Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 19.11.2004 Seite 973 bis 1002
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 – 2308.5.2 – v. 10.11.2004 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 – 2308.5.2 – v. 10.11.2004
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Dauerkleingärten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-5 – 2308.5.2 –
v. 10.11.2004
1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -
Zuwendungen für die Förderung von Kleingärten, soweit diese in einem
rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.
Ein Anspruch des
Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingärten /
Dauerkleingartenanlagen.
2.2
Grunderwerb zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender
Dauerkleingartenanlagen.
2.3
Bau neuer sowie Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen; bei Bedarf mit
zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.6.
2.4
Sanierung und Modernisierung öffentlich zugänglicher Bereiche bestehender
Dauerkleingartenanlagen (z.B. Wege und Plätze, die tagsüber für die Öffentlichkeit
zugänglich sind, jedoch exklusive sanitärer Anlagen); bei Bedarf mit
zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.6.
2.5
Umfassende Änderung und Umgestaltung von Parzellenzuschnitt und Parzellengröße
in bestehenden Dauerkleingartenanlagen, die älter als 20 Jahre sind; bei Bedarf
mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.6.
2.6
Neubau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) als separate
Einrichtungen oder Einbauten in Vereinsheime für die Pächter in Dauerkleingartenanlagen
sowie gegebenenfalls erforderlicher Kanalsysteme und deren Anschluss. Soweit
öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung nicht vorhanden sind,
ist der Anschluss an abflusslose Abwassersammelgruben nach LWA-Merkblatt Nr. 4
möglich. Dem Neubau steht die Sanierung sowie der Anschluss bestehender
sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen an öffentliche Abwasseranlagen als
separate Maßnahme gleich, sofern zum Zeitpunkt des Baus des Entsorgungssystems
öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung noch nicht vorhanden
waren und die vorhandene Entsorgung den geltenden wasserwirtschaftlichen
Vorgaben nicht entspricht.
2.7
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6 können nebeneinander gewährt
werden.
2.8
Nicht zuwendungsfähig sind
- der Erwerb und / oder der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für
anderweitig in Anspruch genommenes Dauerkleingartengelände erworben und / oder
ausgebaut werden sollen (Ersatzanlagen),
- Unterhaltungsmaßnahmen (Reparatur, Pflege, geringfügiger Ersatz,
Instandhaltung sanitärer Anlagen etc.),
- Installation elektrischer Versorgungsanlagen mit Ausnahme in sanitären
Gemeinschaftseinrichtungen,
- Bau und Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben,
- Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, soweit daran
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt
angeschlossen werden,
- Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie
Entschädigungen im Sinne des § 11 BKleingG.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Gemeinden (GV)
als Träger der Vorhaben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Dauerkleingartenanlagen
werden nur gefördert, wenn die Größe der Dauerkleingärten höchstens 400 qm
beträgt. Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sie aus
planerischen Gründen gerechtfertigt sind.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen:
60 v.H. bis 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Bei Maßnahmen
nach Nummer 2.3 dürfen höchstens 4.500,-- Euro je Kleingarten als
zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.
- Bei Maßnahmen
nach Nummer 2.6 dürfen bis zu 300,-- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige
Ausgaben zugrunde gelegt werden.
5.2.2
Bagatellgrenze: 12.500,-- €uro.
5.2.3
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden,
soweit es sich um handwerkliche Tätigkeiten nach Maßgabe der
Bemessungsgrundlage unter 5.4 handelt. Hierzu sind Stundenaufschreibungen zu
führen, aus denen Tag, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Anzahl der
eingesetzten Personen hervorgehen. Der Stundensatz ist mit einem Beitrag von
bis zu 24,-- Euro zuwendungsfähig.
Die Zuwendung
darf die Summe der Ist-Ausgabe nicht überschreiten.
Es wird
zugelassen, dass für Fördermaßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6 der erforderliche
Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers durch
monetäre Leistungen von dritter Seite erbracht werden kann (siehe
Haushaltsvermerk Haushaltsplan 2004 / 2005 Kapitel 10020 Titel 88365).
Die
Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall bestimmen, dass der erbrachte
Eigenanteil für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleibt, soweit der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu
erbringender Eigenanteil i.H. von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Darlehen
5.3.1
Darlehen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2
5.3.2
Zuweisung für Maßnahmen nach Nummern 2.3 bis 2.6
5.4
Bemessungsgrundlage:
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.6 sind die Ausgaben für folgende
Erschließungsmaßnahmen zuwendungsfähig: Geländevorbereitung (z.B. Rodearbeiten),
Aushebung von Gräben, Wegebau, Wasserversorgung der Parzellen,
Außeneinfriedung, Parkplätze, Spielplätze, Ruhezonen und öffentliches Grün, die
Anlage von Biotopen aller Art, ... .
6
Sonstige Nebenbestimmungen
6.1
Im Falle der Nummer 2.2 ist die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger zu verpflichten, mit den Maßnahmen nach Nummer 2.3
innerhalb von zwei Jahren zu beginnen.
6.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen,
dass geförderte
- Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren
Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Dies gilt auch im Falle des
Pächterwechsels.
- Dauerkleingartenanlagen in ihrem öffentlichen Teil tagsüber für jedermann
zugänglich sind und damit zur Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung
stehen.
- Dauerkleingärten und darin befindliche bauliche Anlagen über keine
unzulässigen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung verfügen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf
Bewilligung von Zuwendungen sind für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6 nach
dem Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) zu stellen. Dabei ist
zu bestätigen, dass
7.1.1
vor Beginn der Maßnahme die als gemeinnützig anerkannte zuständige
Kleingärtnerorganisation beteiligt wurde,
7.1.2
die geförderte Dauerkleingartenanlage einem als gemeinnützig anerkannten
Kleingärtnerverband oder Kleingärtnerverein als Zwischenpächter zur weiteren
Verpachtung überlassen wird,
7.1.3
von den Kleingärtnern, deren Verbänden bzw. Vereinen die Erstattung des
Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht, und zwar auch nicht mittelbar über
den Pachtzins, verlangt wird.
7.1.4
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen an Kanalsysteme gemäß
Nummer 2.6 nicht direkt oder indirekt angeschlossen werden.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Erteilung eines
Zuwendungsbescheides nach dem Grundmuster 2 (Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44
LHO).
7.2.3
Die Gartenanlagen sowie die baulichen Anlagen sind mindestens 10 Jahre von dem
Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme / Übergabe) an, Gartengeräte
mindestens 5 Jahre von dem Zeitpunkt der Lieferung an oder bei Einbauten von
dem Zeitpunkt der Fertigstellung an für den geförderten Zweck zu nutzen.
7.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger nach dem
Erhalt des Zuwendungsbescheides über ein Darlehen mit der Bewilligungsbehörde
einen Darlehensvertrag nach dem Muster der Anlage 1 dieses RdErl.
abzuschließen.
7.2.5
Eine Darlehensvereinbarung für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 ist erst nach
Rechtskraft des Zuwendungsbescheides abzuschließen. Dabei ist Punkt 7.2.5 zur
Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides zu machen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde
einzureichen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu §
44 LHO) vom Träger des Vorhabens als Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zu
führen.
8
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien
treten am 1.1.2005 in Kraft und treten mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.
Der RdErl. des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15.1.1999 (MBl. NRW. S. 189) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004 S. 976