Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 19.11.2004 Seite 973 bis 1002

Landtagswahl 2005 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 3.11.2004 - 12-35.09.00 -
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Landtagswahl 2005 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 3.11.2004 - 12-35.09.00 -

Innenministerium

Landtagswahl 2005
Vorbereitung und Durchführung

RdErl. d. Innenministeriums v. 3.11.2004
- 12-35.09.00 -

Inhaltsübersicht

   1           Rechtliche Grundlagen, Rechtsänderungen

   2           Kreiswahlausschuss

   3           Wahlvorstand, Briefwahlvorstand

   4           Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

   5           Wählerverzeichnis

   6           Wahlbekanntmachung, Wahlbenachrichtigung

   7           Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

   8           Aufstellung von Parteibewerbern/-bewerberinnen

   9           Wahlvorschläge von Parteien

  10          Unterstützungsunterschriften, Bescheinigung des Wahlrechts

  11          Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

  12          Mitteilung der Kreiswahlvorschläge an die Landeswahlleiterin

  13          Beschwerden wegen Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen

  14          Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

  15          Stimmzettel, Reihen- und Nummernfolge der Wahlvorschläge

  16          Wahlzeit

  17          Wahlraum

  18          Unzulässige Wahlwerbung

  19          Parteibeauftragte im Wahlraum

  20          Wahlhandlung

  21          Stimmenzählgerät

  22          Briefwahl

  23          Bewegliche Wahlvorstände, Sonderstimmbezirke

  24          Feststellung des Wahlergebnisses

  25          Schnellmeldungen

  26          Vordrucke

  27          Wahlstatistik

  28          Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

  29          Fristen und Termine

  30          Erfahrungsbericht

Anlagen:

1     Beispiele ungültiger und gültiger Stimmen

2     Terminkalender

1
Rechtliche Grundlagen, Rechtsänderungen

1.1
Für die auf Sonntag, den 22. Mai 2005, festgesetzte Landtagswahl (Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2004, bekannt gemacht am 23. April 2004 – GV. NRW. S. 219) gelten

- das Landeswahlgesetz (LWahlG) i.d.F. d. Bek. vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) - SGV. NRW 1110 -,


- die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber.     S. 964), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 8.
Mai 2004 (GV. NRW. S. 230) - SGV. NRW. 1110 -,

- die Landeswahlgeräteordnung (LWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 443) – SGV. NRW. 1110 -,

- das Wahlkreisgesetz vom 3. Februar 2004 ( GV. NRW. S. 80) - SGV. NRW. 1110 -,

- das Abgeordnetengesetz (AbgG NRW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) -  SGV. NRW. 1101 -,

- das Wahlprüfungsgesetz NRW vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147/GS. NRW. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) - SGV. NRW. 1110 -, und die Verordnung zur Durchführung des Wahlprüfungsgesetzes vom 28. Dezember 1951 (GV. NRW. 1952 S. 5/GS. NRW S. 59), zuletzt geändert durch das v.g. Befristungsgesetz - SGV. NRW. 1110 -.

1.2
Das Landeswahlgesetz ist nach der Landtagswahl 2000 geändert worden durch

a)         Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108),

b)        Artikel 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766).

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen

zu a):
- Nichtgeltung der Dreimonatsfrist für nach Nordrhein-Westfalen Zurückgekehrte, die die dort früher wahlberechtigt waren (§ 1 Satz 2),

- Verringerung der Zahl der Wahlkreise von 151 auf 128 (§ 13 Abs. 1),

- Verringerung der Gesamtzahl der für die Berechnung der Sitzzahlen zugrunde zu legenden Sitze von 201 auf 181 (§ 33 Abs. 3 Satz 1),

- Pflicht zur Neuabgrenzung bei Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise um mehr als 20 von Hundert (§ 13 Abs. 2 Satz 2),

- Befugnis zur Führung von Wahlhelferdateien mit Widerspruchsrecht der Betroffenen (§ 11 Abs. 3),

- Pflicht zur Benachrichtigung über die Benennung öffentlicher Bediensteter als Wahlhelfer/innen (§ 11 Abs. 2 Satz 2),

- Ersetzung der Auslegung des Wählerverzeichnisses zur allgemeinen Einsicht durch ein begrenztes Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 2),

- Wahl der Bewerber/innen und der Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen: Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmer/innen; Recht der Bewerber/innen, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen (§§ 18 Abs. 2 Satz 3 und 4, 20   Abs. 2 Satz 1);

zu b):
- Möglichkeit für Blinde oder Sehbehinderte, sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen zu können (§ 26 Abs. 4 Satz 3),

- Erstattung der Kosten von Stimmzettelschablonen an Blindenvereine (§ 40 Abs. 2).

Die Landeswahlordnung wurde seit der Landtagswahl 2000 geändert durch

a)         die Zweite Verordnung zur Änderung vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 630),

b)        Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766),

c)         die Dritte Verordnung zur Änderung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 230).

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen

zu a):
- Anpassungen an das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108),

- Verwendung einer Erreichbarkeitsanschrift bei Eintragung eines Sperrvermerks im Melderegister (§§ 27 Satz 2 und 3, 29 Abs. 1 Satz 1),

- Papierbeschaffenheit der Stimmzettel (§ 29 Abs. 3 Satz 2),

-        Neufassung einer Vielzahl von Anlagen der Landeswahlordnung;

zu b):
- Weitergabe der Stimmzettel-Muster an Blindenvereine (§ 29 Abs. 6),

- Barrierefreiheit von Wahlräumen und Mitteilung hierüber (§ 31a),

-        Möglichkeit zur Verwendung einer Stimmzettelschablone (§ 38 Abs. 1 Satz 3);

zu c):
- ggf. Bestimmung von Amtsblättern oder Zeitungen für Wahlbekanntmachungen der Kreiswahlleiter/innen (§ 68 Abs. 4 Satz 2),

- ortsübliche Wahlbekanntmachung der Bürgermeister/innen (§ 68 Abs. 5).

Im Wahlkreisgesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 80) ist infolge der Verringerung die Zahl der Wahlkreise von 151 auf 128 durch das Landeswahlgesetz eine Neuabgrenzung der Wahlkreise vorgenommen worden. Diese Neuabgrenzung ist bei der Vorbereitung der Landtagswahl besonders zu beachten.

2
Kreiswahlausschuss
(§§ 10, 12 LWahlG, §§ 3, 4 LWahlO)

Die Bestimmungen über den Kreiswahlausschuss sind unverändert geblieben. Die Verpflichtung der Beisitzer/innen durch die/den Vorsitzende/n erstreckt sich auch auf Verschwiegenheit über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Über geleistete Unterstützungsunterschriften darf keinerlei Verlautbarung herausgegeben werden. Die Anfertigung von Listen mit Namen und Anschriften der Wahlberechtigten, die Unterstützungsunterschriften geleistet haben, ist für die Entscheidungsfindung des Kreiswahlausschusses nicht erforderlich und zu unterlassen. Keinesfalls dürfen an diesen ausgegebene Unterlagen über Unterstützungsunterschriften den Mitgliedern nach der Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge belassen werden.

3
Wahlvorstand, Briefwahlvorstand
(§§ 11, 12 LWahlG, §§ 5, 6 LWahlO)

Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände gelten unverändert, bis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 LWahlG (Benachrichtigung über die Benennung von öffentlichen Bediensteten für die Bildung von Wahlvorständen ) und § 11 Abs. 3 LWahlG (Wahlhelferdateien, Widerspruchsrecht).

Bei der Bildung der Wahlvorstände sollte nicht immer auf dieselben Personen zurückgegriffen werden. Jung- und Erstwähler/innen sollten bei der Besetzung der Wahlvorstände im Rahmen des Möglichen besonders berücksichtigt werden.

Es wird erwartet, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch bei dieser Wahl in den Wahlvorständen bereitwillig mitwirken. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch Richter/innen an einer Tätigkeit in den Wahlvorständen nicht gehindert sind; § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet auf diese Tätigkeit keine Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 LWahlG sind Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, auf Anforderung des/der Bürgermeisters/-meisterin Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.

Bei der Berufung der Wahlvorstandsmitglieder sind nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 LWahlG). Das betrifft alle Parteien und auch Wählergruppen, die sich in jüngerer Zeit am politischen Leben in der Gemeinde beteiligt haben.

Außer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sind die Wahlvorstandsmitglieder ausdrücklich zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 LWahlO).

Besonderes Gewicht ist darauf zu legen, dass die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist (§ 5 Abs. 4 LWahlO) und kein Anlass für Wahleinsprüche gegeben wird. Dazu gehört auch eine sachgerechte Einweisung der Schriftführer/innen.

Die Aufstellung eines Spendentellers ist zu unterlassen. Sowohl der Bundestag als auch der Landtag haben gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
(§§ 1, 2, 4 LWahlG, §§ 31 ff. AbgG NRW)

Bei der Landtagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Gemäß § 1 Satz 2 LWahlG (neu!) sind wahlberechtigt auch Personen, die am Wahltag noch nicht seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen eine (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, sofern sie früher einmal nach Satz 1 wahlberechtigt waren, insbesondere also die Dreimonatsfrist in NRW erfüllt hatten.

Wer mehrere Wohnungen innehat, ist dort wahlberechtigt, wo seine melderechtliche Hauptwohnung liegt. Liegt die Hauptwohnung nicht in Nordrhein-Westfalen, so besteht hier keine Wahlberechtigung ( § 1 Satz 1 Nr. 3 LWahlG). Bei einem "Statuswechsel" der Anschrift von Neben- in Hauptwohnung ist darauf zu achten, dass die Hauptwohnung seit dem  22. Februar 2005 in Nordrhein-Westfalen besteht.

Die Wohnungsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Wohnung tatsächlich vorhanden ist und bewohnt wird. Die meldebehördliche Anmeldung ist dafür ein Indiz und Beweismittel. Die Angaben des Melderegisters  zum Tag des Einzugs sind indes widerlegbar. Ist eine Anmeldung unterblieben oder eine Abmeldung unzutreffend vorgenommen worden, so muss der Betroffene nachweisen, dass er gleichwohl am Wahltag seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen wohnen wird. Bei meldebehördlichen Anmeldungen nach dem 22. Februar 2005 wird in Zweifelsfällen eine Befragung nach dem Wohnort zu diesem Zeitpunkt angebracht sein.

Wohnung kann auch eine Obdachlosenunterkunft sein. Jemand hält sich im Lande sonst gewöhnlich auf, wenn er – ohne eine Wohnung innezuhaben – unter Umständen lebt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder im Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen können auch in nicht ortsfesten Wohnwagen oder Wohnschiffen lebende

Deutsche erfüllen.

Die Wählbarkeit knüpft unverändert an das aktive Wahlrecht an (§ 4 Abs. 1 LWahlG).

Nach den im Abgeordnetengesetz (§§ 31 ff.) getroffenen Regelungen über Unvereinbarkeit von Amt und Mandat können Beamte/Beamtinnen, Richter/innen und Angestellte, die im Dienst des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und Dienstbezüge erhalten, nicht Mitglieder des Landtags sein. Sie sind jedoch uneingeschränkt wählbar. Nehmen sie allerdings ein  Landtagsmandat an,  ruhen ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.

5
Wählerverzeichnis
(§ 3 Abs. 1 und 2, §§ 16, 17 LWahlG, §§ 9 bis 16 LWahlO)

Eine bestimmte Form für das Wählerverzeichnis ist nach der LWahlO nicht vorgeschrieben. Das Wählerverzeichnis kann, wie bei allen übrigen Wahlen, auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

5.1
In das Wählerverzeichnis sind alle am 22. Mai 2005 Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl, also am  17. April 2005, für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind (§ 10 Abs. 1 LWahlO). Einzutragen sind auch Personen, die nicht nach § 2 LWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, auch wenn sie in psychiatrischen Krankenanstalten untergebracht sind. Zuständig ist die Gemeinde der Hauptwohnung.

Nicht eingetragen werden dürfen Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind, sowie Personen, die am Stichtag (17. April 2005) zwar mit Hauptwohnung, am 22. Februar 2005 aber nur mit Nebenwohnung in Nordrhein-Westfalen gemeldet waren. Bei Personen mit mehreren Wohnungen muss die Hauptwohnung mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltag in Nordrhein-Westfalen bestanden haben, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 LWahlG erfüllt sind.

Berichtigungen des Wählerverzeichnisses sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 LWahlG und des § 15 LWahlO zulässig. Offenbare Unrichtigkeiten können sich etwa in der Person des/der Wahlberechtigten ergeben, vor allem durch Fortzug aus dem Land oder Statuswechsel der Wohnung, aber auch durch Tod, Verlust der Rechtsstellung als Deutsche(r) und Eintritt eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 2 LWahlG. § 31 Abs. 4 LWahlG (Stimmen von Briefwählern/-wählerinnen) bleibt unberührt.

5.2
Für den Veränderungsdienst gilt Folgendes:

- Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag – ab 18. April 2005 – und vor Beginn der Einsichtsfrist - 2. Mai 2005 - innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen umziehen, behalten grundsätzlich ihr Wahlrecht in der früheren Wohngemeinde. Sie sollen  bei der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde stets den Hinweis erhalten, dass sie in der Zuzugsgemeinde wählen können, wenn sie dort ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausdrücklich beantragen. Der sich auf die Abmeldung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LWahlO beziehende Satzteil findet keine Anwendung mehr, weil seit dem 1. Juni 2004 keine Abmeldepflicht mehr besteht (siehe Rd.Erl. d. IM v. 6.5.2004, Az. 13-38.04.05). Von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde ist die Fortzugsgemeinde zu unterrichten, welche die Wahlberechtigten dann in ihrem Wählerverzeichnis streicht.

- Bei einem Wohnungswechsel von Wahlberechtigten innerhalb des Landes während der Einsichtsfrist, also vom 2. bis 6. Mai 2005, ist Wahlberechtigten stets der Hinweis zu geben, dass sie nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der neuen Wohngemeinde eingetragen werden. Wegen des Wegfalls der Abmeldepflicht ab 1. Juni 2004 (s.o.) ist § 10 Abs. 4 Satz 1 so zu verstehen, dass der letzte Halbsatz entfällt. § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 LWahlO ist entsprechend anzuwenden.

- Zu beachten ist auch die neue Regelung des § 10 Abs. 5 LWahlO für Wahlberechtigte im Sinne des neuen § 1 Satz 2 LWahlG (am Wahltag noch nicht seit drei Monaten ins Land zurückgekehrte, hier früher wahlberechtigte Personen). Auch insoweit ist bei der Anmeldung stets der Hinweis zu geben, dass die Betreffenden (nur) auf Antrag bzw. Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

5.3
Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen am Stichtag in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WahlO).Wahlberechtigte, die sich innerhalb dieser Zeit anmelden und nachweisen, dass sie in der Gemeinde eine (Haupt-)Wohnung spätestens am 22.2.2005 bezogen haben, sollen bei der Anmeldung stets den Hinweis erhalten, dass sie (nur) auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Wer keine Wohnung hat, sich aber im Lande sonst gewöhnlich aufhält, kann ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden; zuständig für die Eintragung ist die Gemeinde, in der sich die Betroffenen am Stichtag aufhalten oder aufgehalten haben (§ 10 Abs. 2 Satz 2  LWahlO). Die Gemeinden sollten entsprechende, Wohnungslosen zugängliche Hinweise geben.

5.4
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LWahlG ist das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (nicht am 5. Mai: Feiertag), also vom 2. bis 6. Mai 2005 zur Einsichtnahme bereitzuhalten, an einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr (§ 13 Abs. 1 LWahlO). Die – neuen - gesetzlichen Einschränkungen des Rechts auf Einsicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 LWahlG) sind besonders zu beachten.

Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät erfolgen. Es ist indes sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Durch die besondere Form des automatisiert geführten Wählerverzeichnisses sind keine zusätzlichen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten zulässig geworden, die über die Einsichtnahme in ein entsprechendes Papier-Wählerverzeichnis hinausgehen. Deshalb darf auf die Forderung der Einsicht nehmenden Person – abgesehen von der Überprüfung der eigenen Eintragung – nicht gezielt der Name einer wahlberechtigten Person aufgerufen werden; vielmehr müssen die Einsicht Begehrenden von sich aus einen bestimmten Namen nennen und Tatsachen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 LWahlG glaubhaft machen. Das Datensichtgerät darf ausschließlich von Angehörigen der Gemeindeverwaltung bedient werden (§ 13 Abs. 2 LWahlO).

5.5
Nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 LWahlO ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte begrenzt zulässig.

Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis sind nur in dem engen Rahmen des § 65 Abs. 2  LWahlO zulässig. Im Übrigen sind die Wählerverzeichnisse so aufzubewahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 65 Abs. 1 LWahlO).

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sind ggf. auf die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörde nach § 35 Abs. 1 MG NRW hinzuweisen.

5.6
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl – 21. Mai 2005 – abzuschließen, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl – 19. Mai 2005-. Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 LWahlO zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen (§ 16 Abs. 1 LWahlO).

6
Wahlbekanntmachung, Wahlbenachrichtigung
(§§ 11, 30 LWahlO, § 6 LWahlGO)

Die Bürgermeister/innen haben spätestens am 6. Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie ggf. die Stimmbezirke und Wahlräume mit den in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LWahlO vorgesehenen Hinweisen öffentlich bekannt zu machen. Da der 6.Tag vor der Wahl - der 16. Mai 2005 - der Pfingstmontag ist, empfiehlt sich eine Wahlbekanntmachung in der Woche vor Pfingsten.

In der Wahlbekanntmachung sollten zusätzlich zu dem nach § 30 LWahlO vorgegebenen Inhalt der oder ggf. die Wahlkreise angegeben werden.  Im Falle des Einsatzes elektronischer Stimmenzählgeräte ist darauf hinzuweisen, in welchen Stimmbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden (§ 6 Abs. 1 LWahlGO).

Die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten hat spätestens am Tage vor dem Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis zu erfolgen, also am 1. Mai 2005 (Sonntag, Feiertag), möglichst vorher. Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der Wahlberechtigten nicht enthalten. Diese aus datenschutzrechtlichen Erwägungen gerechtfertigte Handhabung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn Namens- und Adressengleichheit besteht. Es wird empfohlen, in solchen Fällen entweder dem Namen jeweils den Zusatz "jun." oder "sen." beizufügen oder den zweiten Vornamen, sofern vorhanden, in die Adressierung der Wahlbenachrichtigung aufzunehmen.

Auch bei nachträglichen Eintragungen in das Wählerverzeichnis sollten die Wahlberechtigten möglichst eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Je früher die Wahlbenachrichtigungen versandt werden, desto eher kann anhand von Rückläufen erkannt werden, ob die im Melderegister gespeicherten Anschriften richtig sind, um aufgrund dann  angestellter Ermittlungen die Wahlbenachrichtigung an die richtige Anschrift der (Haupt-)Wohnung  innerhalb der Gemeinde zu versenden sowie das Melderegister zu aktualisieren.

Der Vordruck für die Wahlbenachrichtigung nach Anlage 1 der LWahlO ist ein Muster (§ 11 Abs. 1 LWahlO). Allerdings soll der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 LWahlO vorgegebene Inhalt enthalten sein. Empfohlen wird, zusätzlich den Wahlkreis anzugeben (vgl. auch Anlage 3 der LWahlO).

Im Interesse einer wählerfreundlichen Gestaltung (Lesbarkeit) wird dringend gebeten, bei Versendung der Wahlbenachrichtigungen in Postkartenform das nach den Vorschriften der Deutschen Post AG größtmögliche Format (235 x 125 mm) zu wählen.

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigungen muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 enthalten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LWahlO).

7
Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
(§§ 3 Abs. 3 bis 5, 28 LWahlG, §§ 17 bis 21, 37, 52 LWahlO)

Im Unterschied zu Bundestags- und Europawahlen können Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, einen Wahlschein ohne Angabe oder Glaubhaftmachung von Gründen erhalten (§ 3 Abs. 4 Satz 1 LWahlG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen an nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG. Diese Personen können ggf. sogenannte selbstständige Wahlscheine erhalten. Die Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 kann etwa in Betracht kommen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf  der Einsichtsfrist erworben wurde oder wenn früher zum Landtag Wahlberechtigte (vgl. §  1 Satz 2 LWahlG) sich erst nach Ablauf der Einsichtsfrist, d.h. nach dem 6. Mai 2005, anmelden.

7.1
Wahlscheine können grundsätzlich bis zum 2. Tag vor der Wahl, dem 20. Mai 2005, 18.00 Uhr, beantragt werden. Weitergehende Ausnahmen hiervon gelten für die Beantragung selbstständiger Wahlscheine (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG) und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 LWahlO). In diesen Fällen können Wahlscheine nach § 17 Abs. 3 LWahlO noch bis zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden. Diesbezüglich hat der/die Bürgermeister/in vor Ausstellung des Wahlscheins den/die zuständigen Wahlvorsteher/in zu unterrichten, damit er/sie den Abschluss des Wählerverzeichnisses entsprechend § 35 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 7 Satz 5 LWahlO berichtigen kann.

Bis am Wahltag, 15.00 Uhr, kann auch in dem eher seltenen Fall des § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlO ein Wahlschein beantragt werden. Bei der Unterrichtung der Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl (§ 5 Abs. 4 LWahlO) ist auch hierauf hinzuweisen.

Bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, kann ein neuer Wahlschein erteilt werden, wenn Wahlberechtigte glaubhaft machen, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist (§ 18 Abs. 9 Satz 2 LWahlO). Zugegangene, aber verlorene Wahlscheine werden jedoch nicht ersetzt (§ 18 Abs. 9 Satz 1 LWahlO). In den Fällen des § 18 Abs. 9 Satz 2 LWahlO ist der bisherige Wahlschein für ungültig zu erklären.

Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, aber auch – das ist neu - durch E-Mail  oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt (§ 17 Abs. 1 LWahlO). Für Anforderungen von Wahlberechtigten sollte aber ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 bereitgehalten werden, wie er auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Anlage 1 enthalten sein muss.

Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 38 LWahlO gilt entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 4 LWahlO).

Wer für andere einen Wahlschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist (§ 17 Abs. 2 LWahlO). Kann im Einzelfall wegen gesundheitlicher Beschwerden oder Behinderungen eine schriftliche Vollmacht nicht erteilt werden, bietet es sich ggf. an, dass eine/ein Verwaltungsangehörige/r der Gemeinde den mündlichen Antrag des/der Wahlberechtigten in dessen/deren Wohnung entgegennimmt.

Mit der Post übersandte, jedoch unzureichend oder nicht frankierte Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheins sollten nicht zurückgewiesen werden.

Sofern sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass die Wahl vor einem Wahlvorstand gewünscht wird, sind dem Wahlschein die Briefwahlunterlagen beizufügen (§ 18 Abs. 4 LWahlO).

Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindeverwaltung abholen, soll Gelegenheit gegeben werden, gleich an Ort und Stelle zu wählen (§ 18 Abs. 6 LWahlO). Dabei ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlberechtigten haben auch bei Ausübung der Briefwahl an einem anderen Ort den Stimmzettel von sich aus unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 LWahlO).

7.2
Die Voraussetzungen für die Aushändigung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an andere als die Wahlberechtigten selbst sind in § 18 Abs. 5 LWahlO verbindlich normiert. Danach dürfen die Unterlagen an  andere nur bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem/der Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.

Sollen laut Antrag die Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnungsanschrift gesandt werden, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ggf. ein Missbrauch der Briefwahl vorliegt oder angestrebt wird. Bestehen Zweifel, ob  Antragsteller/innen sich tatsächlich unter der angegebenen Anschrift aufhalten, oder wird die betreffende Anschrift auf mehreren Anträgen angegeben, so ist der Angelegenheit nachzugehen und der Sachverhalt aufzuklären. Wird der Wahlscheinantrag per E-Mail gestellt und sollen Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Meldeanschrift versandt werden, empfiehlt sich die Versendung eines Bestätigungsschreibens an die Meldeanschrift.

7.3
Wie zu den übrigen Wahlen, sind auch zur Landtagswahl Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost zu versenden, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass die Wahlteilnahme aus einem außereuropäischen Land gewünscht wird, oder wenn die Versendung durch Luftpost sonst geboten erscheint (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LWahlO).

Wahlberechtigte haben den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden (möglich auch Abgabe), dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Bürgermeister eingeht (§ 28 Abs. 1 LWahlG). Nach Eingang beim Bürgermeister darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden (§ 52 Abs. 1 Satz 2 LWahlO).

8
Aufstellung von Parteibewerbern/-bewerberinnen
(§ 18, § 20 Abs. 2 LWahlG)

Hinsichtlich der Kreiswahlvorschläge ist zunächst die geänderte Abgrenzung der von 151 auf 128 verringerten Landtagswahlkreise zu beachten (§ 1 Abs. 1 des Wahlkreisgesetzes vom 3. Februar 2004). Die Wahlkreiseinteilung enthält zum Teil innerörtliche Abgrenzungen, etwa nach Ortsteilen oder Quartieren. Der Stand von Abgrenzungen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Wahlkreisgesetzes. Die Kenntnis der genauen Abgrenzung ist von wesentlicher Bedeutung für die Vorbereitung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen. Die Kreiswahlleiter/innen haben in ihrem Bereich dafür Sorge zu tragen, dass Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen, die Kreiswahlvorschläge einreichen wollen, erforderliche Informationen und Unterlagen zur Wahlkreisabgrenzung erhalten, bezüglich innerörtlicher Abgrenzungen von den (Ober-)Bürgermeister/innen der betreffenden Städte und Gemeinden.

§ 18 Abs. 1 LWahlG schreibt für die Aufstellung von Parteibewerbern/-bewerberinnen eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Wahlkreises und § 20 Abs. 2 Satz 1 LWahlG für die Aufstellung der Landesreserveliste eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung auf Landesebene vor. Für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen von Einzelpersonen oder Wählergruppen gelten insoweit keine besonderen Vorschriften des Landeswahlgesetzes (vgl. aber § 23 Abs. 2 Nr. 5 LWahlO – Mitglieder- oder Vertreterversammlung von Wählergruppen -; ferner § 19 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz LWahlG und § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LWahlO – u.a. mindestens 100 Unterstützungsunterschriften je Wahlkreis).

Nach § 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 LWahlG haben der/die  Leiter/in der Mitglieder- oder Vertreterversammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer/innen gegenüber dem/der Wahlleiter/in an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und im Falle der Aufstellung einer Reserveliste auch die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Liste in geheimer Abstimmung erfolgt sind und - das ist neu - den Bewerbern/Bewerberinnen Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Versicherungen an Eides statt bilden eine Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages; sie müssen daher bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge bei den Kreiswahlleitern/-leiterinnen im Falle eines Kreiswahlvorschlages bzw. bei der Landeswahlleiterin im Falle einer Landesreserveliste eingereicht sein. Für die Versicherung an Eides statt sind die Vordrucke nach den Anlagen 10a und 10b LWahlO zu verwenden.

Nach § 18 Abs. 4 LWahlG ist eine gemeinsame Mitglieder- oder Vertreterversammlung nur für solche in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis gelegenen Wahlkreise möglich, die nicht über das Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises hinausgehen. Die Bewerber/innen für die von § 18 Abs. 4 LWahlG erfassten Wahlkreise werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gemeinsam gewählt. Es genügt, dass Abstimmende in einem dieser Wahlkreise am Tag der Abstimmung wahlberechtigt sind (abweichende  Sonderregelung des § 18 Abs. 4 LWahlG gegenüber § 18 Abs. 2 Satz 2). Die Regelung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO ist zu beachten. Es ist denkbar und mit der Gesetzesregelung vereinbar, dass in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung nur Mitglieder/Vertreter/innen aus einem einzigen der betroffenen Wahlkreise mitwirken, wenn beispielsweise die Partei nur in einem einzigen dieser Wahlkreise über Mitglieder verfügt.

Die Vorschriften des Parteiengesetzes sind auf die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen nicht anzuwenden (spezielle Regelung durch § 18 LWahlG).

Etwaige Satzungsverstöße bei Auswahl und Aufstellung der Bewerber/innen sind für die Zulassung der Wahlvorschläge grundsätzlich unerheblich (vgl. § 18 Abs. 7 LWahlG). Erheblich sind Verstöße gegen staatliches Wahlrecht, insbesondere gegen § 18 LWahlG sowie §§ 23 und 28 LWahlO, und verfassungsrechtliche Wahlrechtsgrundsätze. Verstoßen die Parteien erkennbar gegen fundamentale Grundregeln demokratischer Willensbildung, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch wahlrechtlich von Bedeutung.

9
Wahlvorschläge von Parteien
(§§ 19, 20 LWahlG, §§ 23, 28 LWahlO)

Sowohl die Kreiswahlvorschläge als auch die Landesreservelisten aller Parteien müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in, oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche, dem § 23 Abs. 1 Satz 3 LWahlO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 LWahlO).

Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist (§ 18 BWG), müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben.  Hat eine Partei diese Nachweise dem Landeswahlausschuss erbracht, genügt eine von der Landeswahlleiterin darüber erteilte Bescheinigung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO; vgl. auch Abschnitt II der Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 26.07.2004, MBl. NRW S. 733). Derartige Bescheinigungen werden erst nach der voraussichtlich am 17. Februar 2005 stattfindenden Sitzung des Landeswahlausschusses ausgestellt.

Die Wahl des Vorstandes ist demokratisch, wenn der Wille der Mitglieder für die Zusammensetzung des Vorstands entscheidend ist. Der erforderliche Nachweis ist durch eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen zu führen (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LWahlO).

Die Partei muss aufgrund ihrer Satzung nach Struktur und Organisation handlungsfähig sein. Dies setzt voraus, dass aus dem Kreis der Mitglieder vertretungsberechtigte Organe bestellt sind, welche die im Wahlverfahren erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben können. Entsprechend dieser beschränkten Zweckbestimmung des Nachweises der Satzung dürfen an deren Inhalt keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Das Programm muss über die Ziele der Partei Auskunft geben. Es kann  nicht verlangt werden, dass sich das Programm mit allen politischen Problemen auseinandersetzt. Eine materielle Prüfung des Programminhalts ist nicht zulässig.

Neben den erwähnten Nachweisen müssen die seit deren letzter Wahl nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen ununterbrochen vertretenen Parteien (alle außer SPD, CDU, FDP und GRÜNE) noch die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften – mindestens 100 bei einem Kreiswahlvorschlag (Anforderung auch an parteilose Bewerber/innen, einschließlich der von Wählergruppen vorgeschlagenen), mindestens 1.000 bei einer Landesreserveliste – beibringen (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG).

Ein/e Bewerber/in darf nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden, daneben auch in einer Landesreserveliste (§ 19 Abs. 3 Satz 3 LWahlG). Über bekannt gewordene Mehrfachbewerbungen haben sich die betreffenden Kreiswahlleiter/innen zu unterrichten (§ 24 Abs. 3 LWahlO). Alle mehrfach für einen/eine Bewerber/in abgegebenen Kreiswahlvorschläge sind bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 3 LWahlG als unzulässig zurückzuweisen, sofern nicht alle bis auf einen vor Ablauf der Einreichungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 LWahlG zurückgenommen worden sind.

10
Unterstützungsunterschriften, Bescheinigung des Wahlrechts
(§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 1

LWahlO)

10.1
Wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt, muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sein (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 LWahlO).

10.2
Die Unterstützungsunterschriften sind auf Formblättern einzeln zu leisten (Anlagen 14a und 14b LWahlO). Die Formblätter werden auf Anforderung von den Kreiswahlleiter/innen bzw. von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert. Vor der Ausgabe der Formblätter haben bei Kreiswahlvorschlägen die Kreiswahlleiter/innen den Familiennamen, Vornamen und Anschrift des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin sowie die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und den Wahlkreis auf dem Formblatt zu vermerken (§ 23 Abs. 2 Nr. 1   LWahlO i.V.m. Anlage 14a). Entsprechendes gilt für die Landeswahlleiterin hinsichtlich der Landesreserveliste.

Das Vermerken der Bezeichnung der Partei und ihrer Kurzbezeichnung im Kopf der Anlage 14a darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich um eine Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes handelt. Diese Prüfung erfolgt ggf. im Rahmen der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge und des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landesreservelisten (vgl. §§ 21 Abs. 3 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 LWahlG, § 25 Abs. 3 LWahlO).

Formblätter für Unterstützungsunterschriften sollen erst ausgehändigt werden, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass der/die Bewerber/in feststeht, bei Parteien nach der Nomination der Bewerber/innen. Erst nach der Nomination dürfen Formblätter für Unterstützungsunterschriften unterzeichnet werden (§ 23 Abs. 2  Nr. 5 Satz 1 LWahlO). Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2  Nr. 5 Satz 2 LWahlO).

Bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbwerbern/-bewerberinnen oder Wählergruppen haben nach § 23 Abs. 1 Satz 6 LWahlO mindestens drei Unterzeichner/innen ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten, nicht auf dem Formblatt nach Anlage 14a der LWahlO.

10.3
Besonders sorgfältig ist zu prüfen, ob Unterstützungsunterschriften gefälscht sind. Anhaltspunkte hierfür können sein, wenn Eintragungen auf den Formblättern nicht mit den Gemeindeunterlagen (z.B. Melderegister/Personalausweisregister) übereinstimmen. In solchen Fällen ist möglichst durch Rückfrage bei den Unterzeichner/innen selbst zu klären, ob die Unterschrift tatsächlich geleistet worden ist. Eine generelle Überprüfung der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge einer Partei wird unbedenklich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Unterstützungsunterschriften für diese Partei nicht nur im Einzelfall gefälscht sind. Die Überprüfung liegt dann nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der tatsächlichen Unterzeichner/innen sowie – im Falle einer Fälschung – insbesondere der vermeintlichen Unterstützer/innen von Wahlvorschlägen.

Der/die Bürgermeister/in hat in jedem Falle sicherzustellen, dass die Überprüfung mit der gebotenen Zurückhaltung gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Unterzeichner/innen vorgenommen wird.

10.4
Es besteht Veranlassung, noch einmal auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterstützungsunterschriften besonders hinzuweisen. Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 65 Abs. 1 LWahlO). Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger/innen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Mitteilungen über Unterstützungsunterschriften nur bestimmten amtlichen Stellen und nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen geben (§ 65 Abs. 3 LWahlO). Hierauf sind insbesondere die Beisitzer/innen in den Wahlausschüssen bei ihrer Verpflichtung durch die Vorsitzenden hinzuweisen. Es darf kein Anlass gegeben werden, dass Unterstützungsunterschriften Gegenstand der öffentlichen Diskussion werden. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach § 107c, § 108d Satz 2 StGB strafbar.

10.5
Die Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners kann unmittelbar auf dem Formblatt der Unterstützungsunterschrift oder auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster der Anlage 15 LWahlO erteilt werden. Es darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Wahlrechtsbescheinigung bestimmt ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LWahlO).

11
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
(§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 LWahlG)

Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge, Landesreservelisten) müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl, also bis zum 4. April 2005 – bis 18.00 Uhr – bei den Kreiswahlleiter/innen bzw. der Landeswahlleiterin eingereicht sein. Die Kreiswahlleiter/innen werden gebeten, den Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern zu empfehlen, ihre Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit noch ausreichend Zeit für die Beseitigung eventueller Mängel bleibt.

Letzter möglicher Termin für die Zulassungssitzung der Kreiswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses ist der 39. Tag vor der Wahl (13. April 2005). Der Landeswahlausschuss wird voraussichtlich am 12. April 2005 über die eingereichten Landesreservelisten entscheiden.

Auch wenn sämtliche erwarteten oder angekündigten Kreiswahlvorschläge schon vor dem 4. April 2005 eingereicht worden sind, muss gewährleistet sein, dass die Dienststellen der Kreiswahlleiter/innen  am 4. April 2005 bis 18.00 Uhr zur Entgegennahme von Kreiswahlvorschlägen geöffnet bleiben. Darüber hinaus wird sicherzustellen sein, dass das Postfach der Behörde um 18.00 Uhr noch einmal geleert und die Post auf Wahlvorschläge durchgesehen wird. Außerdem wird den Gemeinden empfohlen, die mit der Wahlrechtsbescheinigung für Unterstützungsunterschriften befassten Dienststellen an diesem Tag bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

Zur Vorbereitung der Prüfung und Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ist unbedingt sicherzustellen, dass die zur Entscheidung gestellten Wahlvorschläge aller Wahlvorschlagsträger mit den eingereichten und ggf. nach Vorprüfung gem. § 21 Abs. 1 LWahlG, § 24 LWahlO im Wege der Mängelbeseitigung geänderten Kreiswahlvorschlägen identisch sind, auch im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 LWahlG (Übereinstimmung der Stimmzettel mit den zugelassenen Kreiswahlvorschlägen).

12
Mitteilung der Kreiswahlvorschläge an die Landeswahlleiterin
(§ 24 Abs. 1 LWahlO)

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWahlO haben die Kreiswahlleiter/innen sofort nach Eingang eines Kreiswahlvorschlags einen Abdruck hiervon ohne Anlagen der Landeswahlleiterin zu übersenden. Die Kreiswahlleiter/innen werden gebeten, mit der Übersendung der Abdrucke nicht zu warten, bis sämtliche zu erwartende Wahlvorschläge eingegangen sind. Sollten am 4. April 2005 noch Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, so ist die Landeswahlleiterin spätestens am folgenden Tag fernmündlich oder durch Telefax (0211/871 3096) vorab zu unterrichten.

Außerdem bedarf es der unverzüglichen Übersendung einer Abschrift der Niederschrift des Kreiswahlausschusses über die Zulassung und Nichtzulassung von Wahlvorschlägen an die Landeswahlleiterin und dabei des besonderen Hinweises auf bedenklich erscheinende Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 7 LWahlO.

13
Beschwerden wegen Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen
(§ 21 Abs. 4 LWahlG, § 26 LWahlO)

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach § 44 LWahlG die im Gesetz bestimmten Fristen und Termine sich nicht dadurch verlängern oder ändern, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Fällt ein Teil der Beschwerdefrist des § 21 Abs. 4 Satz 1 LWahlG auf einen arbeitsfreien Tag und sind aufgrund von Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse Beschwerden zu erwarten, so ist bei den Kreiswahlleiter/innen während der Beschwerdefrist ein Bereitschaftsdienst einzurichten. Auch sonst empfiehlt es sich, zumindest in Rufbereitschaft zu sein.

Die Frist für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über Beschwerden wegen Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 4 LWahlG) ist sehr kurz bemessen.

Eine sachgerechte Vorbereitung der Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses ist nur möglich, wenn die Landeswahlleiterin unverzüglich nach Eingang der Beschwerde bei den Kreiswahlleiter/innen in den Besitz aller einschlägigen Unterlagen gelangt. Es wird daher nachdrücklich daran erinnert, dass die Kreiswahlleiter/innen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4  LWahlO unverzüglich die Landeswahlleiterin zu unterrichten und ihr unaufgefordert die angefochtene Entscheidung und den von der Entscheidung betroffenen Wahlvorschlag mit allen Unterlagen und mit ihrer Stellungnahme auf schnellstem Wege  zu übersenden hat. Über den Bereitschaftsdienst während der Beschwerdefrist bei der Landeswahlleiterin wird diese durch ein besonderes Rundschreiben informieren.

14
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(§ 22 LWahlG, §§ 27, 28 Abs. 3 LWahlO)

Bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist darauf zu achten, dass statt des Tages der Geburt nur jeweils das Geburtsjahr der Bewerber/innen anzugeben ist (§ 27 Satz 1 LWahlO). Die Kreiswahlleiter/innen unterrichten die Landeswahlleiterin unverzüglich über Erreichbarkeitsanschriften im Falle von Sperrvermerken im Melderegister (§ 27 Satz 3 LWahlO).

15
Stimmzettel, Reihen- und Nummernfolge der Wahlvorschläge
(§ 24 LWahlG, § 29 Abs. 2 LWahlO)

Auf den Stimmzetteln (Anlage 17 LWahlO) ist ggf. die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 29 Abs. 1 LWahlO). Beschaffenheit, Farbe und Größe der Stimmzettel richten sich nach § 29 Abs. 3 bis 5 LWahlO.

Muster der Stimmzettel sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 LWahlO an Blindenvereine zu übersenden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben.

Die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel bestimmt sich nach § 24 Abs. 1 Satz 3 LWahlG. Die Stimmzettel enthalten neben den Kreiswahlvorschlägen die Landesreservelisten der Parteien, deren Kreiswahlvorschläge zugelassen worden sind, mit den Namen der ersten drei Bewerber/innen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LWahlG).

Die Landeswahlleiterin wird frühestmöglich die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel und die Namen der jeweils ersten drei Bewerber/innen auf den Landesreservelisten mitteilen.

Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt, wie bei den vorangegangenen Landtagswahlen, Folgendes:

a)         Zunächst werden die Parteien aufgeführt, die bei der Landtagswahl 2000 Stimmen erhalten haben, und zwar nach der Reihenfolge der im Lande erreichten Stimmenzahl.

b)        Es folgen die Parteien, die sich bei der Landtagswahl 2005 mit einer Landesreserveliste beteiligen, bei der Landtagswahl 2000 aber keine Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eingang der Landesreservelisten bei der Landeswahlleiterin.

c)         Anschließend folgen die sonstigen Kreiswahlvorschläge. Dies sind Wahlvorschläge von Parteien ohne Stimmen bei der Landtagswahl 2000 und/oder ohne Landesreserveliste für die Landtagswahl 2005; außerdem Wahlvorschläge von parteilosen Bewerbern/Bewerberinnen einschließlich derjenigen von Wählergruppen. Die Reihenfolge richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Kreiswahlvorschläge bei den Kreiswahlleiter/innen.

Die sich aus a) und b) nach Zulassung der Wahlvorschläge ergebende Reihenfolge teilt die Landeswahlleiterin den Kreiswahlleiter/innen als feste Nummernfolge für die Stimmzettel mit. Beteiligt sich eine der in diese feste Nummernfolge aufgenommenen Parteien im einzelnen Wahlkreis nicht mit einem eigenen Kreiswahlvorschlag oder wird ihr Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen, so fällt die Nummer der Partei aus, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt. In diesem Fall folgt die nächste Partei aus der festen Nummernfolge mit ihrer Nummer. Die Nummern der Wahlvorschläge zu c) stellen die Kreiswahlleiter/innen fest, und zwar im Anschluss an die festen Nummernfolgen zu a) und b).

16
Wahlzeit
(§ 7 Abs. 2 LWahlG, § 40 LWahlO)

Die Wahlzeit dauert einheitlich von 8.00 bis 18.00 Uhr. Pünktlich ab 8.00 Uhr muss die Stimmabgabe möglich sein. Um 18.00 Uhr hat der/die Wahlvorsteher/in das Ende der Wahlzeit bekannt zu geben. Es dürfen von diesem Zeitpunkt an nur noch die Wähler/innen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Deshalb ist der Zutritt zum Wahlraum so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler/innen ihre Stimme abgegeben haben. Danach ist von dem/der Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären. Das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl (§ 36 LWahlO) ist durchgehend zu beachten.

17
Wahlraum

Bei der Auswahl der Gebäude, in denen Wahllokale eingerichtet werden sollen, ist auf strikte Neutralität zu achten. Die Wahllokale sind vorrangig in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten. Auf Gastwirtschaften sollte nur zurückgegriffen werden, wenn öffentliche Gebäude nicht zur Verfügung stehen oder zur Durchführung der Wahl ungeeignet sind.

Nach Maßgabe des neu eingefügten § 31a LWahlO sollen die Wahlräume so ausgewählt und eingerichtet werden, dass auch Wählern und Wählerinnen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Es ist frühzeitig und in geeigneter Weise mitzuteilen - etwa in der Wahlbenachrichtigung -, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG NRW) sind.

Der Wahlraum ist so auszuschildern, dass er von den Wahlberechtigten  ohne Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann.

Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Wahlbekanntmachung einschließlich eines Stimmzettels gemäß § 30 Abs. 2 LWahlO gut sichtbar und so angebracht wird, dass die Wähler/innen sich vor der Wahlhandlung informieren können.

Unverzichtbar ist ferner, dass die Wahlurne so gestellt wird, dass sie ständig unter der Kontrolle eines Mitglieds des Wahlvorstandes gehalten werden kann.

Es erscheint sinnvoll, in den Wahlzellen durch einen gut lesbaren Aushang darauf hinzuweisen, dass der Stimmzettel noch in der Wahlzelle gefaltet werden muss, und zwar so, dass bei der Abgabe von niemandem erkannt werden kann, wie der/die Wähler/in gewählt hat.

Bei Verwendung von Stimmenzählgeräten sind die besonderen Bestimmungen der Landeswahlgeräteordnung zu beachten.

18
Unzulässige Wahlwerbung
(§ 25 Abs. 2 LWahlG)

Die Wahlwerbung am Wahltag ist durch § 25 Abs. 2 LWahlG eingeschränkt. In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Danach ist den im Wahlraum Anwesenden jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. Neben jeder Agitation oder Diskussion sind im Besonderen die Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten und das sichtbare Mitführen von Werbematerial im und am Wahlgebäude unzulässig.

Zur zweifelsfreien Gewährleistung strikter Neutralität und einer ungestörten Wahlhandlung soll im und vor dem Wahlraum von einer Auslegung oder Verteilung mit der Wahlhandlung nicht zusammenhängender Schriften etc. abgesehen werden und sind solche Unterlagen im Wahlraum zu entfernen.

Zu gewährleisten ist auch ein ungehinderter Zugang zum Wahlgebäude. Es ist ferner darauf zu achten, dass Lautsprecher und sonstige Einrichtungen, die zur Beeinflussung von Wähler/innen durch Wort und Ton geeignet sind, in einem Abstand vom Wahlgebäude gehalten werden, der eine unzulässige Beeinflussung ausschließt.

Lautsprecherwerbung am Wahltag ist gemäß § 10 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz verboten. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Gem. RdErl. d. MVEL u. d. IM vom 08.08.2003 (MBl. NRW. S. 1010) über Lautsprecher- und Plakatwerbung der Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden.

Bei Verstößen gegen die Verbote nach § 25 Abs. 2 LWahlG ist es zunächst Aufgabe des Wahlvorstandes, sie zu unterbinden; das gilt insbesondere bei im und am Wahlgebäude angebrachten oder aufgestellten Wahlplakaten. Kann der Wahlvorstand von sich aus eine Störung nicht beseitigen, so wird er die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei heranziehen.

Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen (§ 5 Abs. 5 Satz 3 LWahlO).

Anderen Personen, insbesondere Wählerinnen und Wählern, wird das Tragen von Parteiabzeichen und ähnlichen Sympathiekennzeichen im Wahlgebäude praktisch schwerlich untersagt werden können. Hier wird der Wahlvorstand im Einzelnen zu entscheiden haben, ob und inwieweit eine Wählerbeeinflussung vorliegt, und ggf. - vor allem aufgrund von Beschwerden - geeignete Maßnahmen zu ihrer Verhinderung ergreifen. Eine Verweisung aus dem Wahlraum kommt allerdings nur in schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie darf nicht dazu führen, dass Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts unmöglich gemacht wird.

19
Parteibeauftragte im Wahlraum

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass Beauftragte der Parteien sich im Wahlraum aufhalten dürfen, um die Wahl zu beobachten. Die Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Führung sog. "Schlepplisten" ist aber unzulässig. Unzulässig wäre es auch, wenn nicht dem Wahlvorstand angehörende Parteibeauftragte bei der Tätigkeit des Wahlvorstandes mitwirkten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 8 Satz 2 LWahlO, ggf. fehlende Beisitzer/innen ersetzen zu können, wird dadurch allerdings nicht berührt.

20
Wahlhandlung
(§ 26 LWahlG, §§ 35 bis 40  LWahlO)

Die Bereitlegung bestimmter Schreibstifte in der Wahlzelle ist in § 32 LWahlO nicht vorgeschrieben. Es sollten aber keine radierfähigen Stifte bereitgelegt werden. Bei bisherigen Wahlen hat die Bereitlegung von Bleistiften immer wieder zu kritischen Nachfragen geführt.

Bei der Stimmabgabe können sich Blinde oder Sehbehinderte zur Kennzeichnung des Stimmzettels - außer einer Hilfsperson - einer Stimmzettelschablone bedienen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 LWahlG; § 38 Abs. 1 Satz 3 LWahlO).

In den wohl seltenen Fällen, dass jemand zwar eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, ist der/die Wähler/in vom Wahlvorstand darauf hinzuweisen, dass er/sie am Wahltag bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann (§ 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlO).

Die Wahlbenachrichtigungen werden üblicherweise einbehalten; auf Wunsch der Wähler/innen sind sie jedoch wieder auszuhändigen. Nach Abschluss der Wahlhandlung dürfen die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen nicht im Wahlraum zurückbleiben. Sie sind von dem/der Wahlvorsteher/in mit den übrigen Unterlagen dem/der Bürgermeister/in zu übergeben (§ 51 Abs. 3 LWahlO).

Hilfsperson im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 2 LWahlG, deren Hilfe sich ein behinderter Wähler oder eine behinderte Wählerin im Wahlraum bedient, kann auch ein von diesem/dieser bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LWahlO). Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers/der Wählerin zu beschränken. Auf die Pflicht der Hilfsperson zur Geheimhaltung ist diese vom Wahlvorstand besonders hinzuweisen (§ 38 Abs. 3 LWahlO).

21
Stimmenzählgeräte
(§ 26 Abs. 5 LWahlG, § 69 LWahlO)

Nach ihrer Bauart sind folgende Stimmenzählgeräte allgemein für Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 LWahlGO amtlich zugelassen (Bauartzulassung):

·       Typ „08.0900 Schematus“; Herstellerfirma: Müller und Lorenz GmbH, Stimmenzählgeräte und Apparatebau, Heinaer Weg 26, 35444 Biebertal (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -),

·       Typ „System Darmstadt“; Herstellerfirma: Johann Groß, Feinmechanik, Dürerstr. 14, 64319 Pfungstadt (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -),

·       NEDAP-Wahlgerät Typ ESD-1 Version 01.02 mit Steuerungsprogramm Version 02.07; Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek „Nedap“ (NEDAP Specials), NL-7140 AC Groenlo (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -),

·       NEDAP-Wahlgerät TYP ESD1 Hardware-Version (HW) 01.03 und 01.04, Baumuster-ID: P5401260 und L5400568, mit dem Steuerungsprogramm Software-Version (SW) 03.08; Herstellerfirma: w.o. (s. meine Bek. v. 9.8.2004, SMBL. NRW. 111 -),

·       NEDAP-Wahlgerät Typ ESD2 Hardware-Version (HW) 01.01 Baumustr-ID: RD 400005, mit dem Steuerungsprogramm Software-Version (SW) 03.08; Hersteller: w.o. (s. meine Bek. v. 10.10.2004 – SMBl. NRW. 111 -).

Für den Einsatz dieser Geräte erteile ich hiermit für die Landtagswahl 2005 allgemein die Verwendungsgenehmigung gemäß § 4 LWahlGO, und zwar unter den Voraussetzungen, dass

a. im Wahlkreis nicht mehr als neun Wahlvorschläge zur Wahl stehen (gilt nur für Typ „08.09000 Schematus“ und Typ „System Darmstadt“),

b. die Funktionsfähigkeit der Geräte nach der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschrift der Herstellerfirmen geprüft worden ist und sich keine Beanstandungen ergeben haben.

Bei weiteren Genehmigungen erfolgt gesonderte Mitteilung und Bekanntmachung.

Die Bürgermeister/innen, die Stimmenzählgeräte einzusetzen beabsichtigen, werden nach der Zulassung der Wahlvorschläge um Mitteilung an die Landeswahlleiterin gebeten, in wie vielen Stimmbezirken die Geräte eingesetzt werden sollen.

Dem vor Beginn der Wahlhandlung anzubringenden Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an dem der/die Wähler/in seine/ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge anzubringen (§ 6 Abs. 2 LWahlGO).

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass die Wähler/innen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können (§ 9 LWahlGO).

Hinsichtlich Wahlhandlung und Wahlgeschäft gelten die §§ 10 bis 17 LWahlGO.

22
Briefwahl
(§§ 8, 11 Abs. 4, §§ 28, 31 LWahlG, § 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, §§ 52 bis 54 LWahlO)

22.1
Die Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe sind in § 31 Abs. 2 LWahlG abschließend geregelt. Sonstige formelle Mängel können nicht zur Zurückweisung führen.

Besonders zu beachten ist, dass die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe nicht als Wähler/innen gezählt  werden; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LWahlG).

22.2
Nach § 52 Abs. 5 LWahlO brauchen die Briefwähler/innen den amtlichen hellroten Wahlbrief nicht freizumachen, wenn der Brief bei der Deutschen Post AG eingeliefert wird.

23
Bewegliche Wahlvorstände, Sonderstimmbezirke
(§§ 7, 8, 41 bis 44 LWahlO)

Auch bei der Landtagswahl besteht die Möglichkeit, bei entsprechendem Bedürfnis bewegliche Wahlvorstände ("fliegende Wahlurnen") zu bilden und Sonderstimmbezirke einzurichten. Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, die Briefwahl nicht auszuweiten, sind die einschlägigen Bestimmungen (§§ 7, 8 LWahlO) als Sollvorschriften ausgestaltet.

Soweit sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer der Einrichtung und an die Betten der aufgenommenen Personen begibt (§ 41 Abs. 6 LWahlO), ist stets darauf zu achten, dass die Freiwilligkeit der Wahlbeteiligung und eine unbeobachtete Stimmabgabe gewährleistet sind. Keinesfalls dürfen Wahlberechtigte von den Mitgliedern des Wahlvorstandes oder dem Personal der Einrichtung gedrängt werden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

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Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 29, 30 LWahlG, §§ 45 bis 48 LWahlO)

Nicht nur die Wahlhandlung, auch die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LWahlG).

Unter den Vorschriften, mit denen sich die Mitglieder der Wahlvorstände vertraut machen müssen, sind die Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses besonders wichtig. Es wird gebeten, auch insoweit für eine eingehende Unterweisung zu sorgen. Dabei ist den Mitgliedern der Wahlvorstände, wie bei den bisherigen Wahlen, deutlich zu machen, dass

Sicherheit und Genauigkeit unbedingten Vorrang vor Schnelligkeit

haben. Zwar ist die Öffentlichkeit verständlicherweise an einer schnellen Ermittlung des Wahlergebnisses interessiert, doch darf es bei der Ermittlung auf keinen Fall zu einem "Wettlauf" zwischen den Wahlvorständen kommen. Die Zuverlässigkeit der Feststellungen rangiert an erster Stelle.

Nach dem in § 47 LWahlO geregelten Verfahren sind folgende Stapel zu bilden:

- Für jeden/jede Bewerber/in ein Stapel mit den zweifelsfrei gültig abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 LWahlO),

- ein Stapel mit ungekennzeichneten (und damit ungültigen) Stimmzetteln (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LWahlO),

- ein Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben (§ 47 Abs.1 Nr. 3  LWahlO).

Bei der Briefwahl ist ferner ein Stapel mit leeren Wahlumschlägen und Umschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, zu bilden (§ 54 Abs. 4 Satz 2 1.Halbsatz LWahlO).

Der/die Wahlvorsteher/in und sein/ihre Stellvertreter/in prüfen, ob die Kennzeichnung der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel in jedem Stapel gleich lautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber oder welche Bewerberin er Stimmen enthält.

Der/die Wahlvorsteher/in prüft sodann die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an, dass hier die Stimmen ungültig sind. Danach zählen je zwei Beisitzer/innen nacheinander die Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahlen der für den/die jeweiligen Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 LWahlO ausgesonderten Stimmzettel unter Anbringung entsprechender Vermerke nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 LWahlO bzw. des § 54 Abs. 4 LWahlO.

Die Ungültigkeitstatbestände für die Stimmabgabe sind in § 30 LWahlG und § 48 LWahlO aufgeführt. Eine Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle

gültiger und ungültiger Stimmabgabe ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll den Wahlvorständen jedoch eine Hilfe bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen sein. Deshalb sollte sie den Wahlvorständen vorliegen.

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Schnellmeldungen
(§ 49 LWahlO)

Nachdem das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, haben die Wahlvorsteher/innen in gewohnter Weise eine Schnellmeldung zu erstatten. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Meldung erst erstattet wird, nachdem das vom Wahlvorstand ermittelte Ergebnis in die Wahlniederschrift eingetragen worden und ggf. auch eine Wiederholungszählung (§ 47 Abs. 6 Satz 3 LWahlO) durchgeführt ist.

Das aufgrund der Schnellmeldungen der Wahlvorsteher ermittelte vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis haben die Kreiswahlleiter/innen auf dem schnellsten Weg der Landeswahlleiterin mitzuteilen (§ 49 Abs. 3 LWahlO). Über die hierbei zu verwendenden Vordrucke nach dem Muster der Anlage 20 LWahlO sowie die Fernsprech- und Telefaxnummern  erhalten die Kreiswahlleiter/innen von der Landeswahlleiterin rechtzeitig Mitteilung.

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Vordrucke
(§ 63 LWahlO)

Einige Vordruckmuster sind durch die  Zweite Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 630) gegenüber der bisherigen Fassung  geändert worden. Bei der Beschaffung von Vordrucken ist darauf zu achten, dass die Änderungen berücksichtigt sind.

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Wahlstatistik
(§ 45 LWahlG, § 64 LWahlO)

Zur Wahlstatistik werden die Landeswahlleiterin und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik rechtzeitig die erforderlichen Informationen herausgeben.

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Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen
(§§ 65, 67 LWahlO)

Außer den Wählerverzeichnissen und den Unterstützungsunterschriften gehören auch die Wahlscheinnachweise sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zu den Unterlagen, die besonders sorgfältig zu verwahren sind. Es muss sichergestellt sein, dass den Erfordernissen des Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes konsequent Rechnung getragen wird. Die Unterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind von der Gemeinde unverzüglich zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinnachweise sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl – ab 22. November 2005 – zu vernichten, sofern nicht die Landeswahlleiterin etwas anderes angeordnet hat oder die Unterlagen für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden; ihre frühere Vernichtung kann die Landeswahlleiterin zulassen.

Hinsichtlich der Verwendung von Stimmenzählgeräten wird auf die Regelung in § 17 Abs. 2 LWahlGO hingewiesen.

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Fristen und Termine

Das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung enthalten eine Reihe von genau bestimmten Fristen und Terminen, deren Nichteinhaltung die Ordnungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit der Wahl in Frage stellen würde. Darüber hinaus ergibt sich der Zeitpunkt für die Wahrnehmung der im Gesetz und in der Wahlordnung nicht an bestimmte Fristen und Termine gebundene Aufgaben und Befugnisse weitgehend aus der Natur der Sache. Zur Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist diesem Runderlass als Anlage 2 ein Terminkalender beigefügt.

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Erfahrungsbericht

Auf einen generellen Erfahrungsbericht über die Landtagswahl 2005 wird verzichtet. Es werden jedoch alle Wahlorgane und -behörden gebeten, besondere Erfahrungen, die für die Entwicklung des Landeswahlrechts von Bedeutung sein können, auf dem Dienstweg mitzuteilen.

Anlage 1

Anlage 2

- MBl. NRW. 2004 S. 981