Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 29.10.2004 Seite 935 bis 948

Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln vom 20.1.2004
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Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln vom 20.1.2004

22308

Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln
vom 20.1.2004

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz –KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NW. S. 590) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang vom 11. März 1997 (GABL. NW. II Nr. 6/97) wird wie folgt geändert:

1
In der Inhaltsübersicht wird „§ 2 Diplomgrad“ ersetzt durch „§ 2 Diplomgrad und Funktionsbezeichnungen“.

2
§ 2 wird wie folgt geändert:
2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 2 Diplomgrad und Funktionsbezeichnungen“.

2.2
Folgender Satz wird angefügt:

„Alle in dieser Diplomprüfungsordnung nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden gemäß § 7 Abs. 8 KunstHG von Frauen in der weiblichen und von Männern in der männlichen Form geführt.“

3
§ 3
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Studiengang Gesang umfasst für die Studienrichtungen „Operngesang“ sowie „Lied und Oratoriengesang“ das künstlerische Hauptfach:

Gesang

sowie die künstlerischen Nebenfächer:

Instrumentales Nebenfach Klavier

- In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss abweichende Regelungen genehmigen; das Nähere regelt die Studienordnung. -
und

Korrepetition

Opernchor

des weiteren die sonstigen Nebenfächer:

Allgemeine Musiklehre

Harmonielehre

Kontrapunkt

Gehörbildung

Werkanalyse

Formenlehre

Satztechniken des 20. Jahrhunderts

Musikwissenschaft

Wahlpflichtfächer

sowie im Grundstudium die sonstigen Nebenfächer:

Italienisch

Sprecherziehung

Szenischer Grundunterricht

Bewegungslehre

Fechten

sowie im Hauptstudium die sonstigen Nebenfächer:

Opernpartien

Szenischer Unterricht

Opernensemble

Opernchorpartien

Liedgestaltung

Oratorienrepertoire

Oratorienensemble

4
In § 4 Abs. 3 werden vor dem Wort „Hinderungsgründe“ die Worte „von ihr/ihm nicht zu vertretende“ eingefügt und es wird folgender Satz angefügt: „Bei nachgewiesenen Hinderungsgründen wiederholt sich dieses Verfahren im nächsten Studiensemester.“

5
§ 5 wird wie folgt geändert:
5.1
In Absatz 2 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt: „Darüber hinaus gibt er Anregungen zur Reform der Diplomprüfungs- und Studienordnung.“

5.2
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „ Künstlerisch-praktische Prüfungen, die in Form von Konzerten abgelegt werden, sind öffentlich.“

6
§ 6 wird wie folgt geändert:
6.1
In Absatz 3 werden hinter den Worten „Namen der“ die Worte „zur Prüfung eingeladenen“ eingefügt.

6.2
In Absatz 4 wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: „er begründet aber keinen Anspruch.“

7
§ 7 wird wie folgt geändert:

7.1
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „angerechnet“ die Worte „ von Amts wegen“ eingefügt.

7.2
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „auf Antrag“ durch die Worte „von Amts wegen“ ersetzt.

7.3
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung einzubeziehen.“

8
In § 8 Abs. 2 werden die Worte „das die medizinischen Befundstatsachen enthält“ gestrichen und das Wort „denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

9
§ 9 wird wie folgt geändert:
9.1
In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die künstlerisch-praktische Prüfung bekannt zu geben. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 7 und 8.“

9.2
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ergebnisse von schriftlichen Arbeiten können die Studierende bzw. den Studierenden unter Beachtung des Datenschutzes durch Aushang zur Kenntnis gebracht werden.“

10
In § 10 Abs. 5 werden nach dem Wort „Diplom-Vorprüfung“ die Worte „im künstlerischen Hauptfach“ eingefügt.

11
§ 11 wird wie folgt geändert:
11.1
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Diplom-Vorprüfung  kann nur zugelassen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 36 KunstHG erfüllt,

2. die ordnungsgemäße Teilnahme i. S. d. § 9 Abs. 4 dieser Ordnung an den in der Studienordnung für das Grundstudium in der jeweiligen Studienrichtung vorgesehenen Lehrveranstaltungen in Fechten (2 Testate) und Musikwissenschaft (4 Testate) nachweist,

3. den nach der Studienordnung für das Grundstudium erforderlichen Leistungsnachweis in Allgemeiner Musiklehre erbracht hat,

4. den Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht hat.“

11.2
In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang“ gestrichen.

12
§ 12 wird wie folgt geändert:
12.1
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechtes in einem verwandten Studiengang“ gestrichen.

12.2
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beginn“ die Worte „der Vorlesungszeit“ eingefügt.

12.3
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung  können auf Antrag beim Prüfungsausschuss auch ohne Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen vorzeitig abgelegt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Fachprüfung im künstlerischen Hauptfach.“

13

§ 13 wird wie folgt geändert:
13.1
In Absatz 2 Satz 2 wird vor den Worten „hochschulöffentlicher Vortrag“ das Wort „nicht“ eingefügt.

13.2
In Absatz 2 wird angefügt: „ Das Prüfungsprogramm des Hauptfachs ist dem Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen vor der Fachprüfung schriftlich mitzuteilen. Der Vorsitzende der Fachkommission Gesang muss geprüft haben, ob das Programm der Anlage 1 dieser Diplomprüfungsordnung entspricht.“

14
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „im selben Fach“ die Worte „in anderen Studiengängen oder“ eingefügt.

15
§ 15 wird wie folgt geändert:
15.1
In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Worten „des Prüfungsausschusses“ die Worte „dem/der Dekan/in“ eingefügt.

15.2
In Absatz 1 und 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

16
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 36 des KunstHG erfüllt,

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Gesang an einer Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine gem. § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,

3. die ordnungsgemäßen Teilnahmen an den in der Studienordnung für das Hauptstudium in der jeweiligen Studienrichtung  vorgesehenen Lehrveranstaltungen in Opernchor (3 Testate), Bewegungslehre (4 Testate), sonstige Nebenfächer gem. Nr. 14 Studienverlaufsplan (13 Testate) und aus dem Bereich der Wahlpflichtfächer (4 Testate) i. S. d. § 9 Abs. 4 nachweist,

4.die nach der Studienordnung für das Hauptstudium erforderlichen Leistungsnachweise in Musikwissenschaft, Italienisch, Sprecherziehung und Szenischer Grundunterricht erbracht hat,

5. den Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht hat,

6. mindestens die letzten beiden Semester vor der Diplomprüfung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben war. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

7. Beantragt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung in einem früheren Semester abzulegen, brauchen nur die bis zum Ende dieses Semesters im Studienverlaufsplan vorgesehenen Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht werden.“

17
§ 17 wird wie folgt geändert:
17.1
In Absatz 3 werden die Worte „bzw. die Prüfungsthemen“ gestrichen.

17.2
In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Vorher überprüft der Vorsitzende der Fachkommission Gesang, ob das vorgelegte Programm der Anlage 3 dieser Diplomprüfungsordnung entspricht.“

18
In § 21 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Im Übrigen gelten § 10 Abs. 5 und § 15 entsprechend.“

19
In § 22 Absatz 2 werden die Worte „sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ersetzt durch die Worte „sowie den Mitgliedern der Prüfungskommission für das Hauptfach“.

20
§ 24 erhält folgende Fassung:
„§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monates nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Prüfung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. Die/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die Person, in deren Gegenwart die Einsichtnahme durchgeführt wird.

(3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird dem Prüfling auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“

21
Anlage 1
erhält folgende Fassung:

Anlage 1

Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im künstlerischen Hauptfach Gesang für beide Studienrichtungen

Eine Auswahl von zwei Opernarien, zwei Oratorienarien aus verschiedenen Stilepochen sowie vier Liedern.

Dauer: 20 Minuten

Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des Oratoriums auswendig vorzutragen.

Fachprüfung im Instrumentalen Nebenfach Klavier

Drei Stücke aus drei Stilepochen. Ein Stück davon kann eine Begleitung sein.

Dauer: 15 Minuten

22
Anlage 3 erhält folgende Fassung:

Anlage 3

Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfung der Diplomprüfung im künstlerischen Hauptfach Gesang

Studienrichtung „Operngesang“

Eine Auswahl von 7 Opernarien, 3 Oratorienarien und 10 Liedern aus dem Barock, der Romantik, der Klassik, der klassischen Moderne und der zeitgenössischen Literatur.

Aus dieser Auswahl wählt die Prüfungskommission die vorzutragenden Werke aus. Hierbei muss der Schwerpunkt auf Oper gelegt werden, jedoch müssen auch Werke aus Oratorien in der Prüfung enthalten sein.

Dauer: 45 Minuten

Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des Oratoriums auswendig vorzutragen.

Studienrichtung „Lied und Oratoriengesang“

Eine Auswahl von 3 Opernarien, 5 Oratorien und 10 Liedern aus dem Barock, der Romantik, der Klassik, der klassischen Moderne und der zeitgenössischen Literatur.

Aus dieser Auswahl wählt die Prüfungskommission die vorzutragenden Werke aus. Hierbei muss der Schwerpunkt auf Oratorium gelegt werden, jedoch müssen auch Opernarien in der Prüfung enthalten sein.

Dauer: 45 Minuten

Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des Oratoriums auswendig vorzutragen.

Gleichzeitige Prüfung in den Studienrichtungen „Lied und Oratoriengesang“ sowie „Operngesang“

Eine Auswahl von 5 Opernarien, 5 Oratorien und 10 Liedern aus dem Barock, der Romantik, der Klassik, der klassischen Moderne und der zeitgenössischen Literatur.

Aus dieser Auswahl wählt die Prüfungskommission die vorzutragenden Werke aus. Hierbei muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Oper und Oratorium bestehen.

Dauer: 45 Minuten

Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des Oratoriums auswendig vorzutragen.

Artikel II
Übergangsregelung

Diese Änderungssatzung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig im Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind,  legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln vom 11.03.1997 (GABl. NW. II Seite 417) ab; auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung in der Fassung dieser Änderungssatzung ist unwiderruflich.

Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang in der neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel IV

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 04.02.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2003, 323-7.04.02.04.08/094 .

Köln, den 20. Januar 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef   P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2004 S. 942