Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 43 vom 30.11.2004 Seite 1081 bis 1104

Einrichtung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen - Einrichtungserlass I – (EinrErl. I)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Einrichtung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen - Einrichtungserlass I – (EinrErl. I)

Einrichtung des Liegenschaftskatasters
in Nordrhein-Westfalen
- Einrichtungserlass I –
(EinrErl. I)

RdErl. d. Innenministeriums v. 12.11.2004
 - 36.2 - 7330

Mein RdErl. v. 17.10.1990 - III C 2 - 7330 (n.v.), SMBl. NRW. 71342,
geändert am 13.02.1996 - III C 2 - 7330, MBl. NRW. S. 563, wird wie folgt geändert:

1
Allgemeine redaktionelle Änderungen:

1.1
Im gesamten Erlasstext einschließlich der Anlage wird der Begriff "FortfErl. I" geändert in "FortfErl.".

1.2
Die zitierte Fundstelle „§ 3 Abs. 3 Grundbuchordnung (GBO)“ wird ersetzt durch „§ 3 Abs. 4 Grundbuchordnung (GBO)“.

2
Einzelfalländerungen:

2.1
In Nummer 2.1 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende neue Fassung: "Eine oder mehrere Gemarkungen sind in der Regel deckungsgleich mit dem Gebiet einer Gemeinde oder eines Grundbuchbezirks."

2.2
In Nummer 3.1 Abs. 3 wird der Begriff „Datenverarbeitungsanlage“ durch den Begriff „Datenbank“ ersetzt.

2.3
In Nummer 3.1 Abs. 4 wird hinter dem Begriff „Angaben der Umsetzungstabelle“ der Klammerzusatz „(Nr. 10)“ eingefügt.

2.4
Nummer 4.4 erhält folgende neue Fassung: "Der Grundstückshinweis besteht aus dem Buchungskennzeichen (Nr. 6.1) und der Buchungsart (Nr. 6.2); er verbindet die Angaben zum Flurstück mit den Angaben zum Grundstück."

2.5
Nummer 4.5 Abs. 1 erhält folgenden zweiten Satz: „Eine Zurückverfolgung der Entwicklung des Flurstücks ist bei den Fortführungsarten 30 (Übernahme des Verfahrens), 31 (Übernahme der Umlegung), 32 (Übernahme der Flurbereinigung), 33 (Übernahme der Grenzregelung), 41 (Eintragung eines Flurstücks) und 42 (Löschung eines Flurstücks) nicht möglich.“

2.6
In Nummer 4.5 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fortführungsjahr“ die Worte „ohne Jahrtausend“ eingefügt.

2.7
In Nummer 4.5 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Worten: „Anstelle der laufenden Nummer der Fortführung kann" das Wort "auch" eingefügt.

2.8
Nummer 4.7.3 erhält folgende Fassung:

"Für den Nachweis der Lage des Flurstücks in Inselkarten sind die Blattnummer sowie die Bezeichnung des Suchquadrats (Nr. 6 Abs. 4 Flurkartenerlass) zu führen. Bei Rahmenkarten kann die Bezeichnung des Netzquadrats zusätzlich als Suchquadrat geführt werden. Zur Unterscheidung gleicher Blattnummern in unterschiedlichen Meridianstreifen kann eine einstellige Kennzeichnung angebracht werden. Zusätzliche Beiblätter zu den Rahmen- / Inselkarten werden mit einer Beiblattkennung gekennzeichnet."

2.9
Nummer 4.12 erhält folgenden dritten Satz: „Da bei Fortführungen zum Flurstück die Angabe des Anliegervermerks nicht automatisch aktualisiert wird, sind diese Arbeiten für eine ganzheitliche Bearbeitung sicherzustellen.“

2.10
In Nummer 5 wird hinter der Zeile "der Status (Nr. 4.3)," folgende neue Zeile eingefügt: "der Grundstückshinweis (Nr. 4.4),"

2.11
In Nummer 6.2 werden nach der Aufzählung folgende zwei neue Sätze angefügt.: „Andere mögliche Buchungsarten, z.B. Gesamterbbaurecht, sind auf die bekannten Buchungsarten zu reduzieren. Bei den betroffenen Flurstücken ist der Hinweis 89 (LF22) zu belegen.“

2.12
Nummer 6.5 wird wie folgt neu gefasst: „Als Angabe zum Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist die Nummer des Aufteilungsplans nachzuweisen.“

2.13
Nummer 7.2.1 Abs. 3: Das Beispiel im Klammerzusatz wird wie folgt geändert: "(z.B. Land Nordrhein-Westfalen, Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW)".

2.14
Nummer 7.2.2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Namensnummer ordnet und kennzeichnet die Namen der Eigentümer/ Erbbauberechtigten. Die Namensnummer ist in der vom Grundbuchamt mitgeteilten Form zu übernehmen. Ist jedoch die zweite Stufe der mitgeteilten Namensnummer eines oder mehrerer Eigentümer dreistellig, wird für den gesamten Eigentumsnachweis auf die Übernahme der ersten Stufe verzichtet und an ihrer Stelle die dreistellige zweite Stufe nachgewiesen.“

2.15
In Nummer 7.2.2 wird folgender neuer Abschnitt 3 eingefügt: „Folgende Anredekennungen sind einzugeben:

0 = keine Anrede

1 = Herrn

2 = Frau

3 = Firma

4 = sonstige juristische Person.“

2.16
Nummer 7.2.3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Namensangaben müssen, wenn sie bekannt sind, in folgender Reihenfolge eingetragen werden:

1. Zeile           Familienname/Name der juristischen Person,

Vornamen/Zusätze wie Geschwister, Gebrüder o.ä.,

Namensbestandteile, und zwar Vorsatzwörter (von, van der, de usw.) und Namenszusätze (Freiherr, Graf usw.),

Akademische Grade,

2. Zeile           Geburtsname, Geburtsnamensbestandteile,

Geburtsdatum (beginnt mit Stern bei der Anredekennung 1 und 2),

3. Zeile           Straße, Hausnummer und / oder Postleitzahl vom Postfach, Postfach,

4. Zeile           Postleitzahl (fünfstellig), Gemeinde, Ortsteile bei ausländischen Adressen.“

2.17
Nummer 7.2.3 Abs. 2 erhält folgenden dritten Satz: „Bestandteile ohne Inhalt werden durch Platzhalterkommata gekennzeichnet.“

2.18
Nummer 7.2.3 Abs. 3 erhält folgenden dritten Satz: „Bei einigen Grundstücken werden Eigentümer geführt, die in Gemeinschaften nach ausländischem Recht, das nicht mit dem deutschen Recht übereinstimmt, zusammengeschlossen sind. In diesen Fällen wird die Beschreibung der Eigentümergemeinschaften über die Schnittstelle LBESAS/Dialog in Fließtext mitgeteilt und in dieser Form eingetragen.“

2.19
Nummer 11 Abs. 3 erhält folgenden fünften Satz: „Inhalte können auch digital abgegeben werden.“

2.20
In Nummer 12 Abs. 1 werden bei der Aufzählung des Inhalts der Standardauszüge (mit Angabe der Verschlüsselungen) die Worte „der Flächennachweis (Bew).“ gestrichen.

2.21
Nummer 12 Abs. 3 entfällt.

2.22
Nummer 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die realisierten Auswertelisten und Auswertesätze sind in eine Übersicht aufzunehmen und zu beschreiben. Die Programme der Auswertelisten / Auswertesätze können vom Landesvermessungsamt angefordert werden.“

2.23
Abschnitt "IV. Übergansvorschriften" mit Nummer 16 "Überführung des Katasterbuchwerks auf das ALB-Programmsystem" entfällt ersatzlos.

3
Änderungen zur Anlage 1:

3.1
In Nummer 1 Abs. 3 wird Satz 2 nach dem Zeichen "/" der Text neu wie folgt fortgesetzt:

"Zeichenvorschrift-Aut NRW; letztere in Verbindung mit dem OBAK-LiegKat NRW, Abschnitte VI und VII der Erläuterungen zur Folie 042."

3.2
In Nummer 2.2.1 werden im Absatz mit der Überschrift "Entstehungsarten" die Vorgaben in der Spalte "in der Schätzungskarte" wie folgt geändert:

statt "Al" jetzt "A",

statt "Alg" jetzt "Ag".

3.3
In Nummer 3.3 wird der letzte Absatz auf den ersten Halbsatz "Die Grünlandgrundzahl und die Grünlandzahl werden entsprechend der Beispielen unter Nr. 3.2 nachgewiesen." reduziert. Der restliche Text entfällt.

3.4
In Nummer 4 entfällt Absatz 3 ersatzlos.

4
Änderungen zur Anlage 2:

4.1
Folgende neue Schlüssel werden eingefügt:

Schlüssel 02 mit der Bezeichnung „Heimstätte“

Schlüssel 81 mit der Bezeichnung „Brachfläche“ und der Erläuterung „Flurstück, das als Brachfläche nach dem Landschaftsgesetz gilt und für das nach Maßgabe der Entwicklungsziele des Landschaftsplans eine Zweckbestimmung festgesetzt ist“.

Schlüssel 88 mit der Bezeichnung „Anteil mathematisch gekürzt, ggf. gerundet“ und der Erläuterung „Flurstück, dessen Eigentumsanteile wegen zu großer Bruchzahlen nur mathematisch gekürzt, ggf. gerundet und damit nicht identisch mit dem Grundbuchinhalt nachgewiesen wird. Die tatsächlichen Anteile sind aus dem Grundbuch, nicht aus dem ALB zu entnehmen“.

Schlüssel 89 mit der Bezeichnung „Besondere Eigentumsverhältnisse, siehe Grundbuch“ und der Erläuterung „Flurstück, dessen Eigentumsverhältnisse aus technischen Gründen im ALB nicht darstellbar sind (z.B. Gesamterbbaurecht). Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sind aus dem Grundbuch, nicht aus dem ALB zu entnehmen“.

Schlüssel 92 mit der Bezeichnung „Produktenleitung (RRP)“ und der Erläuterung „Flurstück, über das eine Produktenleitung bzw. der Sicherheitsstreifen einer Produktenleitung der „N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding maatschappij, Den Haag“ verläuft“.

Schlüssel 95 mit der Bezeichnung „Grundbesitz des Landes NRW (Landesgrundbesitzkataster)“ und der Erläuterung „Flurstück, das zum Grundbesitz des Landes NRW gehört“ eingefügt.

4.2
In Anlage 2 wird der Schlüssel 91 mit der Bezeichnung „Produktenleitung (BOC)“ umbenannt in „Produktenleitung (AIR LIQUIDE)“ und die Erläuterung geändert in „Flurstück, über das eine Produktenleitung bzw. der Sicherheitsstreifen einer Produktenleitung der „AIR LIQUIDE Technische Gase GmbH“ verläuft“.

4.3
Im Anhang zur Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt neu gefasst:

„5.       Das Katasteramt übersendet der RMR regelmäßig, je nach Vereinbarung einmal monatlich oder in anderen Zeitabständen, eine Datei WLDG (enthält die Daten des Flurstücks- und Eigentümernachweis), die nicht druckaufzubereiten ist.

Die Datei wird wie folgt bei der Dialogerfassung des ALB (LBAUDI) angefordert:

D 1 Format:    Druckauftragsnummer: ...

                        Druckauftragsart:        10

D 2 Format:    S 43     ab T 1 Hinweisschlüssel: 90

                        T 52    32        ab T 1 von – bis Angabe: (Gemarkung/Flur/Flurstück)“

4.4
Im Anhang zu Anlage 2 wird in Nummer 6 Satz 2 der Begriff „Liste 419“ durch den Begriff „ Datei WLDG“ ersetzt.

5
Änderungen zur Anlage 3:

5.1
In Anlage 3 wird der Schlüssel 89 mit der Bezeichnung „ Eisenbahnneuordnungsgesetz Flurstück nachrichtlich übernommen“ und der Erläuterung „Art. I § 23 ENeuOG – nachrichtlich aus dem Übergabebescheid übernommenes Flurstück“ eingefügt.

5.2
In Anlage 3 wird der Schlüssel 90 mit der Bezeichnung „Eisenbahnneuordnungsgesetz Flurstück ungültig“ und der Erläuterung „Art. I § 23 ENeuOG – nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Übergabebescheids ungültiges Flurstück“ eingefügt.

6
Änderungen zur Anlage 4:
In Anlage 4 entfällt die Seite 36 (Flächennachweis (Bew)) ersatzlos.

7
Änderungen zum Anhang:
Der komplette "Anhang" wird ersetzt durch den in der Anlage zu diesem Änderungserlass wiedergegebenen Text.

8
Titelseite des Broschürenerlasses und Inhaltsverzeichnis werden auf die vorstehenden Änderungen abgestimmt.

Die Neufassung des Broschürenerlasses steht unter der Homepage des Landesvermessungsamtes zum Herunterladen bereit. Nach diesem Runderlass vorgenommene Änderungen sind dort gekennzeichnet.

Druckstücke der Neufassung des Einrichtungserlasses I werden vom Landesvermessungsamt auf Antrag erstellt und gegen Erstattung der Herstellungskosten abgegeben.

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 1094