Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 39 vom 4.11.2004 Seite 949 bis 960

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 13.10.2004 - 324.6.08.09.01-2796/04
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Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 13.10.2004 - 324.6.08.09.01-2796/04

2160

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 13.10.2004
- 324.6.08.09.01-2796/04

Der RdErl. vom 10.10.2000 (SMBl. NRW. 2160) wird wie folgt geändert:

In Nr. 1 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

 

materielle
Aufwendungen

Kosten der
Erziehung

Gesamtbetrag

für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

418,-- €

200,-- €

618,-- €

für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

480,-- €

200,-- €

680,-- €

für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

584,-- €

200,--€

784,-- €

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 950