Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 40 vom 12.11.2004 Seite 961 bis 972
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.10.2004 I C 2 - 0073 – 2 I C 1 - 0079 - 0.2 |
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Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.10.2004 I C 2 - 0073 – 2 I C 1 - 0079 - 0.2
631
Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.10.2004
I C 2 - 0073 – 2
I C 1 - 0079 - 0.2
Die Anlage zu meinem RdErl. vom 30.9.2003 (SMBl. NRW. 631) wird nach Beteiligung der obersten Landesbehörden gemäß § 5 Abs. 2 LHO und nach Anhörung des Landesrechnungshofs gemäß § 103 Abs. 1 LHO wie folgt geändert:
1
In Nr. 3.1 VV zu § 73 LHO wird die Zahl „250“ durch die Zahl „410“ ersetzt
und nach der Währungsangabe EUR der Klammerhinweis „(ohne Umsatzsteuer)“
ergänzt.
2
In Nr. 5 VV zu § 73 LHO wird die Zahl „250“ durch die Zahl „410“ ersetzt und
nach der Währungsangabe EUR der Klammerhinweis „(ohne Umsatzsteuer)“ ergänzt.
3
Folgende redaktionelle Korrekturen sind vorzunehmen:
3.1
In Nr. 11.1 Satz 2 VV zu § 71 LHO sind die Worte „nach Nr. 11.4.5 zu § 79 dem
Sachbearbeiter für den unbaren Zahlungsverkehr zugeleiteten“ durch das Wort
„angenommenen“ zu ersetzen, weil die in der Verweisung genannte Fundstelle
nicht mehr besteht.
3.2
In Nr. 13 VV zu § 78 LHO ist die Nummerierung der bisherigen Nr. 13.3 in Nr.
13.2 und die Nummerierung der bisherigen Nr. 13.4 in Nr. 13.3 zu ändern.
3.3
Das Inhaltsverzeichnis der Anlage 1 zu Nr. 3.7 zu § 79 LHO ist zu ergänzen um
„Nr. 25 Kurzfristige Verhinderung des Zahlstellenverwalters“ und
„Nr. 26 Tagesabschluss bei Gerichtszahlstellen und Anstaltszahlstellen“
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- MBl. NRW. 2004 S. 969