkapital, Wirtschaftsjahr

(1) Das Stammkapital wird auf  50000.-EUR festgesetzt.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung,
Rechnungslegung und Prüfung

(1) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung erfolgen gemäß den Bestimmungen des § 114a GO NRW und der KUV.

(2) Der Jahresabschluss, die Buchführung und der Lagebericht sind durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Prüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der VRR AöR werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend der Regelungen für den Zweckverband VRR im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 12
Finanzplanung

Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögensplan und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zu legende fünfjährige Finanzplanung nach den Vorschriften der KUV auf.

IV. Personalwirtschaft

§ 13
Personal der VRR AöR

(1) Die VRR AöR beschäftigt eigenes Personal. Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes und der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Köln. Sie wendet den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) an.

(2) Im Falle der Auflösung oder Liquidation der VRR AöR wird das vorhandene Personal auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden personal- und versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der VRR AöR vom Zweckverband VRR übernommen und dort vorbildungsgemäß weiterbeschäftigt.

(3) Im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte der VRR AöR unter Wahrung ihres personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes von den Verbandsmitgliedern auf der Grundlage des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahl übernommen. Es gilt § 22 Satz 2 der ZV-Satzung entsprechend. Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte eines Verbandsmitgliedes handelt, werden sie wieder von diesem Verbandsmitglied übernommen.

§ 14
Arbeitsplatzsicherung

Der Vorstand, der Verwaltungsrat und der Zweckverband VRR sichern den Beschäftigten den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. 12. 2009 zu.

Der Vorstand schließt mit der Personalvertretung eine entsprechende Dienstvereinbarung ab.

§ 15
Personalvertretung

Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) gelten nach § 1 dieser Vorschrift auch für Kommunalunternehmen. Die VRR AöR, vertreten durch den Vorstand, ist Dienststelle im Sinne des LPVG.

V. Schlussbestimmungen

§ 16
In-Kraft-Treten

(1) Die VRR AöR entsteht am 28.09.2004. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.

Essen, den 28. September 2004

 N a p p

Verbandsvorsteher

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 857