Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 40 vom 12.11.2004 Seite 961 bis 972
Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.10.2004 - B 2104 - 52.1 - IV 2 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.10.2004 - B 2104 - 52.1 - IV 2
20322
Durchführung
des Sonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW)
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 26.10.2004
- B 2104 - 52.1 - IV 2
Das
Sonderzahlungsgesetz - NRW (SZG-NRW) ist als Teil des Gesetzes über die Gewährung
einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender
Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696) am 30.11.2003 in Kraft getreten.
Das SZG-NRW ersetzt
die folgenden, durch Art. 18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. I S. 1798)
aufgehobenen Gesetze:
Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I
S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.2.2002 (BGBl. I S.
686),
und
Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.5.2002 (BGBl. I S.
1780).
Zur Durchführung des
SZG-NRW gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise:
1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen eines der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsverhältnisse am 1. Dezember. Das Rechtsverhältnis besteht deshalb auch in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Ein früheres
Ausscheiden aus dem Dienst ist neben den in § 2 Abs. 5 genannten Ausnahmen auch
dann von der Berechtigten/dem Berechtigten nicht selbst zu vertreten, wenn
ihr/sein Dienstverhältnis
1. wegen Ablegens der vorgeschriebenen
Laufbahnprüfung kraft Gesetzes endet,
2. aufgrund Dienstunfähigkeit wegen einer
nicht vorsätzlichen Körperbeschädigung endet oder
3. wegen Zeitablaufs endet.
Zu Absatz 2
Jede Form der
Teilzeitbeschäftigung, somit auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung,
gilt als Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Der Beschäftigungsumfang ist
insoweit nur für die Höhe des Grundbetrages von Bedeutung.
Zu Absatz 4
Wehrdienst im Sinne
des § 2 Abs. 4 Nr. 2 umfasst den Grundwehrdienst, den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
und die Wehrübung (§ 4 Wehrpflichtgesetz).
Im Rahmen des
Zivildienstes erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem
Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 Zivildienstgesetz).
Zu Absatz 5
Der öffentliche
Dienst wird als Einheit angesehen. Deswegen ist eine Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn stets unschädlich. Ein nicht schädlicher Übertritt in den
Dienst eines anderen Dienstherrn liegt nur dann vor, wenn er unmittelbar
erfolgt, d. h. zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und der
Begründung des neuen Dienstverhältnisses darf kein nicht allgemein
arbeitsfreier Tag liegen. Dies gilt auch für den Übertritt in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit.
Zu Absatz 6
Zurückzuzahlen ist der
Bruttobetrag der Sonderzuwendung.
2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Eine zum Wehrdienst
oder Zivildienst einberufene Waise erhält die Sonderzahlung auch dann, wenn ihr
im Monat Dezember wegen Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes kein
Waisengeld zusteht.
3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Erhält eine
Versorgungsempfängerin/ein Versorgungsempfänger einen Unterhaltsbeitrag durch
Gnadenerweis, so handelt es sich immer um einen partiellen Gnadenerweis. Vom
Ausschluss der Sonderzahlung werden nicht die Fälle erfasst, in denen im
Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt worden ist
(§ 53 Abs. 2 LBG).
Zu Absatz 2
§ 4 Abs. 2 bestimmt,
dass die Sonderzahlung erst dann zu gewähren ist, wenn und soweit einbehaltene
Bezüge nachzuzahlen sind. Außer in den Fällen, in denen Bezüge kraft Gesetzes
in voller Höhe als einbehalten gelten, wird hiervon nur die teilweise
Einbehaltung von Bezügen gemäß § 92 DO NW (ab 1.1.2005 § 38 LDG NRW) erfasst.
Nach dieser Vorschrift kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der
vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass der Beamtin/dem Beamten
ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienst- oder Anwärterbezüge
einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung
aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird.
Endgültige
Disziplinarmaßnahmen wie Geldbuße (§ 7 DO NW, ab 1.1.2005 § 7 LDG NRW), Kürzung
der Dienstbezüge (§ 9 DO NW, ab 1.1.2005 § 8 LDG NRW) oder Kürzung des
Ruhegehalts (§ 12 Abs. 1 DO NW, ab 1.1.2005 § 11 LDG NRW) schließen die
Gewährung einer Sonderzahlung nicht aus. In diesen Fällen bemisst sich die
Sonderzahlung aus den ungekürzten Bezügen.
4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Die Aufzählung der
bei der Bemessung des Grundbetrages zu berücksichtigenden Bezüge (§ 6 Abs. 2)
ist abschließend; daher können u. a. Zulagen, Vergütungen und Einmalzahlungen
nach §§ 42 a, 45, 47, 48 und 52 BBesG nicht berücksichtigt werden. Sie schließt
jedoch aufgrund der Zuordnung zu den Dienstbezügen die Leistung nach § 72 a
Abs. 1 BBesG ein.
Bezüge, die zwar am
1., aber nicht für den gesamten Monat Dezember zustehen, wirken sich mit dem
vollen Monatsbetrag auf den Grundbetrag aus. Stehen Bezüge erst ab dem 2.
Dezember zu, besteht kein Anspruch auf Sonderzahlung.
Soweit aufgrund einer
Beurlaubung, die im Laufe des Kalenderjahres angetreten wurde, im Monat
Dezember keine Dienstbezüge zustehen, wird der Grundbetrag - vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 - unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs am Tag vor
Beginn des Urlaubs berechnet.
Beurlaubungen ohne
Dienstbezüge führen im Regelfall zu einer Hinausschiebung des
Besoldungsdienstalters. Soweit während einer solchen Beurlaubung eine
Sonderzahlung zusteht, berechnet sich der Betrag nach der Grundgehaltsstufe,
die ohne die Beurlaubung maßgebend gewesen wäre. Somit ist auch nach Beginn der
Beurlaubung ein turnusmäßiges Aufsteigen in den Stufen zu berücksichtigen. Nach
Beendigung der Beurlaubung erfolgt ggfl. eine Neufestsetzung des
Besoldungsdienstalters, das für die nachfolgenden Sonderzahlungen zugrunde zu
legen ist.
Zu Absatz 2
Als Bezüge im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 gelten auch die Vergütungen der Angestellten und die
Löhne der Arbeiterinnen/Arbeiter, die vor einer Übernahme in das
Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sind.
Entsprechendes gilt auch für die Vergütung einer/eines Auszubildenden und das
Entgelt einer Praktikantin/eines Praktikanten sowie für die Unterhaltsbeihilfe
im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Soweit während einer
Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, berechnet sich die
Sonderzahlung nach dem höheren Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der
Elternzeit. Voraussetzung ist, dass das Kind am 1. Dezember den 12. Lebensmonat
noch nicht vollendet hat. Dies bezieht sich jedoch nur auf den
Beschäftigungsumfang; die Bezügebestandteile der Sonderzahlung richten sich
nach den tatsächlichen Verhältnissen der Teilzeitbeschäftigung.
Zu Absatz 3
Die Regelung, dass
für die Dauer einer Elternzeit eine Verminderung des Grundbetrages bis zur
Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes unterbleibt, gilt nur, wenn am
Tag vor Beginn dieser Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.
Soweit während einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird und die
Beamtin/der Beamte nach Ablauf der ersten Elternzeit im direkten Anschluss eine
weitere Elternzeit antritt, entsteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf
Sonderzahlung.
Zu Absatz 4
Die Sonderzahlung vermindert
sich, wenn die/der Berechtigte eine der Zahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz
vergleichbare Leistung für den gleichen Zeitraum erhält. Vergleichbare
Leistungen in diesem Sinne sind Sonderzahlungen, Zuwendungen und Urlaubsgelder
aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelungen.
Sind die aus diesen
Regelungen resultierenden Zahlungen höher als die durch das SZG-NRW vorgesehene
Sonderzahlung, ist der entsprechende Differenzbetrag nicht anzurechnen. Ein
Wegfall des Sonderbetrages für Kinder nach § 8 im Laufe des Jahres führt
ebenfalls nicht zu einer Anrechnung gemäß dieser Vorschrift.
5
Zu § 7
Zu Absatz 1
Bemessungsgrundlage
für den Grundbetrag sind die Versorgungsbezüge (ggf. einschließlich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG) für den Monat Dezember, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn
laufende Versorgungsbezüge nicht während des ganzen Kalenderjahres zugestanden
haben.
Als Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften in diesem Sinne kommen nur die gesetzlichen Regelungen
in Betracht (§ 22 Abs. 1, §§ 53 bis 56, § 61 Abs. 2 und 3 BeamtVG). Die
Berücksichtigung anderen Einkommens im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung
(z.B. bei der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen nach §§ 15, 23 Abs. 2, 26, 41
Abs. 2 BeamtVG) stellt keine „Anrechnung" im Sinne des § 7 Abs. 1 dar; in
diesen Fällen ist Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag der Zahlbetrag des
Unterhaltsbeitrages.
Zu Absatz 2
Für Empfänger
amtsunabhängiger Mindestversorgung beträgt der Grundbetrag in den Jahren 2003,
2004 und 2005 84,29 v.H. der Bemessungsgrundlage (Mindestversorgungsbezüge ggf.
einschl. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG).
Bemessungsgrundlage
für den Grundbetrag einer zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufenen Waise (§
3 Abs. 1 Nr. 1) sind die vollen fiktiven Dezemberbezüge. Eine dem § 6 Abs. 3
entsprechende Regelung besteht für Versorgungsempfänger nicht.
6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Der Sonderbetrag
beträgt für jedes Kind einheitlich 25,56 Euro.
Er wird für jedes
Kind nur einmal bewilligt und kann nur der Berechtigten/dem Berechtigten
gewährt werden, der/dem im Dezember Kindergeld zusteht oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde. Der
Anspruch auf den Sonderbetrag besteht mit dem Vorliegen der materiellen
Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Kindergeldrecht. Aufgrund der Anwendung
des § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz ist eine doppelte Zahlung des
Sonderbetrages für dasselbe Kind an zwei oder mehr Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte
ausgeschlossen.
Der Sonderbetrag für
Kinder ist in voller Höhe zu zahlen; eine Zwölftelung im Sinne des § 6 Abs. 3
erfolgt nicht. Eine Verringerung der Dienstbezüge wegen Teilzeitbeschäftigung
führt ebenfalls nicht zu einer Kürzung des Sonderbetrages.
7
Zu § 9
Der Bemessung der Sonderzahlung sind nicht die am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gezahlten Bezüge, sondern die am 1. Dezember zustehenden Bezüge zugrunde zu legen. Dies ist in den Fällen von Bedeutung, in denen besoldungsrechtliche Änderungen erst nachträglich berücksichtigt werden können, z.B. durch die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle oder die Geburt eines Kindes im Laufe des Monats Dezember.
8
Zu § 50 Abs. 5 BeamtVG
1
Bei der Anwendung
von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die Sonderzahlung nach dem SZG-NRW
und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit oder zu weiteren (neuen) Versorgungsbezügen erhält,
entsprechend der jeweils bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Dies
bedeutet, dass z. B. eine zu einem Erwerbseinkommen oder neuem Versorgungsbezug
in monatlichen (Teil-)Beträgen oder in Form eines Festbetrages gewährte
jährliche Sonderzahlung oder entsprechende Leistung auch dieser Zahlungsweise entsprechend
zu berücksichtigen ist.
2
Die nach den
Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind - vorbehaltlich der
Regelungen in den Nummern 3, 4 und 6 - im Monat Dezember um den Bemessungssatz
(für den Grundbetrag) der jährlichen Sonderzahlung nach § 7 zu erhöhen. Bei
Beziehern amtsunabhängiger Mindestversorgung erhöhen sich die bei der Anwendung
von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen jedoch um den der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Grundgehalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1
BeamtVG bemisst, zugeordneten Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung. Zu
den so erhöhten Höchstgrenzen tritt ggf. noch der Sonderbetrag nach § 8.
3
Die Höchstgrenzen
nach § 53 Abs. 2 BeamtVG erhöhen sich um den für Beamte der Besoldungsgruppe, aus
der sich die Versorgungsbezüge berechnen, nach § 6 Abs.1 maßgeblichen
Bemessungssatz (für den Grundbetrag) der jährlichen Sonderzuwendung. Die
Mindesthöchstgrenzen erhöhen sich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 um den
Bemessungssatz von 84,29 v.H.. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4
Im Fall des § 54
Abs. 4 BeamtVG bemisst sich die Höchstgrenze nach den Merkmalen des neuen
Versorgungsbezuges (Witwengeld). Sie ist daher um den Bemessungssatz der
jährlichen Sonderzahlung, die zu diesem Versorgungsbezug gewährt wird, und ggf.
um den Sonderbetrag zu erhöhen. Wird zu dem neuen Versorgungsbezug die
jährliche Sonderzahlung monatlich in Höhe eines Vomhundertsatzes der
Monatsbezüge gezahlt, ist die in den einzelnen Monaten jeweils maßgebliche
Höchstgrenze um diesen Vomhundertsatz zu erhöhen. Wird zu dem neuen
Versorgungsbezug eine Sonderzahlung in Form eines Festbetrages gezahlt, ist die
Höchstgrenze um diesen zu erhöhen.
5
Die Mindestbeträge
der (Gesamt-)Versorgung bzw. der Gesamtbezüge nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erhöhen sich um den nach Nummer 2 bzw. 4 jeweils
maßgebenden Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung.
6
Endet die
Erwerbstätigkeit eines Versorgungsberechtigten im Laufe des Jahres und erhält
er aus diesem Anlass eine der Sonderzahlung entsprechende (anteilige) Leistung,
so ist diese Leistung bei der für den Monat der Beendigung der Erwerbstätigkeit
nach § 53 BeamtVG durchzuführenden Ruhensberechnung zu berücksichtigen. Die
Höchstgrenze ist für diesen Monat entsprechend Nummer 3 zu erhöhen.
Schlussbestimmung
Meine Runderlasse
zu § 67 BBesG vom
12.11.1975 (SMBl. NRW. 20322) und zu § 68 a BBesG vom 30.6.1978 (MBl. NRW. S.
1105/ SMBl. NRW. 20320) werden aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004 S. 967