Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 26.11.2004 Seite 1003 bis 1080

Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW – KHG NRW – Rd.Erl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 4.11.2004 - III 5 – 5700.00 –
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage3
Anlage4
Anlage4
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW – KHG NRW – Rd.Erl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 4.11.2004 - III 5 – 5700.00 –

2128

Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW
– KHG NRW –

Rd.Erl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 4.11.2004 - III 5 – 5700.00 –

Aufgrund des § 40 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – KHG NRW – vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S.  696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (GV. NRW. S. 233/SGV. NRW. 2128) werden nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen*).

*)§§ ohne Bezeichnung sind solche des KHG NRW, §§ mit der Bezeichnung KHG sind solche des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), in den jeweils geltenden Fassungen.

Inhaltsverzeichnis:

Teil I:

Allgemeine Bestimmungen, §§ 1 bis 12 KHG NRW

Teil II:

Krankenhausplanung, §§ 13 bis 18 KHG NRW

Teil III:

Krankenhausinvestitionsförderung, §§ 19 bis 24 KHG NRW

Teil IV:

Pauschale Krankenhausförderung und weitere Förderungen, §§ 25 bis 32 KHG NRW

Teil V:

Krankenhausstruktur, §§ 33 bis 39 KHG NRW

Teil I:

Allgemeine Bestimmungen, §§ 1 bis 12

1
Grundsatz (§ 1 Abs. 4)

Die Mitwirkungspflicht an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe ist in den Feststellungsbescheid des Krankenhauses nach § 18 aufzunehmen. Ausnahmen sind in besonders begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit mir möglich. Eine rückwirkende Verpflichtung kommt nicht in Betracht, so dass Feststellungsbescheide ausschließlich zur Aufnahme der Mitwirkungspflicht nicht geändert werden müssen.

2
Rechtsaufsicht (§ 12)

2.1
Die Rechtsaufsicht berührt insbesondere nicht die Anwendung folgender Vorschriften:

-        die allgemeine Aufsicht nach § 116 Abs. 1 GO NW,

-        § 10 Abs. 4 und § 23 PsychKG,

-     die Aufsicht über die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes nach den §§ 106 bis 108 HG,

-     die Hygieneüberwachung der Krankenhäuser nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG, der Krankenhäuser im Strafvollzug nach § 17 Abs. 1 Nr. 12 ÖGDG sowie im Maßregelvollzug nach § 31 MRVG,

-     das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie

-     die Vorschriften des Berufsrechts.  

2.2
Die Bezeichnungen der Kliniken und ihrer Fachabteilungen müssen den Vorgaben des UWG entsprechen. Irreführend sind insbesondere Bezeichnungen, die eine nicht vorhandene Größe der Einrichtung oder Leistungsangebote vorspiegeln, die nicht oder nur innerhalb anderer Abteilungen vorgehalten werden oder geschützte Namen verletzen.

2.3
Mittel der Auskunftserteilung sind z.B. schriftliche und mündliche Berichte sowie die Gewährung der Einsichtnahme in die Unterlagen des Krankenhauses, zu denen auch die Einsatz- und Alarmpläne im Rahmen der Bewältigung von Großschadensereignissen, OP-Bücher, interne Anweisungen zur Organisation, zur Qualitätssicherung und zur Hygiene gehören.  

2.4
Außer bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt grundsätzlich während der üblichen Betriebszeiten zu verlangen. Sofern nicht besondere Gründe vorliegen, ist eine Ankündigung zweckmäßig.

Teil II:

Krankenhausplanung, §§ 13 bis 18

3
Krankenhausplan (§ 13)

Jeder der drei unselbstständigen Teile des Krankenhausplans kann einzeln fortgeschrieben werden. Eine Fortschreibung des Krankenhausplans liegt auch dann vor, wenn der Feststellungsbescheid für ein Krankenhaus oder eine Ausbildungsstätte im Soll geändert wird; auf das Ausmaß der Änderung kommt es nicht an.

4
Rahmenvorgaben (§ 14)

4.1
Die Bezirksregierung überwacht die Auslastung der Krankenhäuser. Stellt sie fest, dass ein Krankenhausträger seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist, fordert sie ihn zur Stellungnahme auf. Soweit die Gründe für die Minderbelegung nicht nur vorübergehender Natur sind, müssen Verfahren nach §§ 15 oder 16 eingeleitet werden.

4.2
Teilstationäre Leistungen dürfen grundsätzlich in stationären Einrichtungen erbracht werden. Werden hierdurch stationäre Leistungen ersetzt, sind die stationären Kapazitäten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

5
Schwerpunktfestlegungen (§ 15)

5.1
Soweit Schwerpunkte durch Bemerkungen im Feststellungsbescheid ausgewiesen sind, ist eine Überprüfung und Anpassung nach Maßgabe der Rahmenvorgaben notwendig.

5.2
Soweit ein Versorgungsauftrag im Verfahren nach § 15 in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist, ist jede Folgeänderung ebenfalls nach § 15 vorzunehmen, solange der Versorgungsauftrag den Schwerpunktfestlegungen zugeordnet ist.

5.3
Anträge sind an die Bezirksregierung zu richten.

5.4
Grundsätzlich sind mir auch Anträge, die nach den Vorgaben des Rahmenplans keine Aussicht auf Erfolg haben, zur Entscheidung vorzulegen. Vereinfachte Verfahren können nur mit Zustimmung aller Beteiligten nach § 17 durchgeführt werden.  

6
Regionale Planungskonzepte (§ 16)

6.1
Die Verhandlungspartner vereinbaren auf der Grundlage der Planungsgrundsätze den Planungsgegenstand und die Region. Von der Planänderung betroffene Krankenhäuser, die für den Versorgungsauftrag grundsätzlich auch in Betracht kommen, sind in das Verfahren einzubeziehen. Krankenhäuser können an mehreren Verhandlungen beteiligt sein. Die Aufnahme und Veränderung von Ausbildungsstätten sowie die Beschreibung psychiatrischer Pflichtversorgungsregionen erfordern Verfahren nach § 16.

6.2
Regionale Planungskonzepte sind nicht erforderlich bei

-        Trägerwechsel ohne Strukturänderungen,

-        vorübergehender Reduzierung der Bettenzahl im „Ist“ im Rahmen der Sollvorgabe und

-        der Verlagerung von Leistungsangeboten innerhalb eines Krankenhauses auf andere Betriebsstellen, es sei denn, die Verlagerung führt zu Versorgungslücken oder Überangeboten in der Region.

6.3
Regionale Planungskonzepte können mündlich zu Protokoll oder schriftlich verhandelt werden.

6.4
Die Bezirksregierung nimmt das Aufforderungsrecht insbesondere dann in Anspruch, wenn strukturelle Änderungen aus landesplanerischer Sicht notwendig sind.

6.5
Fordert die Bezirksregierung zu Verhandlungen auf, weist sie auf die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 notwendigen Daten hin.

6.6
Die Bezirksregierung überwacht die Frist zur Aufnahme der Verhandlung.

6.7
Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 2 Satz 4 beginnt mit dem Datum der Aufnahme der Verhandlungen. Soweit mehrere Planungskonzepte wegen sachlicher Notwendigkeiten zusammengefasst verhandelt werden müssen, richtet sich der Beginn der Frist nach der zuerst eingeleiteten Verhandlung.

6.8
Sieht die Bezirksregierung nach Vorlage eines Planungskonzeptes weiteren Verhandlungsbedarf, kann sie im Einvernehmen mit den Beteiligten die Verhandlungsführung übernehmen.

6.9
Werden die Verhandlungen nicht in dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraum eingeleitet oder nicht in dem in Absatz 2 Satz 4 genannten Zeitraum abgeschlossen, richtet sich das weitere Verfahren nach Absatz 5.

6.10
Die Bezirksregierung leitet der unteren Gesundheitsbehörde das regionale Planungskonzept nach Erhalt unverzüglich unmittelbar und ungeprüft zu. Letztere fordert die Kommunale Gesundheitskonferenz nach § 24 ÖGDG auf, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.

6.11
Die Bezirksregierung prüft und bewertet das regionale Planungskonzept mit den dazu gehörenden Unterlagen. Sie achtet insbesondere darauf, dass eine geeignete Planungsregion festgelegt und die betroffenen Krankenhäuser beteiligt worden sind. Stellt sie Verfahrensmängel fest, verfährt sie nach Nummer 6.8. Sind die Vorgaben nach Nummer 6.1 nicht beachtet worden, hat sie dies in ihrer Stellungnahme an mich zu berücksichtigen. Über das Ergebnis berichtet sie mit Entscheidungsvorschlag.

6.12
Betroffen ist eine Gemeinde i.S. des Absatzes 3 Satz 5, wenn das Krankenhaus im Gemeindegebiet oder die Gemeinde in der Versorgungsregion des Krankenhauses liegt.

7
Feststellungen im Krankenhausplan (§ 18)

7.1
Bei Nichtaufnahme von Krankenhäusern, Abteilungen und Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan ist dem Träger unabhängig von der Anhörung nach § 16 Abs. 4 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW. zu geben und grundsätzlich ein Bescheid zu erteilen.

7.2
Für den Feststellungsbescheid über die Aufnahme allgemeiner Krankenhäuser, psychiatrischer und sonstiger Fachkrankenhäuser sowie Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Muster der Anlagen 1 und 2 zu verwenden.

7.3
Im Betten-Ist ist jeweils der Zeitpunkt der letzten wirksam gewordenen Änderung einzutragen. Das Betten-Soll weist die künftig vorzuhaltende Struktur aus. Die schrittweise Umsetzung der Sollvorgaben erfordert kein Verfahren nach §§ 15 oder 16.

7.4
Im Feststellungsbescheid sind Abteilungen mit den dazugehörigen Bettenzahlen im Ist nur dann auszuweisen, wenn sie von einer fachlich nicht weisungsgebundenen, zur Führung der entsprechenden Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung ermächtigten Ärztin oder einem entsprechend ermächtigten Arzt geleitet werden.

7.5
Bei Hochschulkliniken können Abteilungen auch dann ausgewiesen werden, wenn die ermächtigte Ärztin oder der ermächtigte Arzt nicht mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist. Darüber hinaus können in den Hochschulkliniken auf der Grundlage des Hochschulgesetzes (HG) eingerichtete selbstständige Abteilungen der stationären Krankenhausversorgung, die nicht den für die übrigen Krankenhäuser vorgesehenen Strukturen entsprechen, auf Antrag ausgewiesen werden. Schwerpunktaufgaben, die Gebieten oder Teilgebieten entsprechen, werden als Abteilungen ausgewiesen.

7.6
Die Region der Pflichtversorgung nach dem PsychKG wird bei psychiatrischen Fachkrankenhäusern und psychiatrischen Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern im Feststellungsbescheid vermerkt. Psychiatrische Tageskliniken nehmen grundsätzlich nicht an der Pflichtversorgung teil.

7.7
Die Bezirksregierung leitet mir vier Ausfertigungen des bestandskräftigen Feststellungsbescheides zu. Je eine weitere Ausfertigung erhalten

-        das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (außer Feststellungsbescheiden für Ausbildungsstätten),

-        die kreisfreie Stadt und der Kreis, in deren Gebiet das Krankenhaus, eine Betriebsstelle des Krankenhauses und die Ausbildungsstätte liegen, sofern diese nicht selbst Träger des Krankenhauses oder der Ausbildungsstätte sind,

-        der zuständige Spitzenverband,

-        der von den Landesverbänden der Krankenkassen im Rheinland und Westfalen-Lippe zum Empfang für alle Krankenkassen ermächtigte Landesverband oder die Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und

-        die Bezirksregierung Detmold, sofern Betten der Geburtshilfe betroffen sind.

7.8
Die Zustimmung nach Absatz 2 kann nur schriftlich erfolgen. Die Zustimmung kann im Voraus (Erlaubnis) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden. Absprachen mit den Krankenkassen ersetzen die Zustimmung der Bezirksregierung nicht.

7.8.1
Eine Abweichung vom Feststellungsbescheid liegt nicht vor, wenn Betten einer Abteilung vorübergehend, in der Regel nicht länger als zwei Jahre, von einer anderen im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Abteilung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt, wenn das Krankenhaus vorübergehend mehr Betten vorhält, als insgesamt im Feststellungsbescheid ausgewiesen sind, wenn dies zur Versorgung der Patientinnen und Patienten nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Dadurch wird die Aufgabenstellung des Kranken­hauses nach dem Feststellungsbescheid nicht entscheidungserheblich verändert.

7.8.2
Eine Übernahme planwidriger Versorgungsangebote liegt vor, wenn ein Krankenhaus von seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid abweicht. Dies gilt auch, wenn es insoweit eine vertragliche Bindung mit Dritten eingegangen ist.

Der Betrieb einer gemäß § 30 GewO konzessionierten Einrichtung in einem Plankrankenhaus ist zulässig, auch wenn Funktionsstellen gemeinsam genutzt werden. Eine Störung der Erfüllung des Versorgungsauftrags des Plankrankenhauses darf nicht eintreten.  

Teil III :

Krankenhausinvestitionsförderung, §§ 19 bis 24

8
Investitionsprogramme (IP)

8.1
Zur Verwirklichung der in § 1 KHG und der im KHG NRW genannten Ziele wird grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr ein Investitionsprogramm (IP) aufgestellt. Es enthält die

8.1.1
insgesamt zur Finanzierung nach §§ 21 ff. zur Verfügung stehenden Fördermittel,

8.1.2
Darstellung aller neuen Errichtungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 einschließlich der für die jeweilige Einzelförderung vorgesehenen Mittel,

8.1.3
insgesamt zur Förderung von neuen Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 im Rahmen der Mittelkontingente (Maßnahmen bis zu 1 Mio. Euro Gesamtkosten) den Bezirksregierungen zur Verfügung stehenden Mittel,

8.1.4
Darstellung aller neuen Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 einschließlich der für die jeweilige Einzelförderung vorgesehenen Mittel,

- jeweils getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen–

sowie die

8.1.5
für die pauschale Förderung nach den §§ 25, 26 zur Verfügung stehenden Mittel und die

8.1.6
für die Weiterfinanzierung der vor dem In-Kraft-Treten des IP begonnenen Maßnahmen zur Verfügung stehenden Ausgabemittel.

8.2
IP im Sinne des § 20 ist die Darstellung aller neuen Errichtungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 einschließlich der für die jeweilige Einzelförderung vorgesehenen Mittel – getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen.

8.3
In das IP werden unbeschadet der in § 21 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nur förderungsfähige Maßnahmen nach den Nummern 9 und 10 aufgenommen, die im Geltungsjahr des IP bewilligt werden können. Die Bezirksregierungen achten auf die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen. Maßnahmen, die den Zielen des Krankenhausplans oder der nachhaltigen Rationalisierung des Krankenhausbetriebes dienen, sind mit Vorrang in das IP aufzunehmen, sofern es sich um förderungsfähigen Herstellungsaufwand handelt. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das IP besteht nicht.

8.3.1
Die Aufnahme in ein IP erfolgt ausschließlich auf Grund einer vollständigen schriftlichen Anmeldung nach dem Muster der Anlagen 3 und 3a bei der Bezirksregierung.

8.3.2
Die Anmeldung ist spätestens bis zum 1. Februar des Jahres einzureichen, das dem IP, in das die Maßnahme aufgenommen werden soll, vorausgeht. Anmeldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, können grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu fördernde Maßnahme für das Krankenhaus unvorhersehbar war, d.h. durch ein Ereignis bedingt ist, das erst nach dem 1. Februar eingetreten ist, vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten nicht zu vertreten ist und insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der Benutzerinnen und Benutzer, Besucherinnen und Besucher oder der Bediensteten des Krankenhauses oder einer drohenden Stilllegung des Krankenhausbetriebes nicht bis zu einem späteren IP zurückgestellt werden kann.

8.4
Die Bezirksregierungen stellen die ihr bis zum 1. Februar vorliegenden Anmeldungen für die Aufnahme in das IP des folgenden Jahres geordnet nach Prioritäten in einer Liste zusammen, wenn und soweit es sich um förderungsfähige Maßnahmen nach den Nummern 9 und 10 handelt. Die Liste ist mir spätestens bis zum 1. Juli mit einer Stellungnahme zur Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme, der geschätzten Folgekosten sowie zur voraussichtlichen Auskömmlichkeit der angegebenen Investitionskosten - bezogen auf jede einzelne Maßnahme- zuzuleiten. Anmeldungen nach Nummer 8.3.2 Satz 2 sind gesondert vorzulegen. Es ist eine Kostenaufteilung der förderfähigen Maßnahmen nach § 21, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs.1 vorzunehmen. Die Stellungnahme muss insbesondere Angaben zu folgenden Punkten enthalten,

-        Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses in seiner bisherigen Struktur und Aufgabenstellung,

-        Anpassung der Maßnahme an die Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid unter Berücksichtigung der künftigen baulichen Entwicklung des Krankenhauses gegebenenfalls im Rahmen einer Zielplanung,

-        Teilbarkeit der Maßnahme in abgeschlossene, funktionsfähige Abschnitte und der Kostenaufteilung auf die einzelnen Abschnitte,

-        zwangsläufige Folgeinvestitionen nach § 21 Abs. 1,

-        Notwendigkeit und Höhe des Wiederbeschaffungsbedarfs nach § 25 Abs. 1, der in die Förderung nach § 21 einzubeziehen ist,

-        Höhe einer Beteiligung der Kostenträger nach § 18b KHG, § 32,

-        betriebliche Folgekosten,

-        Höhe eventueller Darlehenskosten nach § 28,

-     Eigenmitteleinsatz des Krankenhausträgers.

Die erforderlichen Angaben sollen tabellarisch dargestellt werden.

8.5
Von der Stellungnahme nach Nummer 8.4 kann abgesehen werden, wenn die Förderung der Maßnahme offensichtlich weder notwendig noch dringlich ist oder im Hinblick auf die Zahl der insgesamt angemeldeten Maßnahmen und unter Berücksichtigung der für das IP voraussichtlich zur Verfügung stehenden Fördermittel davon auszugehen ist, dass der Antrag auf Aufnahme in das IP nicht berücksichtigt werden kann. Insoweit erübrigt sich die Angabe von Prioritäten.

8.6
Den Entwurf des IP erstelle ich nach Auswertung der Stellungnahmen. Grundlage ist der jeweilige Haushaltsansatz des Landes für die Förderung nach § 21. Liegt ein Regierungsentwurf zum Haushaltsplan für das folgende Jahr vor, wird vom Haushaltsansatz des Regierungsentwurfs ausgegangen. In den Entwurf des IP wird der Vorbehalt aufgenommen, dass der Entwurf nach Verabschiedung des Landeshaushalts den beschlossenen Haushaltsansätzen angepasst wird. Der Entwurf wird den Beteiligten nach § 17 zur Stellungnahme und den Bezirksregierungen zur Kenntnisnahme zugeleitet.  

8.7
Nach der Anhörung nach Nummer 8.6 Satz 5 wird der Entwurf des IP von mir überarbeitet und unverzüglich dem Landesausschuss nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 5 zugeleitet. Zu den Maßnahmen nach den Nummern 8.1.2 und 8.2 ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Nach der abschließenden Beratung im Landesausschuss und der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes wird das IP unverzüglich den Bezirksregierungen bekannt gegeben, damit die Anträge nach Anlage 3 rechtzeitig gestellt werden können. Gleichzeitig werden die Maßnahmen benannt, die mir vor der Bewilligung vorzulegen sind. Das IP wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Allein mit der Aufnahme einer Maßnahme in das veröffentlichte IP ist ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht verbunden.  

8.8
Die Bezirksregierungen berichten mir bis zum 20. Januar des Folgejahres über die im Rahmen der zugewiesenen Kontingentmittel bewilligten Maßnahmen sowie über die Höhe der dafür insgesamt gebundenen Fördermittel.

9
Gegenstand der Einzelförderung

9.1
Investitionskosten für Errichtungsmaßnahmen

9.1.1
Die Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb im Rahmen der Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid notwendigen Anlagegütern sind förderfähig, soweit es sich um Herstellungsaufwand handelt.

9.1.2
Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich nicht förderfähig. Er kann gefördert werden, wenn die nicht trennbare Gesamtmaßnahme überwiegend Herstellungsaufwand darstellt.

9.1.3
Bei Neubauten werden die Kosten der Erstausstattung mit kurzfristigen Anlagegütern dann nicht oder nicht in vollem Umfang in die Förderung einbezogen, wenn es sich um einen Ersatzneubau für ein bereits gefördertes Krankenhaus handelt, es sei denn, die Voraussetzungen der Nummern 9.3 oder 9.4 liegen vor.

9.1.4
Bei Um- und Erweiterungsbauten sind die Kosten der Erstausstattung mit kurzfristigen Anlagegütern im Sinne von Nummer 9.1.3 nur dann in die Förderung einzubeziehen, wenn damit zwangsläufig eine Ergänzung der vorhandenen kurzfristigen Anlagegüter verbunden ist.

9.1.5
Kurzfristige Anlagegüter für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Erstausstattung) dürfen ausnahmsweise dann aus den pauschalen Fördermitteln finanziert werden, wenn der Krankenhausträger in Abstimmung mit der Bezirksregierung den Herstellungsaufwand aus Eigenmitteln finanziert hat und die Bezirksregierung die Erlaubnis zur Verwendung der pauschalen Fördermittel für diesen Fall erteilt hat.

9.1.6
Den Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern sind die marktüblichen Kosten für den Kauf eines Gebäudes nach § 2 Nr.2 KHG dann gleichgestellt, wenn der Kauf und der eventuelle Umbau wirtschaftlicher ist als die Errichtung oder Anmietung eines entsprechenden Krankenhausgebäudes. Dies gilt nicht für die Kosten für den Erwerb oder die Ausstattung bereits betriebener Krankenhäuser.

9.2
Investitionskosten für die Wiederbeschaffung und Ergänzung von kurzfristigen Anlagegütern (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit dem Verzeichnis II der Anlage zur AbgrV 77), die über die übliche Anpassung wesentlich hinausgehen:

Größe und Aufgabenstellung des Krankenhauses sowie seine medizintechnische und sonstige Ausstattung sind zu berücksichtigen. Die Ergänzung kurzfristiger Anlagegüter ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 Gegenstand der Einzelförderung insbesondere, wenn

-     Gebiete und Teilgebiete neu eingerichtet werden hinsichtlich der Ausgestaltung zusätzlicher Räume,

-     Räume oder Funktionsstellen eingerichtet oder geschaffen werden, die bisher nicht vorhanden waren, die aber nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses zur ordnungsgemäßen Unterbringung einer Funktionsstelle zwingend erforderlich sind.

Im Übrigen sind die Ergänzungen kurzfristiger Anlagegüter, soweit diese nicht über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung hinausgehen, nach den §§ 25 und 26 zu finanzieren. 

9.3
Investitionskosten für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter, die im Zusammenhang mit einer Einzelförderung nach § 21 Abs. 1 stehen, wenn und soweit das Krankenhaus die Wiederbeschaffung nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 sicherstellen kann.

9.4
Investitionskosten für gemeinschaftliche Einrichtungen von Krankenhäusern (§ 2 Nr. 3c KHG), deren Aufnahme in den Krankenhausplan durch bestandskräftigen Bescheid nach § 18 festgestellt ist.

Die Nummern 9.1 bis 9.3 und 9.7 gelten entsprechend.  

9.5
Investitionskosten für Ausbildungsstätten, die nach § 2 Nr. 1a KHG notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbunden sind und deren Aufnahme in den Krankenhausplan durch bestandskräftigen Bescheid nach § 18 festgestellt ist. Die Nummern 9.1 und 9.2 gelten entsprechend. 

9.6
Für die Förderung nach den Nummern 9.1 und 9.4 gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:

9.6.1
Werden in einem Krankenhaus oder in einem selbstständigen Gebäude eines Krankenhauses Betten vorgehalten, die nach § 5 Abs. 1 KHG nicht förderungsfähig sind, sind die auf diese Betten entfallenden Investitionen von der Förderung ausgeschlossen. Die Höhe der förderungsfähigen Investitionen bestimmt sich in diesem Fall grundsätzlich nach dem Vomhundertsatz, der dem Anteil der nach § 25 förderungsfähigen Betten an der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses oder der betroffenen Maßnahme entspricht. Weicht der Anteil der in dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid ausgewiesenen förderungsfähigen Betten offensichtlich von den tatsächlich vorgehaltenen förderungsfähigen Betten ab, dann ist für die Bestimmung des Vomhundertsatzes der Anteil der zur Zeit der Bewilligung tatsächlich vorgehaltenen förderungsfähigen Betten an der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses oder des betroffenen Gebäudes maßgebend. Die Änderung des Feststellungsbescheides ist in diesem Fall vor der Bewilligung zu veranlassen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Förderung gemeinsamer Versorgungseinrichtungen, wie z.B. Heizwerke, Kanalisationen, Küchen, Labore, Apotheken, Freizeiteinrichtungen, entsprechend.

9.6.2
Ist nach § 18b KHG ein Investitionsvertrag geschlossen, durch den nur ein Teil einer förderungsfähigen Investitionsmaßnahme nach den Nummern 9.1 bis 9.5 sichergestellt ist, dann ist der nicht gedeckte Teil nach Maßgabe der Nummern 9 bis 11 grundsätzlich förderungsfähig.  

9.7
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist.

10
Förderungsvoraussetzungen

10.1
Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe des KHG und KHG NRW im Wege der Einzelförderung die unter Nummer 9 genannten Investitionskosten, wenn und soweit

10.1.1
die Maßnahme in das IP aufgenommen worden ist,

10.1.2
ein Antrag auf Förderung nach dem Muster der Anlagen 4, 4a, 4b gestellt worden ist,

10.1.3
die Maßnahme nach Maßgabe der Nummer 11 förderungsfähig ist,

10.1.4
bei Maßnahmen nach Nummer 8.1.2 die Aufnahme in das IP durch Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5 festgestellt worden ist,

10.1.5
bei Maßnahmen nach Nummer 8.1.3 ein Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5 erteilt worden ist.  

10.2
Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen, wenn

10.2.1
das Krankenhaus ohne meine Zustimmung von den Vorgaben des Feststellungsbescheides abgewichen ist, die Abweichung mit den Zielen des Krankenhausplanes nicht im Einklang steht und das Krankenhaus sich trotz Aufforderung weigert, innerhalb einer angemessenen Frist den Vorgaben des Feststellungsbescheides in vollem Umfang nachzukommen.

10.2.2
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist;

soweit ein Eigenmitteleinsatz des Trägers erfolgt, muss durch Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers die insoweit erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers belegt werden.

10.2.3
das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine wirtschaftliche Betriebsführung, insbesondere für die ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der zu fördernden Anlagegüter bietet.

10.2.4
mit der Maßnahme ohne meine schriftliche Einwilligung vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und insoweit veranlasste Planungskosten, Baugrunduntersuchung, Erwerb und Herrichtung des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn der Maßnahme.

11
Art und Umfang der Einzelförderung

11.1
Nach § 9 Abs. 5 KHG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 werden im Rahmen der Einzelförderung nur die nach Nummer 9 förderungsfähigen Investitionskosten gefördert, die unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für eine ausreichende und medizinisch zweckmäßige Versorgung unter Berücksichtigung der Folgekosten erforderlich sind. Bei der Errichtung und Ausstattung neuer oder zusätzlicher Funktionsstellen (z.B. Labor, Sterilisation) ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern nach § 10 aber auch eine evtl. wirtschaftliche Fremdvergabe (Ausgliederung) zu prüfen.  

11.2
Die unter 11.1 genannten Grundsätze gelten insbesondere für alle Teile einer Baumaßnahme, deren Kosten entsprechend dem Muster der Anlage 4a in die Kosten für das Baugrundstück, die Erschließung, das Bauwerk, das Gerät, die Außenanlagen, zusätzliche Maßnahmen und Baunebenkosten untergliedert sind. Für die unter die einzelnen Kostengruppen fallenden Maßnahmen ist ergänzend zu den Erläuterungen in dem Muster der Anlage 4a Folgendes zu beachten:

11.2.1
Kosten des Abbruchs von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von technischen Anlagen, deren Beseitigung für die Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 9.1 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend geboten ist, sind förderungsfähig. Die Kosten des Baugrundstücks sowie der öffentlichen Erschließung sind nicht förderungsfähig.

11.2.2
Baumaßnahmen, durch die innerhalb des Grundstücks des Krankenhauses der Anschluss an öffentliche Versorgungseinrichtungen hergestellt werden soll, gehören zu den Außenanlagen.

11.3.1
Die Kosten für einen Raum des sozialen Dienstes im Krankenhaus, sowie eine Kapelle oder einen Andachtsraum oder einen Gemeinschaftsraum sind in angemessener Größe einschließlich der dazu gehörenden Ausstattung förderungsfähig. Dies gilt nicht für die sakrale Ausstattung von Kapellen und Andachtsräumen.

11.3.2
Die Kosten für eine Personalspeisenversorgung sind grundsätzlich förderungsfähig. Größe, Umfang und Ausstattung richten sich insbesondere nach der Zahl der im Krankenhaus Beschäftigten.

11.3.3
Die Kosten für eine Besucher- bzw. Patientencafeteria, für Verkaufsräume, einen Friseurraum sowie die Kosten für ein Sozialzentrum sind nur dann förderungsfähig, wenn diese wegen der Lage oder Größe des Krankenhauses oder seiner besonderen Aufgabenstellung gerechtfertigt sind.

Ist beabsichtigt, die genannten Räume oder Einrichtungen zu verpachten, dann sind die für die Errichtung und Ausstattung dieser Räume erforderlichen Investitionskosten nur dann förderungsfähig, wenn sichergestellt ist, dass die Einnahmen aus der Verpachtung ausschließlich den Pauschalen zugeführt werden.

11.3.4
Im Übrigen werden Einrichtungen nicht gefördert, wenn eine Vermietung oder eine Ausgliederung nach Inbetriebnahme von vornherein vorgesehen ist. 

11.3.5
Kosten für die Ausstattung mit Geräten sind der Kostengruppe 4 zuzuordnen und im Muster der Anlage 4a einzeln aufzuführen. Sie sind, da es sich in der Regel um kurzfristige Anlagegüter handelt, nur nach Maßgabe der Nummern 9.2 und 9.3 im Wege der Einzelförderung zu finanzieren.

11.4.1
Die Förderungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung ebenerdiger PKW-Einstellplätze richtet sich nach der Lage, Größe und Art des Krankenhauses, wobei insbesondere die Zahl der im Krankenhaus Beschäftigten und die voraussichtliche Zahl der Besucher zu berücksichtigen sind. Danach können bei Krankenhäusern bis zu 150 Betten/Behandlungsplätze sowie bei Fachkrankenhäusern höchstens 1 Stellplatz für je 4 förderungsfähige Betten/Behandlungsplätze und in allen übrigen Fällen 1 Stellplatz je 3 förderungsfähige Betten/ Behandlungsplätze gefördert werden.

11.4.2
Die Kosten für die Errichtung von Garagen, Tiefgaragen, Parkhäusern sind nur bis zur Höhe der vergleichbaren Kosten von ebenerdigen PKW-Einstellplätzen förderungsfähig.

11.4.3
Zimmertelefone und Zimmerfernsehgeräte sind nicht förderfähig.

11.4.4
Die Kosten für die Einrichtung von Hubschrauberlandemöglichkeiten gemäß § 6 LuftVG sind nur dann förderungsfähig, wenn das Krankenhaus nach Ausstattung und Leistungsfähigkeit in der Lage ist, eine ausreichende Erstversorgung von Notfallpatientinnen und -patienten zu gewährleisten und innerhalb des Einsatzradius des Rettungstransporthubschraubers von ca. 50 km liegt. Förderungsfähig ist die Anlage von einfachen Landevorrichtungen auf einer Wiese oder einem Platz; wobei die Errichtung von Befeuerungsanlagen nicht förderungsfähig ist. Hubschrauberlandeplätze auf Dachflächen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen förderungsfähig.

11.4.5
Die Kosten für die Errichtung von Sportanlagen sind nach Einzelfallprüfung nur bei psychiatrischen Fachkrankenhäusern förderungsfähig, bei denen eine solche Anlage entsprechend der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid aus therapeutischen Gründen zwingend erforderlich ist.

11.5
Zu den Baunebenkosten zählen auch die Kosten, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides entstanden und für die Durchführung der Maßnahme zwingend erforderlich sind.

11.6
Honorare für Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure sind in dem nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Umfang nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen förderungsfähig.

11.6.1
Grundsätzlich sind Einzelverträge mit Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren schriftlich abzuschließen; bei der Vergabe ist die VOF zu beachten.

11.6.2
Grundsätzlich sind die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze zu vereinbaren.

11.6.3
Übersteigen die anrechenbaren Kosten die jeweiligen Kostenansätze der Honorartafeln, so können die über die Honorartafeln hinausgehenden Honoraranteile nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als ihrer Vereinbarung vorher von der Bewilligungsbehörde schriftlich zugestimmt worden ist.

11.6.4
Das Honorar für die Vereinbarung von besonderen Leistungen kann nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Leistungen im Einzelnen vorher nachgewiesen und ihnen schriftlich zugestimmt wurde. Auf § 5 Abs. 4 und 5 HOAI wird verwiesen.

11.6.5
Bei stufenweiser Beauftragung ist das auf Grund der Vergabe als Einzelleistung berechnete Honorar auf das Gesamthonorar anzurechnen. Die Summe der Einzelhonorare darf das Gesamthonorar nicht übersteigen. Die Einstufung von Krankenhäusern in Honorarzonen bei Gebäuden ergibt sich aus der Objektliste für Gebäude nach § 12 HOAI in Verbindung mit § 11 HOAI.

11.6.6
Es sollen nach Möglichkeit gemäß § 7 Abs. 3 HOAI Nebenkosten als Pauschale vereinbart werden. Dabei soll bei vollem Leistungsbild nach § 7 Abs. 2 HOAI von folgenden Pauschalen - ohne Mehrwertsteuer - ausgegangen werden:

-     für Objektplanung Gebäude 8 % des Nettohonorars,

-     für Tragwerksplanung, Planung der Technischen Ausrüstung und sonstige Planungen 7% des Nettohonorars.

-     Die niedrigere Pauschale für die Tragwerksplanung, Planung Technische Ausrüstung und sonstige Planungen ist auch dann zugrunde zulegen, wenn sie gemeinsam mit der Objektplanung Gebäude vergeben wird.

11.6.7
Bei Eigenleistungen, die HOAI-Leistungen darstellen, können die Kosten nur dann und nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als die Leistungen nicht von Dritten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen sind. Ist als Grundlage für die Förderung der Leistungen die Honorarordnung der HOAI herangezogen worden, so sind die Mindestsätze dieser Honorarordnung pauschal um 30 v.H. zu kürzen. Dies gilt insbesondere auch für Leistungen, die von sog. Eigenbetrieben oder Betrieben mit jedenfalls mehrheitlicher Beteiligung des Krankenhausträgers erbracht werden.

11.6.8
Aufwendungen für Beratung, Betreuung, Beauftragung und Projektsteuerung sowie vom Krankenhauspersonal erbrachte Verwaltungsleistungen sind grundsätzlich nicht förderungsfähig. Ausgenommen sind Kosten für behördlich angeforderte Sondergutachten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Träger eines Krankenhauses - ggf. nach Einschaltung seines Spitzenverbandes - in der Lage ist, geeignete Vorstellungen über den Betrieb sowie die bauliche Gestaltung und Ausstattung eines Krankenhauses den medizinischen, pflegerischen und technischen Erfordernissen entsprechend zu entwickeln und die bei der Baumaßnahme anfallenden Verwaltungsleistungen selbst zu erbringen. 

11.7
Kosten für Handwerkerleistungen, die mit eigenem Personal des Krankenhauses oder des Krankenhausträgers im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme entstehen, sind grundsätzlich förderungsfähig. Die Aufwendungen für derartige Leistungen insgesamt dürfen jedoch 70 v.H. des Betrages nicht übersteigen, der nach den Erfahrungswerten für gleichwertige Aufträge an selbständige Betriebe der gewerblichen Wirtschaft ohne Mehrwertsteuer zu entrichten wäre.

11.8
Baubewachungskosten, die für den Zeitraum zwischen Abnahme einzelner Bauleistungen und Übernahme der gesamten Maßnahme durch den Auftraggeber entstehen, sind in die Förderung nach § 21 einzubeziehen. Bezüglich Dauer und Umfang der Bewachung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

11.9
Wird eine Bauleistungsversicherung mit Selbstbehalt abgeschlossen, so ist diese nur im Falle von Schäden an abgenommenen Leistungen förderungsfähig; bis zur Abnahme von Leistungen obliegt die Schutzpflicht der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer.

11.10
Kosten für die Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten von Darlehen während der Zeit des vorzeitigen Baubeginns sind nicht förderungsfähig.

Kontoführungsgebühren des Bauabrechnungskontos sind förderungsfähig, Sollzinsen nur dann und nur insoweit, als sie für das Krankenhaus auch unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit unvermeidbar waren.

11.11
Ist der Krankenhausträger vorsteuerabzugsberechtigt, dann mindert sich der Umfang der förderungsfähigen Investitionen um den Vorsteuerabzug.  

11.12
Mehrkosten sind nur nach Maßgabe des § 24 förderungsfähig; Voraussetzung und Umfang der Förderungsfähigkeit richten sich nach § 24 Abs. 2 und § 24 Abs. 3.

11.12.1
Bei einer Festbetragsförderung nach § 24 Abs. 2 sind Mehrkosten nur förderungsfähig, wenn

-     sie durch eine nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ergangene unabweisbare behördliche Anordnung bedingt sind. Eine behördliche Anordnung ist dann als unabweisbar anzusehen, wenn das Krankenhaus gegen die Anordnung ohne Erfolg Rechtsbehelfe eingelegt hat oder die Rechtsgrundlage für die Anordnung auch nach Beurteilung der Bewilligungsbehörde so eindeutig ist, dass ein Rechtsbehelf aussichtslos erscheint und

-        die Bewilligungsbehörde vom Krankenhaus unverzüglich von der behördlichen Anordnung und den voraussichtlichen Kosten vor deren Entstehen schriftlich unterrichtet wird und

-        die Bewilligungsbehörde schriftlich zugestimmt hat.

11.12.2
Bei einer Förderung nach § 24 Abs. 3 sind Mehrkosten förderungsfähig, wenn

-     sie unabweisbar sind, d.h. durch eine behördliche Anordnung bedingt sind oder nachweislich auf zusätzliche Kostenfaktoren zurückzuführen sind, die vom Krankenhaus und der Bewilligungsbehörde zur Zeit der Bewilligung nicht oder nicht in vollem Umfang erkannt werden konnten, und

-     sie während der Bauzeit nachweislich nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden können, und

-     die Bewilligungsbehörde vom Krankenhaus unverzüglich über den Grund und die Höhe der Mehrkosten vor deren Entstehen schriftlich unterrichtet worden ist und die Bewilligungsbehörde schriftlich zugestimmt hat, und

-     sie auf einer nachträglichen Abweichung von der genehmigten Bauplanung beruhen, die zur Verwirklichung der geförderten Baumaßnahme zwingend geboten ist oder zu einer wesentlichen Verbesserung der geplanten Baumaßnahme führt und die Bewilligungsbehörde zu der Planänderung ihre Einwilligung erteilt hat und

-     sofern es sich um eine unvorhergesehene außergewöhnliche Kostensteigerung handelt und die Bewilligung nicht nachträglich durch Verminderung des Umfangs der Investitionsmaßnahme und durch sparsamere Ausführung der noch nicht begonnenen Teile der Investitionsmaßnahme eingeschränkt werden kann.

11.12.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten mit Ausnahme der Nummern 11.3.2 bis 11.3.4 für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 entsprechend.

12
Antragsverfahren

12.1
Der Antrag auf Einzelförderung ist unverzüglich nach Veröffentlichung des IP und Aufforderung durch die Bezirksregierung gemäß Muster der Anlage 4 bei der Bezirksregierung zu stellen. Anträge, die nach dem 1. Juli gestellt werden, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

12.2
Die Bezirksregierung prüft die Anträge in förderrechtlicher, bedarfsplanerischer, medizinischer und bautechnischer Hinsicht. Die Kosten müssen angemessen und notwendig sein. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Vorprüfungen durch die Bau-, Gewerbe-, Gesundheitsaufsicht usw. erfolgt sind, die Planung mit Genehmigungsvorbehalten und Vorgaben im Einklang steht oder die Nutzung vermieteter Räumlichkeiten die beabsichtigte Maßnahme berühren.

12.3
Die Bezirksregierung fordert den Antragsteller schriftlich auf, einen nicht entscheidungsreifen Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Sie teilt gleichzeitig mit, dass von der Erteilung eines Bewilligungsbescheides abgesehen wird, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist der Aufforderung nicht nachkommt.

12.4
Die Bezirksregierung leitet mir die von ihr geprüften Anträge nach Nummern 8.1.2 und 8.1.4 mit ihrer Stellungnahme unverzüglich, spätestens bis zum 1. Oktober zu, sofern ich mir die vorherige Zustimmung zur Bewilligung nach Nummer 8.7 vorbehalten habe. In der Stellungnahme ist insbesondere auf die medizinische Notwendigkeit im Rahmen der Aufgabenstellung und die Angemessenheit der Gesamtkosten sowie der förderfähigen Kosten einzugehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebenen Kosten dem Preisstand zum Zeitpunkt der Vorlage entsprechen. Dem Bericht (3fach) sind die Antragsunterlagen (2fach) beizufügen. Das Vorliegen aller notwendigen Unterlagen ist ausdrücklich zu bestätigen. Die Bezirksregierung hat darüber hinaus zu berichten,

12.4.1
ob die Investitionsmaßnahme durch einen Schadensfall bedingt ist, der ganz oder zum Teil durch Leistungen einer Sachversicherung abgedeckt ist oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätte abgedeckt werden können. Da durch die Versicherungsleistung im Regelfall nur die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abgedeckt werden, nicht jedoch die technische und insbesondere medizintechnische Entwicklung des Anlagegutes berücksichtigt werden, ist der Differenzbetrag zwischen der Wiederherstellung eines dem jeweiligen Standard entsprechenden Anlagegutes und der Versicherungsleistung förderungsfähig. Wenn das Krankenhaus keine verkehrsübliche Versicherung abgeschlossen hat, ist als fiktive Versicherungsleistung ggf. nach Einschaltung eines Sachverständigen der Betrag zugrunde zu legen, der üblicherweise gezahlt worden wäre. In Höhe der fiktiven Versicherungsleistung ist eine Förderung nicht möglich.

12.4.2
ob die
Investitionsmaßnahme wegen unterlassener Wartung oder Instandhaltung notwendig ist. Diese Frage ist insbesondere durch Einsichtnahme in die Unterlagen des Krankenhauses über Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu klären und nach § 4 AbgrV 85 in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen.

12.4.3
ob
es sich um eine in sich abgeschlossene, voll funktionsfähige Maßnahme handelt, die nicht zwangsläufig weitere Investitionen zur Folge hat. Die Errichtung von Leergeschossen oder anderen nach Abschluss der Baumaßnahme nicht funktionsfähigen Gebäudeteilen ist grundsätzlich zu vermeiden.

12.4.4
in welchem Umfang die Ergänzung kurzfristiger Anlagegüter nach Nummer 9.2 in die Einzelförderung einzubeziehen ist, da sie über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

12.4.5
in welchem Umfang die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach Nummer 9.3 in die Einzelförderung einzubeziehen ist. Dabei ist auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Angaben der für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter benötigte Betrag, der in die Einzelförderung einbezogen werden soll, wie folgt zu ermitteln:

-     Das Guthaben auf dem besonderen Bankkonto nach § 25 Abs. 11 und die bis zur Inbetriebnahme der geförderten Baumaßnahme voraussichtlich zugewiesenen Fördermittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 sind zu addieren. Von diesem Betrag ist grundsätzlich die Summe von zwei Jahrespauschalen abzuziehen.

-     Zur Ermittlung der Kosten für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter, die in die Einzelförderung einbezogen werden können, ist der ermittelte Gesamtbetrag von dem Betrag in Abzug zu bringen, der nach dem Antrag für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter ausgewiesen ist.

-     Soweit kurzfristige Anlagegüter im Wege der Einzelförderung zu finanzieren sind, beschränkt sich die Prüfung auf Notwendigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die besonders kostenintensiven Anlagegüter. Im Übrigen ist die Prüfung auf Stichproben zu beschränken. Soweit kurzfristige Anlagegüter aus pauschalen Fördermitteln zu finanzieren sind, gelten § 25, § 34 Abs. 2 Nr. 3.

12.5
Die Nummern 12.2 bis 12.4 gelten bei Anträgen auf Förderung von Maßnahmen nach Nummer 8.1.3 (Mittelkontingent) sowie von Maßnahmen, die auf die Bezirksregierung delegiert worden sind, entsprechend, ohne dass mir zu berichten ist.

12.6
Die Bestimmungen 12.1. bis 12.5 gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.

13
Bewilligungsverfahren

13.1
Maßnahmen nach Nummern 8.1.2 und 8.1.4

Eine Festbetragsfinanzierung nach § 24 Abs. 2 ist anzustreben.

13.1.1
Die Bezirksregierung erteilt, soweit erforderlich mit meiner Zustimmung, auf der Grundlage des Antrages unter Angabe des Förderungsrahmens/Festbetrages und der im Laufe der Bearbeitung erteilten Weisungen sowie im Rahmen der zugeteilten Haushaltsmittel dem Krankenhausträger einen Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5.

Neben den allgemeinen Nebenbestimmungen sind besondere Nebenbestimmungen im Einzelfall zulässig; hierbei ist § 1 Abs. 2 Satz 3 KHG zu beachten. Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides ist mir unverzüglich zuzuleiten.

13.1.2
Wurde eine Investitionsmaßnahme durch eine Änderung der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid oder eine Änderung der Bettenzahl herbeigeführt, ist die Erteilung eines Bewilligungsbescheides erst zulässig, wenn auf Grund eines regionalen Planungskonzeptes nach § 16 oder einer veränderten Schwerpunktplanung nach § 15 ein neuer bestandskräftiger Feststellungsbescheid ergangen ist.

13.1.3
Eventuelle Rückzahlungsansprüche gemäß § 31 sind bei der Bewilligung von Fördermitteln und bei Trägerwechseln grundsätzlich zu sichern. Eine Sicherung ist nicht erforderlich, wenn Krankenhausträger nicht insolvenzfähig sind. Als Sicherungsmittel kommen insbesondere dingliche Sicherungen, Bürgschaften, harte Patronatserklärungen und Erbbaurechte mit Heimfallklauseln in Betracht. Andere geeignete Sicherungsmittel sind zulässig. Die Kosten für die Sicherungen sind nicht förderungsfähig. Belastungen des Eigentümers dürfen den Belastungen zugunsten des Landes grundsätzlich nicht vorgehen. Bei dinglicher Sicherung ist eine nachgehende Rangstelle für das Land ausreichend, wenn der Sicherungszweck erreicht wird.

13.1.4
Der Krankenhausträger darf eine vorrangige Eigentümergrundschuld zum Zwecke der Kreditaufnahme in das Grundbuch eintragen lassen, soweit sie bei Krankenhäusern der ersten Anforderungsstufe den Betrag von 0,5 Mio. Euro nicht übersteigt. Mit jeder weiteren Anforderungsstufe erhöht sich der Betrag um weitere 0,5 Mio. Euro. Abweichungen sind nur mit meiner Zustimmung zulässig.

13.1.4.1
Für pauschale Fördermittel und für Maßnahmen nach 8.1.3 ist eine Sicherung nicht erforderlich.

13.1.4.2
Belastungen in der Abteilung II des Grundbuches dürfen der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel nicht entgegenstehen. Auflassungsvormerkungen zu Gunsten Dritter sind zu löschen. Die Bezirksregierungen können sich auf Antrag des Krankenhausträgers damit einverstanden erklären, die Vormerkung zu belassen, wenn der dinglichen Sicherung des Landes Vorrang eingeräumt worden ist.

13.1.5
Bei der Bewilligung von Fördermitteln ist in jedem Fall der Bewilligungszeitraum festzulegen. Als Bewilligungszeitraum ist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen) die voraussichtliche Zeit der finanziellen Abwicklung der Investitionsmaßnahme unter Berücksichtigung der Bauzeit festzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass ein mehrjähriger Bewilligungszeitraum nur unter Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung zulässig ist, deren Raten auf die Jahre der voraussichtlichen Fälligkeit aufzuteilen sind. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides.

13.1.6
Endet der Bewilligungszeitraum im laufenden Kalenderjahr und ist abzusehen, dass die dafür gebundenen Ausgabemittel in diesem Jahr nicht mehr abfließen werden, können diese Ausgabemittel für andere, bereits bewilligte Investitionsmaßnahmen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ausgabemittel noch im laufenden Kalenderjahr vollständig abfließen; die dadurch freiwerdende Verpflichtungsermächtigung ist für den dann erforderlichen Änderungsbescheid für dieses Vorhaben in Anspruch zu nehmen.

13.1.7
Endet der Bewilligungszeitraum aufgrund von in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen mit Ablauf eines dem laufenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres und ist abzusehen, dass die dafür gebundenen Ausgabemittel für das laufende Kalenderjahr nicht mehr abfließen, ist entsprechend Nummer 13.1.6 zu verfahren. Ändern sich dabei die im Bewilligungsbescheid festzulegenden Jahresraten in der Weise, dass deren Fälligkeit sich entweder zu Lasten des laufenden Kalenderjahres oder zu Lasten nachfolgender Kalenderjahre verschiebt, so ist dies so lange unbedenklich als Ausgabemittel/ Verpflichtungsermächtigungen (unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahre ihrer Fälligkeit) insgesamt noch verfügbar sind.

13.1.8
Gegen Ende eines jeden Kalenderjahres ist die voraussichtliche Fälligkeit der noch ausstehenden Verpflichtungen für den Rest des laufenden Kalenderjahres und die Folgejahre, unterteilt nach den Jahren der voraussichtlichen Fälligkeit, festzustellen. Die Krankenhäuser sind auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zu beantragen und dabei die vorgesehenen jährlichen Auszahlungsraten anzugeben. Der Änderungsbescheid ist unverzüglich zu erteilen.

13.1.9
Angeforderte Leistungsverzeichnisse sind vor der Ausschreibung daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungen mit der genehmigten Planung im Einklang stehen und zur Durchführung der Baumaßnahmen zwingend erforderlich sind. Bestimmungen über EU-weite Ausschreibungen sind zu beachten. Ist nach dem Ergebnis der Ausschreibung davon auszugehen, dass die als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten überschritten werden, sind Einsparungsmöglichkeiten zu überprüfen. Es ist von Maßnahmebeginn an eine Kostenkontrolle im Vergleich zu den Antragskosten zu erstellen und während der Bauvorbereitungs- und Bauphase regelmäßig mit den zu erwartenden und den tatsächlichen Kosten abzugleichen.

13.1.9.1
Ergeben sich im Rahmen der genehmigten Planung unabweisbare Mehrkosten, die voraussichtlich 10 v.H. der als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten, höchstens jedoch 250.000,- €, nicht überschreiten, ist mir über das Ergebnis der Prüfung hinsichtlich der Unabweisbarkeit und Höhe der Kosten zu berichten und eine entsprechende Anhebung des Förderrahmens zu beantragen.

13.1.9.2
Wird die vorgenannte Kostengrenze von 250.000,- € überschritten oder sind die Mehrkosten durch eine Abweichung von der genehmigten Bauplanung bedingt, sind mir darüber hinaus eingehend begründete Entscheidungsvorschläge und nachprüfbare Angaben über die kostenmäßige Auswirkung im Einzelnen und eine aktualisierte Kostenberechnung nach dem Muster der Anlage 4a vorzulegen. Bei einer wesentlichen Abweichung von der genehmigten Bauplanung sind dem Bericht auch geeignete Planungsunterlagen beizufügen; von der Vorlage sonstiger Unterlagen (Ausschreibungsunterlagen, Beschaffungslisten usw.) ist abzusehen. Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Kostensteigerungen (mehr als 20 v.H. der anerkannten Gesamtkosten) ist in dem Bericht ferner dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang die Maßnahme nachträglich eingeschränkt werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen und ob durch sparsamere Ausführung einzelner Gewerke die Mehrkosten gesenkt werden können.

13.1.10
Die Nummern 13.1.9.1 bis 13.1.9.2 gelten mit Ausnahme der Notwendigkeit einer Kostenkontrolle nicht für eine Festbetragsfinanzierung nach § 24 Abs. 2. Werden in einem solchen Fall Mehrkosten geltend gemacht, dann ist mir in jedem Fall zu berichten. In dem Bericht ist im Einzelnen darzulegen, durch welche behördliche Anordnung die Mehrkosten verursacht worden sind, ob die behördliche Anordnung nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ergangen ist und ob sie aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände als unabweisbar anzusehen ist. Die Anhebung der Mehrwertsteuer zählt nicht zu den unabweisbaren behördlichen Anordnungen.

13.1.11
Werden Mehrkosten als förderungsfähig anerkannt, hebe ich den Förderrahmen vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und im Falle der Festbetragsförderung den Festbetrag unter Festlegung von Ausgabemitteln und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend an.

13.1.12
Die Baumaßnahmen sind im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel von den Bezirksregierungen laufend zu überwachen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Durch die Bauüberwachung sollen erkennbaren Fehlentwicklungen (z.B. Planabweichungen, aufwendige Ausführung) frühzeitig entgegengewirkt und ein zügiger Bauverlauf und Mittelabruf sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen die sich abzeichnenden Mehrkosten durch Hinweise auf Einsparungsmöglichkeiten z.B. durch kostengünstigere Alternativlösungen vermieden oder reduziert werden. Bei der laufenden Bauüberwachung ist insbesondere zu prüfen, ob

-        eine zeitnahe Kostenkontrolle durchgeführt wird,

-        die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides beachtet werden,

-        Bauleistungen nach VOB, Leistungen nach VOL bzw. Leistungen freiberuflich Tätiger nach der VOF ausgeschrieben und vergeben sind,

-        ein gesondertes Bauabrechnungskonto/Buchungsblatt geführt wird, eine Baurechnung nach Nummer 16.1.3 geführt wird,

-        die Baubeschreibung, die Baupläne und der Bauzeitplan eingehalten werden sowie die Landesmittel zeitgerecht angefordert und

-        innerhalb der zugestandenen Frist bestimmungsgemäß verwendet werden.

13.1.13
Zinserträge und sonstige Nutzungen, die im Zusammenhang mit der Führung des besonderen Bauabrechnungskontos erzielt werden, sind nach Maßgabe der Nummer 14.4 auf die bewilligten Landesmittel anzurechnen und mindern die auszuzahlenden Fördermittel. Eine Herabsetzung des Förderrahmens oder des Festbetrages ist damit nicht verbunden. Bei der Festbetragsförderung vermindern sich die Fördermittel in dem Umfang, in dem Einnahmen aus Zinsen und sonstigen Nutzungen erzielt worden sind.  

13.1.14
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 16 setzt die Bezirksregierung den Förderrahmen oder den Festbetrag endgültig fest.

13.1.15
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 und Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.

13.2
Maßnahmen nach Nummer 8.1.3

13.2.1
Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Nummern 8 bis 11 vor, erteilt die Bezirksregierung im Rahmen der ihr zugeteilten Haushaltsmittel (Mittelkontingent) einen Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5. Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides ist mir zuzuleiten. Nummer 13.1.2 gilt entsprechend.

13.2.2
Soll der Höchstbetrag von 1 Mio. Euro Gesamtkosten bei der Erstbewilligung überschritten werden, ist mir eine eingehende Stellungnahme mit einem begründeten Vorschlag zur Ausnahmeentscheidung vorzulegen.

13.2.3
Eine Festbetragsfinanzierung nach § 24 Abs. 2 ist anzustreben.

13.2.4
Für das Bewilligungsverfahren gelten im Übrigen die unter Nummer 13.1 genannten Grundsätze mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Mehrkosten und Planänderungen nicht zu berichten ist.

13.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.

14
Auszahlungsverfahren

14.1
Fördermittel werden durch die Bezirksregierung nur auf Antrag und nur insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich für die Begleichung fälliger Forderungen in einem Zeitraum von bis zu zwei Monaten vom Tage der Auszahlung an benötigt werden. Ist die Auszahlung der Fördermittel von einer Sicherung abhängig, erfolgt sie erst, wenn die Sicherung nach Nummer 13.1.3 in geeigneter Weise  nachgewiesen ist.

14.2
Ergeben sich bei der laufenden Bauüberwachung nach Nummer 13.1.12 wesentliche Beanstandungen, kann die weitere Auszahlung von Fördermitteln bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden. Damit verbundene Mehrkosten (z.B. durch nicht in Anspruch genommene Skonti) sind nicht förderungsfähig.

14.3
Nach § 24 Abs. 4 sind die Fördermittel über ein besonderes Bauabrechnungskonto abzuwickeln, wenn für die jeweilige Investitionsmaßnahme ein gesonderter Bewilligungsbescheid erteilt worden ist. Werden mehrere Investitionsmaßnahmen bei einem Krankenhaus durchgeführt, ist für jede einzelne Maßnahme ein besonderes Bauabrechnungskonto einzurichten. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit meiner Zustimmung nachträglich durch einen Änderungsbewilligungsbescheid zu einer Investitionsmaßnahme zusammengefasst worden sind.

Bei Investitionsmaßnahmen der Landschaftsverbände ist von der Einrichtung besonderer Bauabrechnungskonten abzusehen, wenn für jede geförderte Einzelmaßnahme ein gesondertes Buchungsblatt geführt und Bestandteil des Verwendungsnachweises wird. Neben den Ausgaben für die Baumaßnahme und den Zahlungseingängen müssen in dem Buchungsblatt auch Angaben über die Art der erbrachten Leistung, den Zahlungsempfänger sowie über Art und Umfang erzielter Zinserträge und sonstiger Nutzungen enthalten sein.

14.4
Auf dem Bauabrechnungskonto/Buchungsblatt gutgeschriebene Zinserträge und sonstige Nutzungen sind bereits während des laufenden Förderungsverfahrens bei den jeweiligen Mittelanforderungen zu berücksichtigen.

14.5
Ist der bewilligte Förderrahmen ausgeschöpft und wird durch Vorlage der Schlussabrechnung oder anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen, dass für die Begleichung weiterer fälliger Forderungen Fördermittel benötigt werden und hat das Krankenhaus einen Antrag auf Anerkennung der Mehrkosten und Erhöhung des Förderrahmens gestellt, dann kann nach meiner vorherigen Zustimmung vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung des Förderrahmens eine angemessene Abschlagszahlung gewährt werden.

14.6
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.

15
Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit der Bewilligungsbescheide, Rückforderung der Fördermittel und Verzinsung

15.1
Rücknahme, Widerruf oder sonstige Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und der ggf. damit verbundenen Feststellung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Fördermittel richten sich nach § 31 und im Übrigen nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. §§ 43, 44, 48, 49, 49a VwVfG. NRW.).

15.1.1
Die Bezirksregierung kann den Bewilligungsbescheid und die damit verbundene Feststellung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm nach § 48 VwVfG. NRW. mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn und soweit das Krankenhaus den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Dies gilt auch, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Bewilligungsbescheid nicht ergangen oder Fördermittel in geringerer Höhe bewilligt worden wären.

15.1.2
Die Bezirksregierung kann den Bewilligungsbescheid und die damit verbundene Feststellung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm nach § 49 VwVfG. NRW. mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen, soweit die geförderte Maßnahme nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist nach § 31 Abs. 1 insbesondere dann gegeben, wenn das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Feststellungsbescheid ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit mir ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausgeschieden ist.

15.1.3
Die Bezirksregierung hat zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen ist, weil das Krankenhaus die Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder die im Bewilligungsbescheid enthaltenen sonstigen Nebenbestimmungen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

15.2
In den Fällen der Nummern 15.1.1 bis 15.1.3 hat die Bezirksregierung bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls (u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des Krankenhauses und das öffentliche Interesse insbesondere an einer geordneten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu berücksichtigen und in dem Bescheid darzulegen. Werden Räume oder Teile eines Krankenhauses z.B. durch Vermietung an niedergelassene Ärzte der Zweckbindung entzogen, ist auch die Verpflichtung des Krankenhauses zur Zusammenarbeit mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit den niedergelassenen Ärzten gemäß § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 gebührend zu berücksichtigen.

15.3
Nach § 31 Abs. 1 sind die Fördermittel, auch soweit sie bereits verwendet worden sind, in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn und soweit ein Bewilligungsbescheid nach den vorstehenden Bestimmungen widerrufen, zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bindung unwirksam geworden ist. Hat das Krankenhaus die Umstände, die zum Widerruf, zur Zurücknahme oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt haben, nicht zu vertreten so gelten für den Umfang der Rückzahlung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich das Krankenhaus nicht berufen, soweit es die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs geführt haben. Ist das Krankenhaus im Einvernehmen mit mir ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausgeschieden, soll von der Rückforderung der Fördermittel abgesehen werden, es sei denn, das Krankenhausgebäude wird weiterhin für Krankenhauszwecke außerhalb des Krankenhausplans genutzt. Ein Krankenhaus ist dann zum Teil aus dem Krankenhausplan ausgeschieden, wenn mindestens eine bettenführende Abteilung (vgl. § 30 Abs. 1) geschlossen wird und der Feststellungsbescheid nach § 18 entsprechend geändert worden ist.

15.4
Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Rückforderungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel.

15.5
Werden die Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Förderungszwecks verwendet und wird der Bewilligungsbescheid nicht widerrufen oder nicht zurückgenommen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Nummer 15.4 für das Jahr erhoben werden. Die Grundsätze zur Erhebung von Zinsen bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung von Zuwendungsmitteln sind auf die Krankenhausförderung entsprechend anzuwenden. Soweit ein Krankenhausträger Zinsen durch Festlegung der Landesmittel auf Festgeldkonten  oder in ähnlicher Weise erwirtschaftet hat (zweckwidrige Verwendung der Fördermittel), sind die Habenzinsen des Krankenhausträgers und die Sollzinsen (Nummer 11.10) nicht miteinander zu verrechnen. Diese Habenzinsen sind als zusätzliche Deckungsmittel für die geförderte Maßnahme einzusetzen und bei der Mittelbereitstellung zu berücksichtigen.

15.6
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

15.7
Der Rückforderungsanspruch des Landes kann nach § 1 VwVG NRW und des GebG NRW als öffentlich-rechtliche Forderung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

15.8
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.

16
Verwendungsnachweis

16.1
Die Bezirksregierung hat die fristgemäße Vorlage des Verwendungsnachweises nach dem Muster der Anlage 6 zu überwachen; sie kann in begründeten Fällen die Vorlagefrist verlängern. Zum Verwendungsnachweis gehört eine Dokumentation entsprechend Leistungsphase 9 HOAI. Der Verwendungsnachweis ist unverzüglich stichprobenweise unter Anforderung von Originalbelegen und -unterlagen daraufhin zu prüfen, ob

16.1.1
er den im Bewilligungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen entspricht, insbesondere alle Einnahmen und Ausgaben über ein besonderes Bauabrechnungskonto nach § 24 Abs. 4, bei Maßnahmen der Landschaftsverbände über ein entsprechendes Buchungsblatt, abgewickelt worden sind,

16.1.2
in dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen (Fördermittel, Leistungen Dritter, Eigenleistung/Eigenmittel, Zinserträge und sonstige gezogene Nutzungen des Bauabrechnungskontos) und Ausgaben voneinander getrennt, vollständig ausgewiesen und zuzuordnen sind,

16.1.3
aus den Nachweisunterlagen (z.B. Baurechnung/Schlussabrechnung) Tag, Empfänger/ Einzahler, Zahlungsweise sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung in zeitlicher Folge ersichtlich sind,

16.1.4
in dem zahlenmäßigen Nachweis nur Entgelte (Preise ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt sind, soweit das Krankenhaus die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat,

16.1.5
in dem Sachbericht eigene Verwaltungs- und Planungsleistungen, eigene Handwerkerleistungen und Aufwendungen für Beratung, Betreuung, Beauftragung oder Projektsteuerung gesondert angegeben und dokumentiert sind,

16.1.6
die Vergabegrundsätze beachtet worden sind und

16.1.7
die mit den Fördermitteln beschafften oder hergestellten Anlagegüter inventarisiert worden sind.

16.2
Der Verwendungsnachweis und die Baurechnung (Schlussabrechnung) sind stichprobenweise besonders daraufhin zu prüfen, ob

16.2.1
die Fördermittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zweckentsprechend verwendet worden sind und die durchgeführte Maßnahme mit der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung im Einklang steht,

16.2.2
der mit der Bewilligung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei soll auch eine Ergebnisprüfung durchgeführt werden. Ggf. sind Ergänzungen und Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Geprüfte Belege sind nach Einsichtnahme mit einem datierten Prüfvermerk zu versehen und zurückzugeben.

16.2.3
der Verwendungsnachweis, sofern der Träger des Krankenhauses eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, mit einem Prüfungsvermerk der Verwaltung oder der Innenrevision versehen ist,

16.2.4
und die Baurechnung (Schlussabrechnung) ordnungsgemäß erstellt worden ist.

16.3
Umfang und Ergebnis der stichprobenweisen Prüfung hat die Bezirksregierung in einem Prüfvermerk festzuhalten, der neben den Angaben für die Gesamthöhe der Einnahmen und Ausgaben auch konkrete Aussagen über Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen enthalten muss, durch die auch der Landesrechnungshof und ich in die Lage versetzt werden festzustellen, ob die fertiggestellte Baumaßnahme der Bewilligung entspricht. Dabei ist auch auf etwaige Planänderungen, dadurch verursachte Mehrkosten sowie darauf einzugehen, ob den Planänderungen zugestimmt worden ist.

16.4
Übersteigen im Falle der Förderung nach § 24 Abs. 3 nach dem Prüfvermerk die ausgezahlten Fördermittel zuzüglich erzielter Zinserträge oder sonstiger Nutzungen den bewilligten Betrag nicht, setzt die Bezirksregierung die endgültige Landesförderung in eigener Zuständigkeit fest. Muss nach dem Prüfvermerk der Förderrahmen für Maßnahmen nach den Nummern 8.1.2 und 8.1.4 angehoben werden, ist mir ein begründeter Vorschlag für die endgültige Landesförderung zu unterbreiten.

16.5
Über die endgültig festgesetzte Landesförderung sowie über die Höhe des zu erstattenden Betrages ist mir bei Maßnahmen nach Nummern 8.1.2 und 8.1.4 jeweils nach Bestandskraft unverzüglich zu berichten.

16.6
Im Falle der Festbetragsförderung nach § 24 Abs. 2 gelten die Nummern 16.1, 16.2, 16.3 Satz 1, 16.4 Satz 1 und 16.5 entsprechend.

16.7
Werden nach dem Ergebnis der Prüfung die Fördermittel nicht in voller Höhe für die bewilligte Maßnahme benötigt, sind auf Antrag des Krankenhauses noch nicht begonnene andere förderungsfähige Maßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 in den bewilligten Festbetrag durch Änderungsbescheid einzubeziehen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und die Maßnahme muss funktionsfähig fertiggestellt werden können. Der Antrag, der von der Bezirksregierung nach dem Muster der Anlage 4 angefordert werden kann, ist ferner darauf zu prüfen, ob die Vorgaben der Nummer 8.4 eingehalten werden. Sollen mit den eingesparten Fördermitteln kurzfristige Anlagegüter nach § 25 Abs. 1 beschafft werden, ist nur zu prüfen, ob die Wiederbeschaffung mit den Zielen des Krankenhausplans übereinstimmt. Die Zuführung der Fördermittel auf das besondere Bankkonto nach § 25 Abs. 11 ist nicht zulässig. Nummer 16.5 gilt für den Nachweis der Verwendung eingesparter Fördermittel für Investitionen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

16.8
Eine Ausfertigung des Prüfvermerks und des Verwendungsnachweises sind erst dann zu den Bewilligungsakten der zuständigen Behörde zu nehmen, wenn auch der Gesamtverwendungsnachweis einschließlich der weiteren Maßnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 vorgelegt und in gleicher Weise geprüft worden ist.

16.9
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 9.4 und Ausbildungsstätten nach Nummer 9.5 entsprechend.

Teil     IV:

Pauschale Förderung und weitere Förderungen, §§ 23 bis 32

17
Anlauf- und Umstellungs- sowie Grundstückskosten (§ 23)

17.1
Anlaufkosten sind einmalige Vorbetriebskosten, die bei der Inbetriebnahme eines Krankenhauses oder eines Teiles eines Krankenhauses auf Grund einer Errichtungsmaßnahme entstehen.

17.2
Umstellungskosten sind Kosten, die bei einem in Betrieb befindlichen Krankenhaus dadurch entstehen, dass dieser auf Zeit eingeschränkt werden muss.

17.3
Anlauf- und Umstellungskosten sind somit nicht Kosten, die zur Umstellung auf andere Aufgaben (z.B. Pflege, Rehabilitation, ambulante Versorgung) entstehen.

17.4
Zur Bewertung der Zumutbarkeit der Übernahme dieser Kosten ist auf das Vermögen und Einkommen des Krankenhausträgers abzustellen.

17.5
Grundstückskosten können nicht gefördert werden.

18
Trägerwechsel

18.1
Unterlagen, Nachweise, Prüfungen

18.1.1
Einem Trägerwechsel kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn alle Aktiva und Passiva einschließlich der Grundstücke und Gebäude auf den neuen Träger übertragen werden. Die Prüfung ist auf der Grundlage der Liquidationsbilanz des alten und der Eröffnungsbilanz des neuen Trägers mit den dazu gehörigen Verträgen (z.B. Betriebsüberlassungsverträge, Erbbaurechtsverträge) durchzuführen. Ein aktuelles Testat des Wirtschaftsprüfers ist vorzulegen.

18.1.2
Soweit Grundstücke und Gebäude übertragen werden, sind der bisherige und der neue Eigentümer sowie etwa bestehende Erbbaurechte anzugeben. Der Wert des Objektes (Grundstück und Gebäude) kann den geprüften Bilanzen entnommen werden. Zusätzliche Gutachten müssen grundsätzlich nicht erstellt werden.

18.2
Fördermittel sind zu sichern.

18.2.1
Die Wahl des Sicherungsmittels steht dem Krankenhausträger grundsätzlich frei, sofern der Sicherungszweck erfüllt wird. Eine dingliche Sicherung kommt nach Einzelfallprüfung insbesondere dann in Betracht, wenn die Belastungen den Wert des Grundstücks nahezu ausschöpfen. Zur Verfahrensbeschleunigung ist die Eintragung einer Vormerkung im Vorfeld der Eintragung der dinglichen Sicherung zu akzeptieren.

18.2.2
Übernimmt eine Betreibergesellschaft den Betrieb des Krankenhauses und verbleibt das Grundstück mit dem Gebäude im Eigentum des Voreigentümers, sind die Fördermittel grundsätzlich zu sichern. Nummer 13.1.3 gilt entsprechend.

18.2.3
Fördermittel, die nach § 21 gewährt wurden, sind – mit Ausnahme der Kontingentmittel – zu sichern. In der Vergangenheit gewährte Fördermittel müssen nur dann gesichert werden, wenn noch Restbuchwerte vorhanden sind. Die Höhe der Sicherung reduziert sich ab Inbetriebnahme um 5 % pro Jahr.

18.2.4
Pauschale Fördermittel müssen nicht gesichert werden. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Anlagegüter auf den neuen Träger übergehen. 

19
Berechnung der Pauschalen  (§ 25)

Der Bewilligungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 7 zu erteilen. Die Berechnung der Fördermittel ist wie folgt vorzunehmen:

19.1
Beibehaltung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl nach dem Stichtag 31.12.1996 (§ 25 Abs. 2 bis 6)

19.1.1
Die Planbetten und Behandlungsplätze werden mit den Punktwerten nach Absatz 4 vervielfacht. Bruchteile werden bis unter 0,5 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.

19.1.2
Die Summe ist ausschließlich bei somatischen Krankenhäusern Grundlage für die Zuordnung zur Anforderungsstufe und damit für die Stufenbeträge pro Planbett und Behandlungsplatz nach Absatz 5.

19.1.3
Der Berechnungsmodus gilt unbefristet bis zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 7 Satz 1. Er ist auch anzuwenden bei Neuaufnahme eines Krankenhauses und bei Erhöhung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 sowie bei Neuberechnungen im Sinne des Absatzes 8 Satz 3.

19.1.4
Soweit Krankenhäuser mit kardiovaskulär- und epilepsiechirurgischen Abteilungen teilstationäre Einrichtungen vorhalten, gilt Absatz 6 Satz 3, so dass für diese teilstationären Einrichtungen 50 % der ersten Anforderungsstufe zu berechnen sind. Absatz 6 Satz 1 findet neben Absatz 6 Satz 4 Anwendung.

19.2
Senkung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl

19.2.1
Änderung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl gemäß Absatz 7 Satz 1 sind sowohl eine Erhöhung als auch eine Senkung.

19.2.2
Stichtag im Sinne des Absatzes 8 ist ausschließlich der 31.12.1996.

19.2.3
Die Senkung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl kann in mehreren Schritten erfolgen. Ein Abbau zwischen dem 1.1.1997 und dem 31.12.1997/1.1.1998 ist als erster Änderungsschritt zu berücksichtigen. Soweit im Jahr 1997 mehrfach Betten reduziert worden sind, ist nur die letzte Änderung zu berücksichtigen. Für psychiatrische Angebote gilt dies unter Beachtung des § 43 entsprechend.

19.2.4
Soweit durch den Abbau von Planbetten und Behandlungsplätzen ein Wechsel in der Anforderungsstufe des Krankenhauses ansteht, weist die Bezirksregierung bei der Berichtsvorlage über die Änderungsanzeige darauf hin.

19.2.5
Eine Umwidmung von vollstationären Planbetten in teilstationäre Behandlungsplätze ist eine Änderung im Sinne des Absatzes 7 Satz 1. Eine Umwidmung von psychiatrischen Planbetten in teilstationäre Behandlungsplätze ist wie folgt zu berechnen:
Beispiel

Stichtag 31.12.1996: 80 Planbetten (PB)
ab       1.05.1998: 60 Planbetten
ab       1.05.1998: 20 Behandlungsplätze
Pauschale nach Verkündung des Gesetzes ab 23.12.1998

aa)       Leistungspauschale
             80 PB x 1. Anforderungsstufe x 80   x    75  = aa
                               100                                        100

bb)      Zuschlag
            60 PB x 1. Anforderungsstufe x 80   x    25  =  bb
                                100                                      100

cc)       Behandlungspauschale
            20 x 1. Anforderungsstufe x 50   x     25    = cc
                                   100                               100


Summe Pauschale des Vorhaltemodells aa) + bb) + cc)

19.2.6
Eine Doppelförderung neben der Leistungspauschale ist ausgeschlossen. Damit können aus dem Krankenhausplan ausgeschiedene Abteilungen, für die Ausgleichsleistungen nach § 30 gewährt worden sind, in der Leistungspauschale nicht mehr berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist für die Leistungspauschale das Ist des Feststellungsbescheides nach dem Ausscheiden der Abteilung für die Berechnung zugrunde zu legen.

19.2.7
Mehrere Abbauschritte sind zulässig, ohne eine Neuberechnung der Pauschalen zur Folge zu haben, wenn in der Summe nicht mehr als 25 % der Betten abgebaut werden (vgl. 19.4.1).

19.2.8
Soweit Abteilungen geschlossen werden, ist 19.4 zu beachten. 

19.3
Erhöhung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl

19.3.1
Nach Absatz 7 Satz 2 erfolgt eine Neuberechnung. Neuberechnungen können zu einer Senkung der pauschalen Förderung führen.

19.3.2
Fusionieren Krankenhäuser gemäß Absatz 10 bei gleichbleibendem Leistungsangebot, ist ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter auf Grund von Leistungssteigerungen nicht anzunehmen. Eine Planbetten- und Behandlungsplatzerhöhung liegen nicht vor, wenn innerhalb der unveränderten Gesamtbettenzahl in einzelnen Abteilungen Erhöhungen, in anderen Senkungen vorgenommen werden. Damit behält die Berechnung Gültigkeit, die vor der Fusion angewendet worden ist. Die Pauschale ist auf Grund der unbedeutend veränderten Verhältnisse zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses grundsätzlich als ausreichend zu erachten. Dies ist durch eine Entscheidung nach § 26 festzustellen.

19.3.3
Wird im Rahmen einer Fusion nach Absatz 2 ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter nachgewiesen, ist die Pauschale nach Absatz 7 Satz 2 neu zu berechnen.

19.4
Wesentliche Änderungen (§ 25 Abs.8)

19.4.1
Eine wesentliche Änderung ist außer bei der Planbetten- und Behandlungsplatzreduzierung um mehr als 25 % grundsätzlich auch gegeben, wenn Abteilungen geschlossen werden.

19.4.2
Zwischen Haupt- und Belegabteilungen besteht grundsätzlich kein Unterschied. Soweit Belegabteilungen einen geringeren Bedarf an kurzfristigen Anlagegütern haben, sind sie anders zu bewerten als gleichartige Hauptabteilungen.

19.4.3
Werden kleine oder wenig ausstattungsintensive Abteilungen geschlossen, wird im Einzelfall geprüft, ob eine „wesentliche“ Änderung vorliegt. Die Bedeutung der Maßnahme ist im Rahmen der Gesamtstruktur des Krankenhauses zu gewichten.

19.4.4
Ob Abteilungen betten- oder nicht bettenführend sind, sagt grundsätzlich nichts über die Höhe des Gerätebedarfs aus.

19.5
Zu den kurzfristigen Anlagegütern zählen auch Medizinprodukte, die im Einzelfall durch einen besonderen Betrag gefördert werden können.

19.6
Neben der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter ist auch ihre Ergänzung zulässig. Eine Ergänzungsbeschaffung liegt vor, wenn diese der Erfüllung des Versorgungsauftrags und nicht einer Leistungsausweitung des Krankenhauses dient.

19.7
Die pauschale Förderung als Investitionsabgeltung in „Bausch und Bogen“ deckt nicht zwingend den tatsächlichen Wiederbeschaffungsbedarf. Überdeckungen sind nach Absatz 11 auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Unterdeckungen können mit den Fördermitteln für künftige Quartale ausgeglichen werden, soweit der Krankenhausträger sie vorübergehend aus eigenen Mitteln finanziert hat.

19.8
Soweit der Mittelbedarf in einem Jahr über den Anspruch nach den Absätzen 1 bis 9 hinausgeht und eine Mehrzuweisung erfolgt ist, begründet dies keinen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der pauschalen Fördermittel für die Zukunft.

19.9
Zur Vermeidung von unnötigem Zinsaufwand kommt in begründeten Einzelfällen eine Vorauszahlung der pauschalen Fördermittel in Betracht. Der Nachweis sparsamer und wirtschaftlicher Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter ist zu erbringen.

19.10
Maßnahmen nach § 20 ff. dürfen nicht die Notwendigkeit besonderer Beträge provozieren. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die an sich erforderlichen pauschalen Fördermittel eingesetzt werden können.

19.11
Bis zur zweckentsprechenden Verwendung müssen die pauschalen Fördermittel auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig angelegt werden. Dies gilt auch für die Fördermittel, die das Krankenhaus vor In-Kraft-Treten des KHG NRW erhalten hat.

20
Ausgliederungen (§ 25 Abs. 12)

Grundsätzlich können mit meiner Zustimmung Teile eines Krankenhauses ausgegliedert werden. Dies darf jedoch nicht zu einer so erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führen, dass bei dem nicht ausgegliederten Teil nicht mehr von einem Krankenhaus gesprochen werden kann.

Vor Erteilung der Erlaubnis muss geprüft werden, ob und inwieweit die pauschale Förderung zu reduzieren ist, weil der Wiederbeschaffungsbedarf sinkt.

21
Besondere Beträge, Vorauszahlung (§ 26)

Der besondere Betrag (Anlage 8) errechnet sich auf der Grundlage des günstigsten Angebots unter Berücksichtigung medizinischer Notwendigkeit abzüglich verfügbarer Pauschalmittel und ggf. Poolmittel.

21.1
Die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ist zu begründen und durch Vorlage eines Testats nachzuweisen.

21.2
Ein wirtschaftlich arbeitender Krankenhausträger ist gehalten, zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in der Regel bis zu zwei Jahrespauschalen anzusparen. Ein besonderer Betrag kann grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn alle noch nicht zweckentsprechend verwendeten pauschalen Fördermittel zur Finanzierung eingesetzt werden, aber nicht ausreichen. Die vom Krankenhaus nachweislich geplanten wirtschaftlichen Beschaffungen, die im Jahr der Antragstellung kassenwirksam werden, sind bei der Prüfung verfügbarer Mittel zu berücksichtigen. Ein Nachholbedarf bei der Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter, der auf eigenverantwortliche nicht wirtschaftliche Dispositionen zurückzuführen ist, darf bei der Bemessung eines besonderen Betrages nicht berücksichtigt werden.

21.3
Ein besonderer Betrag kann im Ausnahmefall gewährt werden, wenn ein Krankenhaus aufgrund seines Versorgungsauftrages nach dem Feststellungsbescheid mit mehr oder besonders teuren kurzfristigen Anlagegütern ausgestattet ist als seiner Anforderungsstufe üblicherweise entspricht und daher die Wiederbeschaffung nicht gewährleisten kann.

21.4
Besondere Beträge werden i.d.R. für diejenigen Medizinprodukte gewährt, die bis 1997 der Großgeräteplanung unterlagen. Voraussetzung für die Förderung dieser Geräte ist der aktuelle Nachweis des Bedarfs.

21.5
Für die Beurteilung der Notwendigkeit, der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und Förderungsfähigkeit muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Bei der Prüfung sind insbesondere folgende Kriterien zugrunde zu legen:

-        Prüfung der wirtschaftlichen Verwendung der pauschalen Fördermittel in der Vergangenheit z.B. auf der Grundlage der Beschaffungen der letzten drei Jahre, insbesondere der Einzelbeschaffungen ab 10.000,- Euro,

-        Prüfung der korrekten Anwendung der Abgrenzungsverordnung bei den Beschaffungen,

-        Nachweis der Nutzungsdauer, -intensität und der technischen Einsatzfähigkeit der Anlagegüter, die ersetzt werden sollen, sowie Nachweis der Nutzungsanteile Dritter,

-        Stand der noch nicht zweckentsprechend verwendeten pauschalen Fördermittel zum 31.12. des Vorjahres (Testat des Wirtschaftsprüfers);

-        Nachweis des Einsatzes von eigenen Mitteln zur wirtschaftlichen Beschaffung von kurzfristigen Anlagegütern. Die Vermeidung eines Vorgriffs auf die pauschalen Fördermittel darf dem Krankenhaus nicht als Nachteil angerechnet werden.

-        Stand des besonderen Bankkontos einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung zum 31.12. des Jahres,

-        Vorlage von mindestens drei insbesondere in der Leistungsfähigkeit vergleichbaren aktuellen Angeboten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn das Medizinprodukt von weniger als drei Herstellern angeboten wird.

21.6
Spätestens einen Monat nach Bewilligung sind die Anlagegüter zu bestellen. Bestimmungen über EU-weite Ausschreibungen sind zu beachten.

21.7
Baulicher Aufwand wird ebenso wenig gefördert wie die Kosten für medizinisch-technische Beratung. Nummer 11.6.8 gilt nicht.

21.8
Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch Testat des Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.

21.9
Im Einzelfall können besondere Beträge zusätzlich oder anstelle der Jahrespauschale gewährt  werden, wenn sie zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit notwendig sind.

21.10
Anstelle besonderer Beträge können Krankenhäusern als Vorauszahlung auf künftige pauschale Förderung Fördermittel bis zur Höhe von höchstens vier Jahrespauschalen gewährt werden. In der Regel soll die Vorauszahlung nicht mehr als zwei Jahrespauschalen betragen; sie ist mit künftigen Pauschalzahlungen zu verrechnen. Vor einer Bewilligung legt die Bezirksregierung mir einen Entscheidungsvorschlag vor. 21.5 gilt entsprechend.

21.11
Die Bezirksregierung legt mir bis zum 30.6. jeden Jahres eine nach Dringlichkeit gewichtete Aufstellung der nach den unter 21.5 genannten Maßstäben geprüften Anträge vor. Über die sich ergebenden Prioritäten entscheide ich unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahmen nach landesweit geltenden Maßstäben insbesondere

-        des Bedarfs für die stationäre Versorgung der Bevölkerung,

-        der Eilbedürftigkeit der Maßnahme,

-        der Finanzsituation des Krankenhausträgers sowie

-        fehlender anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten.

Die Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts von den Bezirksregierungen bewilligt werden (Anlage 8). Abweichungen von diesen Vorgaben behalte ich mir vor, soweit die Versorgung der Bevölkerung nachweislich nicht mehr möglich ist, wenn ein besonderer Betrag nicht vorzeitig gewährt wird (Notmaßnahme).

22
Vermietung/ Anmietung (§ 27 )

22.1
Die Erlaubnis zur Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 7 muss grundsätzlich nicht mit mir abgestimmt werden.

22.2
Bei Anmietung, Pacht, Leasing sind Nachweise mit Stellungnahme vorzulegen, wonach diese Nutzung wirtschaftlich ist. Dabei ist die Lage, Bausubstanz, Gebäude- und Raumgröße im angemessenen Verhältnis zur Aufgabenstellung zu bewerten und anzugeben, ob und inwieweit Umbaumaßnahmen für den Krankenhauszweck erforderlich sind und wie diese Kosten finanziert werden sollen. Die Bewertung alternativer Mietangebote sowie anderweitiger kostengünstiger Unterbringungsmöglichkeiten ist erforderlich. Die Angemessenheit des Mietzinses, der Anteil nicht förderungsfähiger Grundstückskosten und Wertsicherungsklauseln sind zu bewerten.

22.3
Es ist zu prüfen, ob pauschale Fördermittel zur Finanzierung des Mietzinses gemäß Absatz 2 zur Verfügung stehen. Nur das Ergebnis ist mir zu berichten.

22.4
Entsprechend der Einzelförderung gemäß § 21 erfolgt die Mietförderung auf Grund von Fälligkeiten.

22.5
Für die Vermietung geförderter Räumlichkeiten ist eine kostendeckende Miete zu erheben.
Mieteinnahmen hat der Krankenhausträger dem Pauschalmittelkonto zuzuführen.

23
Alte Last (§ 28)

Ist die Umwidmung von Wohnheimen für Krankenhauszwecke zwingend erforderlich (z.B. zur Vermeidung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm), ist eine Einbeziehung in die Alte Last grundsätzlich möglich.

24
Ausgleichsleistungen bei Einstellung oder Einengung des Krankenhausbetriebes (§ 30)

24.1
Pauschale Ausgleichsleistungen können nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie schließungsbedingt erforderlich sind.

24.2
Die betroffenen Abteilungen müssen auf Dauer aus dem Krankenhausplan ausscheiden. Dies ist im Feststellungsbescheid im Ist und Soll festzuhalten.

24.3
Soweit höhere Kosten nach Absatz 3 geltend gemacht werden, sind die schließungsbedingten Kosten zur Prüfung der unzumutbaren Härte insbesondere durch Bilanzen, Verträge, Sozialpläne und Beteiligungen der Banken nachzuweisen und zu bewerten.

24.4
Die Bescheiderteilung erfolgt nach dem Muster der Anlagen 9 und 10.

Teil V:

Krankenhausstruktur,  §§ 33 bis 39

25
Ärztlicher Dienst

25.1
Jede Abteilung muss von einer fachlich nicht weisungsgebundenen Abteilungsärztin oder einem entsprechenden Abteilungsarzt, aber nicht zwingend von einer Chefärztin oder einem Chefarzt geleitet werden.

25.2
Die Leitung von Abteilungen auch verschiedener Krankenhäuser kann von Ärztinnen und Ärzten auch anteilig wahrgenommen werden. Jeder Krankenhausträger muss sicherstellen, dass in seinen Abteilungen eine ständige ärztliche Leitung gewährleistet ist. Es ist unzulässig mehrere Abteilungen an verschiedenen Krankenhäusern von nur einer Person leiten zu lassen. In solchen Fällen müssen zusätzliche entsprechend fachlich geeignete Leitungskräfte für jedes Haus benannt werden. Es kann z.B. akzeptiert werden, wenn ein leitender Arzt oder eine leitende Ärztin die Leitungsfunktion an zwei Krankenhäusern zu jeweils der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit wahrnimmt und die übrigen Zeiten durch leitende Oberärztinnen und Oberärzte abgedeckt werden, die in diesen Zeiten keinen fachlichen Weisungen unterliegen. Eine Aufteilung der Leitungsfunktion auf mehr als drei Personen ist mit dem Grundsatz der Behandlungskontinuität schwer vereinbar.

Bei nicht Betten führenden Abteilungen oder nachweislich seltenen Notfallsituationen sind in Abhängigkeit von der Organisation Ausnahmen möglich.

25.3
Andere Formen der kollegialen Leitungen sind zulässig, Abteilungen können von mehreren leitenden Ärztinnen und Ärzten gleichzeitig gemeinsam geleitet werden. Aus Gründen der Behandlungskontinuität sollten leitende Funktionen in der Regel die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit umfassen, Teilzeit ist zulässig.

25.4
Konsiliarärztinnen und -Ärzte werden von Fall zu Fall zur Mitbehandlung herangezogen, sie stehen zum Krankenhausträger in keinem Dienstverhältnis. Verträge über regelmäßige konsiliarärztliche Tätigkeit sind zulässig. Bindet ein Krankenhausträger Ärztinnen und Ärzte für bestimmte Aufgaben und mit einer bestimmten Anzahl von Stunden an sich, besteht ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis und keine konsiliarärztliche Betätigung. Auf Nummer 7.8.2 wird hingewiesen.

25.5
Im Rahmen privatärztlicher Behandlung können Ärztinnen und Ärzte auch stationäre Leistungen erbringen. Auf Nummer 7.8.2 wird hingewiesen.

26
In-Kraft-Treten

Diese Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3a

Anlage 4

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

- MBl. NRW. 2004 S. 1004