Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 39 vom 4.11.2004 Seite 949 bis 960

Vereinsverbot Wählergemeinschaft „Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck (www.fuer-luebeck.com)“ Bek. d. Innenministeriums v. 6.10.2004 - 44.3 - 2205 -
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Vereinsverbot Wählergemeinschaft „Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck (www.fuer-luebeck.com)“ Bek. d. Innenministeriums v. 6.10.2004 - 44.3 - 2205 -

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Vereinsverbot
Wählergemeinschaft „Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck
(www.fuer-luebeck.com)“

Bek. d. Innenministeriums v. 6.10.2004
- 44.3 - 2205 -

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Innenministeriums Schleswig-Holstein bekannt:

Die Wählergemeinschaft „Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck (www.fuer-luebeck.com)“ wurde vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein mit Verfügung vom 7. März 2003 verboten (s. Bekanntmachung Bundesanzeiger vom 25.3.2003, Seite 5297). Diese Verbotsverfügung, die auch die Einziehung des Vermögens beinhaltet, ist mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2004 unanfechtbar geworden.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gem. § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-   ihre Forderungen bis zum 20. Dezember 2004 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, anzumelden,

-   ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-   nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb der genannten Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2004 S. 950