Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 23.1.2004 Seite 81 bis 110

Europawahl 2004 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 7.1.2004 –12/20-20.04.14 –
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Norm
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Europawahl 2004 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 7.1.2004 –12/20-20.04.14 –

Landeswahlleiterin

Europawahl 2004
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin

Bek. d. Landeswahlleiterin v. 7.1.2004
–12/20-20.04.14 –

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem die Bundesregierung zum Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland Sonntag, den 13. Juni 2004, bestimmt hat (BGBl. 2003 I S. 2766), fordere ich hiermit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Europawahlordnung – EuWO – auf, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:

1
Geltungsbereich der Wahlvorschläge
Für die Europawahl können Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden (§ 2 Abs. 1 des Europawahlgesetzes – EuWG -).

2
Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstigen politischen Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Abs. 1 EuWG). Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EuWG). Im Falle von Listen für einzelne Länder können die Wahlvorschlagsberechtigten in jedem Land nur eine Liste einreichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EuWG).

3
Einreichung der Wahlvorschläge
Es müssen eingereicht werden (§ 11 Abs. 1 EuWG)

3.1
spätestens bis zum 6. April 2004, 18.00 Uhr, die gemeinsamen Listen für alle Länder beim
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
(Postanschrift: 65180 Wiesbaden),
3.2
spätestens bis zum 8. April 2004, 18.00 Uhr, die Listen für das Land Nordrhein-Westfalen bei der
Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium NRW
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf).

4
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 EuWO in zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne Anlagen – eingereicht werden. Sie müssen enthalten
4.1
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
4.2
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen;
4.3
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und –bewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung.
Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 32 Abs. 1 EuWO).

5
Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen
Die Benennung als Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und –bewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
5.1
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber müssen wählbar sein (§ 6 b EuWG). Wählbar ist, wer am Wahltage Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat
oder
wer Unionsbürgerin oder -bürger ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 6 b Abs. 1 und 2 EuWG).
Auf die in § 6 b Abs. 3 und 4 EuWG genannten Ausschlussgründe für die Wählbarkeit wird hingewiesen.
Nach § 6 c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zur Wahl bewerben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher kann als Bewerberin oder Bewerber bzw. Ersatzbewerberin oder -bewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie/er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Bewerberin oder Bewerber benannt ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 EuWG). Vorrang hat also die Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.
5.2
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber müssen in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber hierzu gewählt worden sein (§ 10 Abs. 1 und 7 EuWG).

In einer gemeinsamen Liste für alle Länder können Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin bzw. -bewerber benannt werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste derselben/desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie/er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin bzw. -bewerber benannt werden.
Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solche bzw. solcher benannt werden. Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Abs. 3 EuWG). Sie ist nach dem Muster der Anlage 15 EuWO abzugeben.

6
Vertreter- und Mitgliederversammlungen
6.1
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber für die Europawahl gewählt worden ist.
6.2
Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die nach der Satzung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist.
Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischengeschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.
6.3
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. der Ersatzbewerberinnen und -bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. der Ersatzbewerberinnen und -bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 10 Abs. 2 EuWG).
6.4
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. die Ersatzbewerberinnen und -bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen nicht früher als 18 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht, also nicht vor dem 1. Juli 2002 bzw. dem 1. April 2003 (§ 10 Abs. 3 EuWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Abs. 5 EuWG).
Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sowie der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen (§ 10 Abs. 6 EuWG, Anlagen 17 und 18 EuWO). Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3 EuWG beachtet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG, Anlage 19 EuWO).

7
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
7.1
Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der oder des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Wahlvorschlagsberechtigte bzw. ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
7.2
Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Bundesverbandes der oder des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Wahlvorschlagsberechtigte bzw. ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 9 Abs. 4 EuWG, § 32 Abs. 2 EuWO).

8
Unterstützungsunterschriften
Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,
8.1
müssen außerdem von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, und zwar
8.1.1
gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten,
8.1.2
Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten (§ 9 Abs. 5 EuWG).
8.2
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 EuWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§ 32 Abs. 3 EuWO):
8.2.1
Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land von der jeweiligen Landeswahlleiterin bzw. dem jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der oder des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land der Wahlvorschlag aufgestellt ist oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
8.2.2
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben. Von nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 6 Abs. 2 EuWG) ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
8.2.3
Unionsbürgerinnen und –bürger haben ergänzend zu ihrer Unterschrift eine Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung nach Anlage 14 A EuWO zu erbringen.
8.2.4
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie bzw. er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat die bzw. der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere bzw. einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt. Die Gemeindebehörde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen.
8.2.5
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
8.2.6
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

9
Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, die zweite bzw. der zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 9 Abs. 6 EuWG).
Soweit im Europawahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die bzw. den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin bzw. zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 4 EuWG i.V.m. § 27 Abs. 5 und § 22 BWG).

10
Anlagen zum Wahlvorschlag
Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind der Erstausfertigung des Wahlvorschlages (s. Nr. 4) als Anlagen beizufügen (s. § 32 Abs. 4 EuWO)

10.1
in jedem Fall
10.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und –bewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin und Bewerber oder Ersatzbewerberin und -bewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben, und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewerben;
10.1.2
bei deutschen Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und –bewerbern Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und -bewerber wählbar sind. Für Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und -bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin bzw. des Bewerbers oder der Ersatzbewerberin bzw. des Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Bundesministerium des
Innern zu beantragen. Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt;
10.1.3
bei Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und -bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
10.1.3.1
eine Bescheinigung des Herkunfts-Mitgliedstaates, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber oder die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass dort ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO),
10.1.3.2
eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 A EuWO, dass die Unionsbürgerin bzw. der Unionsbürger dort ihre bzw. seine Wohnung oder ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO),
10.1.3.3
eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 B EuWO über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber oder die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber zuletzt eingetragen war, und darüber, dass sie bzw. er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewirbt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr 1c EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO);
10.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. die Ersatzbewerberinnen und -bewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 EuWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden;
10.2
zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,
10.2.1
die Unterschriften (Nr. 8) nach dem Muster der Anlage 14 EuWO mit den Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner wahlberechtigt sind, die zu ergänzen sind
10.2.1.1
bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben gemäß Anlage 2 EuWO sowie durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt und
10.2.1.2
bei Unionsbürgerinnen und –bürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14 A EuWO;
10.2.2
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.

11
Änderung eines Wahlvorschlags
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin, ein Bewerber, eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 EuWG).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Abs. 5 EuWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 12 Abs. 2 EuWG).

12
Prüfung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
12.1
Gemäß § 13 Abs. 2 EuWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn
12.1.1
die Bezeichnung der bzw. des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 EuWG fehlt,
12.1.2
die nach § 9 Abs. 4 und 5 EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 und 4 sowie Nr. 3 EuWO fehlen,
12.1.3
die nach § 11 Abs. 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist,
12.1.4
die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 1 c, 2 und 4 EuWG erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.
12.2
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 EuWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 3 EuWG).
12.3
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson eines Wahlvorschlages den Landeswahlausschuss, gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen (§ 13 Abs. 4 EuWG).

13
Zulassung der Wahlvorschläge
Am 16. April 2004 entscheiden
13.1
über die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen:
der Landeswahlausschuss im Gebäude des Landtags, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf,
13.2
über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder:
der Bundeswahlausschuss
13.3
Zu den Sitzungen der Wahlausschüsse werden die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge geladen (§ 34 Abs. 1 und 8 EuWO). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 EuWO am Eingang des jeweiligen Sitzungsgebäudes bekannt gemacht.
13.4
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
13.4.1
verspätet eingereicht sind oder
13.4.2

den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

13.5
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber/innen oder Ersatzbewerber/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der EU die Wahlbewerbung einer Deutschen oder eines Deutschen mit, so ist deren bzw. dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle einer gestrichenen Bewerberin oder eines gestrichenen Bewerbers tritt deren bzw. dessen Ersatzbewerberin oder -bewerber, sofern eine solche bzw. ein solcher benannt ist (§ 14 Abs. 2 EuWG).
13.6
Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
13.7
Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen Unterscheidungsbezeichnungen bei (§ 34 Abs. 4 EuWO).
13.8
Weist der Landeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die Landeswahlleiterin, diese auch im Falle der Zulassung. Die Beschwerde wird bei der Landeswahlleiterin schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben (§ 14 Abs. 4 EuWG, § 35 Abs. 1 Satz 1 EuWO).

14
Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss und von den Landeswahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 26. April 2004 öffentlich bekannt (§ 14 Abs. 5 EuWG, § 37 Abs. 1 EuWO).

15
Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge
15.1
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für alle Länder werden vom Bundeswahlleiter beschafft und können bei ihm angefordert werden (Anschrift s. Nr. 3.1). Es handelt sich um Vordrucke nach den Mustern der
15.1.1
Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1 EuWO): Gemeinsame Liste für alle Länder
15.1.2
Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für gemeinsame Listen für alle Länder (s. hierzu auch Nr. 15.3)
15.1.3
Anlage 14 A (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
15.1.4
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO): Zustimmungserklärung von Bewerbern und Ersatzbewerbern
15.1.5
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
15.1.6
Anlage 16 A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
15.1.7
Anlage 16 B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO): Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
15.1.8
Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
15.1.9
Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber
15.2
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen können ab sofort bei mir angefordert werden (Anschrift s. Nr. 3.2). Es handelt sich um die Vordrucke nach den Mustern der
15.2.1
Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1 EuWO): Liste für ein Land
15.2.2
Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (s. hierzu auch Nr. 15.3)
15.2.3
Anlage 14 A (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
15.2.4
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO): Zustimmungserklärung von Bewerbern und Ersatzbewerbern
15.2.5
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
15.2.6
Anlage 16 A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
15.2.7
Anlage 16 B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO): Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
15.2.8
Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein Land
15.2.9
Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber)

15.3
Vordrucke nach Anlage 14 EuWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) können erst angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung der Vordrucke sind von Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung, von sonstigen politischen Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort anzugeben.

- MBl. NRW. 2004 S. 104