Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 5.10.2004 Seite 845 bis 862

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.50.21 – v. 5.8.2004
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.50.21 – v. 5.8.2004

7820

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verarbeitung und Vermarktung
regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 – 2661.50.21 –
v. 5.8.2004

Mein RdErl. v. 20.11.2002 (SMBl. NRW. 7820) wird wie folgt geändert:

1
Die Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
“Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder - bei besonderer Berücksichtigung der Interessen landwirtschaftlicher Erzeugerinnen oder Erzeuger - von Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für
- die Einführung von stufenübergreifenden Qualitätsmanagementsystemen - einschließlich der Ausgaben für die Erstzertifizierung sowie für die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Einführung von anerkannt stufenübergreifenden Umweltmanagementsystemen - einschließlich der Ausgaben für die Erstzertifizierung sowie für die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.

Sofern die Einführung eines anerkannt stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems gefördert wird, ist diesbezüglich eine weitere Förderung nach anderen Richtlinien ausgeschlossen.“

2
Nummer 3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugerinnen oder Erzeugern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer Erzeugungsregion produzieren und mindestens 80 v.H. ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten sowie sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen (für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4)“.

3
Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
“Regional erzeugt im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die in einer Erzeugungsregion produziert und in einer oder mehreren Vermarktungsregionen abgesetzt werden.“

4
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
“Qualitätsprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
- besondere Merkmale des Erzeugungsprozesses oder eine Qualität des Endproduktes, die erheblich über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes hinausgeht,
- verbindliche Produktspezifikationen beinhalten, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überwacht wird,
- transparent sind und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleisten.“

5
In der Nummer 4.6 werden die Wörter „Bewilligung der Förderungsmittel“ durch die Wörter „Auszahlung der Zuwendung“ ersetzt.

6
Nummer 5.5.1.3 erhält folgende Fassung:
“bei Maßnahmen nach Nr. 2.4
Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
insbesondere für Vorplanungen, wie Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe.
Zu den Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage derselben
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen entstehen,
- Produktentwicklungen,
- Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, gezählt werden,
soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen sind.“

7
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 856