Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 29.10.2004 Seite 935 bis 948

1. Änderung der Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 71.3 – vom 7.10.2004
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1. Änderung der Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 71.3 – vom 7.10.2004

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1. Änderung der Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 71.3 –

vom 7.10.2004

Der Gemeinsame Runderlass des Finanzministerium –B 4000 – 1.133 – IV 1 und des Innenministeriums – 25 – 42.06.08 – 71.3 – vom 22. Juli 2004 „Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998“ wird wie folgt geändert:

In Abschnitt III Nr. 8.2 wird das Beispiel 2 wie folgt neu gefasst:

Beispiel 2:

Mit dem Arbeitnehmer ist die Ableistung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell für die Dauer von insgesamt vier Jahren vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2007 vereinbart worden, wobei der Übertritt von der Arbeits- in die Freistellungsphase am 1. 1. 2006 erfolgen sollte.  Es liegt jedoch Arbeitsunfähigkeit vom 20.8.2005 bis zum 28.4.2006 vor. Entgeltfortzahlungszeitraum ist am 30.9.2005 abgelaufen.

Die Freistellungsphase am 1.1.2006 kann nicht wie geplant angetreten werden, weil am 31.12.2005 grundsätzlich zunächst 6,5 Wochen nachgearbeitet werden müssten (Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung bis dahin 13 Wochen), da der Arbeitnehmer aber weiterhin arbeitsunfähig ist, kann eine Nacharbeit am 1.1.2006 nicht begonnen werden. Auch nach der Genesung (29.04.2006) müsste grundsätzlich zunächst nachgearbeitet werden und zwar wegen der langen Arbeitsunfähigkeit 15 Wochen. Da aber bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer für 21 Monate Wertguthaben gesammelt hat, beginnt die Freistellungsphase mit Anspruch auf Lohn und Aufstockungsbeträge, unabhängig davon, ob Arbeitsunfähigkeit weiter vorliegt, 21 Monate vor dem vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit also am 1.4.2006.

- MBl. NRW. 2004 S. 937