Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 23.1.2004 Seite 81 bis 110
Europawahl 2004 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 7.1.2004 –12/20-20.04.14 – |
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Normkopf Norm Normfuß |
Europawahl 2004 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin Bek. d. Landeswahlleiterin v. 7.1.2004 –12/20-20.04.14 –
Landeswahlleiterin
Europawahl 2004
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
Bek. d.
Landeswahlleiterin v. 7.1.2004
–12/20-20.04.14 –
Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem
die Bundesregierung zum Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
Sonntag, den 13. Juni 2004, bestimmt hat (BGBl. 2003 I S. 2766), fordere ich
hiermit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Europawahlordnung – EuWO – auf, Wahlvorschläge
möglichst frühzeitig einzureichen.
Hierzu
gebe ich Folgendes bekannt:
1
Geltungsbereich der Wahlvorschläge
Für die Europawahl können Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame
Liste für alle Länder aufgestellt werden (§ 2 Abs. 1 des Europawahlgesetzes –
EuWG -).
2
Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich
organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung
in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung,
Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (sonstigen politischen Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Abs. 1
EuWG). Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle
Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des
Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der
nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der
Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle (§ 8 Abs. 2
Satz 2 EuWG). Im Falle von Listen für einzelne Länder können die
Wahlvorschlagsberechtigten in jedem Land nur eine Liste einreichen (§ 8 Abs. 2
Satz 1 EuWG).
3
Einreichung der Wahlvorschläge
Es müssen eingereicht werden (§ 11 Abs. 1 EuWG)
3.1
spätestens bis zum 6. April 2004, 18.00 Uhr, die gemeinsamen Listen für
alle Länder beim
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
(Postanschrift: 65180 Wiesbaden),
3.2
spätestens bis zum 8. April 2004, 18.00 Uhr, die Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen bei der
Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium NRW
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf).
4
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 EuWO in
zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne Anlagen – eingereicht
werden. Sie müssen enthalten
4.1
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und
die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
4.2
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern
sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die
Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen;
4.3
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern
Ersatzbewerberinnen und –bewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen,
Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, bei
mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung.
Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 32 Abs. 1 EuWO).
5
Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen
Die Benennung als Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und
–bewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
5.1
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber müssen
wählbar sein (§ 6 b EuWG). Wählbar ist, wer am Wahltage Deutsche oder Deutscher
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr
vollendet hat
oder
wer Unionsbürgerin oder -bürger ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltage die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat (§ 6 b Abs. 1 und 2 EuWG).
Auf die in § 6 b Abs. 3 und 4 EuWG genannten Ausschlussgründe für die
Wählbarkeit wird hingewiesen.
Nach § 6 c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik
Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zur
Wahl bewerben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher kann als Bewerberin oder Bewerber bzw.
Ersatzbewerberin oder -bewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn
sie/er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Bewerberin
oder Bewerber benannt ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 EuWG). Vorrang hat also die
Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.
5.2
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber müssen in
einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl
der Bewerberinnen und Bewerber hierzu gewählt worden sein (§ 10 Abs. 1 und 7
EuWG).
In einer gemeinsamen Liste für alle
Länder können Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und -bewerber
nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin bzw. ein
Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin bzw. -bewerber benannt werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch
als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste derselben/desselben Wahlvorschlagsberechtigten
für ein weiteres Land benannt werden; sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber
nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie/er in diesem zugleich als
Ersatzbewerberin bzw. -bewerber benannt werden.
Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht
mehrfach als solche bzw. solcher benannt werden. Bewerberinnen, Bewerber,
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn
sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist
unwiderruflich (§ 9 Abs. 3 EuWG). Sie ist nach dem Muster der Anlage 15 EuWO
abzugeben.
6
Vertreter- und Mitgliederversammlungen
6.1
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen
und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen
Vereinigung, die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf.
Ersatzbewerberinnen und -bewerber für die Europawahl gewählt worden ist.
6.2
Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen
und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen
Vereinigung, die nach der Satzung der Partei oder der sonstigen politischen
Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist.
Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer
Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt
worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen
oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischengeschalteter
Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.
6.3
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. der
Ersatzbewerberinnen und -bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und
der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder
der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts in der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind.
Mitgliederversammlung
zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. der Ersatzbewerberinnen und
-bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine
Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem
betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 10 Abs. 2
EuWG).
6.4
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die
Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. die Ersatzbewerberinnen und -bewerber
werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jede
stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der
Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlung dürfen nicht früher als 18 Monate, die Wahlen der
Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber nicht
früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl
des Europäischen Parlaments ansteht, also nicht vor dem 1. Juli 2002 bzw. dem
1. April 2003 (§ 10 Abs. 3 EuWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der
Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl
der Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. Ersatzbewerberinnen und -bewerber
regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre
Satzungen (§ 10 Abs. 5 EuWG).
Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift
mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der
Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Leiterin bzw. dem Leiter
der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern
sowie der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen (§ 10 Abs. 6
EuWG, Anlagen 17 und 18 EuWO). Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter der
Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder
Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die
Anforderungen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3 EuWG beachtet worden sind (§ 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG, Anlage 19 EuWO).
7
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
7.1
Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des
Landesverbandes der oder des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem
Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und
handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Wahlvorschlagsberechtigte bzw. ein
Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine
einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen
der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, wie
vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine
schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von
mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der bzw. dem
Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet ist.
7.2
Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei Mitgliedern des
Vorstandes des Bundesverbandes der oder des Wahlvorschlagsberechtigten,
darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Wahlvorschlagsberechtigte
bzw. ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder
keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet wie vorstehend
angegeben zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des
einreichenden Vorstandes, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine
schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von
mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der bzw. dem
Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet ist.
Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch
ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist der Wahlvorschlag von drei
Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen
(§ 9 Abs. 4 EuWG, § 32 Abs. 2 EuWO).
8
Unterstützungsunterschriften
Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die
nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,
8.1
müssen außerdem von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein, und zwar
8.1.1
gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten,
8.1.2
Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten (§ 9 Abs. 5
EuWG).
8.2
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 EuWO unter
Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§ 32 Abs. 3 EuWO):
8.2.1
Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder
vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land von der jeweiligen Landeswahlleiterin
bzw. dem jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung
ist der Name der oder des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung
oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort
anzugeben und zu erklären, für welches Land der Wahlvorschlag aufgestellt ist
oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Die zuständige
Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der
Formblätter zu vermerken.
8.2.2
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die
Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben.
Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift
(Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben. Von nicht
in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b und § 6 Abs. 2 EuWG) ist auch die letzte Wohnung in der
Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für
eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist
durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an
Eides statt zu erbringen.
8.2.3
Unionsbürgerinnen und –bürger haben ergänzend zu ihrer Unterschrift eine
Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung nach Anlage 14
A EuWO zu erbringen.
8.2.4
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
gesondert eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeindebehörde, bei der sie
oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie bzw. er im
Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte
Bescheinigung des Wahlrechts hat die bzw. der Wahlvorschlagsberechtigte bei der
Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu
verbinden. Wer für eine andere bzw. einen anderen eine Bescheinigung des
Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den
Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei
erteilt. Die Gemeindebehörde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten
die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen.
8.2.5
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
8.2.6
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst
nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder
Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig.
9
Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste
Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, die zweite
bzw. der zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 9 Abs. 6 EuWG).
Soweit im Europawahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die
Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich,
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die bzw. den für
die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin bzw. zuständigen
Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 4 EuWG i.V.m. § 27 Abs.
5 und § 22 BWG).
10
Anlagen zum Wahlvorschlag
Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind der Erstausfertigung des
Wahlvorschlages (s. Nr. 4) als Anlagen beizufügen (s. § 32 Abs. 4 EuWO)
10.1
in jedem Fall
10.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie
Ersatzbewerberinnen und –bewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie
ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre
Zustimmung zur Benennung als Bewerberin und Bewerber oder Ersatzbewerberin und
-bewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder
Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben, und die
Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union bewerben;
10.1.2
bei deutschen Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und –bewerbern
Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass
die vorgeschlagenen Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und -bewerber
wählbar sind. Für Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und -bewerber,
die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort
auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern
die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin
bzw. des Bewerbers oder der Ersatzbewerberin bzw. des Ersatzbewerbers
zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen
Nachweise beim Bundesministerium des Innern zu beantragen. Die
Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt;
10.1.3
bei Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und -bewerbern aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
10.1.3.1
eine Bescheinigung des Herkunfts-Mitgliedstaates, dass die Bewerberin bzw. der
Bewerber oder die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber dort nicht von der
Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass dort ein solcher Ausschluss nicht
bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO),
10.1.3.2
eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster
der Anlage 16 A EuWO, dass die Unionsbürgerin bzw. der Unionsbürger dort ihre
bzw. seine Wohnung oder ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht
von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b EuWG, § 32
Abs. 4 Nr. 2 a EuWO),
10.1.3.3
eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 B EuWO über die
Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die
Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem
die Bewerberin bzw. der Bewerber oder die Ersatzbewerberin bzw. der
Ersatzbewerber zuletzt eingetragen war, und darüber, dass sie bzw. er sich
nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur
Wahl bewirbt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr 1c EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO);
10.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder-
oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie ggf. die
Ersatzbewerberinnen und -bewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge
der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit
den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides
statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 EuWO
gefertigt, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage
19 EuWO abgegeben werden;
10.2
zusätzlich bei
Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener
Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten
vertreten sind,
10.2.1
die Unterschriften (Nr. 8) nach dem Muster der Anlage 14 EuWO mit den
Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
wahlberechtigt sind, die zu ergänzen sind
10.2.1.1
bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben
gemäß Anlage 2 EuWO sowie durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt und
10.2.1.2
bei Unionsbürgerinnen und –bürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides
statt gemäß Anlage 14 A EuWO;
10.2.2
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift
über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des
Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und
Anschriften der Vorstandsmitglieder.
11
Änderung eines Wahlvorschlags
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame
schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin, ein Bewerber, eine
Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in solchen
Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG
bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages
ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 EuWG).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden,
solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Abs. 5 EuWG
außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der
Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen
persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 12
Abs. 2 EuWG).
12
Prüfung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang von der Wahlleiterin bzw.
dem Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des
Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu
beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich
gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
12.1
Gemäß § 13 Abs. 2 EuWG liegt
ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn
12.1.1
die Bezeichnung der bzw. des
Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 EuWG fehlt,
12.1.2
die nach § 9 Abs. 4 und 5
EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach § 32 Abs. 3 Nr.
2 Satz 3 und 4 sowie Nr. 3 EuWO fehlen,
12.1.3
die nach § 11 Abs. 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist,
12.1.4
die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 1 c, 2 und 4 EuWG erforderlichen
Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt
oder abgegeben sind.
12.2
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 EuWG) ist
jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 3 EuWG).
12.3
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann
die Vertrauensperson eines Wahlvorschlages den Landeswahlausschuss, gegen
Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen (§ 13 Abs. 4
EuWG).
13
Zulassung der Wahlvorschläge
Am 16. April 2004 entscheiden
13.1
über die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen:
der Landeswahlausschuss im Gebäude des Landtags, Platz des Landtags 1, 40221
Düsseldorf,
13.2
über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder:
der Bundeswahlausschuss
13.3
Zu den Sitzungen der Wahlausschüsse werden die Vertrauenspersonen der
Wahlvorschläge geladen (§ 34 Abs. 1 und 8 EuWO). Außerdem werden Zeit, Ort und
Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 79
Abs. 2 EuWO am Eingang des jeweiligen Sitzungsgebäudes bekannt gemacht.
13.4
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
13.4.1
verspätet eingereicht sind oder
13.4.2
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz und die
Europawahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist.
13.5
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber/innen oder
Ersatzbewerber/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag
gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der EU die Wahlbewerbung einer
Deutschen oder eines Deutschen mit, so ist deren bzw. dessen Name aus dem
Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle einer gestrichenen Bewerberin oder
eines gestrichenen Bewerbers tritt deren bzw. dessen Ersatzbewerberin oder
-bewerber, sofern eine solche bzw. ein solcher benannt ist (§ 14 Abs. 2 EuWG).
13.6
Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1
Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der
Bewerberinnen und Bewerber fest.
13.7
Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen,
Kennworte oder Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der
Landeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen
Unterscheidungsbezeichnungen bei (§ 34 Abs. 4 EuWO).
13.8
Weist der Landeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück,
so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des
Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden.
Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die
Landeswahlleiterin, diese auch im Falle der Zulassung. Die Beschwerde wird bei
der Landeswahlleiterin schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
erhoben (§ 14 Abs. 4 EuWG, § 35 Abs. 1 Satz 1 EuWO).
14
Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss und von den
Landeswahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 26. April
2004 öffentlich bekannt (§ 14 Abs. 5 EuWG, § 37 Abs. 1 EuWO).
15
Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge
15.1
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für
alle Länder werden vom Bundeswahlleiter beschafft und können bei ihm angefordert
werden (Anschrift s. Nr. 3.1). Es handelt sich um Vordrucke nach den Mustern
der
15.1.1
Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1 EuWO): Gemeinsame Liste für alle Länder
15.1.2
Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
für gemeinsame Listen für alle Länder (s. hierzu auch Nr. 15.3)
15.1.3
Anlage 14 A (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der
Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde
(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
15.1.4
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO): Zustimmungserklärung von Bewerbern und
Ersatzbewerbern
15.1.5
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für
Deutsche
15.1.6
Anlage 16 A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des
sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der
Wählbarkeit für Unionsbürger
15.1.7
Anlage 16 B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO): Versicherung an Eides statt eines
Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
15.1.8
Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Niederschrift über die
Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und
Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
15.1.9
Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur
Aufstellung der Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber
15.2
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen können ab sofort bei mir angefordert werden (Anschrift s.
Nr. 3.2). Es handelt sich um die Vordrucke nach den Mustern der
15.2.1
Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1 EuWO): Liste für ein Land
15.2.2
Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
für Listen für ein Land (s. hierzu auch Nr. 15.3)
15.2.3
Anlage 14 A (zu § 32 Abs. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der
Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde
(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
15.2.4
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO): Zustimmungserklärung von Bewerbern und
Ersatzbewerbern
15.2.5
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für
Deutsche
15.2.6
Anlage 16 A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des
sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der
Wählbarkeit für Unionsbürger
15.2.7
Anlage 16 B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EuWO): Versicherung an Eides statt eines
Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
15.2.8
Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Niederschrift über die
Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und
Ersatzbewerber für die Liste für ein Land
15.2.9
Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur
Aufstellung der Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber)
15.3
Vordrucke nach Anlage 14 EuWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift)
können erst angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der
Anforderung der Vordrucke sind von Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung,
von sonstigen politischen Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort
anzugeben.
- MBl.
NRW. 2004 S. 104