Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 10.12.2004 Seite 1155 bis 1200
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-1-0228.22900/III-10-833.40.00 v. 19.10.2004 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-1-0228.22900/III-10-833.40.00 v. 19.10.2004
7817
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
einer integrierten ländlichen Entwicklung
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-1-0228.22900/III-10-833.40.00
v. 19.10.2004
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sowie des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der integrierten ländlichen
Entwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als
Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum und zur Einbindung einer
nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der
regionalen Wirtschaft.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Die
Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte als Grundlage von
Entwicklungsprozessen. Gefördert werden können Regionen, die auf der Basis
einer Analyse ihrer regionalen Schwächen und Stärken eine auf ihre spezielle Situation
zugeschnittene Entwicklungsstrategie erarbeiten.
2.2
Regionalmanagement zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung
ländlicher Entwicklungsprozesse durch
- Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
- Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte.
2.3
Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusammenhang mit
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit
Tätigkeiten im ländlichen Raum in den folgenden Bereichen:
2.3.1
Dorfentwicklung
2.3.1.1
bei ländlicher Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter
- die Erhaltung,
Instandsetzung und Gestaltung einschließlich baulicher Gestaltungselemente an
Einzelobjekten oder Ensembles,
- der Innenausbau, soweit dieser zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung leerstehender oder freiwerdender
ländlicher Bausubstanz an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens
notwendig ist,
- kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen.
2.3.1.2
Instandsetzung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen,
Anlage von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung
innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und
Freiraumgestaltung im Dorf.
Ausgeschlossen
von der Förderung sind Maßnahmen in Neubau- und Gewerbegebieten sowie Schmutz-
und Mischwasserkanalisationen und auch solche Maßnahmen, bei denen die Erhebung
eines Erschließungsbeitrages nach dem Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich möglich
ist; sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) rechtlich möglich, so
vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.
2.3.1.3
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur
Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu schaffen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Haus- und Bauerngärten.
2.3.1.4
Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer
Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Dorfläden, Dorfgemeinschaftshäuser) zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Förderfähig
sind nur Maßnahmen für die Errichtung und Bereitstellung der Infrastruktur,
nicht jedoch Ausgaben für Einrichtung und Betrieb der
Gemeinschaftseinrichtungen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Neubauten.
2.3.1.5
die zur Durchführung der Dorfentwicklung erforderlichen
Dorfentwicklungsplanungen / und -konzepte.
2.3.1.6
investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung
ihrer bestehenden Bausubstanz, insbesondere für
Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, Wohn-, kulturelle, öffentliche und
gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue
Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen zu erschließen, einschließlich
der Ausgaben für Leistungen von Architekten und Ingenieuren.
2.3.1.7
dem ländlichen Charakter
angepasste Infrastrukturmaßnahmen insbesondere zur Erschließung der
landwirtschaftlichen und touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der
Einkommensdiversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Maßnahmen
für touristische Zwecke werden nur gefördert, wenn sie im Rahmen eines
integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts umgesetzt werden.
Nicht gefördert wird der Wegebau
außerhalb von Flurbereinigungsverfahren. Der Förderausschluss gilt auch für
Wege für touristische Zwecke sowie für Wege, die dem Schluss von Lücken in
Wegenetzen dienen.
2.3.2
Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG (ohne Verfahren gem. §§ 103 a bis 103 k
FlurbG)
2.3.2.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 FlurbG)
2.3.2.1.1
die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen
Anlagen (§ 39 FlurbG); hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang
mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.
2.3.2.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den
Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz
erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen zu
einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.
2.3.2.1.3
bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche
die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand
verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2
FlurbG).
2.3.2.1.4
Maßnahmen der Dorfentwicklung
2.3.2.1.4.1
bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und
Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende
- Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern usw.,
- zu leistende Entschädigungen.
2.3.2.1.4.2
sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse
durchzuführende Maßnahmen, z.B. zur innerörtlichen Verkehrserschließung oder
die Eingrünung (einschl. der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern) im
Rahmen und nach Maßgabe der Nrn. 2.3.1.2 und 2.3.1.3 dieser Richtlinie.
2.3.2.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4
FlurbG).
2.3.2.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5
FlurbG).
2.3.2.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50
Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Abs. 1 FlurbG) sowie sonstige
Geldentschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende
Einnahmen gedeckt sind.
2.3.2.1.8
die der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und Abmarkung
entstehenden Ausgaben.
2.3.2.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten
(Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich
sind.
2.3.2.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft
bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für
Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1.2 entstehen.
2.3.2.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft (§§ 4 und 5 LG NRW), soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47
FlurbG auszugleichen sind.
2.3.2.2
der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der
Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese Zwecke
geeignet sind.
2.3.3
Freiwilliger Landtausch gem. §§ 103 a bis 103 k FlurbG
Notwendige Ausgaben zur Durchführung von Maßnahmen im freiwilligen Landtausch
gem. §§ 103 a bis § 103 k FlurbG. Dies sind die Ausgaben, die den Tauschpartnern nach
Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen.
2.3.3.1
Ausgaben für Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen
öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich
der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial),
soweit es sich lediglich um erforderliche Grenzvermessungen handelt
(Ermittlung, Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung
darf sich nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im
Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden.
2.3.3.2
Ausgaben für Übersichtskarten (Kopien der Flurkarten oder der Deutschen
Grundkarte), Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, soweit
diese Unterlagen für den Förderungsantrag erforderlich sind.
2.3.3.3
Ausgaben für Pfandentlassungen, Nachverpfändungen und
Unschädlichkeitszeugnisse.
2.3.3.4
Ausgaben für Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).
2.3.3.5
Gebühren des Katasteramtes für die Übernahme einer Vermessung in das
Liegenschaftskataster und die Fertigung der Auflassungsschriften.
2.3.3.6
Ausgaben für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder
zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den
abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern
entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst
zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher
befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die
Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 m lichte Weite zu den neuen Grundstücken
und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf
den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken
erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.
2.3.4
Freiwilliger Nutzungstausch
Zur
Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse und Sicherung eines nachhaltig
leistungsfähigen Naturhaushalts können im Rahmen des freiwilligen Nutzungstausches
gefördert werden
2.3.4.1
Leistungen für eine langfristige Pachtbindung (Pachtprämie) zum Zwecke der
Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten Landbewirtschaftung,
2.3.4.2
landschaftspflegerische Maßnahmen und kleine investive Maßnahmen, sofern diese
zur Realisierung des freiwilligen Nutzungstausches notwendig sind.
2.4
Nicht Gegenstand der Förderung sind
2.4.1
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert werden.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.1 ist eine Kombination mit Mitteln der
Denkmalpflege zulässig.
2.4.2
Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern mit Ausnahme der Maßnahmen
nach den Nrn. 2.1 und 2.2.
2.4.3
die Umsatzsteuer für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts,
die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
2.4.4
unbare Eigenleistungen von natürlichen und juristischen Personen des privaten
Rechts. Für Vereine, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nr.
5.5.2, Absatz 3.
2.4.5
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen haben.
2.4.6
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem
BauGB zu erheben haben.
2.4.7
die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner
Beteiligter.
2.4.8
Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes.
2.4.9
die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von
Grünland und Ödland in Ackerland.
2.4.10
die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen
oder Wegrainen.
2.4.11
Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses.
2.4.12
Bodenmelioration.
2.4.13
Maßnahmen nach Nr. 2.3.3, wenn nicht mindestens ein(e) Eigentümer(in) oder
Pächter(in) der Tauschgrundstücke Land- oder Forstwirt(in) im Sinne des § 1 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist. Bewirtschaftet eine
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einen landwirtschaftlichen
Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.
Der Förderausschluss nach den Nrn. 2.4.9 und 2.4.10 gilt nicht,
wenn im Einzelfall die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen
Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind
3.1
bei
Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2
3.1.1 Gemeinden
3.1.2 Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren
gemäß Nr. 4.2.1 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden
(regionale Aktionsgruppen)
3.2
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1 und 2.3.1.7
3.2.1 Gemeinden
3.2.2 natürliche
und juristische Personen des privaten Rechts
3.3
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.2 bis 2.3.1.5
Gemeinden
3.4
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6
Land-
und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind Unternehmen nach § 1 Abs. 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), unbeschadet der
gewählten Rechtsform, die
- grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des
Einkommensteuerrechts erfüllen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgen.
Keine Zuwendungsempfänger sind
-
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als
25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
3.5
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2
Teilnehmergemeinschaften
3.6
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.3
3.6.1 natürliche und juristische Personen des privaten Rechts
3.6.2 juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden
und Gemeindeverbände
3.7
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4
am Nutzungstausch beteiligte Verpächter und Pächter
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1
Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte müssen mindestens folgende
Elemente beinhalten:
- Kurzbeschreibung der Region,
- Beschreibung der Ausgangslage / Bestandsaufnahme einschließlich bereits
vorhandener oder beabsichtigter Planungen und Konzepte,
- Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
- Beschreibung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
- Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
- Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
- Projektplanungsübersicht und Finanzierungskonzept,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
4.2
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2
4.2.1
sind die Bevölkerung und die relevanten Akteure in geeigneter Weise
einzubeziehen. Dazu gehören in der Regel
- landwirtschaftliche Organisationen ,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- kulturelle Einrichtungen und Organisationen,
- die Träger öffentlicher Belange.
4.2.2
Die Einbeziehung der Akteure, der Prozess der Erarbeitung der integrierten
ländlichen Entwicklungskonzepte und die Arbeit des Regionalmanagements sind zu
dokumentieren.
4.2.3
Die Maßnahmen sind von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung
durchzuführen. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen.
4.2.4
Förderfähig sind Maßnahmen nur in Regionen, d.h. Gebieten mit räumlichen oder
funktionalem Zusammenhang. Eine Region muss aus einem Zusammenschluss von
mindestens zwei Gemeinden bzw. Teilen von zwei Gemeinden
bestehen.
4.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.2
4.3.1
Zuwendungen werden nur in Regionen mit mindestens 50.000 Einwohnern gewährt. Das Regionalmanagement stimmt sich mit
anderen Stellen der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. Der
Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.
4.3.2
Die Dokumentation der Tätigkeit des Regionalmanagement erfolgt durch jährliche
Tätigkeitsberichte. Die Zuwendung wird längstens für einen Zeitraum von fünf
Jahren, zunächst jedoch längstens über einen Zeitraum von drei Jahren, gewährt.
Auf der Grundlage des der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Tätigkeitsberichts
wird über eine Anschlussförderung entschieden.
4.4
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1 - 2.3.1.5 und
2.3.1.7
4.4.1
Gefördert werden ländliche Orte, Dörfer und Weiler, deren Siedlungsstruktur
durch die Land- und Forstwirtschaft geprägt ist, sowie landschaftsprägende
Gehöftgruppen und Einzelhöfe mit erhaltenswerter Bausubstanz. Nr. 2.4.2 ist zu
beachten.
4.4.2
Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten
ländlichen Entwicklungskonzeptes nach Nr. 2.1 oder einer Dorfentwicklungsplanung
nach Nr. 2.3.1.5 dienen.
4.5
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.4, 2.3.1.6 und 2.3.1.7
4.5.1
Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen
Nutzungsrechte von grundsätzlich 10 Jahren ab Antragstellung nachweisen.
4.5.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen:
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 BauO NRW,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des
Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW
abgegeben hat.
4.5.3
Die baulichen Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das bauliche Ergebnis
ortsbildverträglich ist.
4.6
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6
4.6.1
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und der jeweiligen
Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten
drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr nicht überschritten haben.
In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven
Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
4.6.2
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH
& Co. KG gelten diese Voraussetzungen auf der Basis der Durchschnittsbildung
für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, einschließlich ihrer Ehegatten.
4.6.3
Zuwendungsempfänger haben einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und
Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
4.6.4
Die Zuwendungsempfänger
dürfen die gem. der "De-minimis-Regelung" der Europäischen Kommission
gewährten Beihilfen von 100.000 € insgesamt innerhalb von 3 Jahren nicht
überschreiten. Die Mitteilung im Amtsblatt EG 1996 Nr. C 68 S. 9 ist zu
beachten. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom
12. Januar 2001.
4.7
bei Maßnahmen nach 2.3.1.7
Private nach Nr. 3.2.2 können nur dann eine Zuwendung erhalten, wenn die
Infrastruktureinrichtung einer uneingeschränkten öffentlichen Nutzung gewidmet
wird.
4.8
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat umgehend, jedenfalls
aber innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, mit der zu
fördernden Maßnahme zu beginnen.
4.9
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2
4.9.1
Grundlage für eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung sollte
ein integriertes ländliches Entwicklungskonzept sein.
4.9.2
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu
dokumentieren.
4.10
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4
4.10.1
Maßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn sich die Bewirtschaftungsstrukturen
verbessern, den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung getragen
und damit die Entwicklung zu einem nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt
unterstützt wird.
4.10.2
Die Pachtdauer muss mindestens 10 Jahre betragen.
4.10.3
Die positiven agrarstrukturellen Effekte des freiwilligen Nutzungstausches sind
durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Zustandes (Bewirtschaftungskonzept,
vgl. Anlage 4) darzustellen. Im Bewirtschaftungskonzept sind auch die kleinen
investiven Maßnahmen darzustellen.
4.10.4
Die Maßnahmen, die primär der Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen
Naturhaushalts dienen, sind in einem Pflegekonzept darzustellen.
4.10.5
Bei der Aufstellung der Konzepte sind die untere Landschaftsbehörde und die
anerkannten Naturschutzverbände an den für den Naturschutz und die Landschaftspflege
relevanten Aspekten zu beteiligen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1 bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Nrn. 2.3.2.2 und 2.3.4.1:
Anteilfinanzierung
5.2.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2: Vollfinanzierung
5.2.3 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4.1: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
5.3.1 bei allen
Maßnahmen mit Ausnahme der Nr. 2.3.2.2: Zuschüsse
5.3.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2: Darlehen
Die Darlehen
sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach
dem Besitzübergang zurückgezahlt sein.
5.3.3
Die Weitergabe von Zuwendungen ist ausgeschlossen.
5.4
Fördersätze
5.4.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1
bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch
einmalig höchstens
- bis zu 20.000 € bei einem Konzept für 2 Gemeinden
- bis zu 30.000 € bei einem Konzept für 3 Gemeinden
- bis zu 40.000 € bei einem Konzept für 4 Gemeinden
- bis zu 50.000 € bei einem Konzept für 5 und mehr Gemeinden
5.4.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.2
bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für
einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren, je Regionalmanagement höchstens
50.000 € jährlich
5.4.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.1
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2.2 bis zu 30 % je Gebäude, jedoch
höchstens 20.000 €, bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2.1 bis zu 50 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben je Gebäude
5.4.4
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.2 bis 2.3.1.5
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
5.4.5
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6
5.4.5.1
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 100.000 € je
Maßnahme; bei positiven Einkünften über 50.000 € bis zu 70.000 € wird der
Fördersatz um 5 Prozentpunkte und bei positiven Einkünften über 70.000 € um 10
Prozentpunkte gesenkt.
5.4.5.2
bei der Umnutzung zu Wohnzwecken bis zum 31.12.2006 bis zu 15 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben, ab dem 1.1.2007 bis zu 10% der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch höchstens 50.000 € je Maßnahme.
5.4.6
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.7
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2.2 bis zu 30 %, bei Zuwendungsempfängern
nach 3.2.1 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 30.000
€ je Maßnahme
5.4.7
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1 außer Nr. 2.3.2.1.4.2
bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Verfahren mit besonderer ökologischer
Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der
Kulturlandschaft kann der Fördersatz mit Zustimmung der
obersten Flurbereinigungsbehörde bis zu 90 %
betragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die in einem rechtskräftigen
Landschaftsplan festgesetzt sind.
5.4.8
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1.4.2
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
5.4.9
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2
kann ein Darlehen bis zu 100 % der nach Nr. 5.5.4 entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.4.10
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.3
bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
5.4.11
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.4
5.4.11.1
bei landschaftspflegerischen und kleinen investiven Maßnahmen bis zu 75 % der
nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.11.2
Die Pachtprämie kann in Höhe von 200 € je ha verpachteter landwirtschaftlich
genutzter Fläche gezahlt werden. Bei der Pachtprämie handelt es sich um eine
einmalige Zahlung an den Verpächter nach Abschluss des Pachtvertrages. Die
Verpächterprämie wird nur an Nichtlandwirte als Begünstigte unter Anwendung der
„De minimis-Regelung“ gezahlt. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001
der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel
87 und 88 EG-Vertrag auf „De minimis“-Beihilfen sind zu beachten.
Die Pachtprämie wird nicht an Verpächter
gewährt, die mit der Pächterin oder dem Pächter verheiratet, verschwägert oder
in gerader Linie verwandt sind oder bei denen die Pächterin oder der Pächter zur
Hofnachfolge bestimmt ist.
5.4.12
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 und 2.3.2
Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen
Entwicklungskonzeptes nach Nr. 2.1 dienen, werden um bis zu 5 Prozentpunkte
gegenüber den Fördersätzen nach den Nrn. 5.4.3 - 5.4.4 und 5.4.6 – 5.4.8
erhöht.
Ab dem 1.1.2007 werden die
Regelfördersätze nach den Nrn. 5.4.3 - 5.4.4 und 5.4.6 – 5.4.8 um 5
Prozentpunkte gesenkt. Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines
integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes nach Nr. 2.1 dienen, werden ab
dem 1.1.2007 um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber diesen Regelfördersätzen
erhöht.
Vor dem 1.1.2007 abgeschlossene
vergleichbare Planungen und Konzepte werden den integrierten ländlichen
Entwicklungskonzepten gleichgestellt.
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
bei Maßnahmen nach 2.2
Zuwendungsfähige Ausgaben sind sächliche und personelle Verwaltungsausgaben des
Regionalmanagements für
- Betreuung, Beratung- und Weiterbildung potentieller Akteure hinsichtlich Projektentwicklung
und –management,
- Öffentlichkeitsarbeit bei der Umsetzung des integrierten ländlichen
Entwicklungskonzepts (z.B. Publikationen und Broschüren, Internetauftritte,
Veranstaltung von Seminaren und Tagungen)
- Erfahrungsaustausch,
- die Unterstützung durch externe Experten.
5.5.2
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1
Zu
den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben rechnen die Baukosten und die
Baunebenkosten. Zu den Baunebenkosten zählen die Architekten- und Ingenieurleistungen
nur, soweit sie Planung, Ausschreibung, Bauleitung und/oder Bauabrechnung
umfassen. Die Baunebenkosten sind als zuwendungsfähige Ausgaben nur zu
berücksichtigen, wenn die Leistungen von eigenem Personal des Maßnahmenträgers
nicht erbracht werden können; können Leistungen teilweise nicht erbracht
werden, so sind die hierauf entfallenden Baunebenkosten zuwendungsfähig.
Bei Hochbauten rechnen zu den
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengruppen 200 bis 500, 600 ohne 611,
621 und 629 und 700 ohne 725, 750 – 759, 760 –769 der DIN 276 (Ausgabe Juni
1993).
Eigene
Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.2.1 und 3.3 sowie von
Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können berücksichtigt
werden. Die Anrechnung darf 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der
Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde,
nicht überschreiten.
Ebenso darf die
Summe der Zuwendungen für Sachleistungen die Summe der baren Ausgaben nicht
überschreiten.
Bei
Zuwendungsempfängern nach 3.2.1 und 3.3 können zweckgebundene Spenden bei der
Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit ein aus eigenen Mitteln
zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
verbleibt und Bundes- und EU-Recht nicht entgegenstehen.
5.5.3
bei Maßnahmen nach Nr.
2.3.2.1
Zuwendungsfähige Ausführungskosten sind die Ausgaben, die der
Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, der von
Dritten zu leistenden Kostenanteile an den Ausführungskosten, Entschädigungen
und Erstattungen sowie abzusetzender Ausgaben und Einnahmen zur Last fallen.
Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen
Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben insbesondere abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für
Darlehn, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG),
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 Nr. 8 FlurbG,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nr. 3 bis 5 FlurbG)
sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an
Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 letzter Satz FlurbG),
Erstattungen (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und § 85 Nr. 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von
der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch
(Land-)beitrag nach § 47 FlurbG aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 FlurbG,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von
Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.
5.5.4
bei
Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.2
Bemessungsgrundlage ist
höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Landerwerb ggf. anfallenden Maklergebühren.
5.5.5
bei Maßnahmen nach 2.3.2
5.5.5.1
Für jedes Bodenordnungsverfahren hat die obere Flurbereinigungsbehörde die Höhe
der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und die Fördersätze festzusetzen. Bei der Festsetzung der Fördersätze
sind die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar der
kostenpflichtigen Fläche, die durchschnittliche Ertragsfähigkeit der Böden des
Flurbereinigungsgebietes und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer,
insbesondere ihre Verbesserung durch die Neuordnung des ländlichen
Grundbesitzes, zugrunde zu legen. Die für die Bemessung der Fördersätze maßgebenden
Erwägungen und Gründe sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen.
5.5.5.2
Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach
dem FlurbG 100 € je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten
Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 € je Hektar Verfahrensfläche noch
nicht erreicht haben, kann auf den bewilligten Zuschuss ein Abschlag in Höhe
der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden.
Unmittelbar nach Rechtskraft des
Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die Beteiligten zu ermitteln (§
11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der
Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der
Beiträge nach § 19 FlurbG herbeizuführen.
5.6
Bagatellgrenzen
5.6.1 bei
Zuwendungsempfängern nach den Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.3: 12.500 €,
5.6.2 bei Zuwendungsempfängern nach den Nrn. 3.1.2, 3.2.2, 3.4 bis 3.7: 1.000
€.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nr. 6.1 der VV zu § 44 LHO
bzw. Nr. 6.1 VVG ist die Flurbereinigungsbehörde.
6.2
bei Maßnahmen nach 2.3.1
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Gebäude oder Infrastrukturmaßnahmen bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.
mit Ausnahme von Nr. 2.3.1.5 innerhalb eines
Zeitraumes von 10 Jahren ab Antragstellung veräußert, wesentlich geändert oder
nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.3
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.6
Eine Förderung der Umnutzung nach dieser Richtlinie ist auch möglich, wenn
dasselbe Objekt nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)" oder dessen Vorgängerprogramme
gefördert wurde bzw. wird.
Die
Zweckbindungsfristen nach den v. g. Bestimmungen sind zu beachten. Ein evtl.
Widerruf dieser Mittel richtet sich nach deren Bestimmungen.
6.4
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.2.1.1, 2.3.2.1.2 sowie 2.3.2.1.4.2
Die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen muss durch einen
Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens
verbindlich gesichert werden. Nach der Abnahme der Anlagen sind die
fertiggestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und
Unterhaltung zu übergeben.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind bei der örtlich zuständigen
Flurbereinigungsbehörde (Bewilligungsbehörde) nach Muster der Anlage 1
zu beantragen. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 ist die
Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk der überwiegende
Teil der Grundstücke liegt.
7.1.2
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.1 richten Gemeinden den Antrag unmittelbar, sonstige
Antragsteller über die Gemeinde als untere Denkmalbehörde, an die
Bewilligungsbehörde.
7.1.3
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.2 ist dem Antrag ein Finanzierungsplan nach dem
Muster der Anlage 2 beizufügen.
7.1.4
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.3 ist dem Antrag ein Tauschplan nach dem Muster
der Anlage 3 beizufügen.
7.1.5
Bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3.4 ist dem Antrag ein Nutzungsplan nach dem
Muster der Anlage 4 beizufügen.
7.1.6
Der Antrag zu Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 ist von allen Tauschpartnern
zu unterschreiben.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen
Bescheid entsprechend dem Muster der Anlage 5.
7.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1, 2.3.1.6 und 2.3.1.7 erhält neben dem
Antragsteller auch die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde –soweit sie nicht
selbst Antragstellerin ist– eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides. Ist eine Gemeinde Antragstellerin zu
Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.1-2.3.1.5 und 2.3.1.7, so erhält neben dieser der
Kreis eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.
7.2.3
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 erhält neben den Tauschpartnern
auch die obere Flurbereinigungsbehörde eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.
7.2.4
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen zu Maßnahmen nach Nr. 2.3.2.1 sind
die Festsetzungen der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Nr. 5.5.5.1.
7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Die Auszahlung des EU-Anteils an der Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen
erfolgt – abweichend von Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO – ausschließlich aufgrund
geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende
Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7
ANBest-P vorzulegen.
7.3.2
Bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 sind der
Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage
6 zu führen.
7.3.3
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 sind der Verwendungsnachweis und ggf. der
Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage 7 zu führen.
7.3.4
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
7.3.5
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 ist der Zwischennachweis vorzulegen, solange über die
Kasse der Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein
Zahlungsverkehr stattfindet.
7.3.6
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 ist der Verwendungsnachweis und
ggf. der Zwischennachweis von allen Tauschpartnern zu unterzeichnen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die
VV / VVG zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.
8
In-Kraft-Treten
Dieser
RdErl. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember
2008 außer Kraft.
Mit dem
In-Kraft-Treten werden die bisherigen Richtlinien zur Förderung der
Dorferneuerung vom 22.5.2002 (MBl. NRW. S. 975), die Richtlinien zur Förderung
von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 10.9.2003 (MBl. NRW. S. 1203)
und die Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Landtausches vom 14.6.1995 (MBl. NRW. S. 1200) aufgehoben.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2004 S. 1156