Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 19.11.2004 Seite 973 bis 1002

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 – 2308.5.2 – v. 10.11.2004
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 – 2308.5.2 – v. 10.11.2004

239

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Dauerkleingärten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-5 – 2308.5.2 –
v. 10.11.2004

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für die Förderung von Kleingärten, soweit diese in einem rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingärten / Dauerkleingartenanlagen.

2.2
Grunderwerb zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen.

2.3
Bau neuer sowie Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen; bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.6.

2.4
Sanierung und Modernisierung öffentlich zugänglicher Bereiche bestehender Dauerkleingartenanlagen (z.B. Wege und Plätze, die tagsüber für die Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch exklusive sanitärer Anlagen); bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.6.

2.5
Umfassende Änderung und Umgestaltung von Parzellenzuschnitt und Parzellengröße in bestehenden Dauerkleingartenanlagen, die älter als 20 Jahre sind; bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.6.

2.6
Neubau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) als separate Einrichtungen oder Einbauten in Vereinsheime für die Pächter in Dauerkleingartenanlagen sowie gegebenenfalls erforderlicher Kanalsysteme und deren Anschluss. Soweit öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung nicht vorhanden sind, ist der Anschluss an abflusslose Abwassersammelgruben nach LWA-Merkblatt Nr. 4 möglich. Dem Neubau steht die Sanierung sowie der Anschluss bestehender sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen an öffentliche Abwasseranlagen als separate Maßnahme gleich, sofern zum Zeitpunkt des Baus des Entsorgungssystems öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung noch nicht vorhanden waren und die vorhandene Entsorgung den geltenden wasserwirtschaftlichen Vorgaben nicht entspricht.

2.7
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6 können nebeneinander gewährt werden.

2.8
Nicht zuwendungsfähig sind
- der Erwerb und / oder der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für anderweitig in Anspruch genommenes Dauerkleingartengelände erworben und / oder ausgebaut werden sollen (Ersatzanlagen),
- Unterhaltungsmaßnahmen (Reparatur, Pflege, geringfügiger Ersatz, Instandhaltung sanitärer Anlagen etc.),
- Installation elektrischer Versorgungsanlagen mit Ausnahme in sanitären Gemeinschaftseinrichtungen,
- Bau und Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben,
- Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, soweit daran Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt angeschlossen werden,
- Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie Entschädigungen im Sinne des § 11 BKleingG.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Gemeinden (GV) als Träger der Vorhaben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Dauerkleingartenanlagen werden nur gefördert, wenn die Größe der Dauerkleingärten höchstens 400 qm beträgt. Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sie aus planerischen Gründen gerechtfertigt sind.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen: 60 v.H. bis 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 dürfen höchstens 4.500,-- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 dürfen bis zu 300,-- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

5.2.2
Bagatellgrenze: 12.500,-- €uro.

5.2.3
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit es sich um handwerkliche Tätigkeiten nach Maßgabe der Bemessungsgrundlage unter 5.4 handelt. Hierzu sind Stundenaufschreibungen zu führen, aus denen Tag, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Anzahl der eingesetzten Personen hervorgehen. Der Stundensatz ist mit einem Beitrag von bis zu 24,-- Euro zuwendungsfähig.

Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgabe nicht überschreiten.

Es wird zugelassen, dass für Fördermaßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6 der erforderliche Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers durch monetäre Leistungen von dritter Seite erbracht werden kann (siehe Haushaltsvermerk Haushaltsplan 2004 / 2005 Kapitel 10020 Titel 88365).

Die Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall bestimmen, dass der erbrachte Eigenanteil für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleibt, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H. von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Darlehen

5.3.1
Darlehen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2

5.3.2
Zuweisung für Maßnahmen nach Nummern 2.3 bis 2.6

5.4
Bemessungsgrundlage:
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.6 sind die Ausgaben für folgende Erschließungsmaßnahmen zuwendungsfähig: Geländevorbereitung (z.B. Rodearbeiten), Aushebung von Gräben, Wegebau, Wasserversorgung der Parzellen, Außeneinfriedung, Parkplätze, Spielplätze, Ruhezonen und öffentliches Grün, die Anlage von Biotopen aller Art, ... .

6
Sonstige Nebenbestimmungen

6.1
Im Falle der Nummer 2.2 ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, mit den Maßnahmen nach Nummer 2.3 innerhalb von zwei Jahren zu beginnen.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass geförderte
- Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Dies gilt auch im Falle des Pächterwechsels.
- Dauerkleingartenanlagen in ihrem öffentlichen Teil tagsüber für jedermann zugänglich sind und damit zur Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung stehen.
- Dauerkleingärten und darin befindliche bauliche Anlagen über keine unzulässigen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung verfügen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6 nach dem Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) zu stellen. Dabei ist zu bestätigen, dass

7.1.1
vor Beginn der Maßnahme die als gemeinnützig anerkannte zuständige Kleingärtnerorganisation beteiligt wurde,

7.1.2
die geförderte Dauerkleingartenanlage einem als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerverband oder Kleingärtnerverein als Zwischenpächter zur weiteren Verpachtung überlassen wird,

7.1.3
von den Kleingärtnern, deren Verbänden bzw. Vereinen die Erstattung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht, und zwar auch nicht mittelbar über den Pachtzins, verlangt wird.

7.1.4
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen an Kanalsysteme gemäß Nummer 2.6 nicht direkt oder indirekt angeschlossen werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides nach dem Grundmuster 2 (Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO).

7.2.3
Die Gartenanlagen sowie die baulichen Anlagen sind mindestens 10 Jahre von dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme / Übergabe) an, Gartengeräte mindestens 5 Jahre von dem Zeitpunkt der Lieferung an oder bei Einbauten von dem Zeitpunkt der Fertigstellung an für den geförderten Zweck zu nutzen.

7.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides über ein Darlehen mit der Bewilligungsbehörde einen Darlehensvertrag nach dem Muster der Anlage 1 dieses RdErl. abzuschließen.

7.2.5
Eine Darlehensvereinbarung für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 ist erst nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides abzuschließen. Dabei ist Punkt 7.2.5 zur Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides zu machen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) vom Träger des Vorhabens als Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zu führen.

8
In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten am 1.1.2005 in Kraft und treten mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15.1.1999 (MBl. NRW. S. 189) wird aufgehoben.

Anlage 1

- MBl. NRW. 2004 S. 976